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Schlagwortarchiv für: gemeinsamer Zweck

Dr. Sabine Vianden

LG Arnsberg: Doch keine Bierkasten-GbR?

BGB AT, Gesellschaftsrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Sachenrecht, Startseite, Zivilrecht

Wird gemeinsam ein Kasten Bier gekauft und schließlich in geselliger Runde geleert, dann ist auch der Gewinn, der aus einem unter einem Kronkorken befindlichen Los gezogen wird, aufzuteilen. Das hat gestern das Landgericht Arnsberg entschieden. Allerdings hat das Gericht den Anspruch nicht mit der Annahme einer GbR zum Zwecke des gemeinsamen Bierkonsums – wie die Klägerin zunächst argumentierte – begründet.
I. Der Fall
Als Ende 2016 bekannt wurde, dass dieser Fall vor Gericht geht, musste man bereits schmunzeln: Eine Gruppe von Freunden kauft gemeinsam einen Bierkasten, einer entdeckt unter einem der Kronkorken ein Gewinnlos für ein Audi A3 Sportback und löst diesen auch ein. Seinen einstigen Trink-Kumpanen gefällt das garnicht. Eine Freundin klagt sogar auf Teilung des Gewinns. Begründung: Man habe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gebildet, deren Zweck ein gemeinsamer Umtrunk gewesen sei. Tatsächlich hatten die fünf Freunde gemeinsam einen Wochenendausflug geplant und dabei auch vereinbart alle anfallenden Kosten zu teilen. So wurde auch der fragliche Bierkasten gemeinsam angeschafft.
II. Liegt eine GbR vor?
1. Allgemeines und bekannte Fälle
Der Fall ist zweifelos auch für Nicht-Juristen interessant: Muss man sich vor dem nächsten gemütlichen Abend mit Freunden ab sofort genauer darum Gedanken mache, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben könnten? Gerade Examenskandidaten wird die Konstellation jedoch an den Lehrbuch-Klassiker der Lotto-Tippgemeinschaft erinnern. Auch hier stellt sich die Frage, ob es sich um eine GbR handelt, wenn eine Gruppe von Bekannten regelmäßig Beiträge leistet, damit einer für alle einen gemeinsamen Lottoschein abgibt.
Zunächst hängt die Entstehung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom Abschluss eines  Gesellschaftsvertrags iSv § 705 BGB ab. Dieser muss die vertragliche Verpflichtung von zwei oder mehr Gesellschaftern enthalten, einen gemeinsamen Zweck durch Beitragsleistung oder in sonstiger, vertraglich vereinbarter Weise zu fördern. Der Vertragsschluss ist jedoch auch formlos möglich (vgl. zu den Voraussetzungen der GbR: MüKo/Schäfer, 7. Auflage 2017, § 705 BGB Rn. 1 ff.)
In einem 1974 entschiedenen Fall (BGH v. 16.5.1974 – II ZR 12/73) hatte der BGH die Frage nach dem Vorliegen einer GbR offen gelassen – dass aber zwischen den Mitgliedern einer mündlich verabredeten Lotto- oder Totospielgemeinschaft überhaupt rechtliche Beziehungen bestehen, sei von der Rechtsprechung allgemein anerkannt und daher unstrittig. In jedem Fall bestünde die Rechtspflicht, den Gewinn wie verabredet auf die Mitglieder der Spielgemeinschaft zu verteilen, wenn auf die Spielgemeinschaft oder auf denjenigen, der in ihrem Auftrag an der Ausspielung teilgenommen hat, ein Spielgewinn entfällt.
