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Schlagwortarchiv für: Haftgrund

Redaktion

Die Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO)

Karteikarten, Strafrecht, Uncategorized

Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Ermittlungsrichters angeordnet: §§ 114, 125 StPO

I. Voraussetzungen nach § 112 StPO

1. Dringender Tatverdacht

Wenn nach aktuellem Stand er Ermittlungen eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist

2. Haftgrund nach § 112 II oder III StPO

Besonderheiten für Haftgrund nach § 112 III StPO: Verfassungskonforme Auslegung – Haftgrund nach § 112 II StPO muss hinzutreten, aber Lockerung der strengen Voraussetzungen an dessen Nachweis

3. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: § 112 I 2 StPO

4. Antrag durch Staatsanwaltschaft: § 125 StPO

Ausnahme: Gefahr im Verzug: Möglichkeit Haftbefehl von Amts wegen zu erlassen

II. Rechtsschutz

1. Haftbeschwer: § 304 StPO

Devolutiveffekt, kein Suspensiveffekt

2. Haftprüfungsverfahren: § 117 StPO

Kein Devolutiveffekt, kein Suspensiveffekt

17.10.2022/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2022-10-17 14:22:262023-10-04 14:41:25Die Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO)
Tom Stiebert

Der Fall „Breno“ – Überblick über StPO und Brandstiftung

Aktuelles, StPO, Strafrecht, Strafrecht BT

 
Untersuchungshaft und Brandstiftungsdelikte: Ein Überblick anlässlich des Falles „Breno“
(Nicht nur) durch die Boulevard-Medien geistert im Moment der Fall Breno: Der Abwehrspieler des FC Bayern München soll in der vergangenen Woche seine Mietsvilla in München angezündet und dabei einen Schaden von 1,5 Mio. Euro verursacht haben. Wenige Tage später wurde er aufgrund dieses Tatvorwurfs in Untersuchungshaft genommen. Dieses Vorgehen rief insbesondere seitens des FC Bayern München eine starke Kritik hervor: So wird der Präsident Uli Hoeneß mit Worten wie „unmenschlich“, „lächerlich“ oder „Wenn das unser Land ist, dann gute Nacht Deutschland.“ zitiert (siehe nur https://www.sueddeutsche.de/muenchen/fussballprofi-breno-in-u-haft-staatsanwaltschaft-wehrt-sich-gegen-hoeness-anschuldigungen-1.1148913).
Grund genug sich einmal näher mit den rechtlichen Fragestellungen des Falls zu beschäftigen, die sowohl sehr gut für eine mündliche Prüfung geeignet sind, als auch eine Wiederholung von wichtigen Bereichen ermöglichen.
Zwei Themenkreise sind hier zu differenzieren: Erstens die Frage nach der Zulässigkeit der Untersuchungshaft und zweitens grundsätzliche strafrechtliche Probleme zur Brandstiftung (also zu §§ 306 ff StGB).
 
