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Schlagwortarchiv für: Gleichbehandlungsgrundsatz

Dr. Maximilian Schmidt

Notiz: BAG: Bekleidungsvorschrift „Cockpit-Mütze“ nur für Piloten unwirksam

Arbeitsrecht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Schwerpunktbereich, Startseite

Wieder einmal Aufruhr in den Medien, wieder einmal Arbeitsrecht. Das BAG hat mit Urteil vom 30.9.2014 – 1 AZR 1083/12 entschieden, dass die Lufthansa qua Betriebsvereinbarung nicht allein Piloten dazu verpflichten darf, eine sog. „Cockpit-Mütze“ zu tragen. Zum Sachverhalt (der Pressemitteilung entnommen):

Nach einer „Betriebsvereinbarung Dienstbekleidung“ hat das Cockpitpersonal während des Flugeinsatzes eine Uniform zu tragen. Zu dieser gehört bei Piloten eine „Cockpit-Mütze“, die in dem der Öffentlichkeit zugänglichen Flughafenbereich getragen werden muss, während Pilotinnen hierüber frei entscheiden können. Bei ihnen gehört die „Cockpit-Mütze“ auch nicht zur Uniform.

Hiergegen wehrte sich der Kläger, der eine unzulässige Ungleichbehandlung rügte.
Das BAG gab ihm Recht und stellte fest:

Die unterschiedliche Ausgestaltung der Tragepflicht verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ist unwirksam. Die einheitliche Dienstkleidung soll das Cockpitpersonal in der Öffentlichkeit als hervorgehobene Repräsentanten des beklagten Luftfahrtunternehmens kenntlich machen. Gemessen an diesem Regelungszweck ist eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt.

Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird aus § 75 BetrVG hergeleitet, nach welchem Betriebsvereinbarungen Recht und Billigkeit genügen müssen. Hierzu zählt insbesondere die auf Art. 3 GG fußende Gleichbehandlung der Arbeitnehmer.
Fraglich ist zunächst, ob tatsächlich eine Ungleichbehandlung vorliegt. Diese ist von der Andersbehandlung zu unterscheiden, die vorliegt, soweit nicht festgestellt werden kann, wer benachteiligt ist. Beispielhaft denke man an die Zuteilung der Shirtfarben „Blau“ an Männer und „Schwarz“ an Frauen – diese werden zwar anders behandelt, aber nicht besser bzw. schlechter. Dies könnte man auf die Cockpit-Mütze übertragen und fragen, ob das Tragen der Mütze einen Nachteil darstellt. Überzeugend ist m.E., dass jede zusätzliche Pflicht einen Nachteil darstellt – folglich ist die Verpflichtung die Mütze zu tragen, ein Nachteil (a.A. gut vertretbar).
In einem zweiten Schritt ist dann zu prüfen, ob ein Sachgrund für die Differenzierung vorliegt. Dies verneinte das BAG mit Blick auf den vergleichbaren Öffentlichkeitsauftritt von Piloten und Pilotinnen. Auch seien die typischerweise von Pilotinnen getragenen Frisuren kein Rechtfertigungsgrund zur Unterscheidung.
Ein Verstoß gegen §§ 1, 7 AGG aufgrund einer Benachteiligung wegen des Geschlechtes musste vom BAG nicht mehr geprüft werden.
Die vollständige Pressemitteilung findet ihr hier.

02.10.2014/0 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2014-10-02 15:45:582014-10-02 15:45:58Notiz: BAG: Bekleidungsvorschrift „Cockpit-Mütze“ nur für Piloten unwirksam
Dr. Stephan Pötters

