Das VG Gera hat mit Urteil vom 20.02.2013 (Az. 2 K 267/12 Ge) einen äußerst examensrelevanten Sachverhalt aus dem Gebiet des Kommunalrechts entschieden.
Nach dem Urteil des VG könne eine Person, die ihre rechtsextreme Gesinnung mit Kleidung einschlägiger Marken kundtue, nicht pauschal aufgrund dieser Kleidung einer Stadtratssitzung verwiesen werden. Es müsse vielmehr im jeweiligen Einzelfall abgewogen werden.
Im konkreten Fall ging es um die Jacke eines Geraer NPD-Stadtrates, an deren Ärmel das «Thor Steinar»-Label prangte. Dies müsse der Stadtrat tolerieren, entschieden die Richter. In einem anderen Fall trug ein Gast einer Stadtratssitzung ein T-Shirt der Marke «Ansgar Aryan» mit kriegsverherrlichendem Motiv. Er wurde des Saales verwiesen. Dieser Schritt sei angesichts des Motivs und seiner Größe gerechtfertigt, ließ das Gericht durchblicken, woraufhin die Klage zurückzogen wurde.
Wir berichteten bereits im Juni 2012 ausführlich zu dieser Problematik, weshalb die Lektüre des damaligen Beitrages zu vergleichbaren Rausschmissen im sächsischen Landtag unbedingt angeraten sei (siehe dazu hier). Interessant ist die Thematik insbesondere auch deshalb, weil der sächsische Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf den damaligen Fall von der Rechtmäßigkeit des Rauswurfs eines NPD-Mitglieds, das einschlägige Mode-Labels trug, ausging (siehe dazu SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Juni 2012, Az. Vf. 58-I-12).