Später hat jedoch das OLG Karlsruhe entschieden, dass eine BGB-Gesellschaft vorliegt, wenn sich Stammtischteilnehmer für unbestimmte Zeit zu dem gemeinsam betriebenen Spiel eines Lottoscheins zusammentun und diesen gemeinsamen Zweck durch vereinbarte Beiträge fördern (OLG Karlsruhe v. 30.12.1986 – 9 U 26/85).
2. Die Bierkasten-GbR
Ähnlich hätte auch der hier fragliche Fall gewertet werden können. Der gemeinsame Vertragsschluss und die vereinbarte Beitragsleistung könnten grundsätzlich bejaht werden, denn man hatte sich geeinigt sämtliche Kosten des Ausflugs zu teilen – also auch die für den Bierkasten. Insofern käme man durchaus zu einer Begründung eines entsprechenden Rechtsbindungswillens. Auch ein tauglicher Zweck könnte bejaht werden. Grundsätzlich kommt jeder erlaubte Zweck in Betracht, insbesondere wirtschaftliche, auf den Betrieb eines Unternehmens gerichtete sowie vermögensverwaltende Zwecke, ebenso wie ideelle Zwecke wissenschaftlicher, kultureller, politischer oder religiöser Art. Der Zweck kann aber auch der Herbeiführung eines immateriellen Erfolgs wie einer gemeinsamen Reise oder Theateraufführung dienen (MüKo/Schäfer, 7. Auflage 2017, § 705 BGB Rn. 144). Eine gemeinsamer Auflug kann daher – ebenso wie die damit verbundenen Aktivitäten, z.B. Verzehr eines Kasten Bier – grundsätzlich tauglicher Zweck einer GbR sein.
3. Die Ansicht des LG
Das LG hat jedoch nicht den Weg über die GbR gewählt. Das Gericht hat keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme eines Rechtsbindungswillens gesehen. Der Fall läge anders als bei den Tippgemeinschaften, bei denen die Teilnahme an dem Gewinnspiel Hauptzweck der vermeintlichen GbR sei. Im Gegensatz dazu stelle sich der Gewinn durch das Los unter dem Kronkorken eher als ein Nebenprodukt dar.
III. Anspruch auf Verteilung des Gewinns
Stattdessen hat das LG Arnsberg angenommen, dass alle Beteiligten Miteigentümer an dem Kornkorken geworden sind. Aus diesem Grund hätte der Beklagte den Kronkorken nicht alleine einlösen dürfen und sei deshalb nun ersatzpflichtig. Die Klägerin habe aber nur einen Anspruch auf anteiligen Ersatz des Markt- nicht des Neuwerts des Wagens.
IV. Fazit
Ein kurioser Fall, der auch noch ganz klassische Examensprobleme anschneidet, am Ende aber doch wieder ein bisschen anders ist: Ein heißer Prüfungskandidat! Mangels veröffentlichter Urteilsgründe sind noch einige Detailfragen hinsichtlich der konkreten Gestaltung der Ersatzpflicht offen – diesbezüglich halten wir euch natürlich auf dem Laufenden! Um euch die Wartezeit zu verkürzen, verweisen wir auf unseren kürzlich veröffentlichten Gastbeitrag Unabsichtlich überlassene Gewinne, der sich eingehend mit den Problemen des hier zugrundeliegenden Sachverhalts auseinandersetzt.
In einer mündlichen Prüfung kann jedoch bereits derjenige punkten, der sauber begründen kann, welche rechtliche Konstruktion hinter einer solchen gemeinsamen Anschaffung steht. Hierbei kann zur Abgrenzung auch immer wieder der Parallelfall der Tippgemeinschaft herangezogen werden.
 
