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Johannes Zhou

10 Eselsbrücken und Merktipps für die Examensvorbereitung – Zivilrecht

Examensvorbereitung, Lerntipps, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht

Im Examen ist ein Verständnis für die systematischen Zusammenhänge unerlässlich. Allerdings kommt man hin und wieder nicht um das Auswendiglernen gewisser Lerninhalte herum. Die folgenden 10 Eselsbrücken und Merktipps aus dem Bereich Zivilrecht sollen als Anregung dazu dienen, in der Examensvorbereitung kreativ zu sein und sich beim Lernen verschiedenster Gedächtnistechniken zu bedienen.

I. Ex nunc und ex tunc – wie man sich lateinische Begriffe einprägt

Bereits im ersten Semester des Jurastudiums hat man es mit zahlreichen lateinischen Begriffen zu tun. So auch mit den Bezeichnungen ex nunc und ex tunc. Sie beschreiben ab welchem Zeitpunkt eine bestimmte Rechtswirkung eintritt.

„ex nunc“ (deutsch: ab jetzt) bezeichnet die Wirkung nur für die Zukunft, d.h. die Wirkung tritt von nun an ein.

„ex tunc“ (deutsch: von damals an) bezeichnet die Wirkung ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit, d.h. die Wirkung tritt rückwirkend ein.

II. Einwilligung, Genehmigung, Zustimmung – wie unterscheidet man diese drei Begriffe?

Die Legaldefinitionen der Begriffe Einwilligung, Genehmigung und Zustimmung finden sich zwar in den §§ 182 ff. BGB. Es kann aber trotzdem hilfreich sein, diese drei Begriffe sofort – ohne nachzuschauen – unterscheiden zu können. Zum Beispiel, wenn einer der Begriffe in einer anderen Norm wie § 107 BGB (Einwilligung des gesetzlichen Vertreters) auftaucht.

Merkwort: „EG“ wie Erdgeschoss

Erklärung:

Das „E“ (für Einwilligung) steht vorne, d.h. eine Einwilligung wird im Vorfeld für ein Rechtsgeschäft erteilt.

Das „G“ (für Genehmigung) steht hinten, d.h. eine Genehmigung wird nachträglich erteilt.

„Z“ (für Zustimmung) bleibt übrig – das ist der Oberbegriff.

III. Abtretung – wer ist Zedent und Zessionar?

Bei der Abtretung einer Forderung nach § 398 BGB unterscheidet man bei den Parteien zwischen Zedenten und Zessionar:

Zedent (= alter Gläubiger) ist derjenige, der die Forderung an einen anderen abtritt.

Zessionar (= neuer Gläubiger) ist derjenige, auf den die Forderung übertragen wird.

Merkhilfe: Das „d“ (Zedent) kommt im Alphabet vor „s“ (Zessionar), d.h. der Zedent tritt seine Forderung an den Zessionar ab.

IV. Kommanditist und Komplementär – wer haftet wie?

Bei Kommanditgesellschaften unterscheidet man zwei Arten von Gesellschaftern (§ 161 Abs. 1 HGB):

Kommanditisten haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bis zur Höhe ihrer Einlage unmittelbar und nicht mit ihrem Privatvermögen. Sie haften also nur beschränkt.

Komplementäre hingegen haften auch mit ihrem Privatvermögen, also unbeschränkt.

Merksatz: Der Komplementär haftet komplett, d.h. er haftet unbeschränkt.

Im Umkehrschluss haftet der Kommanditist nur beschränkt.

V. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – Prüfungsschema

Prüfungsschemata sollten nicht auswendig gelernt werden, sondern verstanden werden. Dies gilt vor allem für Schemata, die sich aus dem Gesetz herleiten lassen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Beispielsweise wurde der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aufgrund richterlicher Fortbildung des dispositiven Rechts entwickelt, sodass sich die einzelnen Voraussetzungen nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. In einem solchen Fall bietet es sich an, das Schema auswendig zu lernen.

Schema:

1. Leistungsnähe des Dritten

2. Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten

3. Erkennbarkeit für den Schuldner

4. Schutzbedürftigkeit des Dritten

Merkwort: LIES

Auch hier gilt: Das Prüfungsschema sollte in erster Linie verstanden werden. Wer die einzelnen Voraussetzungen nicht nachvollzogen und ihren Inhalt nicht verstanden hat, wird sich schwertun, aus den einzelnen Buchstaben des Merkwortes die jeweiligen Prüfungspunkte abzuleiten.

VI. Zulässigkeit der Klage im Zivilprozess – wie ein GPS weiterhelfen kann

Ein weiteres Beispiel für die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Zivilprozess:

Merksatz: Mit einem GPS navigiert es sich leichter durch die prozessualen Vorschriften.

