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Schlagwortarchiv für: Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes

Tom Stiebert

Bundesgerichte ganz groß: besondere Formen der Zusammensetzung

Schon gelesen?, Startseite, StPO, Tagesgeschehen, Zivilrecht, ZPO

Aus aktuellem Anlass wollen wir auf zwei besondere Gerichtszusammensetzungen hinweisen, die in der Praxis sehr selten vorkommen, aber in der mündlichen Prüfung sehr gut abgefragt werden können. Die Konstellationen dienen dazu, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren und damit vor Unklarheiten und Unsicherheiten zu schützen.
Zum einen wäre der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes zu nennen. Dieser tritt heute zur Frage von Rabattsystemen für Arzneimittel zusammen (siehe hier).
Insgesamt setzt sich der Senat aus folgenden Beteiligten zusammen, § 3 Abs. 1 RSprEinhG:

1. den Präsidenten der obersten Gerichtshöfe,
2. den Vorsitzenden Richtern der beteiligten Senate und
3. je einem weiteren Richter der beteiligten Senate.
Hintergrund dieser Zusammensetzung ist die „Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der in Artikel 95 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes“ (siehe § 1 Abs. 1 RSprEinhG). Beteiligte Gerichte sind alle diejenigen, die in Art. 95 Abs. 1 GG aufgeführt sind.
Zuständig ist dieser Senat dann, „wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will“ (siehe § 2 Abs. 1 RSprEinhG).
Es sollte für die mündliche Prüfung völlig genügen, von der Existenz dieses Senats zu wissen; weiterer Einzelheiten bedarf es nicht.

Weiterhin sollte die sog. Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts bekannt sein. Zwar gab es bisher erst fünf solcher Entscheidungen, die letzte erging aber erst in der vergangenen Woche zum Einsatz der Bundeswehr im Inland (2 PBvU 1/11).

Die Grundlagen für eine solche Entscheidung liegen in § 16 BVerfGG. Auch hier ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, sodass bei Diskrepanz zwischen Erstem und Zweitem Senat das Plenum (also alle Richter beider Senate) zu entscheiden hat.

Vergleichbar ist dieses Konstrukt mit den Großen Senaten der Bundesgerichte, die bei uneinheitlichen Ansichten zwischen den einzelnen Senaten anzurufen sind. Rechtsgrundlagen sind hierfür: § 132 GVG (für den BGH in Zivil- bzw. Strafsachen); § 11 VwGO (für das Bundesverwaltungsgericht); § 41 SGG (für das Bundessozialgericht), § 45 ArbGG (für das Bundesarbeitsgericht) sowie § 11 FGO (für den Bundesfinanzhof). Generell gilt, dass die Urteile dieser Großen Senate für die Praxis aber auch für die Ausbildung von besonderer Bedeutung sind, lösen sie doch gerade Streitigkeiten innerhalb der Bundesgerichte und geben damit grundsätzliche Antworten.
Für die mündliche Prüfung sollten die aufgezeigten Konstellationen bekannt sein. Vertieftes Wissen ist nicht erforderlich. Die Kenntnis der jeweiligen Stichworte, der rechtliche Hintergund und das Auffinden der Normen im Gesetz – mehr kann in der Prüfung nicht verlangt werden.

22.08.2012/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-08-22 13:00:432012-08-22 13:00:43Bundesgerichte ganz groß: besondere Formen der Zusammensetzung

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