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Schlagwortarchiv für: Grundbuch

Tom Stiebert

OLG Hamm: Erlöschen einer transmortalen Vollmacht bei Alleinerbe

Erbrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Sachenrecht, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht, Zivilrecht

Das OLG Hamm hat am 10.01.2013 (15 W 79/12) einen Beschluss gefällt, der beim ersten Lesen etwas irritierend erscheint, sich bei näherer Durchsicht aber als richtig herausstellt.
I. Sachverhalt
Es ging dabei um das Problem, dass ein – unstrittiger – Alleinerbe ein Grundstück aus der Erbmasse wirksam übertragen wollte. Dabei war er nicht nur Alleinerbe, sondern war zusätzlich vom Erblasser mit einer notariell beurkundeten transmortalen Vollmacht ausgestattet.
Fraglich war nun, ob er unter Berufung auf die Vollmacht oder unter Berufung auf die Erbenstellung das Grundstück wirksam übertragen konnte.
II. Lösung des OLG
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück bedarf es der Einigung der Berechtigten (sog. Auflassung § 925 BGB) und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch (§ 873 BGB).
Eine Einigung der Berechtigten lag hier vor. Der Alleinerbe wurde hier nach § 1922 BGB Eigentümer des Grundstücks. Von der Einhaltung der Voraussetzungen des § 925 BGB ist auszugehen.
Fraglich ist aber, ob eine Eintragung in das Grundbuch erfolgen muss. Hierzu enthält die Grundbuchordnung GBO in §§ 13 ff. GBO eine Vielzahl von Vorschriften. Ein Antrag i.S.d. § 13 GBO lag vor.
Problematisch ist, dass dieser Antrag hier nicht durch den im Grundbuch Eingetragenen, sondern durch dessen Alleinerbe erfolgt. Grundsätzlich muss derjenige den Antrag stellen bzw. bewilligen, dessen Recht betroffen ist (§ 19 GBO). Allerdings enthält § 35 GBO eine spezielle Vorschrift:

Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins verlangen.

Ein solcher Erbschein hat hier nicht vorgelegen, sodass sich aus der – unstrittigen – Stellung als Erbe kein Anspruch auf Eintragung des Erwerbers ins Grundbuch ergibt. Auch eine öffentlich beglaubigte letztwillige Verfügung lag nicht vor.
Fraglich ist aber, ob sich die Antragsberechtigung des Erben aus der transmortalen Vollmacht ergeben kann – auch bei einer Bewilligung muss Stellvertretung möglich sein. Dazu müsste diese transmortale Vollmacht noch wirksam sein. Eine solche transmortale Vollmacht bleibt (aufgrund des ausdrücklichen Willens des Erblassers) über den Tod hinaus wirksam, mit der Folge, dass der Stellvertreter nunmehr den Erben – bezogen auf die Erbmasse – vertreten kann. Abzugrenzen ist diese Vollmacht über den Tod hinaus von einer postmortalen Vollmacht, deren Beginn zeitgleich mit dem Tod eintritt, die sonst von den Rechtsfolgen aber identisch ist.
Eine wirksame transmortale Vollmacht wurde hier erteilt. Diese erfüllt – durch die notarielle Beurkundung – auch die Formvorschriften nach §§ 29 und 30 GBO. Fraglich ist aber, ob diese weiterhin wirksam ist, oder durch die Stellung als Alleinerbe ersetzt wurde. Eine Vollmacht setzt stets die Personenverschiedenheit von Vollmachtgeber und Adressat voraus (vgl. Grundgedanke der §§ 164 ff. BGB). Dies ist dann nicht mehr erfüllt, wenn der Adressat und der Vollmachtgeber durch den Eintritt des Erbfalls faktisch personengleich werden – Adressat der Vollmacht bleibt der Erbe, der durch den Todesfall nunmehr aber auch an die Stelle des Erblassers tritt und damit als Vollmachtgeber anzusehen ist. Aus diesem Grund ist die transmortale Vollmacht erloschen.
Der Erbe kann damit die Eintragung des Käufers in das Grundbuch (noch) nicht verlangen.
 
III. Alternativen für Erben
Dem Erben bleiben damit zwei Möglichkeiten die Eintragung herbeizuführen. Entweder er beantragt einen Erbschein nach §§ 2353 ff. BGB oder aber er schlägt innerhalb der Frist des § 1944 BGB das Erbe nach den Vorschriften der §§ 1942 ff. BGB aus, mit der Folge, dass die Erbschaft nach § 1953 Abs. 1 BGB als nicht erfolgt anzusehen ist und damit die transmortale Vollmacht wirksam wird.
 
IV. Fazit
Ein sehr interessanter Fall, der Fragen des Sachen- und Grundbuchrechts mit Problemen der Stellvertretung und des Erbrechts verbindet. Auf den ersten Blick wirkt es irritierend, dass die Erbschaft einerseits als wirksam behandelt wird (hinsichtlich des Wegfalls der Vollmacht) andererseits aber nicht ausreicht um die Eintragung ins Grundbuch fordern zu können. Die gesetzlichen Regelungen sind aber insofern eindeutig, sodass ein abweichendes Ergebnis nur mit sehr guter Begründung vertretbar wäre und in der Klausur keinesfalls zu empfehlen ist.
Dennoch würde sich der Fall für eine Klausur sehr gut eignen, da er lediglich eine saubere Subsumtion unter die gesetzlichen Regelungen fordert.
 