Erklärung:

1. Gerichtsbezogene Voraussetzungen (Zivilrechtsweg, sachliche und örtliche Zuständigkeit)

2. Parteibezogene Voraussetzungen (Partei- und Prozessfähigkeit, Prozessführungsbefugnis)

3. Streitgegenstandsbezogene Voraussetzungen (ordnungsgemäße Klageerhebung, keine anderweitige Rechtshängigkeit, keine entgegenstehende Rechtskraft, Rechtsschutzbedürfnis)

Die Anfangsbuchstaben der Oberbegriffe ergeben das Wort „GPS“. Aus den Oberbegriffen lassen sich die einzelnen Prüfungspunkte herleiten. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass man sie nachvollzogen und verinnerlicht hat, denn: In Jura führt kein Weg am Verständnis vorbei.

VII. Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid – Widerspruch oder Einspruch?

Im Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) unterscheidet man zwei Bescheide, die dem Schuldner zugestellt werden:

Mahnbescheid: Sofern der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen ordnungsgemäßen Mahnantrag stellt, erlässt das Gericht einen Mahnbescheid gegen den Schuldner. Dagegen kann der Schuldner Widerspruch einlegen (§ 694 Abs. 1 ZPO).

Vollstreckungsbescheid: Zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der ihm einen vollstreckbaren Titel verschafft. Dagegen kann der Schuldner Einspruch einlegen (§ 700 Abs. 3 ZPO).

Die Begriffe Widerspruch und Einspruch können leicht miteinander verwechselt werden. Gut, dass es folgende Merkhilfe gibt: Mahnbescheid – Widerspruch (umgedrehtes M = W).

VIII. Arrest und einstweilige Verfügung – was sichert welche Ansprüche?

Die ZPO unterscheidet im vorläufigen Rechtsschutz zwischen Arrest (§§ 916 ff. ZPO) und einstweiliger Verfügung (§§ 935 ff. ZPO). In beiden Fällen geht es um die Sicherung eines gefährdeten Anspruchs. Allerdings sichern sie unterschiedliche Arten von Ansprüchen:

Der Arrest dient der Sicherung von Zahlungsansprüchen.

Die einstweilige Verfügung dient der Sicherung von sonstigen Ansprüchen.

Merkhilfe: Arrest = Zahlungsansprüche

IX. Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage

Im Rahmen der Beweiswürdigung einer Zeugenaussage vor Gericht sind insbesondere die Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Diese Begriffe dürfen aber nicht miteinander verwechselt werden, da sie verschiedene Aspekte betreffen:

Die Glaubhaftigkeit bezieht sich auf den Inhalt der Aussage.

Die Glaubwürdigkeit bezieht sich auf die Person des Zeugen.

Merkhilfe: Die Würde des Menschen ist unantastbar (Art. 1 Abs. 1 S. 1 GG).

Die Würde (Glaubwürdigkeit) bezieht sich auf den Menschen (Person).

X. Repetitio est mater studiorum – warum Wiederholung die Mutter des Lernens ist

Ein letzter Tipp noch: Auch die besten Eselsbrücken und Merksätze sollten regelmäßig wiederholt werden. Nur durch Wiederholung wandert Wissen ins Langzeitgedächtnis. Dies sollte während der gesamten Examensvorbereitung unbedingt beachtet werden.

17.10.2023/4 Kommentare/von Johannes Zhou
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Johannes Zhou https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Johannes Zhou2023-10-17 07:50:242023-10-19 08:05:3610 Eselsbrücken und Merktipps für die Examensvorbereitung – Zivilrecht
Dr. Philip Musiol

Ein Königreich für eine Gaststättenlizenz – OVG Münster zur Zulässigkeit der Schließung des Vereinslokals des „Königreichs Deutschland“

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verwaltungsrecht

Mit Beschluss vom 12.08.2022 (Az.: 4 B 61/21) entschied das OVG Münster im Eilverfahren unter anderem über die Zulässigkeit der Schließung und Versiegelung einer Gaststätte. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Entscheidung lohnt sich nicht nur angesichts des ungewöhnlichen Sachverhalts: Denn der Fall führt quer durch das gesamte Öffentliche Recht, was ihn für Prüfungsämter besonders interessant machen dürfte. Der Kern des Falls liegt im Ordnungs- und Verwaltungsvollstreckungsrecht, daneben stellen sich prozessuale und sogar völkerrechtliche Fragen. Dass der Schwerpunkt einer Examensklausur im Völkerrecht liegt, ist zwar genauso unwahrscheinlich, wie dass hierin vertiefte Kenntnisse erwartet werden. Trotzdem sehen die Prüfungsordnungen der meisten Bundesländer vor, dass zumindest „völkerrechtliche Bezüge“ Teil des Pflichtfachstoffs sind, s. etwa § 18 Abs. 2 Nr. 5 lit. a JAPO (Bayern).

