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Redaktion

Die „Boxspringentscheidung“ – Neues zum Trennungsjahr nach § 1566 f. BGB

BGH-Klassiker, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Tagesgeschehen, Zivilrecht

Der BGH revolutioniert das Ehescheidungsrecht! Examenskandidatinnen und Examenskandidaten sind daher gut beraten, sich mit der jüngsten Entscheidung des XIII. Senats vom 01.04.2018 (Az. 6 XY/69) auseinanderzusetzen. Auch wenn das Augenmerk in der Examensvorbereitung nicht auf das Ehescheidungsrecht gelegt wird, sollten Examenskandidatinnen und Examenskandidaten die prüfungsrelevanten – zugegebenermaßen nicht wirklich zahlreichen – Entscheidungen „auf dem Schirm“ haben. Das aktuelle Urteil im sog. Boxspringfall gehört sicherlich dazu! 
I.Bisherige Rechtsprechung
Das Kernstück der Entscheidung war die Frage, ob die zwischen den Parteien bestandene Ehe geschieden werden konnte. Dies ist nach § 1564 S. 1 BGB durch richterliche Entscheidung möglich, wenn die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 S. 1 BGB), d.h. wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 S. 2).  Insoweit statuiert § 1566 Abs. 1 BGB eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen (sog. Trennungsjahr). Wann Eheleute getrennt leben, wird in § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB legaldefiniert: Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Eine häusliche Gemeinschaft besteht grundsätzlich dann nicht, wenn die Ehegatten in getrennten Wohnungen leben (MüKoBGB/Weber, 7. Aufl. 2017, § 1567 Rn. 16).
Dies würde jedoch dazu führen, dass Ehegatten, denen nicht die finanziellen Möglichkeiten offenstehen, während des Trennungsjahres zwei Wohnungen zu unterhalten, auf die Scheidung wegen Unzumutbarkeit nach § 1565 Abs. 2 BGB verwiesen würden (MüKoBGB/Weber, 7. Aufl. 2017, § 1567 Rn. 23). Um dies zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB die Möglichkeit des Getrenntlebens innerhalb der ehelichen Wohnung geschaffen.  Der BGH führte in der Vergangenheit diesbezüglich aus:
Eine Trennung kann auch dann vorliegen, wenn beide Ehegatten noch in der gleichen Wohnung leben, aber kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird und ein gelegentliches Zusammentreffen der Ehegatten sich als ein bloßes räumliches Nebeneinandersein ohne persönliche Beziehung darstellt. (BGH, Urteil v. 11.4.1979 – IV ZR 77/78, NJW 1979, 1360; ebenso BGH, Urteil v. 14.6.1978 – IV ZR 164/77, NJW 1978, 1810)
Das heißt: Es muss eine „Trennung von Tisch und Bett“ zwischen den Eheleuten gegeben sein!
II. Die jüngste Entscheidung des XIII. Senats
In der jüngsten Entscheidung hatte sich der BGH nun damit auseinanderzusetzen, ob eine Trennung von Tisch und Bett auch innerhalb eines gemeinsamen Bettes möglich sein kann. Dies mag auf den ersten Blick durchaus verwunderlich klingen. Würde man insoweit jedoch annehmen, dies stehe einer Trennung von Tisch und Bett diametral gegenüber, so ließe man die Besonderheiten des Falles außer Acht: Die Eheleute lebten – zeitweise auch mit neuen Lebensabschnittspartnern – ca. 15 Monate getrennt in der gemeinsamen Ehewohnung. Die Parteien führten dabei nach den Maßstäben der Rechtsprechung keinen gemeinsamen Haushalt – sie teilten sich allerdings ein sog. Kingsize-Bett (Maße: 4,83 x 2,23 m).
