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Schlagwortarchiv für: Gewinnspiel

Redaktion

+++ Beendet +++ Gewinnspiel: Lehrbücher zu gewinnen!

Aktuelles, Startseite

+++ Gewinnspiel beendet. Die Gewinner werden benachrichtigt. +++
Willkommen zur dritten Runde unseres vorweihnachtlichen Gewinnspiels! Auch heute könnt Ihr wieder Lehrbücher gewinnen. Weil Ihr unsere Rätsel zu schnell löst, müssen wir aber die Schwierigkeit erhöhen. Diesmal suchen wir einen fiktiven Charakter aus einem Buch bzw. einer Buchreihe. Findet heraus, wie der Charakter heißt und sendet Eure Antwort an:
 
gewinnspiel@juraexamen.info
 
Wie immer gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Es gewinnen die drei schnellsten richtigen Antworten (drei Bücher für Platz 1, zwei Bücher für Platz 2, ein Buch für Platz 3). Die Gewinner werden von uns per E-Mail benachrichtigt.
 
Hier die Merkmale des gesuchten fiktiven Charakters:

  • Er ist männlichen Geschlechts.
  • Er hat orangene Haare.
  • Sein Arbeitsplatz ist innen größer als außen.
  • Er tritt fast ausschließlich unter seiner Berufsbezeichnung auf.
  • ACHTUNG! Neuer Hinweis: Die gesuchte Person liebt Erdnüsse. Auch Bananen werden nicht verschmäht.
  • HINWEIS 2: Er ist kein Mensch mehr.

Wir freuen uns auf Eure Antworten!
Nicht gewonnen? Kein Problem: Morgen erhaltet Ihr noch eine Gelegenheit, an dem Gewinnspiel teilzunehmen.
 
+++ Gewinnspiel beendet. Die Gewinner werden benachrichtigt. +++
Lösung: Der Bibliothekar der Unsichtbaren Universität (aus der Scheibenwelt)
 
 
 

17.12.2013/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-12-17 12:00:202013-12-17 12:00:20+++ Beendet +++ Gewinnspiel: Lehrbücher zu gewinnen!
Redaktion

+++Gewinnspiel beendet+++: Lehrbücher zu gewinnen!

Startseite, Verschiedenes

+++Gewinnspiel ist beendet+++
+++Die Gewinner werden benachrichtigt+++
 
Heute startet die zweite Runde unseres vorweihnachtlichen Gewinnspiels: Auch heute verlosen wir wieder Lehrbücher! Was Ihr dafür tun müsst? Wir suchen ein Tier. Findet heraus, wie das gesuchte Tier heißt und sendet Eure Antwort an:
 
gewinnspiel@juraexamen.info
 
Wie immer gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Es gewinnen die drei schnellsten richtigen Antworten (drei Bücher für Platz 1, zwei Bücher für Platz 2, ein Buch für Platz 3). Die Gewinner werden von uns per E-Mail benachrichtigt.
 
Hier die Merkmale des gesuchten Tiers:

  • Gesucht wird ein Vogel.
  • Er lebt nur in Neuholland.
  • Es gibt vermutlich nur noch 1.000 bis 10.000 Exemplare.
  • Vor Fieber braucht er sich nicht zu fürchten.
  • Der Hahn betätigt sich knapp zehn Monate im Jahr als Kompostierer.

 
Wir freuen uns auf Eure Antworten!
Die richtige Antwort war: Thermometerhuhn
Nicht gewonnen? Kein Problem: Schaut in nächster Zeit öfter mal vorbei, wir werden vor Weihnachten noch zwei weitere Gewinnspiele veranstalten.
 
 
 

16.12.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-12-16 11:23:182013-12-16 11:23:18+++Gewinnspiel beendet+++: Lehrbücher zu gewinnen!
Redaktion

+++Gewinnspiel beendet+++ Gewinnspiel: Lehrbücher zu gewinnen!

Startseite, Verschiedenes

Für Euch ist heute schon Weihnachten, denn Ihr könnt gewinnen: Wir verlosen Lehrbücher! Was Ihr dafür tun müsst? Wir suchen eine Person. Findet heraus, wer die gesuchte Person ist und sendet Eure Antwort an:
gewinnspiel@juraexamen.info
Wie immer gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Gewinnen können diesmal die drei schnellsten richtigen Antworten (drei Bücher für Platz 1, zwei Bücher für Platz 2, ein Buch für Platz 3).
 
Hier die Merkmale der gesuchten Person:

  • Die Person wurde in der russischen Hauptstadt geboren.
  • Die Person starb in Tübingen.
  • Seit 1912 durfte sich die Person mit einem „von“ schmücken.
  • Die Person wechselte von der Mathematik zur Juristenzunft.