10.04.2013/4 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2013-04-10 16:29:172013-04-10 16:29:17OLG Hamm: Erlöschen einer transmortalen Vollmacht bei Alleinerbe
Dr. Gerrit Forst

Gastbeitrag: Die Eintragung einer GbR ins Grundbuch – der berühmte Federstrich des Gesetzgebers

Gesellschaftsrecht, Sachenrecht, Zivilrecht

Wir freuen uns, heute einen Gastbeitrag von Johannes zum neuen § 899a BGB veröffentlichen zu können. Johannes ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht der Universität Bonn und absolviert dort ein Promotionsstudium.
Die Neuregelung
Mit einem Federstrich  hat der Gesetzgeber die lange strittige Frage,  wie eine rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Grundbuch einzutragen ist, geklärt: Nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO sind nunmehr bei der Eintragung eines Rechtes für eine GbR auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. § 15 Grundbuchverfügung (GBV) Abs. 1 lit. c n.F. sieht hierfür vor, dass die Gesellschafter wie (sonstige) natürliche oder juristische Personen einzutragen seien. Der Name und Sitz der Gesellschaft können zusätzlich angegeben werden. Damit wendet sich der Gesetzgeber gegen den BGH, der erst kürzlich entschieden hat, GbR seien ohne weitere Zusätze mit dem Namen (und ggf. Sitz) der Gesellschaft einzutragen.  Eine Eintragung könnte nun statt „jura repititorium bonn gbr“ lauten „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus M. Lutter und K. Schmidt“.  Auch die zusätzliche Nennung von Namen und Sitz der Gesellschaft ist möglich, etwa „jura repititorium bonn Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Bonn, bestehend aus M. Lutter und K. Schmidt“. Die grundbuchrechtlich erforderlichen Nachweise können durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden gem.. § 29 Abs. 1 S. 1 GBO erfolgen.  Unter dem Begriff der öffentlichen Urkunde (§ 415 ZPO) fällt auch das Rubrum eines Urteils, aus dem die GbR das Recht ableitet, dessen Eintragung sie begehrt. Nach Ansicht des BGH genügt dieses als Nachweis der Identität der Gesellschaft und der Vertretungsbefugnis des handelnden Gesellschafters.  Ebenfalls in Betracht kommt ein Nachweis nach § 32 Abs. 1 GBO n.F., wenn die GbR beispielsweise als Kommanditistin einer KG im Handelsregister eingetragen ist. Nach § 82 S. 3 GBO sind unrichtig gewordene Gesellschafterlisten zu berichtigen.
Examensrelevanter als diese verfahrensrechtliche Fragen ist die materiell-rechtliche Wirkung der neuen Eintragungsmodalität. Nach § 899a BGB soll sich nunmehr der öffentliche Glaube des Grundbuchs auch auf den Gesellschafterbestand der GbR erstrecken. Dies gilt allerdings nur „in Ansehung des eingetragenen Rechts“. Das Grundbuch wird also kein GbR-Register. Zunächst enthält § 899a S.1 BGB eine Vermutung, „dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind.“ Noch wichtiger als diese mit § 891 BGB vergleichbare Vermutung ist, dass sich über die Verweisung des § 899a S. 2 BGB auf § 892 BGB auch der öffentliche Glaube des Grundbuchs auf den Gesellschafterbestand erstreckt. Nach der Begründung ist darunter notwendigerweise auch eine Ausdehnung des öffentlichen Glaubens auf den Bestand der Gesellschaft zu verstehen.  Gleiches gilt für die Vertretungsbefugnis, soweit alle Gesellschafter handeln.  Auch wenn der Schluss auf den Bestand der GbR in der Literatur kritisch gesehen und eine alternative Lösung über Rechtsscheinsgrundsätze favorisiert wird,  ist zu erwarten, dass der Wille des Gesetzgebers in der Praxis respektiert werden wird. Demnach kann man davon ausgehen, auch von einer GbR sicher Rechte an Grundstücken erwerben zu können, wenn alle eingetragenen Gesellschafter gemeinsam verfügen.

Rückblick

Mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber Klarheit geschaffen, wie eine GbR einzutragen ist. Der gewählte Weg scheint allerdings nicht optimal. Das Grundbuch wird zum „Hilfsregister“ für GbR Zwar wird so das Ziel bestmöglichen Verkehrsschutzes erreicht. Aber war dieser wirklich notwendig? In anderen Bereichen muss der Rechtsverkehr auch auf das Bestehen einer behaupteten GbR vertrauen, ohne dass es zu schweren Störungen gekommen wäre. Das Problem fehlender Registerpublizität beschränkt außerdem nicht GbR, sondern besteht gleichermaßen für nichteingetragene OHG.  Wenn der Gesetzgeber entscheidet, dass er diese Unsicherheiten nicht hinnehmen möchte, stellt sich die Frage, ob die Einführung eines GbR-Registers für alle Rechtsbereiche nicht die bessere Lösung gewesen wäre.

30.09.2009/0 Kommentare/von Dr. Gerrit Forst
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2009-09-30 16:15:262009-09-30 16:15:26Gastbeitrag: Die Eintragung einer GbR ins Grundbuch – der berühmte Federstrich des Gesetzgebers
Dr. Christoph Werkmeister

Grundbuch elektronisch – Zwangsvollstreckung online

Verschiedenes

Am 10.07.2009 haben mehere Gesetze den Bundestag passiert. Eins davon lässt die Führung des Grundbuchs nunmer komplett elektronisch zu. Ein anderes führt unter anderem die Möglichkeit ein, das Zwangsvollstreckungsverfahren online abzuhalten.
Also wenn das keine schriftliche Einladung ist, in der mündlichen Prüfung Immobiliarsachenrecht, Grundbuchrecht und Zwangsvollstreckungsrecht abzufragen, weiß ich auch nicht…

14.07.2009/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2009-07-14 07:54:302009-07-14 07:54:30Grundbuch elektronisch – Zwangsvollstreckung online

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