I.             Der Sachverhalt

Die Antragstellerin betrieb in Köln eine Gaststätte, die sie als „Zweckbetrieb“ des „Königreichs Deutschland“ als Vereinslokal ohne gaststättenrechtliche Genehmigung führen wollte. Sie wies ihre Gäste darauf hin, dass das Lokal nur von „Staatsangehörigen und Zugehörigen des Königreichs Deutschland“ betreten werde dürfe, und dass die Gäste mit dem Betreten des Lokals temporär „Zugehörige des Königreichs Deutschland“ seien. Noch am Tag der Eröffnung kam es zu Verstößen gegen Hygienevorschriften zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie. Die Antragstellerin war der Ansicht, dass neben dem Recht des „Königreichs Deutschland“ keine weiteren Rechte und Pflichten – insbesondere nicht die Gesetze der Bundesrepublik – zu beachten seien. Nachdem es am Folgetag erneut zu Verstößen kam, schloss die Stadt Köln das Lokal und versiegelte es. Hiergegen ging die Antragstellerin um Eilverfahren vor. Im Rahmen des Eilverfahren beantragte sie „sinngemäß“, das „Königreich Deutschland“ beizuladen.

II.            Die Entscheidung

Das OVG entsprach dem Antrag, das „Königreich Deutschland“ beizuladen nicht. Dafür hätten die rechtlichen Interessen des „Königreichs“ als Drittem nach § 65 Abs. 1 VwGO durch die Entscheidung berührt werden müssen. Ein rechtliches Interesse besteht, wenn der Dritte in einer solchen Beziehung zu einem Hauptbeteiligten des Verfahrens oder zu dem Streitgegenstand steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern könnte. Nach den Feststellungen des Gerichts fehlte es hieran, denn Betreiberin der Gaststätte war allein die Antragstellerin selbst, ebenso war sie allein Mieterin der Räumlichkeiten. Zur Untervermietung der Räumlichkeiten an das „Königreich Deutschland“ war sie dagegen ausdrücklich nicht berechtigt. Auch für das Vorbringen der Antragstellerin, dass sie das Lokal als „Zweckbetrieb“ für das „Königreich Deutschland“ betreibe, sah das OVG Münster „keine nachvollziehbare Grundlage im geltenden Recht“: An dieser Stelle thematisierte das OVG, ob es sich beim „Königreich Deutschland“ um einen Staat im Sinne des Völkerrechts handele. Maßgeblich für das Bestehen eines Staates ist das Vorhandensein eines Staatsvolks, eines Staatsgebiets und einer souveränen Staatsgewalt. Erforderlich ist, dass sich ein auf einem bestimmten Gebiet sesshaftes Volk unter einer selbstgesetzten, von keinem Staat abgeleiteten, effektiv wirksamen und dauerhaften Ordnung organisiert hat. Da das „Königreich Deutschland“ weder völkerrechtlich als Staat anerkannt ist noch über ein eigenes Staatsgebiet verfügt, handelt es sich um keinen Staat im Sinne des Völkerrechts. Daneben könne sich das „Königreich Deutschland“ dafür, dass Zweckbetriebe durch abhängige Inhaber betrieben werden, nicht auf Art. 9 Abs. 1 GG berufen. Der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG sei nicht eröffnet, weil keine „dem in Deutschland geltenden Recht entsprechende Organisationsform erkennbar“ sei, aus der das „Königreich Deutschland“ auf Grundlage von Art. 9 GG eigene Rechte ableiten könnte.

Nach Ansicht des OVG Münster war die Schließung und Versiegelung des Lokals als Zwangsmaßnahme durch die Stadt Köln rechtmäßig. Die Maßnahme stützte sich dabei auf §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62, 66, 69 VwVG NRW, es handelte sich also um eine Maßnahme des sofortigen Vollzuges, mit der einer Gefahr begegnet werden sollte, die aufgrund außergewöhnlicher Dringlichkeit des behördlichen Eingreifens ein gestrecktes Verfahren nicht zugelassen hätte. Die Voraussetzungen hierfür lagen vor, die Stadt Köln war zu der im Wege der Versiegelung vollstreckten Schließung des Gaststättenbetriebs nach § 31 GastG iVm. § 15 Abs. 2 S. 1 GewO befugt. Nach § 31 GastG iVm. § 15 Abs. 1 S. 1 GewO kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Nach § 2 Abs. 1 GastG bedarf der Betrieb eines Gaststättengewerbes einer Erlaubnis. Ob eine Gaststätte vorliegt, richtet sich nach § 1 GastG. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin eine genehmigungspflichtige Gaststätte betrieb. Eine Ausnahme ergebe sich nicht aus § 23 Abs. 2 S. 1 GastG: Denn hierfür hätte das Lokal einem Verein im Sinne des BGB überlassen sein müssen, was, wie eingangs festgestellt, nicht der Fall war. Damit wäre eine Genehmigung erforderlich gewesen, die – unstreitig – nicht vorlag.

Die Antragstellerin war auch richtige Adressatin der Maßnahme, da sie allein Betreiberin der Gaststätte war. Dem „Königreich Deutschland“ standen keine Rechte an dem Betrieb zu, stattdessen war die Antragstellerin wie gesehen Vertragspartnerin des Mietvertrags sowie Vertragspartnerin sämtlicher Lieferanten.