 
Wir freuen uns auf Eure Antworten!
+++Gewinnspiel ist beendet+++
+++Die richtige Lösung war Philipp (von) Heck+++
Nicht gewonnen? Kein Problem: Schaut in nächster Zeit öfter mal vorbei, wir werden vor Weihnachten noch einige Gewinnspiele veranstalten.
 
 
 

11.12.2013/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-12-11 11:07:082013-12-11 11:07:08+++Gewinnspiel beendet+++ Gewinnspiel: Lehrbücher zu gewinnen!
Redaktion

Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht bei Gewinnzusagen durch PayPal

Aktuelles, IPR, Schon gelesen?, Zivilrecht

Kürzlich berichteten wir über eine Panne, die dem Online-Bezahlsystem PayPal unterlaufen ist. Es wurden dabei tausende Emails an Nutzer versendet, in welchen die frohe Botschaft kundgetan wurde, sie hätten 500 € gewonnen. Es handelt sich dabei nicht etwa um Spam- oder Phishingmails. PayPal war wirklich der Absender der Gewinnnachrichten.
Fraglich war in diesem Kontext in materiellrechtlicher Hinsicht insbesondere, ob ein Anspruch der Erklärungsempfänger auf Zahlung aus § 661a BGB gegen PayPal besteht. Den zugehörigen Beitrag nebst umfassender Lösungsskizze und geistreichen Kommentaren findet Ihr hier.
Neben der äußerst brisanten und umstrittenen Frage, ob überhaupt ein Anspruch nach deutschem Recht geltend gemacht werden kann bzw. ob eine Anfechtung durch PayPal Erfolg verspricht, stellt sich darüber hinaus die Frage, ob ein derartiger Anspruch überhaupt vor einem deutschen Gericht geltend gemacht werden kann. Die PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A. hat ihren Sitz nämlich in Luxemburg. Sofern das Klagen vor deutschen Gerichten möglich ist, muss zudem noch geklärt werden, ob der Fall überhaupt nach deutschem Recht zu lösen ist. Die nachstehenden Ausführungen mögen dabei in dieser Tiefe nicht zum Examenspflichtfachstoff gehören. Da sich das internationale Privatrecht aber zunehmender Beliebtheit in Klausuren und mündlichen Prüfungen erfreut, lohnt es sich, sich zumindest kurz mit der Problematik auseinander zu setzen.
I. Internationale Zuständigkeit
Die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit richtet sich in allgemeinen Zivil- und Handelssachen zunächst nach dem EU-weit harmonisierten Rechtsrahmen der EUGVVO (sog. Brüssel-VO). Nur, wenn die Vorschriften aus der Verordnung keine Regelung treffen und auch keine speziellere Verordnung einschlägig ist (z.B. in Ehesachen die Brüssel IIa -Verordnung; s. dazu instruktiv hier), kann auf eine Analogie des nationalen Rechtsrahmens in Form der §§ 12 ff. ZPO zurück gegriffen werden.
1. Deliktischer Gerichtsstand
Die Rechtsprechung hatte bereits Gelegenheit, sich mit der Natur des Anspruches nach § 661a BGB zu beschäftigen, wobei zunächst auf einen außervertraglichen Charakter der Norm und eine deliktsähnliche Natur abgestellt wurde (so etwa OLG Dresden OLG-NL 2002, 99; s. dazu Feuchtmeyer NJW 2002,3598). De lege lata müsste bei dieser Annahme insofern auf die Regelung des Art. 5 Nr. 3 EUGVVO abgestellt werden. Hiernach kann bei einer deliktischen oder deliktsähnlichen Handlung in dem Land geklagt werden, in dem das schädigende Ereignis eintrat.
Problematisch ist an dieser Auffassung, dass der Anspruch aus § 661a BGB letztlich einen Erfüllungsanspruch begründet und weniger unter das Regime der Schadensersatzansprüche  fällt. Das Vorliegen eines Schadens ist insofern nämlich auch keine Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch nach § 661a BGB.
2. Gerichtsstand für Verbrauchersachen
Aus diesem Grunde zog eine andere Strömung der Rechtsprechung (so etwa OLG Frankfurt MDR 2002, 1023) den besonderen Gerichtsstand für Verbraucherschutzsachen, der sich nach heutiger Rechtslage in Artt. 15 ff. EUGVVO findet, heran. Problematisch ist bei einer derartigen Annahme indes, dass der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 EUGVVO einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag voraussetzt. Die Normstruktur des § 661a BGB ist indes eher dahingehend ausgestaltet, dass der Anspruch bereits durch die bloße Erklärung des Unternehmers zustande kommt. Eine Annahmeerklärung durch den Verbraucher ist in § 661a BGB nicht vorgesehen. Auch wenn der Begriff des Vertrages in Art. 15 EUGVVO europarechtlich autonom und nicht bloß nach nationalem Verständnis auszulegen ist, so besteht ein Vertrag auch in anderen Rechtsordnungen stets aus Angebot und Annahme (oder wie im common law aus offer, acceptance und consideration).
3. Gerichtsstand des Erfüllungsortes
Konsequent lehnte der EuGH in mehreren Entscheidungen eine Anknüpfung an die vorgenannten Grundsätze ab (s. etwa NJW 2002, 2657; NJW 2005, 81. Der BGH folgerte hieraus, dass eine Herleitung der internationalen Zuständigkeit aber zumindest aus Art. 5 Nr 1 a) EUGVVO hergeleitet werden könne (vgl. BGHZ 165,172). Der BGH führte hierzu aus:

