Heise online berichtet, dass die Piratenpartei im Wege des Organstreitverfahrens gegen die neue 3%-Hürde bei der Europawahl vorgeht. Die Partei strebt dabei eine Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 BVerfGG an, um eine Rechtsdurchsetzung noch vor der Europawahl am 25.05.2014 zu erwirken. Das angegriffene Gesetz wurde von Bundespräsident Joachim Gauck zuvor am 07.10.2013 unterzeichnet.
Entscheidung des BVerfG aus 2011
Über die Verfassungsmäßigkeit von prozentualen Hürden als Voraussetzung für den Einzug in das Europaparlament hatte das BVerfG bereits in einer damaligen Entscheidung aus dem Jahre 2011 zu urteilen (Urteil vom 9.11.2011 – 2 BvC 4/10, 2 BvC 6/10, 2 BvC 8/10). Seinerzeit ging es um eine 5%-Hürde, die allerdings vom BVerfG als verfassungswidrig eingestuft wurde. Die Entscheidung fiel damals im zuständigen Senat des BVerfG mit 5:3 Stimmen denkbar knapp aus. Zudem gaben die Richter Mellinghoff und di Fabio ein ergänzendes Sondervotum zu der Problematik ab. Gerade diese Uneinigkeit zeigt schon, dass das Urteil nicht unumstritten ist und dass verschiedene Ansichten zu diesem Thema vertretbar sind.
Examensrelevanz
Wir berichteten im Jahr 2011 ausführlich über die leitende Argumentation des BVerfG sowie die Erwägungen nach den Sondervoten (den Beitrag findet ihr hier). Die Lektüre dieses Beitrages sei nicht nur vor dem Hintergrund anstehender mündlicher Examensprüfungen angeraten. Auch in öffentlich-rechtlichen Klausuren im ersten Staatsexamen kann die Thematik abgefragt werden.
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