Zulässigkeit der U-Haft
 
Wann ist die Verhängung von Untersuchungshaft zulässig? Klar ist, dass es sich hier um einen starken Eingriff in die persönliche Freiheit handelt, der – mangels Nachweis des Schuldvorwurfs- speziell begründet sein muss. Speziell geregelt ist dieser Fall in § 112 StPO: Dieser fordert in Absatz 1 zweierlei: Einen dringenden Tatverdacht und das Vorliegen eines Haftgrundes. Worin ein solcher Haftgrund liegen kann, ergibt sich abschließend aus § 112 Abs. 2 StPO.
Ein dringender Tatverdacht ist dann gegeben, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat, wobei ein strafbarer Versuch ausreichend ist. Festzustellen, ob dies im konkreten Fall tatsächlich vorliegt, kann in einer Prüfung nicht gefordert werden, bedarf es dazu doch konkretes Wissen über die Tat.
Bedeutsamer ist die Prüfung des Haftgrundes: Das Gesetz nennt hierbei mehrere Möglichkeiten: Das Vorliegen einer Flucht (Nr. 1); die konkrete Gefahr einer Flucht (Nr. 2); oder die Verdunklungsgefahr (Nr. 3), das heißt die Ermittlung der Wahrheit wird dadurch erschwert, dass Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte beeinflusst werden, oder dass Beweismittel manipuliert werden. Unbedingt wissen sollte man, dass ein Haftgrund immer gegeben sein muss – es genügt nicht allein, dass eine hohe Strafe droht, sondern hinzu müssen noch besondere Indizien für einen Haftgrund treten. Dies gilt selbst (wenn auch in abgeschwächter Form) für die Regelung des § 112 Abs. 3 StPO, der zumindest nach seinem Wortlaut einen Haftgrund nicht fordert.
Von der StA München wird der Haftgrund der Verdunklungsgefahr und der Fluchtgefahr angeführt. Inwiefern dies tatsächlich zutreffend ist, kann ohne konkretes Faktenwissen zu dem Fall schwer beantwortet werden. Allerdings könnte zumindest der Haftgrund der Fluchtgefahr dadurch Hinterlegung eines entsprechend hohen Geldbetrags (sog. Kaution) beseitigt werden. Dass dieser hier bejaht wird, ist bei einem ausländischen Fußballspieler, der kaum deutsch spricht und dessen Familie unmittelbar nach dem Brand nach Brasilien zurückgereist ist, wohl wenig verwunderlich. Wie hoch ein solcher Kautionsbetrag allerdings bei einem – sehr gut verdienenden – Profifußballer anzusetzen ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Er muss jedenfalls geeignet sein, das Interesse an der Flucht zu beseitigen. Gesprochen wird in den Medien von einem 7-stelligen Betrag. Möglich sind auch weitere Maßnahmen wie Meldepflichten etc. (siehe § 116 StPO). Spezielle Regelungen zu den Modalitäten der Sicherheitsleistung ergeben sich aus § 116a StPO, insbesondere liegt deren Höhe im freien Ermessen des Richters (§ 116a Abs. 2 StPO).
Weniger überzeugt hingegen das Vorbringen des StA Steinkraus-Koch, der Beschuldigte stelle sich stur und mache keine Angaben zur Sache. Der nemo-tenetur-Grundsatz ist einer der zentralen Grundsätze des deutschen Strafrechts. Aus der fehlenden Aussage des Beschuldigten können damit keine Schlüsse gezogen werden, weder hinsichtlich eines möglichen Haftgrundes und erst recht nicht hinsichtlich des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts.
Gegen die Untersuchungshaft ist jederzeit das Rechtsmittel der Haftprüfung gemäß § 117 Abs. 1 StPO möglich. Geprüft wird dabei insbesondere, ob nicht ein weniger einschneidendes Mittel als die Untersuchungshaft ausreichend ist. Diese milderen Mittel ergeben sich aus § 116 StPO. Möglich ist zudem auch die Einlegung einer Haftbeschwerde gemäß § 304 ff. StPO iVm. § 117 Abs. 2 StPO. Diese ist nur einmalig möglich und wäre dann erfolgreich, wenn generell entweder ein dringender Tatverdacht nicht vorliegt oder die Haftgründe nicht bestehen. Der Unterschied zwischen Haftbeschwerde und Haftprüfung liegt darin, dass bei der Prüfung nicht der Sachverhalt als solches untersucht wird, sondern nur ein milderes Mittel ggü. der Untersuchungshaft gesucht werden soll. Bei der Haftbeschwerde wird die gesamte Untersuchungshaft als solche angegriffen.
 
Materielle Probleme

Die zweite Frage ist, welcher konkrete Tatvorwurf überhaupt erhoben wird, dass heißt welcher Tat sich der Beschuldigte überhaupt strafbar gemacht haben könnte.
Hier steht im Raum, dass er seine gemietete Eigenheimvilla in Brand gesetzt hat, zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich allein dort aufhielt.
Damit könnte § 306a StGB verletzt sein. Bei der Villa muss es sich damit „um ein Gebäude…oder eine andere Räumlichkeit die der Wohnung von Menschen dient“ handeln. Geschützt von dieser Norm sind menschliche Wohnstätten als solche. Dies liegt bei dem Haus hier vor. Es handelt sich bei der Norm um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Angeknüpft wird damit nicht an die Gefahr für die Bewohner im konkreten Fall, sondern allein an die abstrakte Gefährdungsmöglichkeit. Allerdings wird eine Reduktion des Tatbestandes dann erwogen, wenn selbst diese abstrakte Gefährdungsmöglichkeit nicht mehr besteht. Die Grenzen hierzu sind allerdings sehr streng. Die „Gefährdung muss durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen objektiv und nach dem Wissen des Täters mit Sicherheit ausgeschlossen“ sein (BGHSt 26, 121). Bejaht wird dies nur bei kleinen mit einem Blick überschaubaren Räumen oder Gebäuden. Bei einer großen Villa wie im konkreten Fall ist dies allerdings nicht möglich. Zwar könnte argumentiert werden, dass sich der Beschuldigte sicher sein konnte, die Familie sei nicht mehr im Haus, eine absolute Sicherheit, dass aber auch keine Dritten betroffen sind, besteht hingegen nicht. Damit wäre der Tatbestand der schweren Brandstiftung erfüllt.
Auch eine Entwidmung des Gebäudes scheidet hier offensichtlich aus – erforderlich ist hierfür, dass erkennbar der Wohnzweck weggefallen ist. Zwar ist dies auch konkludent durch Inbrandsetzen möglich, erforderlich ist hierzu aber, dass dies durch den alleinigen Wohnungsinhaber erfolgt. Eine Entwidmung muss stets durch alle Berechtigten erfolgen. Dies liegt hier nicht vor.
Eine interessante Frage stellt sich – unabhängig vom konkreten Fall – bei einem Inbrandsetzten von gemischt genutzten Gebäuden. Bisher galt auch hier der Grundgedanke des abstrakten Gefährdungsdelikts: Wenn beide Teile ein einheitliches Ganzes bilden und ein Übergreifen des Feuers auf den Wohnteil nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, ist auch hier § 306 a StGB erfüllt (BGHSt 34, 115). Maßgeblich für die Einheitlichkeit soll dabei aber gerade nicht der äußere Eindruck, sondern die innere Beschaffenheit sein (BGHSt 34, 115). Eine andere Ansicht bejaht hingegen den Tatbestand erst dann, wenn ein Übergriff der Flammen tatsächlich erfolgt. In anderen Fällen komme nur ein Versuch in Betracht (Schönke/Schröder/Heine § 306 a, Rn. 11).  In diese Richtung scheint jetzt auch der BGH zu tendieren (Urt. v. 17.11.2010, 2 StR 399/10). Es muss auch hier eine konkrete Gefahr für die Wohnräume bestehen. Diese müssen aber nicht konkret von dem Brand oder den folgen betroffen sein. Es genügt, wenn ein anderer „funktionaler Gebäudeteil“ durch die Folgen des Brandes längere Zeit nicht benutzbar ist. (Wir danken unserem Leser Fabian Rösner für den Hinweis hierauf.)
 