Gemäß Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, und zwar wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ wird von dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht eng ausgelegt. Die Feststellung, dass eine Klage nicht eine solche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 13 Abs. 1 EuGVÜ ist, steht nicht der Annahme entgegen, es handele sich bei dieser Klage um eine solche aus einem Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 48 f). Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ setzt ferner – schon seinem Wortlaut nach und insoweit anders als Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 EuGVÜ – nicht den Abschluss eines Vertrages voraus. Es genügt, dass eine von einer Person gegenüber der anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung festgestellt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2005 aaO Rn. 50 f).

Der Begriff „Vertrag“ ist im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 EUGVVO also nach Auffassung des BGH im Einklang mit dem EuGH bedeutend extensiver auszulegen als bei Art. 15 EUGVVO. Eine derartige Auslegung mag verwundern, da man eine extensive Auslegung wohl eher bei Art. 15 EUGVVO zum Zwecke der Begünstigung des Verbrauchers erwartet hätte.
Unabhängig davon, ob man der Begründung des BGH folgen mag, so ist es aber zumindest im Ergebnis begrüßenswert, einen nationalen Gerichtsstand in Gewinnzusagefällen für den Verbraucher zu begründen. Ob dies nun über Art. 5 Nr. 1 oder eben Art. 15 EUGVVO geschieht, kann im Ergebnis dahinstehen.
4. Richterliche Klarheit bislang nur für altes Recht
Für den hiesigen PayPal-Fall ist indes problematisch, dass sich die hier zitierte Entscheidung des BGH nur auf eine ältere Rechtslage bezieht. Der BGH schlussfolgerte nämlich folgendermaßen:

Nach dem mithin eröffneten Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ (vgl. jetzt Art. 5 Nr. 1 lit. a und c EuGVVO) ist das Gericht des Ortes international zuständig, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Die Anschlussfrage, wo die aus der Gewinnzusage erwachsene Verpflichtung zu erfüllen ist, ist nicht übereinkommensautonom zu beantworten; maßgeblich ist vielmehr das – nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts – zu bestimmende nationale Recht

Dies vermittelte wiederum eine Sonderanknüpfung an den seinerzeit geltenden und nunmehr außer Kraft getretenen Art. 34 EGBGB, wonach die Bestimmung des Erfüllungsortes sich nach deutschen Recht bemaß. Es musste in diesem Sinne nach §§ 269 ff. BGB beim Anspruchsinhaber erfüllt werden, so dass mithin auch die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 a) EUGVVO gegeben war. Der BGH legte zu diesem Zwecke die nationalen Vorschriften der §§ 269 ff. BGB teleologisch aus:

Im Streitfall ist eine Bringschuld (vgl. OLG Nürnberg NJW 2002, 3637, 3640) nicht vereinbart worden; dass der Unternehmer den zugesagten Preis am Wohnsitz des Verbrauchers zu leisten hat, ergibt sich indes aus Sinn und Zweck des § 661a BGB (vgl. Häcker ZVglRWiss 103, 464, 490; a. A. Lorenz/Unberath IPRax 2002, 219, 222; s. auch Mörsdorf-Schulte JZ 2005, 770, 778).
Die Haftung des Unternehmers wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) ist zwar – wie bereits dargelegt – nicht als deliktisch aufzufassen; sie steht aber in der Nähe der Haftung wegen unerlaubter Handlung. Mittels des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber die wettbewerbswidrige Praxis zurückdrängen, dass Unternehmer mit angeblichen Preisgewinnen Verbraucher zu ködern suchen, Waren zu bestellen. Der unlauter handelnde Unternehmer soll für sein täuschendes Versprechen „bestraft“ werden, indem er dem Verbraucher gemäß § 661a BGB auf Erfüllung haftet (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 91). Diese Zielsetzung würde durchkreuzt, wenn der Unternehmer nicht am Wohnsitz des Empfängers der Gewinnmitteilung, sondern an seinem Wohnsitz zu leisten hätte.