Auch war die Anwendung von Verwaltungszwang für die Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig. Einerseits handelte es sich angesichts der fehlenden Genehmigung um einen formell rechtswidrigen Gaststättenbetrieb. Andererseits wäre der Betrieb einer Gaststätte durch die Antragstellerin auch materiell rechtswidrig, die Antragstellerin sei „unzuverlässig“ im Sinne des Gewerberechts. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Eine Gaststättenbetreiberin, die sich nicht an geltendes Recht gebunden fühlt, bietet offenkundig nicht die Gewähr dafür, den Betrieb zukünftig in Übereinstimmung gerade mit diesem geltenden Recht zu führen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin im Verfahren wohl mehrfach erkennen ließ, ausschließlich die Gesetze des „Königreichs Deutschland“ zu achten.

III.          Einordnung der Entscheidung

Erneut ist die Prüfungsrelevanz der Entscheidung hervorzuheben. Es handelt sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, wodurch sich prozessuale Schwierigkeiten stellen. Statthafte Antragsart gegen die Schließung und Versiegelung einer Gaststätte im Wege des Sofortvollzuges ist nach Ansicht des VG Köln und des OVG Münster § 80 Abs. 5 VwGO. Auch muss sich mit der Frage, ob das „Königreich Deutschland“ beizuladen ist, auseinandergesetzt werden. Im Klausuraufbau geschieht dies eleganterweise zwischen der Prüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit des Antrags. Hier sind Grundkenntnisse des Völkerrechts gefragt, es muss sauber begründet werden, wieso das „Königreich Deutschland“ kein Staat im Sinne des Völkerrechts ist, was mithilfe der Sachverhaltsinformationen gelingen dürfte. Abhängig davon, wie breit das Problem im Sachverhalt angelegt ist, könnten auch Ausführungen dazu gemacht werden, ob die Antragstellerin überhaupt dem deutschen Recht unterworfen ist. Ebenfalls muss in diesem Zusammenhang auf Art. 9 GG eingegangen werden. Hier macht es sich das OVG Münster augenscheinlich zu leicht, wenn es zur Ablehnung von Art. 9 GG schlicht darauf verweist, dass das „Königreich Deutschland“ nicht in einer Weise dem in Deutschland geltenden Recht entsprechenden Form organisiert sei. Auch wenn zur Definition einer „Vereinigung“ (als Gedächtnisstütze) auf § 2 Abs. 1 VereinsG zurückgegriffen wird, kann das einfache Recht das Verfassungsrecht nicht verbindlich definieren. Art. 9 Abs. 1 schützt mit dem (formalen) Begriff der Vereinigung auch – aus der Sicht des einfach-gesetzlichen Vereins- und Gesellschaftsrechts – atypische Zusammenschlüsse; Voraussetzungen für deren verfassungsrechtlichen Schutz ist allein, dass sie die verfassungsrechtlichen Begriffsmerkmale einer Vereinigung erfüllen (Scholz in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 97. EL Januar 2022, Art. 9 GG Rn. 63). Soweit das Gericht darauf hinauswollte, dass Art. 9 GG einer Vereinigung kein Recht verleiht, in Gerichtsprozessen beigeladen zu werden, weil es hierfür auf die Rechtsfähigkeit der Vereinigung ankommt, wird dies dagegen nicht hinreichend deutlich. In einer Klausur sind solche Ungenauigkeiten zwingend zu vermeiden!

Zuzustimmen ist dem OVG Münster dagegen, soweit es im Rahmen der Frage, ob es sich um ein Vereinslokal handelt (§ 23 Abs. 2 S. 1 GastG), darauf hinweist, dass das „Königreich Deutschland“ nicht in einer Rechtsform nach deutschem Recht organisiert ist. Denn hierfür kommt es tatsächlich darauf an, dass es sich um einen Verein nach Bürgerlichem Recht handelt. Auch im Übrigen ist die Entscheidung nachvollziehbar. Das Gewerbe- und Gaststättenrecht dürfte zwar in der Examensvorbereitung nur in Grundzügen behandelt werden, es lohnt sich aber, sich zumindest einen Überblick über das Rechtsgebiet zu verschaffen. Dabei ist im Rahmen der Prüfung, ob eine Gaststätte eröffnet bzw. geschlossen werden darf im Grundsatz nach dem aus dem Baurecht bekannten Schema vorzugehen. Einerseits sind die Genehmigungspflichtigkeit und -fähigkeit des Vorhabens zu prüfen, andererseits, sofern es um die Schließung geht, die formelle und materielle Illegalität der Gaststätte.