Der BGH entschied, dass ein Getrenntleben i.S. des § 1567 Abs. 1 BGB nicht zwingend voraussetze, dass die Eheleute in verschiedenen Betten nächtigen. Das Gericht bezweifelte bereits, ob man bei einer Liegefläche von 4,83 x 2,23 m überhaupt von der Nutzung eines gemeinsamen Bettes sprechen könne. Insbesondere sei dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass es nach dem Vorbringen der Eheleute durchaus nicht ungewöhnlich war, dass sie während ihres Zusammenlebens einander oftmals in dem Bett verloren und teilweise über 30 Minuten benötigten, um den anderen wiederzufinden. Einer der Ehegatten trug vor, sich sogar in dem Bett verirrt zu haben. Abhilfe schuf in diesem Fall nur noch die vom Ehegatten glücklicherweise vorinstallierte Ortungsapplikation auf seinem Handy. 
Auch sei unbestritten, dass eine Trennung der Betten in einem gemeinsamen Schlafzimmer durchaus für ein Getrenntleben genüge, denn eine Trennung von Tisch und Bett müsse aufgrund des Telos der Norm auch in Einzimmerapartments möglich sein. Dies müsse aber erst Recht gelten, wenn die Eheleute zwar in einem Kingsize-Bett schliefen, durch einen sog. Kissenwall in der Mitte des Bettes jedoch eine (durchaus auch) räumliche Abschottung voneinander deutlich machen. 
Gestützt wurde diese Argumentation durch das Vorbringen der Eheleute: Diese führten aus, dass sie auf ihrer jeweiligen Seite des Kingsize-Bettes ihren üblichen Schlaf- sowie Beischlafgewohnheiten mit neuen Partnern nachgegangen seien, ohne vom auf der anderen Seite des Bettes liegenden Ehepartners akustisch oder visuell bemerkt worden zu sein. Maßgeblich sei dementsprechend eine wertende Gesamtbetrachtung des Nächtigungsapparates: Einerseits ist auf die Maße des Bettes abzustellen, andererseits kommt auch der Beschaffenheit des Kissenwalles entscheidende Bedeutung zu. Letzteres müsse eine verlässliche audiovisuelle Abschottung ermöglichen, wobei es unerheblich sei, ob wie im zu entscheidenden Fall sog. Riesenkissen mit Doppelsteppnaht verwendet wurden oder eine Vielzahl kleinerer, bunter Discounterkissen. Ein (wenn auch nur versehentliches) Durchbohren des Fußes des Noch-Ehegatten durch den Kissenwall stünde einem Getrenntleben i.S. der Norm kategorisch entgegen. Gleiches gelte für ein gelegentliches Vernehmen von Rhonchopatiesymptomen der vermeintlich „besseren Hälfte“. 
III. Folgeüberlegungen
Die Entscheidung des XIII. Senats wirft freilich mehr Folgefragestellungen auf, als sie alte Rechtsfragen beantwortet. Klar dürfte sein, dass die neue Rechtsprechung nicht auf Twin-, Full- oder Full-Doublesize-Betten übertragbar ist. Insoweit mangelt es bereits an der gebotenen räumlichen Distanz. Auch die Errichtung eines zuverlässigen Kissenwalls dürfte in diesen Fällen nur schwer möglich sein. Was aber gilt für Queensize- oder gar Olympic-Queensize-Betten? Diese unterscheiden sich von Kingsize-Betten regelmäßig nur in ihrer Breite, während die Höhe jeweils identisch ist. Auf das California-Kingsize-Bett – den unangefochtenen Herrscher des Matratzenolymps – dürfte die neue Rechtsprechung argumentum a fortiori vorbehaltslos übertragbar sein.
IV. Summa und Ausblick
„Eye to eye, cheek to cheek, side by side – so besang einst die Pop-Ikone Robyn Fenty ihr California King Bed. Seinen romantischen Zauber dürfte das amerikanische Doppelbett durch die Entscheidung des BGH nunmehr verloren haben. Studenten und Examensanwärter dürfen sich hiervon jedoch nicht entmutigen lassen – auch das Familienrecht ist immer wieder klausurrelevanter Prüfungsstoff. Das Urteil des XIII. Senats bietet Anlass, Basiswissen zu den §§ 1566 ff. BGB nochmals aufzufrischen. Wer neben den Standardbettengrößen vertiefte Kenntnisse zu amerikanischen Sonderanfertigungen vorweisen kann, wird sich in der Familienrechtsklausur auf einen lauwarmen Punkteregen freuen dürfen!

01.04.2018/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2018-04-01 10:00:462018-04-01 10:00:46Die „Boxspringentscheidung“ – Neues zum Trennungsjahr nach § 1566 f. BGB

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