Erklärender hat eine Forderung gegen den Aufrechnungsgegner (Gegenforderung) und Aufrechnungsgegner hat Forderung gegen den Erklärenden (Hauptforderung)
2. Gleichartigkeit
nur bei Geld- und bei Gattungsschulden über vertretbare Sachen
3. Wirksamkeit, Fälligkeit (§ 271 BGB) und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
hinsichtlich der Durchsetzbarkeit gilt für die Verjährung eine Ausnahme: nach § 215 BGB bleibt die Aufrechnung möglich, wenn die Gegenforderung bei Eintritt der Aufrechnungslage noch nicht verjährt war.
4. Wirksamkeit und Erfüllbarkeit (§ 271 BGB) der Hauptforderung