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Schlagwortarchiv für: Handelsrecht

Redaktion

Schema: Firmenfortführung, § 25 HGB

Handelsrecht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Schema: Firmenfortführung, § 25 HGB

§ 25 I 1 HGB

  • Gem. § 25 I 1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers.
  • § 25 I 1 HGB begründet damit die Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten. Die Norm ist jedoch keine selbstständige Anspruchsgrundlage.

A. Voraussetzungen

I. Bestehen eines kaufmännischen Handelsgeschäfts
Es muss zum Zeitpunkt der Veräußerung ein Handelsgewerbe im Sinne der §§ 1ff. HGB vorliegen.

II. Rechtsgeschäftlicher Erwerb unter Lebenden

– Der Erwerber muss in die Stellung des bisherigen Inhabers eintreten.
– Gilt nicht beim Erwerb vom Insolvenzverwalter.
– Die Unwirksamkeit des rechtsgeschäftlichen Erwerbs hindert die Anwendbarkeit von § 25 I 1 HGB nicht.

III. Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma

1. Fortführung des Handelsgeschäfts 
Es muss zumindest der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende Kern übernommen werden, sodass sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt.

2. Fortführung der Firma


– Erforderlich ist, dass der Rechtsverkehr die neue Firma mit der bisherigen Firma identifiziert.
– Es bedarf keiner Zustimmung des bisherigen Inhabers.

IV. Kein Haftungsausschluss gem. § 25 II HGB


- Erwerber und Veräußerer können die Haftung für die Altverbindlichkeiten gem. § 25 II HGB ausschließen.
– Der Haftungsausschluss entfaltet gegenüber Dritten nur Wirkung, wenn er im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden ist oder dem Dritten unverzüglich mitgeteilt wird.
– Nach hM genügt es nicht, dass der Gläubiger auf anderem Wege Kenntnis erlangt.
B. Rechtsfolge

  • Haftung für die im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten.
  • Nach hM handelt es sich um einen gesetzlichen Schuldbeitritt (nach § 26 HGB haftet der Veräußerer neben dem Erwerber als Gesamtschuldner für die Altverbindlichkeiten, sofern keine Enthaftung eingetreten ist).
  • Haftung nicht nur für vertragliche, sondern auch für deliktische oder bereicherungsrechtliche Verbindlichkeiten, sofern sie im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb begründet wurden.
  • Der Erwerber haftet mit seinem ganzen Vermögen.

 
§ 25 I 2 HGB

  • Gem. § 25 I 2 HGB gelten die im Betrieb des Handelsgeschäfts begründeten Forderungen den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber des Handelsgeschäfts übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder dessen Erben in die Fortführung eingewilligt haben.
  • § 25 I 2 HGB begründet damit die Gläubigerstellung des Erwerbers.

A. Voraussetzungen

I. Bestehen eines kaufmännischen Handelsgeschäfts

II. Rechtsgeschäftlicher Erwerb unter Lebenden

III. Fortführung des Handelsgeschäfts unter der bisherigen Firma

IV. Ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des bisherigen Inhabers oder dessen Erben in die Fortführung der Firma

V. Keine abweichende Vereinbarung gem. § 25 II HGB

B. Rechtsfolge

  • Nach ganz hM begründet § 25 I 2 HGB eine gesetzliche Fiktion bzgl. des Forderungsübergangs. Es handelt sich nicht um eine Legalzession.
  • Es gehen nur diejenigen Forderungen auf den Erwerber über, die übertragbar sind. Dafür spricht, dass die Fiktion aus § 25 I 2 HGB nicht weiter gehen kann, als eine tatsächlich erfolgte Abtretung.

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

16.02.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-02-16 10:00:232017-02-16 10:00:23Schema: Firmenfortführung, § 25 HGB
Redaktion

Schema: Rechtsschein des Handelsregisters, § 15 HGB – Teil 2

Handelsrecht, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Rechtsschein des Handelsregisters, § 15 HGB – Teil 2

A. § 15 III HGB

I. Voraussetzungen des § 15 III HGB
Eine einzutragende Tatsache ist unrichtig bekannt gemacht worden. Der Dritte kann sich auf die Bekanntmachung berufen, er hat insoweit ein Wahlrecht.

1. Eintragungspflichtige Tatsache im Sinne einer abstrakt eintragungspflichtigen Tatsache: d.h. einer solchen, die bei Unterstellung ihrer Richtigkeit eintragungspflichtig wäre.

2. Unrichtige Bekanntmachung dieser eintragungspflichtigen Tatsache

a) Unrichtigkeit der Bekanntmachung ist im Sinne einer Diskrepanz von wahrer und bekanntgemachter Tatsache zu verstehen.

b) Gilt insbesondere für die Fälle, in denen die Eintragung richtig ist, die Bekanntmachung jedoch unrichtig.

c) Wenn sowohl die Eintragung als auch die Bekanntmachung unrichtig sind,  ist die Anwendung des § 15 III HGB im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit des Dritten erst recht geboten.

d) § 15 III HGB erfasst nicht jene Fälle, in denen nur die Eintragung unrichtig ist, die Bekanntmachung aber noch aussteht oder richtig erfolgt ist.

– Eine M.M. will hier § 15 III HGB analog anwenden, die h.M. lehnt dies jedoch unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut der Norm ab, wonach nur eine unrichtige Bekanntmachung schadet.