 

03.03.2017/7 Kommentare/von Dr. Sabine Vianden
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sabine Vianden https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sabine Vianden2017-03-03 12:00:162017-03-03 12:00:16LG Arnsberg: Doch keine Bierkasten-GbR?
Redaktion

Grundzüge des Rechts der GbR

Gesellschaftsrecht, Rechtsgebiete, Verschiedenes, Zivilrecht

Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Grundzüge des Rechts der GbR” von Professor Dr. Knut Werner Lange

behandelt überblicksartig das Recht der BGB Gesellschaft. Die hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften der §§ 705 ff. BGB bilden auch die Grundlage für die rechtliche Behandlung der Personenhandelsgesellschaften. Die Kenntnis der Strukturprinzipien der BGB Gesellschaft (wie z.B. Einstimmigkeit und Selbstorganschaft) ist deshalb für die systematische Erfassung des Personengesellschaftsrechts von herausragender Bedeutung. Der Beitrag bietet einen kompakten Einstieg in das Thema.

Den Beitrag findet Ihr hier.

18.07.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-07-18 09:00:272016-07-18 09:00:27Grundzüge des Rechts der GbR
Nicolas Hohn-Hein

VG Hannover: Open-Air-Konzert nicht durch Versammlungsrecht geschützt

Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Versammlungsrecht, Verwaltungsrecht

In einer bereits im letzten Jahr veröffentlichten Entscheidung des VG Hannover (Beschluss vom 08.11.2013 – 10 B 7448/13) hat sich das Gericht mit der Frage beschäftigt, wann eine politisch motivierte Veranstaltung, die auch Musikdarbietungen beinhaltet, als Versammlung im Sinne von Art. 8 GG anzusehen ist und damit in den besonderen Schutzbereich des Versammlungsrechts fällt. Die nachfolgende Besprechung orientiert sich an der uns vorliegenden Pressemitteilung des VG Hannover.
Sachverhalt
A veranstaltet seit einiger Zeit Aktionen der sog. „Unabhängige Montagsdemo-Berlin“ (UMOD-Berlin), einer dem linken politischen Spektrum zuzuordnenden Aktivistengruppe. Die Veranstaltungen finden für gewöhnlich in der Innenstadt von Hannover unter freiem Himmel statt. Leitthema ist regelmäßig „Für ein menschenwürdiges Leben – Gegen Sozialabbau und Behördenwillkür“. Auf den Zusammenkünften werden Reden zu politischen Themen gehalten und Diskussionsrunden organisiert. Während der Veranstaltungen gibt es auch Musikdarbietungen der in der Szene bekannten Musikgruppe QULT.
Am 02.11.2013 meldet A bei der Polizeidirektion Hannover die für den 09.11.2013  in der Zeit von 13.00 bis 21.00 Uhr an der Kröpcke-Uhr/Georgstraße geplante Aktion an. Mit schriftlichem Bescheid vom 04.11.2013 untersagt die Polizeidirektion Hannover dem A die Durchführung der Veranstaltung und ordnet die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.
Als Begründung führt die Polizeidirektion aus, dass es sich nicht um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG handele und damit nicht vom Niedersächsischen Versammlungsgesetz gedeckt sei. Zwar stelle der Antragsteller die „UMOD-Berlin“ in seinen Versammlungsanzeigen als eine Gruppe vor, welche „auf der Straße“ demonstriere. Inzwischen habe sich aber herausgestellt, dass diese Betätigungen, sofern sie überhaupt vorhanden seien, einen verschwindend geringen Anteil einnähmen. Vorrangige Ziele dieser Aktionen seien die Durchführung öffentlicher Konzerte und kommerzieller Handlungen für und durch die Gruppe „Qult“. So werden – was zutrifft – während der Aktionen u.a. T-Shirts und CDs der Musikgruppe gegen eine kleine Spende „verschenkt“. Der insgesamt kommerzielle Zweck ergebe sich auch aus den Äußerungen der Band im Internet.
A ist erschüttert und fühlt sich massiv in seiner Versammlungsfreiheit verletzt. Immerhin sei es nicht untypisch, dass auf solchen Veranstaltungen auch Bands auftreten, die für die politischen Ziele der Aktivistengruppen werben. Nur auf diese Weise könne man die notwendige Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit erhalten. Dass dabei auch u.a. CDs an die Teilnehmer der Aktionen verschenkt werden, diene allein der Förderung des übergeordneten Zwecks der politischen Meinungsbildung und sei nicht von kommerziellen Überlegungen der Musikgruppe QULT getragen.
A möchte sich im Wege des Eilrechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim VG Hannover gegen die Verfügung der Polizeidirektion wehren, da er die Aktion am 09.11.2013 unbedingt durchführen will. Hat der Antrag des A Aussicht auf Erfolg?