Die Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis richtet sich nach §§ 2, 4 GastG, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis richten sich nach § 15 GastG. Im Grundsatz besteht ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, sofern nicht ein Versagungsgrund nach § 4 GastG vorliegt. Auf eben diese Versagungsgründe kommt es auch im Rahmen des § 15 GastG an, wonach die Erlaubnis zurückzunehmen bzw. zu widerrufen ist, wenn nachträglich ein entsprechender Grund eintritt bzw. bekannt wird. § 31 GastG enthält schließlich eine wichtige Verweisungsklausel auf die GewO, nachdem der im Fall entscheidende § 15 Abs. 2 S. 1 GewO, der die Schließung eines Gewerbes regelt, anwendbar ist. Zentral wird es in Klausuren zum Gaststätten- und Gewerberecht zumeist auf die Frage ankommen, ob ein Betreiber „zuverlässig“ ist.

29.08.2022/1 Kommentar/von Dr. Philip Musiol
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Philip Musiol https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Philip Musiol2022-08-29 07:55:552022-10-24 14:43:38Ein Königreich für eine Gaststättenlizenz – OVG Münster zur Zulässigkeit der Schließung des Vereinslokals des „Königreichs Deutschland“
Charlotte Schippers

Grundzüge des Minderjährigenrechts für die BGB-AT-Klausur

BGB AT, Für die ersten Semester, Lerntipps, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

In Kürze stehen die Abschlussklausuren, so auch im BGB AT, an. Besonders klausurrelevant ist hier das Minderjährigenrecht. Beherrscht werden sollte daher in diesem Zusammenhang die Prüfung des Zustandekommens von Verträgen mit beschränkt Geschäftsfähigen und von Herausgabeansprüchen. Wichtig zur gelungenen Klausur ist eine strukturierte Herangehensweise an die Falllösung, wobei der folgende Beitrag helfen soll.
 
A) Zustandekommen von Verträgen
Zunächst stellt sich also die Frage nach dem Abschluss eines Vertrags mit beschränkt Geschäftsfähigen. Prüft man einen solchen Vertragsschluss, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Normen und Überlegungen in die Prüfung einzubauen. So ist es möglich, zunächst den Vertragsschluss an sich zu bejahen und ihn dann auf seine Wirksamkeit hin zu untersuchen. Aber auch direkt iRd Willenserklärung des Minderjährigen kann eine Prüfung der Normen sinnvoll sein. Grundsätzlich steht der Aufbau insofern frei.
 
I. Ausgangspunkt der Prüfung: § 107 BGB
1. Rechtlich lediglich vorteilhaft?
Am Beginn der Prüfung steht die Frage, ob das Rechtsgeschäft für den beschränkt Geschäftsfähigen (Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren, §§ 2, 106 BGB) rechtlich lediglich vorteilhaft ist. Solche Rechtsgeschäfte darf er nämlich selbst vornehmen, sie fallen in seine eigene Rechtsmacht. Voraussetzung ist, dass seine Rechtsstellung hierdurch ausschließlich verbessert wird. Maßgeblich bei der Bestimmung, ob das der Fall ist, ist ausschließlich die rechtliche Sichtweise. Wirtschaftliche Gesichtspunkte bleiben nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut außer Betracht. Allerdings sind mit einer teleologischen Reduktion der Norm auch rechtlich neutrale Geschäfte hiervon erfasst (arg. ex § 165 BGB).
 
2. Beispiele

  • Der Abschluss eines Kaufvertrags bedeutet für den beschränkt Geschäftsfähigen einen rechtlichen Nachteil: Er verpflichtet sich hierdurch gem. § 433 Abs. 2 BGB zur Kaufpreiszahlung. Ob der Vertrag wirtschaftlich sinnvoll oder gar ein Schnäppchen ist, ist nicht relevant.
  • Gibt der beschränkt Geschäftsfähige das verbindliche Angebot auf Abschluss des Kaufvertrags ab, beinhaltet dieses bereits den rechtlichen Nachteil: Das Zustandekommen des ihn verpflichtenden Vertrags liegt nicht mehr in seinen Händen, sondern ist alleine von der Annahme des Erklärungsempfängers abhängig.
  • Eine dingliche Einigung i.S.d. § 929 S. 1 BGB, die auf Eigentumsübertragung an den Minderjährigen gerichtet ist, ist rechtlich lediglich vorteilhaft.

 
3. Zwischenfazit
Stellt sich also die Willenserklärung als rechtlich lediglich vorteilhaft heraus, ist sie auch ohne Zustimmung wirksam. Ist sie es hingegen nicht, geht die Prüfung weiter:
 
II. Einwilligung
1. Einwilligung nach § 183 S. 1 BGB
Zu prüfen ist dann, ob die gesetzlichen Vertreter, i.d.R. die Eltern, §§ 1626, 1629 Abs. 1 BGB, ihre Einwilligung erteilt haben. Hierbei handelt es sich um die vorherige Zustimmung, vgl. § 183 S. 1 BGB. Sie kann als Einzeleinwilligung, also für ein bestimmtes Geschäft, oder (beschränkter) Generalkonsens, also noch nicht näher bestimmte Geschäfte z.B. für eine Reise mit Freunden, erteilt werden. Eine ausdrückliche Erklärung hierüber ist nicht erforderlich.
 