Übersicht Brandstiftungsdelikte

Abschließend eine kurze Übersicht über die Systematik der Brandstiftungsdelikte, deren Beherrschung auf Grund der schwierigen Formulierung der Tatbestände oft schwerfällt:

  • § 306 StGB: einfache Brandstiftung -Schutzgut nach h.M. Eigentum; Einwilligung damit möglich
  • § 306a Abs. 1 StGB: schwere Brandstiftung – abstraktes Gefährdungsdelikt; spezielle Tatobjekte; besondere Schutzgüter, da Unterkunft von Menschen
  • § 306a Abs. 2 StGB: Tatobjekte aus § 306 StGB (ABER: auch eigene) + konkrete Gefahr + spezieller Gefahrzusammenhang; –> keine Erfolgsqualifikation, sondern Vorsatz nötig; h.M. trotz des Wortlauts keine Qualifikation zu § 306 StGB
  • § 306b Abs. 1 StGB: Besonders schwere Brandstiftung – Erfolgsqualifikation zu §§ 306 und 306a StGB
  • § 306b Abs. 2 StGB: Qualifikation zu § 306a StGB (auch eigene Sachen, wegen Verweis auf § 306a Abs. 2 StGB)
  • § 306c StGB: Brandstiftung mit Todesfolge: Erfolgsqualifikation zu §§ 306, 306a, 306b StGB
  • § 306d Abs. 1 HS 1 StGB: fahrlässige Brandstiftung iSd. § 306 oder 306a Abs. I StGB
  • § 306d Abs. 1 HS 2 StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination: Vorsatz Tat und Fahrlässigkeit Erfolg iSd. § 306a II StGB
  • § 306 d Abs. 2 StGB: Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeit-Kombination: Fahrlässigkeit Tat und Fahrlässigkeit Erfolg iSd. § 306a StGB
  • ggf. § 306e I und 306 e II StGB – Strafmilderung/Strafausschluss

 
Zusatzprobleme zu Konkurrenzen: Verhältnis § 306 StGB zu § 306 a StGB: e.A. Subsidiarität; a.A. Tateinheit (da unterschiedliche Rechtssubjekte betroffen)
Es stellt sich dann ein Folgeproblem hinsichtlich des Verhältnisses der einzelnen Delikte zu § 306 d StGB: Hier taucht das sog. „Strafrahmenrätsel“ (vgl. MüKo StGB/Radke, § 306 d, Rn. 4) auf : Allein § 306 StGB wird strenger bestraft als eine zusätzliche fahrlässige Gesundheitsschädigung (§ 306a Abs. 2 IVm. § 306 d Abs. 1 HS. 1 StGB). Eine angemessene Lösung bietet hier nur die sog. Konkurrenzlösung des BGH: § 306 und 306 d StGB stehen damit zueinander in Idealkonkurrenz, was aus der unterschiedlichen Schutzrichtung von § 306 StGB und § 306 a StGB resultiert. Nur so kann der Wertungswiderspruch beseitigt werden.
 
Hinweis: Der Beitrag soll einen Überblick über die Brandstiftungsdelikte geben. Wenn man hier die (komplizierte) Struktur verstanden hat, fällt die Lösung von Fällen in diesem Gebiet nicht mehr schwer.
Ein ähnlicher Fall in strafprozessualer Hinsicht wurde von uns bereits im Mai 2009 besprochen: https://www.juraexamen.info/verhaftung-einer-hiv-positiven-sangerin-wegen-ungeschutztem-geschlechtsverkehr-gefahrliche-korperverletzung-versuchter-totschlag-abgrenzung-einwilligung-selbstgefahrdung-voraussetzungen/

27.09.2011/12 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2011-09-27 10:47:202011-09-27 10:47:20Der Fall „Breno“ – Überblick über StPO und Brandstiftung

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