Anmerkung: Hinsichtlich der Grundlagen und der zu prüfenden Fragen des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes sei an dieser Stelle auf unsere Beitragsreihe „Einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren“ verwiesen.

 
Reine Musikveranstaltungen nicht von Versammlungsrecht geschützt
Das Gericht geht zunächst von der Definition der „Versammlung“ im Sinne von Art. 8 GG aus. Wir erinnern uns: Versammlung ist das Zusammenkommen mehrerer – mindestens 2 – Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen (kommunikativen) Zwecks bei Vorliegen einer gewissen inneren Verbundenheit. Nach dem „engen Versammlungsbegriff“ des BVerfG untermalen nur politische oder öffentliche Themen der Versammlungsfreiheit (grundsätzlich BVerfG NJW 2001, 2549).

Anmerkung: Das Niedersächsische Versammlungsgesetz hat diesen Versammlungsbegriff übrigens in § 2 NVersG übernommen. Die nachfolgenden Erwägungen haben jedoch für das gesamte Bundesgebiet Gültigkeit. In NRW bspw. findet mangels länderspezifischer Regelung das (Bundes-) Versammlungsgesetz Anwendung, in dem der Versammlungsbegriff nicht ausdrücklich aufgenommen worden ist.

Problematisch im vorliegenden Fall war, ob die Veranstaltung einen gemeinsamen kommunikativen Zweck im Sinne öffentlicher Meinungsbildung verfolgte oder reinen Unterhaltungszwecken diente. Eine Versammlung zeichnet sich u.a. insbesondere dadurch aus, dass die Teilnehmer gleichgerichtete (politische) Ziele verfolgen und sich im Wege der Zusammenkunft in der Öffentlichkeit Gehör bzw. zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen verschaffen.
Nach der gängigen Auffassung in der Rechtsprechung reicht daher eine bloß „lose“ Verbindung der Teilnehmer nicht aus. So ist der gemeinsame Konsum (Musik, Alkohol) nicht von der Versammlungsfreiheit geschützt, weil nicht die gemeinsame öffentliche Meinungsbildung im Vordergrund steht, sondern die individuelle Unterhaltung (BVerfG, NJW 2001, 2459 (2460) oder hier bzgl. „Fuckparade“ und „Loveparade“ – lesenswert!).
Diese wichtigen Grundsätze hat das Gericht für seine Entscheidung zunächst vorausgesetzt, wenn es in der Pressemitteilung heißt

Den Schutz von Art. 8 GG könnten solche Veranstaltungen beanspruchen, die auf eine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet seien, nicht aber reine Musikveranstaltungen. Erst wenn der auf die öffentliche Meinungsbildung gerichtete Zweck an den Rand gedrängt werde, weil der Unterhaltungszweck im Vordergrund stehe, könne die Veranstaltung nicht mehr den Schutz von Art. 8 GG in Anspruch nehmen. Dabei sei im Zweifel für die Versammlungsfreiheit zu entscheiden.

Abzustellen ist daher im Ergebnis darauf, welchen inhaltlichen Schwerpunkt eine Versammlung aufweist.
 