2. Der Taschengeldparagraph: § 110 BGB
Wenn es an einer ausdrücklichen Einwilligung fehlt, ist an § 110 BGB (Taschengeldparagraph) zu denken: Hiernach wird ein durch einen beschränkt Geschäftsfähigen geschlossener Vertrag wirksam, wenn dieser seine vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung überlassen worden sind. Ein Bewirken der Leistung setzt voraus, dass der Leistungserfolg vollständig erbracht wurde, vgl. auch § 362 Abs. 1 BGB.
Bei der Überlegung, ob Mittel zur freien Verfügung überlassen worden sind, ist auch die Frage einzubeziehen, ob das infrage stehende Rechtsgeschäft mit dem von den Eltern zu verfolgenden Erziehungszweck der Mittelüberlassung (s. dazu auch Art. 6 Abs. 1, 2 GG) in Einklang steht.
Hinsichtlich des Bewirkens gilt zu beachten, dass auch die Vereinbarung von Ratenzahlung grundsätzlich zwar möglich ist. Ein Bewirken liegt aber erst dann vor, wenn die letzte Rate bezahlt wurde.
 
3. Beispiele

  • Die Eltern des minderjährigen M geben ihm 50 €, damit er sich neue Schulbücher kaufen kann, willigen also in solche Geschäfte ein.
  • Darüber hinaus bekommt M 10 € Taschengeld pro Woche, damit er lernt, mit Geld umzugehen. Hiervon kauft er sich meistens am Kiosk Comic-Hefte und Süßigkeiten, die er dort sofort bezahlt. Diese Verträge sind von Anfang an nach § 110 BGB wirksam.

 
4. Zwischenfazit
Wenn die Einwilligung der Eltern also wirksam erteilt wurde oder § 110 BGB einschlägig ist, ist das Rechtsgeschäft wirksam. Fehlt eine Einwilligung, ist noch an die Genehmigung zu denken, § 108 Abs. 1 BGB: „Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab“. Die Willenserklärung ist also zunächst schwebend unwirksam.
 
III. Genehmigung
1. Genehmigungserteilung
Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung, durch sie wird das Rechtsgeschäft rückwirkend, also von Anfang an, ex tunc, wirksam gem. § 184 Abs. 1 BGB. Wird sie verweigert, ist der Vertrag endgültig unwirksam. Sie kann gem. § 182 Abs. 1 BGB sowohl gegenüber dem Minderjährigen als auch seinem Vertragspartner gegenüber erteilt werden.
 
2. Aufforderung zur Genehmigung, § 108 Abs. 2 BGB
Fordert der Vertragspartner den Vertreter des beschränkt Geschäftsfähigen zur Genehmigung auf, hat dies mehrere Folgen: Zunächst wird eine etwaige Genehmigung oder Verweigerung, die zuvor gegenüber dem Minderjährigen erteilt wurde, unwirksam, § 108 Abs. 2 S. 1 HS. 2 BGB. Eine Erklärung über die Genehmigung kann dann nur noch dem Geschäftspartner gegenüber erfolgen, § 108 Abs. 2 S. 1 HS. 1 BGB. Wird die Genehmigung nicht bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang dieser Aufforderung (vgl. zur Fristberechnung §§ 187 ff. BGB), gilt sie als verweigert gem. § 108 Abs. 2 S. 2 HS. 2.
 
3. Minderjähriger wird volljährig, § 108 Abs. 3 BGB
Wird der Minderjährige volljährig, also voll geschäftsfähig, sind seine Eltern nicht mehr i.S.d. § 108 BGB für ihn zuständig – als Volljähriger hat er keine gesetzlichen Vertreter mehr. Deshalb kann er selbst ab diesem Zeitpunkt die erforderliche Genehmigung erteilen oder verweigern, § 108 Abs. 3 BGB. Das gilt auch, wenn die Eltern bereits zur Erklärung über die Genehmigung aufgefordert wurden. Wurde noch keine Aufforderung ausgesprochen, kann dies auch nur noch ihm gegenüber erfolgen (MüKo BGB/Spickhoff § 108 Rn. 36).
 
4. Zwischenfazit
Hier endet in der Regel die Prüfung des Vertragsschlusses. Entweder ist der Vertrag durch die Genehmigung ex tunc wirksam geworden oder aufgrund Verweigerung oder Verweigerungsfiktion endgültig unwirksam. Wichtig ist, hier gründlich mit den entsprechenden Vorschriften zu arbeiten und diese strukturiert durchzuprüfen.
 
B) Herausgabeansprüche im Kontext des Minderjährigenrechts
Häufig wird in der BGB-Klausur die Kaufsache auch schon an den Minderjährigen übergeben und übereignet worden sein, sodass sich darüber hinaus die Frage nach Herausgabeansprüchen stellen wird. Bekannt sein sollten euch auf jeden Fall § 985 BGB und § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
 
I. § 985 BGB
985 BGB ist der Herausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer ohne Besitzrecht. Dieser muss, wenn nach Herausgabe gefragt ist, zuerst geprüft werden.
 