BVerfG stärkt erneut Rechte von Homosexuellen

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Verfassungsrecht

Dauerbrenner vor dem BVerfG
Das BVerfG hat sich in den letzten Jahren zu einem Garant für die Wahrung der Rechte von Homosexuellen entwickelt. Zahlreiche Entscheidungen haben die eingetragene Lebenspartnerschaft in vielen Punkten der Ehe rechtlich gleichgestellt. In der Vergangenheit haben wir bereits darüber berichtet, das eingetragene Lebenspartnerschaften nicht bei der Zusatzversorgung für Hinterbliebene im öffentlichen Dienst benachteiligt werden dürfen (zu diesem Artikel). Die verwitweten Lebenspartner haben hier ebenso Ansprüche wie ein Ehepartner des Verstorbenen.
Neueste Entscheidung: Gleichstellung bei der Erbschaftssteuer
In einer aktuellen Entscheidung vom 21.07.2010 (1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07) hat das BVerfG nun entschieden, dass die Schlechterstellung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ebenfalls verfassungswidrig ist. Die Benachteiligung eingetragener Lebenspartner im persönlichen Freibetrag und im Steuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag sei mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Zwischen Lebenspartnerschaft und Ehe seien keine hinreichenden Unterschiede ersichtlich, die von solchem Gewicht wären, als dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.
Im Rahmen der Rechtfertigung von Benachteiligungen homosexueller Lebenspartner gegenüber der Ehe ist stets an die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG zu denken, der der Ehe und der Familie einen besonderen Schutz garantiert. Insofern hat das BVerfG allerdings bereits in früheren Entscheidungen darauf hingewiesen, dass es nicht genügt, einfach nur auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie hinzuweisen. Art. 6 Abs. 1 GG verlangt nicht zwingend eine Besserstellung der Ehe gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens, ein sachlicher Grund für eine Diskriminierung lässt sich hier also nur selten entnehmen.
Im Rahmen der Rechtfertigung konnte man weiterhin überlegen, ob ein tauglicher Differenzierungsgrund in einer im Schnitt wohl höheren finanziellen Leistungsfähigkeit hinterbliebener Lebenspartner liegen könnte. Auch dies lehnte das BVerfG ab. Wie bei der Ehe bestünde bei der Lebenspartnerschaft eine sehr enge Bindung, bei der beide von dem Einkommen des jeweils anderen schon zu Lebzeiten profitieren und erwarteten, den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes eines Lebenspartners halten zu können. Sofern dem Erhalt der Erbschaft durch den Freibetrag für Ehegatten unterhaltsersetzende Funktion sowie eine Versorgungswirkung zukomme, gelte dies auch für Lebenspartner- diese sind schließlich ebenfalls einander zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
Insgesamt sah das BVerfG also keine Rechtfertigungsmöglichkeiten. Die Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft durch den Gesetzgeber im Erbschaftssteuerrecht ist damit verfassungswidrig.
Folgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Was aber sind die Konsequenzen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG? Normalerweise führt die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ja zur Nichtigkeit. Bei einem gleichheitswidrigen Ausschluss von einer Begünstigung wäre der benachteiligten Gruppe damit allerdings wenig geholfen. Auch kann nicht einfach der bevorzugten Gruppe ihr Vorteil genommen werden. Deshalb trifft das BVerfG häufig selbst Übergangsregelungen oder lässt dem Gesetzgeber einen bestimmten Zeitraum, um eine verfassungskonforme Regelung zu finden. Im vorliegenden Fall entschieden die Karlsruher Richter, dass der Gesetzgeber bis zum Ende des Jahres Zeit habe, um eine rechtmäßige Regelung zu konzipieren. Diese müsse sich dabei auch auf Altfälle erstrecken.

18.08.2010/0 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2010-08-18 08:58:542010-08-18 08:58:54BVerfG stärkt erneut Rechte von Homosexuellen
Dr. Stephan Pötters

BVerfG billigt das neue bayerische Rauchverbot

BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker, Öffentliches Recht, Verfassungsrecht

Bayern setzt Vorgaben des BVerfG um
Mit einem Beschluss vom 10.09.2009 hat das BVerfG (1 BvR 2054/09) eine Verfassungsbeschwerde gegen das neue bayerische Rauchverbot nicht zur Entscheidung angenommen. Das Rauchverbot verletze weder die Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) noch den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 I GG). Das neue Rauchverbot wurde zum 1.8.2009 durch ein Gesetz eingeführt, dass auf den klangvollen Namen „Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes“ hört.
Nach diesem Gesetz  ist das Rauchverbot auf alle Gaststätten ausgedehnt worden, sodass kein Konflikt mehr mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Berufsfreiheit besteht (s. zur Vorgängerregelung die vieldiskutierte Entscheidung des BVerfG, Urteil vom 30.07.2008, NJW 2008, 2409).  Die Vorgängerregelung war auf öffentlich zugängliche Gaststätten beschränkt. Weiterhin besteht jetzt die Option,  in vollständig abgetrennten Nebenräumen das Rauchen zuzulassen, wenn diese Räume deutlich als Raucherräume gekennzeichnet sind und die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Außerdem – und das ist zur Oktoberfest-Zeit natürlich besonders wichtig – gilt das Rauchverbot nicht in Bier-, Wein- und Festzelten, die nur vorübergehend betrieben werden. Das kann man wohl damit rechtfertigen, dass hier die Bediensteten keiner Dauerbelastung ausgesetzt sind. Bedenklich ist diese Regel aber meines Erachtens schon. Eine weitere Ausnahme besteht für Einraumgaststätten, denn dies war ein wesentlicher Grund für die Verfassungswidrigkeit der Vorgängerregelung.
Examensrelevanz
Die Entscheidung gibt Anlass, sich mit dem wichtigen Urteil des BVerfG zum Rauchverbot ( vom 30.07.2008, NJW 2008, 2409) noch einmal zu beschäftigen. Dieses war bereits Gegenstand von Examensklausuren und wird sich meines Erachtens als Klassiker der BVerfG-Rspr zur Berufsfreiheit etablieren. Alkohol und Tabak beschäftigen immer wieder die Gerichte – nicht zuletzt auch auf europäischer Ebene (Cassis de Dijon, Brasserie du Pêcheur und andere französische Getränke, Tabakwerbeverbot, Konsumentombudsmannen, etc.).
Verfassungsbeschwerden rund um Art. 12 I GG und Art. 3 I GG sind gerade für das erste Examen immer gern gesehen. Dort dürfen dann u.a. die Stichworte „Drei-Stufen-Lehre“ und „Prüfungsmaßstab bei Art. 3 I GG“ erörtert werden.

02.10.2009/1 Kommentar/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2009-10-02 12:58:512009-10-02 12:58:51BVerfG billigt das neue bayerische Rauchverbot

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