Die Frage, ob die internationale Zuständigkeit Deutschlands gegeben ist, bemisst sich aber – wie sich aus dem Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 EUGVVO ergibt – nach dem Erfüllungsort, der wiederum über die jeweils anwendbare nationale Rechtsordnung bestimmt wird. Da Art. 34 EGBGB aufgehoben wurde, gilt es insofern zu klären, ob in Fällen von Gewinnzusagen §§ 269 ff. BGB auch nach neuem Recht noch anwendbar sind.
 
II. Anwendbares Recht – Kollisionsrecht
Die Frage danach, welches Recht bei Fällen mit grenzüberschreitendem Element anwendbar ist, richtet sich bei allgemeinen Zivilsachen vor europäischen Gerichten vornehmlich nach den Verordnungen Rom I oder Rom II (besondere Materien sind jedoch oftmals spezialgesetzlich geregelt; s. dazu etwa hier).
1. Anwendbarkeit von Rom I
Angesichts der vorgenannten Anwendbarkeit der Vorschrift des Art. 5 Nr. 1 EUGVVO, wonach ein „vertragliches Verhältnis“ im weiteren Sinne bestehen muss, liegt es zunächst nahe, die Vorgaben von Rom I heranzuziehen, da diese Verordnung nach dessen Art. 1 für die Bestimmung des anwendbaren Rechts in vertraglichen Angelegenheiten einschlägig ist. In diesem Kontext könnte dann u.a. auf Art. 6 rekurriert werden (dafür etwa Beck-OK-BGB/Kotzian, Stand 01.05.2013, § 661a BGB, Rn. 9), wonach in Verbrauchersachen das Recht des Heimatstaates des Verbrauchers maßgeblich ist. §§ 269 ff. BGB wären demnach auch nach neuem Recht anwendbar, so dass in Deutschland nach Art. 5 Nr. 1 EUGVVO geklagt werden könnte.
Hiergegen könnte indes die o.g. Argumentation zu Art. 15 EUGVVO und einem engeren Vertragsbegriff sprechen. Darüber hinaus äußerte sich auch der BGH dahingehend, dass Ansprüche nach § 661a BGB nicht als vertragliche Ansprüche im engeren Sinne verstanden werden dürften.

Eine vertragliche Qualifikation scheitert bereits daran, dass die Haftung wegen Gewinnzusage nicht an ein Versprechen des Versenders anknüpft; der Versender will in der Regel gerade nicht einen Anspruch auf den Gewinn begründen. Eine Annahme der „Zusage“ ist nicht vonnöten.
[…]
Deliktisch ist diese Haftung indes nicht. Zwar zielt § 661a BGB auf die Unterbindung wettbewerbswidrigen Verhaltens (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 90 f). Der Gesetzgeber selbst hat die Haftung wegen Gewinnzusage (§ 661a BGB) aber nicht der unerlaubten Handlung (Buch 2. Abschnitt 8. Titel 27.: §§ 823 ff BGB), sondern Buch 2. Abschnitt 8. Titel 11. Auslobung zugeordnet, also in die Nähe der einseitigen Rechtsgeschäfte Auslobung (§ 657 BGB) und Preisausschreiben (§ 661BGB) gerückt. Zudem ist die von § 661a BGB bestimmte Rechtsfolge, dass der Versender Erfüllung schuldet, der Systematik der unerlaubten Handlungen fremd; sie begründen nicht Erfüllungs-, sondern Schadensersatzansprüche (vgl. Lorenz NJW 2000, 3305, 3308).
[…]
Die oben beschriebene systematische Stellung des § 661a BGB legte an sich nahe, diesen kollisionsrechtlich ebenso zu behandeln wie die einseitigen Rechtsgeschäfte.

Ob aber einseitige Rechtsgeschäfte, wie etwa die Auslobung, vom Anwendungbereich der ROM I VO erfasst werden, ist wiederum strittig (vgl. etwa Ferrari/Kieninger/Mankowski/, Internationales Vertragsrecht
2. Auflage 2011, Art. 1 Rom I, Rn. 7). Hiergegen spricht insbesondere die Systematik der Verordnung, wonach einseitige Rechtsgeschäfte lediglich in Art. 11 Abs. 3 im Kontext von Formvorschriften erwähnt werden.
2. Anwendbarkeit von Rom II
Sofern auf Rom II, also die Verordnung zu nichtvertraglichem Kollissionsrecht abgestellt würde, könnte man etwa auf dessen Art. 6 abstellen, wonach in Fällen von unlauterem Wettbewerb das Recht des Staates anzuwenden ist, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden.
Sofern eine derartige Typisierung verneint würde, ließe sich im Übrigen noch vertreten, die Vorgabe des § 661a BGB als „zwingendes Recht“ i.S.d. Art. 16 Rom II einzuordnen. Diese Vorschrift entspricht teilweise derjenigen des Art. EGBGB a.F., die vom BGH in der zuvor zitierten Entscheidung herangezogen wurde. So führte der BGH seinerzeit aus:

§ 661a BGB ist vielmehr als zwingende Regelung im Sinne des Art. 34 EGBGB anzusehen; denn § 661a BGB beansprucht, eine grenzüberschreitende Gewinnzusage ohne Rücksicht auf das – entsprechend Art. 27 ff EGBGB berufene – Vertragsstatut nach deutschem Recht zu regeln.
[…]
Sieht das Gesetz – wie hier § 661a BGB – nicht ausdrücklich den internationalen Geltungsanspruch vor, sind für die Einordnung einer Bestimmung als zwingende Norm im Sinne des Art. 34 EGBGB die mit ihr verfolgten ordnungspolitischen Interessen maßgebend (vgl. BGHZ 154, 110, 115 [zu § 4 HOAI]; Staudinger/Magnus [2002] Art. 34 EGBGB Rn. 2, 51 ff; MünchKomm-Martiny 3. Aufl. 1998 Art. 34 EGBGB Rn. 12; Sonnenberger aaO S. 109 ff; jeweils m. w. N.). Solche sind in der – eine Differenzierung nach dem Herkunftsland der Gewinnzusage nicht duldenden – lauterkeitsrechtlichen und sozialpolitischen Zielsetzung des §661a BGB zu sehen. Der Gesetzgeber wollte einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, dass Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen. Eine solche, auch von der Revision als unlauter bezeichnete Werbung mittels – im Streitfall wie in der Regel vorsätzlicher (vgl. Lorenz NJW 2000, 3305, 3306) – Vortäuschung scheinbarer Gewinne sollte unterbunden werden, indem dem Verbraucher gesetzlich eingeräumt wurde, den Unternehmer beim Wort zu nehmen und die Leistung des mitgeteilten „Gewinns“ zu verlangen (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 90 f m. w. N. aus den Gesetzesmaterialien).
[…]
Indem § 661a BGB diesen ausufernden Geschäftspraktiken zu begegnen sucht, verfolgt er neben dem Verbraucherschutz ein darüber hinausreichendes öffentliches Interesse an der Lauterkeit des Geschäftsverkehrs (vgl. Felke/Jordans IPRax 2004, 409, 411); das spricht entscheidend dafür, § 661a BGB als zwingende Vorschrift im Sinne des Art. 34 EGBGB zu verstehen.

3. Rom I oder II analog
Sofern man vertritt, dass einseitige Rechtsgeschäfte wie die Gewinnzusage oder etwa die Auslobung weder einen Fall nach Rom I noch einen solchen nach Rom II darstellen, wird man feststellen, dass das subsidiär heranzuziehende EGBGB ebenfalls keine Regelung hierzu enthält. Als Lückenschließung bietet sich in einem derartigen Fall zumindest eine analoge Anwendung von Art. 6 der Rom I oder Art. 6 der Rom II Verordnung an, da die hier diskutierte Fallgestaltung den in diesen Vorschriften genannten Konstellationen, die den Verbraucher privilegieren sollen, zumindest vergleichbar ist und da auch eine planwidrige Regelungslücke besteht.
III. Fazit
Sofern man einer der vorgenannten Begründungen folgt, landet man bei einer Anwendbarkeit des deutschen Rechts, so dass sich der Erfüllungsort nach § 269 ff. BGB bemisst. Insofern ist in konsequenter Anwendung der Vorgaben des BGH und EuGH zu Art. 5 Nr. 1 a) EUGVVO auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Wie bereits angemerkt, ist die Frage de lege lata aber noch nicht entschieden. Es lassen sich insofern durchaus auch gegenteilige Standpunkte vertreten.

11.06.2013/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-06-11 09:23:092013-06-11 09:23:09Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht bei Gewinnzusagen durch PayPal
Redaktion

Gewinnspiel (beendet): Lehrbücher zu gewinnen

Startseite, Verschiedenes

+++ Gewinnspiel ist beendet +++ Gewinner werden zeitnah bekanntgegeben +++
Liebe Leser,
Wir haben wieder zwei Lehrbücher, die wir sehr gern an euch verlosen würden.

  • Zum einen ist dies die aktuelle Auflage des kürzlich neu erschienen Dütz/Thüsing – Arbeitsrecht
  • zum anderen der Vieweg/Werner – Sachenrecht zu dem wir in der Vergangenheit auch schon eine Rezension veröffentlicht haben.

Was müsst ihr tun, wenn ihr eines der Bücher bekommen wollt? Schickt uns einfach den eurer Meinung nach lustigsten Fall aus dem Zivilrecht (für das Sachenrechtslehrbuch) oder aus dem Arbeitsrecht (für den Dütz/Thüsing) an mail@juraexamen.info. Es genügt dabei, wenn ihr uns einen Link etc. schickt, ihr müsst den Fall nicht selbst nacherzählen. Wir entscheiden dann, welchen Fall wir für den originellsten halten.
Ein Überblick über die lustigsten Fälle wird dann auch bei uns veröffentlicht werden.
Wir freuen uns auf viele lustige Einsendungen!

