A. Strafbarkeit des tatnächsten Beteiligten als Alleintäter
B. Strafbarkeit des weiteren Beteiligten als Mittäter, § 25 II StGB
I. Tatbestand
1. Objektiv
a) Vorliegen von besonderen Merkmalen des objektiven Tatbestands in der Person des Mittäters (z.B. Garantenstellung bei einem unechten Unterlassungsdelikt)
b) Beurteilung als mittäterschaftliche Begehung
aa) Erbringung eines objektiven Verursachungsbeitrags
bb) Gemeinsamer Tatplan
cc) i.Ü. Bewertung als mittäterschaftliche Begehung umstritten:
Rspr.: Der Beteiligte muss mit Täterwillen handeln, d.h. die Tat als eigene wollen.
Lit.: Der Beteiligte muss Tatherrschaft haben, d.h., die Tat nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen können. Z.T. wird dazu auch Mitwirkung unmittelbar am Tatort gefordert, z.T. soll ein Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium ausreichen, sofern er das Tatgeschehen wesentlich vorzeichnet.