I. Keine vorrangingen europarechtlichen Regelungen
II. Schutzbereich
- Waren i.S.v. Art. 28 II AEUV
→ Alle körperlichen Gegenstände, die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können
→ Im freien Verkehr eines Mitgliedstaates, Art. 29 AEUV
III. Eingriff
1. Staatliche Maßnahme
2. Handelsbeschränkung
a) Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung
b) Maßnahme gleicher Wirkung
→ Dassonville- Formel: Jede Maßnahme, die geeignet ist, den freien Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern
→ Keck-Formel: Sofern es sich um eine Verkaufsmodalität handelt, die für In- und Ausländer gleichermaßen gilt und den Absatz in- und ausländischer Erzeugnisse rechtlich und tatsächlich gleichermaßen berührt, ist die Maßnahme nicht geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten i.S.d. Dassonville-Formel zu behindern.
IV. Rechtfertigung
1. Geschrieben, Art. 36 AEUV
a) 36 1 AEUV
b) Verhältnismäßigkeit; keine willkürliche Diskriminierung und keine verschleierte Handelsbeschränkung, Art. 36 2 AEUV
2. Ungeschrieben, Cassis-Formel
a) Zwingende Gründe des Allgemeinwohls
b) Verhältnismäßigkeit