04.10.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-10-04 14:30:582012-10-04 14:30:58Gewinnspiel (beendet): Lehrbücher zu gewinnen
Redaktion

Gewinnspiel: Warum Juraexamen.info? Eure Meinung!

Verschiedenes

Juraexamen.info gibt es mittlerweile schon seit einigen Jahren und erfreut sich zunehmender Beliebtheit unter Studenten, Referendaren, Juristen und Nicht-Juristen. Das ist sehr erfreulich und motivierend. Juraexamen.info ist nicht zuletzt ein Spendenprojekt!
 
Nun möchten wir aber nach der langen Zeit von euch etwas wissen:
Wie hat Juraexamen.info euren juristischen Alltag beeinflusst?
Gibt es konkrete Situationen, in denen wir euch weiterhelfen konnten?
Warum würdet ihr Juraexamen.info weiterempfehlen?
Oder gibt es andere Gründe, warum ihr regelmäßig bei uns vorbeischaut?
 
Wir sind auf eure Antworten gespannt! Die obigen Fragen sind natürlich nur Hilfestellungen, lasst eurer Kreativitiät also freien Lauf! Die 10 überzeugendsten Zusendungen werden bei uns veröffentlicht und den Glücklichen winkt jeweils eine brandneue, hochoffizielle und formschöne JE-Buchstütze, die wir euch kostenfrei zukommen lassen.


 
Teilnahmebedingungen
Der Text sollte zwischen 50 und 100 Wörter beinhalten und unter Angabe des Vornamens, des Berufs (Student, Referendar, etc.) sowie der Universität oder des Wohnortes erfolgen.
Zusätzliche benötigen wir eure vollständige postalische Adresse, die wir natürlich nicht veröffentlichen werden.
Die Zusendungen sind wie immer unter dem Betreff „Gewinnspiel Buchstütze“ an mail@juraexamen.info zu richten. Einsendeschluss ist der 30.09.2012.
Euer Team von Juraexamen.info

18.09.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-09-18 13:13:562012-09-18 13:13:56Gewinnspiel: Warum Juraexamen.info? Eure Meinung!
Redaktion

Gewinnspiel: juraexamen.info sucht… (beendet)

Startseite, Verschiedenes

Liebe Leser von juraexamen.info,
auch heute könnt Ihr wieder gewinnen: Diesmal ein Exemplar des Dütz/Thüsing, Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2011. Wir danken Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. von der Universität Bonn für die freundliche Spende.
Und das müsst Ihr tun, um zu gewinnen: Sendet eine E-Mail an mail@juraexamen.info mit dem Namen der Person, die wir suchen, sowie Eurer Adresse (für den Versand des Buches). Der erste Einsender mit der richtigen Antwort gewinnt.
Die Person, die wir suchen, wurde im Sauerland geboren. Sie hat im weitesten Sinne etwas mit Arbeitsrecht zu tun. Der Ehepartner hörte auf den Namen Ebbinghaus.
Viel Spaß beim Rätseln!
Euer
juraexamen.info Team
 
Wir haben einen Gewinner! Wir gratulieren Jonas zum Gewinn des Buches.
Die richtige Antwort lautet: Alfred Hueck
 
 
 
 

17.10.2011/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-10-17 13:27:062011-10-17 13:27:06Gewinnspiel: juraexamen.info sucht… (beendet)
Nicolas Hohn-Hein

