Ca. 90% aller Jurastudenten besuchen bei Ihrer Examensvorbereitung ein kommerzielles Repetitorium. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat nun in einem am 26.2.2010 veröffentlichten Urteil (Az.: 4 B 10/10) entschieden, das ein Werbeverbot für ein privates kommerzielles juristisches Repetitorium und ein Hausverbot für die Mitarbeiter, die zu Werbezwecken die Räumlichkeiten betreten, gerechtfertigt sein kann.
Sachverhalt
Ein Repetitorium hatte in den Räumen der Georg-August-Universität Göttingen, insbesondere im Juridicum durch Aushänge und das Auslegen von Handzetteln fleißig Werbung gemacht. Die Universität Göttingen sah sich hierdurch in der Durchführung ihrer Aufgaben beeinträchtigt. Die Universität berief sich auf ihr Hausrecht und untersagte der Antragstellerin, in den Universitätsräumen für das Repetitorium zu werben. Gleichzeitig erteilte die Universität der Antragstellerin ein Hausverbot. Für diese Maßnahmen ordnete die Universität die sofortige Vollziehung an, da sich sonst bei den Studierenden während eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens der Eindruck verfestigen könnte, die Universität sei von der Qualität ihres Angebots nicht überzeugt. Andere, in ähnlicher Weise wie die Antragstellerin tätige Unternehmen blieben allerdings von einer solchen Verfügung verschont.
Werbe- und Hausverbot gerechtfertigt
Als Argument für die Rechtfertigung eines Werbe- und Hausverbots für das kommerzielle Jura Repetitorium führt das Verwaltungsgericht Göttingen an, dass das Angebot eines Repetitoriums in Konkurrenz zum universitären Vorlesungsangebot trete und den Eindruck erwecke, das Lehrangebot der Universität sei unzureichend.
Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
In dem zu entscheidenden Fall hat das Verwaltungsgericht Göttingen dem Antrag des Repetitoriums auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedoch stattgegeben, da nur diesem Repetitorium das Werbe- und Hausverbot erteilt wurde, andere, in ähnlicher Weise wie die Antragstellerin tätige Unternehmen von einem solchen Verbot aber verschont blieben. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
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