1. Voraussetzungen
 

I. Anspruchssteller ist Eigentümer
II. Anspruchsgegner ist Besitzer
III. Besitzer hat kein Recht zum Besitz, § 986 BGB

 
Der Schwerpunkt der Prüfung wird normalerweise bei Punkt I. liegen. Hier ist die Prüfung chronologisch vorzunehmen, es kommt also darauf an, wer ursprünglicher Eigentümer war und an wen und wodurch er sein Eigentum verloren haben könnte.
 
2. Beispiel
V und der minderjährige M haben einen Kaufvertrag über ein Handy geschlossen, der aber mangels Zustimmung der Eltern des M unwirksam ist. V hat M das Handy bereits mit nach Hause gegeben und beide wollten auch, dass M das Eigentum hieran erhält.
Ursprünglich war also V Eigentümer des Handys. Er hat sein Eigentum an M durch Übergabe und Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB verloren. Hierbei gilt es, i.R.d. dinglichen Einigung auf das Trennungs- und Abstraktionsprinzip zu achten: Während der Kaufvertrag (der hier gar nicht erst anzusprechen ist!) unwirksam ist, ist das Verfügungsgeschäft unabhängig davon wirksam: M erhält hierdurch Eigentum an dem Handy, also rechtlich lediglich einen Vorteil, sodass dieses keiner Zustimmung bedarf. Ein Anspruch aus § 985 BGB scheitert daher an der fehlenden Eigentümerstellung des V.
 
II. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
Als nächstes zu prüfen ist der Anspruch aus Bereicherungsrecht, der eine ungerechtfertigte Bereicherung rückabwickeln soll.
 
Voraussetzungen
 

I. Etwas erlangt

  •  jeder vermögenswerte Vorteil

II. Durch Leistung

  •  bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

III. Ohne rechtlichen Grund

 
Bei der Prüfung dieses Anspruchs ist darauf zu achten, dass iRd erlangten Etwas die genaue Rechtsposition zu benennen ist. Nicht ausreichend ist es, an dieser Stelle davon zu sprechen, der Minderjährige habe „das Handy“ erlangt. Richtig muss es heißen: „Eigentum und Besitz an dem Handy“.
I.R.d. Prüfung des rechtlichen Grundes kann es je nach Fallkonstellation auch vorkommen, dass die Prüfung des Zustandekommens des Vertrags hier eingeschachtelt werden muss. Hat man diese bereits vorgenommen, reicht insoweit ein Verweis.
 
C) Fazit
Das Minderjährigenrecht in der BGB-Klausur bietet viele Stellen, an denen der Klausursteller Wissen und Strukturverständnis abfragen kann. Mit einer gründlichen, strukturierten Lösung unter Zuhilfenahme der umfassenden Regelungen des BGB kann aber jede BGB-Klausur vernünftig gemeistert werden. Führt euch immer vor Augen, dass der Gesetzgeber den Minderjährigen vollumfänglich schützen wollte und schon das Gesetz euch daher für (fast) alle Fälle ausreichend wappnet, wenn ihr es nur richtig anwendet. Viel Erfolg bei den Klausuren!

20.01.2020/3 Kommentare/von Charlotte Schippers
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Charlotte Schippers https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Charlotte Schippers2020-01-20 09:29:362020-01-20 09:29:36Grundzüge des Minderjährigenrechts für die BGB-AT-Klausur
Dr. Stephan Pötters

Verteilung kostenloser Koranexemplare durch Salafisten – Rechtliche Implikationen

Aktuelles, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

Wie in der Presse berichtet wurde (s. etwa den Beitrag in der Zeit oder im Spiegel), haben in zahlreichen deutschen Städten Anhänger der (radikalen) islamischen Strömung des Salafismus Koranexemplare gratis in Fußgängerzonen verteilt. Anfangs wurden die Informationsstände und Verteilaktionen wohl als Versammlung angemeldet, später hingegen nicht mehr.
Auch wenn es natürlich jetzt dem ein oder anderen Politiker unter den Fingern brennt, wird man letztlich gegen solche Verteilaktionen nichts unternehmen können, solange eben schlicht und einfach der Koran oder andere harmlose Schriften ausgegeben werden und eine öffentliche Hetze unterbleibt. Auch eine Genehmigungsbedürftigkeit für derartige Aktionen ist abzulehnen.
Versammlungsfreiheit tangiert?
Versammlungen sind nicht genehmigungspflichtig. Allenfalls besteht eine Anmeldepflicht, deshalb ist es natürlich verständlich, dass die Salafisten versucht haben, ihre Infostände und Verteilaktionen als Versammlungen anzumelden. Im Regelfall dürfte dies jedoch nicht gelingen, zumindest wenn man dem restriktiven Versammlungsbegriff des BVerfG folgt. Vorausgesetzt wird, dass der gemeinsame Zweck der Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist (BVerfGE 104, 92, 104). Infostände dienen eher dem Austausch von individuellen Meinungen, nicht aber der kollektiven Meinungsäußerung i.S.d. Art. 8 GG.
Genehmigungsbedürftige Sondernutzung nach Straßen- und Wegerecht?
Auch wenn damit der Schutz der Versammlungsfreiheit regelmäßig nicht greifen dürfte, bedeutet dies freilich nicht, dass es sich bei solchen Verteilaktionen etc. stets um eine genehmigungspflichtige Sondernutzung handelt.
Straßen- und Wegerecht ist zunächst Landesrecht, die Differenzierung zwischen Gemeingebrauch und genehmigungspflichtiger Sondernutzung ist jedoch in allen entsprechenden Regelungen gegeben – so z.B. §§ 14, 18 StrWG NRW:

§ 14 Gemeingebrauch
(1) Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
[…]
(3) Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. Der Straßenanliegergebrauch (§ 14a) bleibt unberührt.
§ 18 Sondernutzungen
(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist unbeschadet des § 14a Abs. 1 Sondernutzung. Die Sondernutzung bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. […]

Es gibt in diesem Zusammenhang mehrere argumentative Ansatzpunkte, um die Genehmigungsfreiheit einer Koranverteilung zu begründen. Einerseits könnte man bei einer Fußgängerzone argumentieren, dass diese eben nicht bloß zur Fortbewegung gewidmet ist, sondern auch dem Verweilen und dem Gespräch mit anderen Bürgern dient (sog. kommunikativer Gemeingebrauch). In diese Richtung geht etwa die Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 8.4.1998 – 5 Ss OWi, NJW 1998, 2375):

„Die freihändige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Schriften, Büchern und CDs religiösen Inhalts in einer Fußgängerzone durch einen Anhänger einer Glaubensgemeinschaft (hier: der Hare-Krishna-Bewegung) ist dem jedermann gestatteten Gemeingebrauch zuzurechnen und stellt keine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.
[…]
Gemeingebrauch ist der jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattete, ohne besondere gesetzliche Regelung gebührenfreie Gebrauch von öffentlichen Straßen, sofern sie vorwiegend zu dem Verkehr benutzt werden, dem sie zu dienen bestimmt sind (§ 14 I 1, III 1, IV NWStrWG). [… Es hat sich als] jetzt herrschende Auffassung durchgesetzt, daß innerörtliche Straßen, insbesondere Fußgängerbereiche, nach heutiger Anschauung nicht nur zur Fortbewegung von Menschen und Sachen bestimmt, sondern auch Ruhezonen sind, die Passanten zum Verweilen einladen und ihnen die Möglichkeit zum Austausch und Verbreiten von Informationen und Meinungen eröffnen sollen. Demgemäß sind Fußgängerzonen als ein allgemein zugängliches Forum der Kontaktaufnahme und Kommunikation zu betrachten. […] Daraus folgt: Nicht nur der mündliche Austausch bzw. die mündliche Verbreitung von Informationen und Meinungen, sondern auch die freihändige Verteilung von Zeitungen, Handzetteln, Flugblättern oder Tonträgern mit solchen Inhalten sind grundsätzlich dem jedermann erlaubnisfrei gestatteten Gemeingebrauch zuzurechnen.“

Will man diesen Weg nicht gehen, so ist es auch möglich, den unbestimmten Rechtsbegriff des Gemeingebrauchs „grundrechtsoffen“ im Lichte der Verfassung auszulegen. Diesen Weg scheint das BVerfG in einem Kammerbeschluss im Hinblick auf Art. 5 GG zu gehen (Beschluß vom 18.10.1991 – 1 BvR 1377/91, NVwZ 1992, 53). Ähnlich könnte man vorliegend im Hinblick auf das Recht auf freie Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG) argumentieren, denn das Werben für die eigenen Glaubensinhalte durch Verteilen kostenloser Koranexemplare ist sicherlich vom Schutzbereich der Religionsfreiheit erfasst.
Dies bedeutet freilich nicht, dass ein Einschreiten gegen die Salafisten in jedem Fall unmöglich wäre. Wenn etwa eine Straße vollständig blockiert wird, könnte eine ungenehmigte Sondernutzung vorliegen. Auch ist natürlich ein Einschreiten nach Polizei- und Ordnungsrecht möglich, wenn nicht mehr nur harmloses Material verteilt wird. Es muss dann eben im Einzelfall das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung geprüft werden. Nicht aber können solche Verteilaktionen pauschal unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt werden, sodass die freie Religionsausübung in das Ermessen einer Behörde gestellt würde.

26.04.2012/25 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2012-04-26 15:05:062012-04-26 15:05:06Verteilung kostenloser Koranexemplare durch Salafisten – Rechtliche Implikationen

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