Zweck der öffentlichen Meinungsbildung durch Musikdarbietung nicht an den Rand gedrängt
Gleichwohl erscheint es äußerst naheliegend, nicht jeder öffentlichen Veranstaltung mit politischem Hintergrund, bei der auch Musikgruppen auftreten, den Schutz des Versammlungsrechts pauschal zu versagen. Stattdessen ist eine Abwägung im Einzelfall zu treffen und im Zweifel das Versammlungsgesetz anwendbar. Gerade bei politischen Veranstaltungen ist es durchaus üblich, die politische „Message“ nicht allein durch Reden, Vorträge o.ä. zu vermitteln, sondern auch auf Musikgruppen zu setzen, die u.a. auch junge Leute anziehen sollen.
Dass dabei auch auf „Merchandise-Maßnahmen“ gesetzt wird, um die Veranstaltung zu finanzieren, ist Teil der Durchführung der Veranstaltung und steht genauso wie der Auftritt einer Band nicht per se im Vordergrund, solange im konkreten Fall der Aspekt der politischen Meinungsbildung nicht völlig an den Rand gedrängt wird. Dies hat auch das VG Hannover Anlehnung an die insoweit eindeutige Rechtsprechung des BVerfG gesehen, denn

[e]s sei nicht erkennbar, dass der auf die öffentliche Meinungsbildung gerichtete Zweck der vom Antragsteller geplanten Veranstaltung an den Rand gedrängt werde. Selbst die Polizeidirektion gehe davon aus, dass der Antragsteller mit seinen Veranstaltungen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung nehmen wolle. Dem entsprechend werte sie nach wie vor die Aktionen, die ohne Mitwirkung der Band „Qult“ erfolgten, als Versammlungen im Sinne des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes. Dass diese Absicht bei Auftreten der Band „an den Rand gedrängt“ würden, lasse sich nicht feststellen. Zwar rückten die Äußerungen der Band auf ihrer Internetseite, das Aufstellen von Spendenkörben und das „Verschenken“ von CDs gegen eine Spende ihr Auftreten in die Nähe des Auftritts sonstiger Musikgruppen, wie es häufig in den Fußgängerzonen insbesondere von Großstädten anzutreffen sei. Zu berücksichtigen sei aber die vom Antragsteller dargelegte Absicht, durch den Auftritt von „Qult“ Aufmerksamkeit für sein „politisches“ Anliegen zu wecken und Passanten anzusprechen, die er ansonsten nicht erreichen würde. Darüber hinaus stünden die Darbietungen der Band selbst zumindest zum Teil auch in einem Kontext zu dem eigentlichen vom Antragsteller verfolgten Anliegen und unterschieden sich damit von Musikdarbietungen zur bloßen Unterhaltung von Veranstaltungsteilnehmern.

Ergebnis: Der Antrag des A hatte damit Erfolg. Die Versammlung fiel unter das Versammlungsgesetz, wonach ein behördliches Versammlungsverbot nur dann ergehen kann, wenn eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung besteht (vgl. bspw. § 8 I NVersG bzw. § 15 I VersG).
 
Fazit
Versammlungsrecht und Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO sind stets sehr beliebte Themen in beiden Examina. In einer Klausur ließe sich der Fall selbstverständlich noch mit weiteren zahlreichen Problemen des materiellen Rechts und des Prozessrechts verbinden.
Nachfolgend erhaltet ihr noch eine Auswahl weiterer lesenswerte Beiträge zum Versammlungsrecht:

  • https://red.ab7.dev/vg-aachen-protestcamp-tagebau-hambach-muss-geraumt-werden/
  • https://red.ab7.dev/vg-neustadt-verbot-eines-npd-trauermarsches-am-volkstrauertag-rechtmasig/
  • https://red.ab7.dev/bverfg-zweite-reihe-rechtsprechung-bestatigt-sitzblockade-zudem-„versammlung“-nach-art-8-i-gg/
  • https://red.ab7.dev/bverfg-1-bvr-140206-die-versammlungsfreiheit-schutzt-auch-die-non-verbale-meinungsauserung/

18.03.2014/1 Kommentar/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2014-03-18 09:00:062014-03-18 09:00:06VG Hannover: Open-Air-Konzert nicht durch Versammlungsrecht geschützt

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