BGH: Betrug mittels Gewinnspiel im Internet – „Hausverlosung“

Strafrecht, Strafrecht BT

In einer aktuellen Entscheidung des BGH (1 StR 529/10 – Beschluss vom 15.03.2011) geht es um die Frage, ob sich jemand wegen Betrugs gemäß § 263 Abs.1 StGB strafbar macht, wenn er die Verlosung eines Hauses im Internet veranstaltet, obwohl die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Behörde fehlt.
Sachverhalt
T ist Eigentümer eines Hauses. Im Oktober 2008 veranstaltet er im Internet ein „Gewinnspiel“, bei dem die Teilnehmer zunächst ein Quiz absolvieren müssen, bevor sie an der Verlosung des Hauses des T teilnehmen können. Die zuständige Glücksspielbehörde teilt dem T daraufhin mit, dass die Verlosung unter § 3 GlüStV falle und daher erlaubnispflichtig sei.
T will das Gewinnspiel dennoch weiterhin durchführen. Hierfür sollen die Teilnahmebedingungen so abgewandelt werden, dass die Erlaubnispflicht entfällt. Eine anwaltliche Beratung ergibt, dass dies grundsätzlich möglich und „vertretbar, die Rechtslage jedoch „unklar“ sei. T solle sich jedenfalls mit den Behörden abstimmen, um ein rechtswidriges Verhalten zu vermeiden. In der Folge weist die Behörde den T mehrfach darauf hin, dass eine Erlaubnispflicht fortbestehe. Einem Antrag des T auf Bestätigung der Erlaubnisfreiheit wird nicht entsprochen.
Gleichwohl und in Kenntnis dieser Umstände nimmt T den Spielbetrieb auf. Auf seiner Internetseite und auch in den Teilnahmebedingungen wird wiederholt darauf hingewiesen, dass die Verlosung „auf jeden Fall zulässig“ sei und „den gesetzlichen Bestimmungen“ entspreche. Die Anmeldung erfolgt vollautomatisiert durch ein Computerprogramm. In der Folgezeit nehmen 18.294 Personen an der Verlosung teil. Insgesamt erhält T 404.833 Euro an Teilnahmegebühren. Der höchste überwiesene Einzelbetrag liegt bei 190 Euro. Einige Teilnehmer überweisen bis zu 874 Euro in mehreren Zahlungen, um ihre Gewinnchancen zu steigern. T verbraucht das Geld, lediglich ca. 4000 Euro werden insgesamt später an die Teilnehmer zurückgezahlt.
Die Glücksspielbehörde erlässt einen Bescheid, in dem auf die Rechtswidrigkeit der Verlosung nach § 4 Abs.4 GlüStV hingewiesen und die Untersagung des Spielbetriebs angedroht wird. T beendet daraufhin die Verlosung. Strafbarkeit von T? § 287 StGB ist nicht zu prüfen.
Objektiver Tatbestand von § 263 Abs.1 StGB erfüllt
Der BGH erkennt, dass T durch sein Handeln einen Irrtum bei den Teilnehmern des „Gewinnspiels“ hervorgerufen hat. Durch das Vorspiegeln, die Verlosung sei zulässig, wurden die Teilnehmer dazu veranlasst, einen zur Teilnahme einen bestimmten Geldbetrag zu überweisen. Dem stand aber kein vermögenswertes Äquivalent gegenüber, das zu einer Kompensation der Vermögenseinbuße geführt hätte.

Durch die wahrheitswidrigen Ausführungen auf seiner Internetseite rief der Angeklagte bei den Spielteilnehmern die Fehlvorstellung hervor, dass er die Rechtslage bezüglich der Zulässigkeit des von ihm angebotenen Gewinnspiels abschließend geklärt habe und dass seinem Vorhaben von Seiten der zuständigen Behörden keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden. Eine solche Klärung der Rechtslage war vor Aufnahme des Spielbetriebes aber gerade nicht erfolgt. Aufgrund des vorangegangenen Schriftverkehrs mit den Behörden, die den Angeklagten mehrfach auf ihre rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit des Gewinnspiels hingewiesen hatten, und der von ihm eingeholten Auskünfte von Rechtsanwälten, die die Rechtslage ebenfalls als „unklar“ bezeichnet und ein weiteres Vorgehen nur im Einvernehmen mit den Behörden angemahnt hatten, musste er vielmehr damit rechnen, dass ihm die weitere Durchführung seines Vorhabens einschließlich der Verlosung der von ihm als Hauptgewinn ausgelobten Immobilie umgehend untersagt werden wird, wie dies dann auch tatsächlich geschehen ist.
Im Vertrauen auf die Zusicherung des Angeklagten erbrachten die Teilnehmer ihre Spieleinsätze und erlitten insoweit auch einen Vermögensschaden. Die Gegenleistung des Angeklagten blieb infolge der drohenden Untersagung des Gewinnspiels hinter der vertraglich geschuldeten Leistung zurück, denn der Angeklagte war grundsätzlich weder willens noch in der Lage, den überwiegenden Teil der vereinnahmten Gelder, den er schon für eigene Zwecke verbraucht hatte, im Fall einer vorzeitigen zwangsweisen Einstellung des Spielbetriebes durch die Behörden an die Spielteilnehmer zurückzuzahlen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1983 – 3 StR 300/83; BGH, Urteil vom 3. November 1955 – 3 StR 172/55, BGHSt 8, 289, 291). Dass er einen geringen Teil der Einsätze an einige der Spielteilnehmer – die ihm zum Teil mit einer Strafanzeige gedroht hatten – zurück erstattet hat, steht dabei der Annahme eines Betrugsschadens nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009- 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 204). Das Landgericht hat die Teilrückzahlung zu Recht als bloße Schadenswiedergutmachung gewertet und bei der Strafzumessung berücksichtigt.

T handelt bedingt vorsätzlich
T hat es nach Ansicht des Gerichts billigend in Kauf genommen, dass es zum Eintritt des Vermögensschaden bei den Betroffenen kommen würde. T konnte im konkreten Fall nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass die Glücksspielbehörde die Verlosung noch genehmigen bzw. deren Erlaubnisfreiheit bestätigen würde.

