Das OLG Schleswig entschied vor Kurzem einen Sachverhalt, der unverändert in Examensklausuren und mündlichen Prüfungen auftauchen könnte (Az. 11 U 137/11).
Es ging um einen Glätteunfall infolge der Missachtung einer Streupflicht. Das besondere an dem Sachverhalt lag darin, dass die Streupflicht des Eigentümers auf einen Nachbarn delegiert wurde. Das OLG stellte in dieser Konstellation fest, dass der Nachbar faktisch die Aufgabe der Verkehrssicherung in dem Gefahrenbereich übernommen habe. Der Eigentümer habe in diesem Fall lediglich die primäre Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl und fortlaufenden Überwachung des Beauftragten. Bei Unterlassen des Streuens durch den Nachbarn musste im Falle eines dadurch bedingten Unfalls eine Haftung des Eigentümers verneint werden.
Den Sachverhalt und die Kernaspekte der Begründung des OLG Schleswig findet ihr zusammengefasst auf dessen Presseseite.
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