Folgende Meldung wird in den Medien in den letzten Tagen verbreitet: Der Bundesligist Bayer Leverkusen hat gegen zwei Anhänger des 1. FC Köln einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100.000 Euro erhalten. Hintergrund war, dass die beiden Fans den Spieler Michael Kadlec vor knapp 2 Jahren bei einer Schlägerei das Nasenbein gebrochen hatten und dieser damit mehrere Wochen vom Spielbetrieb ausfiel.
Nun stellt man sich die Frage, woraus dieser Anspruch resultiert:
- Unproblematisch hat der Spieler gegen die Schläger einen Anspruch aus § 823 Abs.1 und Abs. 2 BGB der sich sowohl auf die Erstattung der materiellen Schäden (Behandlungskosten etc.) – vgl. § 249 BGB – als auch auf immaterielle Schäden (§ 253 Abs. 2 BGB) bezieht.
- Ein Anspruch des Vereins gegen die Schädiger ist hingegen schwieriger. Zwar liegt hier auch ein Schaden vor (Ausfall des Spielers als Arbeitnehmer; Weitergewährung des Lohns § 3 EFZG) eine Verletzung eines von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsguts ist aber problematisch, da insbesondere ein Eingriff in den Gewerbebetrieb hier wohl an der Betriebsbezogenheit scheitert.
- Aus diesem Grund enthält § 6 EFZG eine Spezialnorm. Hier liegt ein gesetzlicher Forderungsübergang vor. Der Schädiger soll durch die Entgeltfortzahlung nicht privilegiert werden. Obwohl der Arbeitnehmer also keinen Verdienstausfall hat, wird ein solcher als Schaden angesehen und geht dann aber direkt auf den Arbeitgeber über. Anspruchsgrundlage ist damit hier § 6 EFZG iVm. § 823 Abs. 1 und 2 BGB.
Die Prüfung dieses Falles eignet sich sehr gut für eine mündliche Prüfung, da Bekanntes und unbekanntes verknüpft wird.
Der Fall lässt sich auch noch modifizieren: Ein Spieler wird während eines Fußballspiels von seinem Gegner verletzt und fällt dadurch länger aus. Hat auch hier der Verein einen Anspruch gegen den foulenden Spieler? Dies wäre nach dem eben Gesagten dann zu bejahen, wenn der Spieler selbst gegen den ihn foulenden Spieler einen Anspruch insbes. aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB hätte. Hier ist zwischen den verschiedenen Formen des Foulspiels zu unterscheiden; eine Haftung kommt allein bei grob regelwidriger Spielweise in Betracht. Die Grenzen sind hier aber fließend.