– Der Schutz des Dritten erfolgt in diesen Fällen über die allgemeine Rechtsscheinhaftung.

3. Unkenntnis des Dritten von der wahren Rechtslage

4. Zurechenbare Veranlassung der unrichtigen Bekanntmachung

5. Abstrakte Kausalität 

6. Wirkung im Geschäftsverkehr

II. Rechtsfolgen des § 15 III HGB

– Die unrichtig bekanntgemachte Tatsache wird zum Nachteil des Betroffenen als (so) bestehend unterstellt.

– Der Dritte hat ein Wahlrecht zwischen der sich aus § 15 III HGB ergebenden scheinbaren und der ihm günstigeren wahren Rechtslage.

 
B. Rechtsschein außerhalb des Handelsregisters (Allgemeine Rechtsscheinhaftung)
Es besteht ein Rechtsschein bzgl. einer Tatsache, die in Wahrheit nicht überhaupt nicht besteht.

I. Voraussetzungen

1. Bestehen eines entsprechenden Rechtsscheines

2. Zurechenbare Veranlassung des Rechtsscheines

3. Gutgläubigkeit des Dritten 

4. Konkrete Kausalität: Handlung im Vertrauen auf den Rechtsschein 

II. Rechtsfolge: Der von dem Handelnden gesetzte Rechtsschein wirkt grds. nur für, nicht gegen den gutgläubigen Dritten, er hat ein Wahlrecht, ob er sich auf den Rechtsschein beruft.

 

Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

09.12.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-12-09 10:00:432016-12-09 10:00:43Schema: Rechtsschein des Handelsregisters, § 15 HGB – Teil 2
Redaktion

Schema: Rechtsschein des Handelsregisters, § 15 HGB – Teil 1

Handelsrecht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Rechtsschein des Handelsregisters, § 15 HGB – Teil 1

A. § 15 I HGB
Situation: Eine im Handelsregister einzutragende Tatsache ist nicht eingetragen und bekannt gemacht worden. Die Vorschrift dient dem Schutz des Geschäftspartners, der auf die negative Publizität des Handelsregisters vertraut hat.
I. Voraussetzungen des § 15 I HGB

1. Vorliegen einer eintragungspflichtigen Tatsache

2. Die eintragungspflichtige Tatsache ist nicht im Handelsregister eingetragen und/ oder nicht bekanntgemacht.

3. Unkenntnis des Dritten von der wahren Rechtslage
Nur positive Kenntnis schadet, fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.

4. Kausalität (str.)
Nach h.M. genügt eine abstrakte Kausalität insoweit, dass der Dritte nur abstrakt darauf vertraut haben muss, dass die Tatsache nicht besteht, da sie auch nicht eingetragen ist. Diese Annahme muss für seine Entschließung ursächlich gewesen sein.

5. Wirkung im Geschäftsverkehr

II. Rechtsfolgen des § 15 I HGB

  • Einem Dritten kann die nicht eingetragene und/ oder nicht bekanntgemachte Tatsache nicht entgegengehalten werden.
  • § 15 I HGB wirkt als Fall der Rechtsscheinhaftung nur zu Lasten des Betroffenen. Der Dritte hat deshalb ein Wahlrecht zwischen der sich aus § 15 I HGB ergebenden scheinbaren und der ihm günstigeren wahren Rechtslage (h.M.).

 
B. § 15 II HGB
Situation: Eine Tatsache ist im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden, sodass ein Dritter sie gegen sich gelten lassen muss. Die Vorschrift dient dem Schutz des Kaufmanns, der eine eintragungspflichtige Tatsache ordnungsgemäß eingetragen und bekannt gemacht hat.
I. Voraussetzungen des § 15 II HGB

1. Eintragungspflichtige, wahre Tatsache

2. Tatsache eingetragen und bekannt gemacht

3. Ablauf der Frist von 15 Tagen: Innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung kann der Dritte beweisen, dass er die Tatsache weder kannte noch fahrlässig nicht kannte. In diesem Fall kann ihm die Tatsache nicht entgegengehalten werden.

4. Wirkung im Geschäftsverkehr

II. Rechtsfolge: 
Der Dritte muss die richtig eingetragene Tatsache gegen sich gelten lassen, der Kaufmann hat ein Wahlrecht, ob er sich auf die eingetragene Tatsache beruft.
 
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

01.12.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-12-01 10:00:012016-12-01 10:00:01Schema: Rechtsschein des Handelsregisters, § 15 HGB – Teil 1
Redaktion

Die kaufmännische Rügeobliegenheit

Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Die kaufmännische Rügeobliegenheit” von Prof. Dr. Jens Petersen

beleuchtet ein handelsrechtliches Thema, das sich leicht in bürgerlich-rechtliche Examensklausuren integrieren lässt und deshalb in seinen Grundzügen unbedingt bekannt sein sollte. Die Rügeobliegenheit (§ 377 HGB) dient der Beweiserleichterung im Gewährleistungsrecht und fördert die Schnelligkeit des Handelsverkehrs. Ausgehend von diesen Schutzerwägungen lassen sich die rechtlichen Fragestellungen gut in den Griff bekommen. Der vorliegende Aufsatz gibt einen zusammenfassenden Überblick.
Ihr findet den Beitrag hier.

16.09.2013/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-16 13:00:082013-09-16 13:00:08Die kaufmännische Rügeobliegenheit

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