Der Angeklagte, der dies alles erkannt und gewollt hat, handelte vorsätzlich. Da es ihm zudem darauf ankam, seinen eigenen Gewinn durch die Einsätze der getäuschten Spielteilnehmer zu steigern, ist bei ihm auch die Absicht gegeben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Umstand, dass er bei der Tatbegehung möglicherweise darauf hoffte, dass die zuständigen Behörden letztlich keine Einwände erheben und ihm die Durchführung des Gewinnspiels einschließlich der Verlosung gestatten würden, lässt die Annahme eines (bedingten) Betrugsvorsatzes nicht entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2002 – 2 StR 332/02, NStZ 2003, 264 mwN).

Keine Herbeiführung eines „Vermögensverlusts großen Ausmaßes“, § 263 Abs.3 Nr.2 1.Alt StGB
Der BGH bezieht Stellung dazu, ob ein Regelbeispiel gemäß § 263 Abs.3 Nr.2 1.Alt StGB erfüllt ist, da T über 400.000 Euro eingenommen und eine Vielzahl von Personen geschädigt hat.

Allerdings ist die Annahme des Landgerichts rechtsfehlerhaft, der Angeklagte habe im Hinblick auf den von ihm verursachten Gesamtschaden das Regelbeispiel der Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) verwirklicht. Das Landgericht verkennt hierbei, dass sich das Regelbeispiel nicht auf den erlangten Vorteil des Täters, sondern allein auf die Vermögenseinbuße beim Opfer bezieht (NK-Kindhäuser, StGB, 3. Aufl., § 263 Rn. 394). Das Ausmaß der Vermögenseinbuße ist daher auch bei Betrugsserien, die nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden, opferbezogen zu bestimmen. Eine Addition der Einzelschäden kommt insoweit nur in Betracht, wenn die tateinheitlich zusammentreffenden Betrugstaten dasselbe Opfer betreffen (vgl. hierzu LK-Tiedemann, StGB, 11. Aufl., § 263 Rn. 298; MüKo-Hefendehl, StGB, § 263 Rn. 777; NK-Kindhäuser aaO). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Auch die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB liegen hier nicht vor, da sich die Vorstellung des Täters auf die fortgesetzte Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten richten muss (MüKo-Hefendehl aaO Rn. 779; NK-Kindhäuser aaO Rn. 395).

Dies ändert vorliegend jedoch nichts am verhängten Strafrahmen durch die Vorinstanz, da T jedenfalls „gewerbsmäßig“ im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB gehandelt hat.
Nur „eine Tat“ in mehreren tateinheitlich zusammentreffenden Fälle

Nicht zu beanstanden ist weiterhin die vom Landgericht vorgenommene konkurrenzrechtliche Bewertung, wonach sich der Angeklagte nur wegen einer Tat des Betruges in mehreren tateinheitlich zusammentreffenden Fällen strafbar gemacht hat. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren wesentliche Teile der Tatausführung „vollautomatisiert“, d.h. die Anmeldung der Spielteilnehmer, die Aufforderung zur Zahlung nach der Anmeldung, die Überwachung des Zahlungseingangs und die Übermittlung der Quizfragen erfolgten automatisch über das Internet durch den Einsatz eines Computerprogramms, ohne dass es eines weiteren Zutuns des Angeklagten bedurfte. Da seine Tathandlung im Wesentlichen in der Einrichtung und Überwachung der Internetseite bestand, über die das Gewinnspiel abgewickelt wurde, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die an sich selbständigen zahlreichen Abschlüsse der Spielverträge mit den Teilnehmern hier als Tateinheit verbunden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 – 2 StR 74/03 mwN).

Fazit
T hat sich nach § 263 Abs.1 StGB strafbar gemacht. Zu denken wäre ferner an eine Strafbarkeit nach § 287 StGB („Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung“), welches aber im vorliegenden Fall mangels entsprechender Feststellungen nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden war (vgl. 1 StR 529/10 Rz.6).
Der Fall lässt sich auch ohne genaue Kenntnis der zugrunde liegenden Entscheidung gut lösen. Die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen von § 263 Abs.1 StGB sollten bekannt sein. Wichtig ist zu erkennen, dass der Vermögensschaden darin liegt, dass trotz der unmittelbar drohenden behördlichen Untersagung eine Rückzahlung durch T nicht möglich und auch nicht beabsichtigt gewesen war, da T das Geld schon frühzeitig verbraucht hatte. Weiterhin ist das Merkmal der „Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes“ zu diskutieren und nach den oben genannten Kriterien abzulehnen, wobei auf das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit zur Bejahung eines besonders schweren Falls des Betrugs in der Prüfung zurückgegriffen werden kann.

27.04.2011/2 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
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