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Schlagwortarchiv für: Garantenstellung

Dr. Melanie Jänsch

BGH: Grundsatzurteile zur Sterbehilfe

Examensvorbereitung, Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Strafrecht BT

Mit Urteilen vom 3.7.2019 (Az.: 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18) hat der BGH in zwei Sterbehilfe-Fällen Freisprüche der Vorinstanzen (LG Hamburg und LG Berlin) bestätigt. Konkret ging es um die Strafbarkeit zweier Ärzte, die ihren Patienten bei den Suiziden assistiert hatten. Einer Strafbarkeit der Ärzte stehe nach Ansicht des BGH sowohl in Bezug auf im Vorfeld geleistete Unterstützungsmaßnahmen als auch hinsichtlich des Unterlassens von Rettungsmaßnahmen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit die Eigenverantwortlichkeit der Suizidwilligen entgegen. Dies ist eine eindeutige Abkehr von älterer Rechtsprechung des BGH, nach der ein Garant auch gegenüber einem freiverantwortlich handelnden Suizidenten jedenfalls zur Einleitung von Rettungsmaßnahmen verpflichtet ist, sobald der Garant nach Eintritt der Bewusstlosigkeit die Tatherrschaft über das Geschehen erlangt (BGH, Urt. v. 4.7.1984 – 3 StR 96/84, NJW 1984, 2639). Die extrem hohe Klausur- und Examensrelevanz der Entscheidungen liegt damit auf der Hand – die Auseinandersetzung mit der Rechtsprechungsänderung ist für jeden Examenskandidaten ein Muss. Im Rahmen dieses Beitrags sollen daher die Grundzüge der Entscheidungen dargestellt und erläutert werden.
 
A) Sachverhalte (vereinfacht)
Die den Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalte ähneln sich insoweit, als in beiden Fällen von einem freiverantwortlichen Suizid auszugehen war, der von Ärzten begleitet wurde. Im Hamburger Verfahren ging es um zwei befreundete ältere Frauen, die an mehreren nicht lebensbedrohlichen, jedoch ihre Lebensqualität und persönlichen Handlungsmöglichkeiten zunehmend einschränkenden Krankheiten litten. Sie wandten sich an einen Sterbehilfeverein, der seine Unterstützung bei ihrer Selbsttötung von der Erstattung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu ihrer Einsichts- und Urteilsfähigkeit abhängig machte. Dieses erstellte ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, der an der Festigkeit und Wohlerwogenheit der Suizidwünsche keine Zweifel hatte und auf Verlangen der beiden Frauen auch der Einnahme der tödlich wirkenden Medikamente beiwohnte sowie Rettungsmaßnahmen unterließ. Im Berliner Verfahren verschaffte der Hausarzt der Suizidwilligen, die an einer nicht lebensbedrohlichen, aber stark krampfartige Schmerzen verursachenden Krankheit litt und bereits mehrere Suizidversuche unternommen hatte, dieser ein tödlich wirkendes Medikament. Er betreute die nach der Einnahme des Medikaments Bewusstlose und ergriff ebenfalls keine Rettungsmaßnahmen.

B) Rechtsausführungen

Sowohl das LG Hamburg als auch das LG Berlin verneinten die Strafbarkeit der beiden Ärzte nach §§ 216 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB und § 323c StGB. Im ersten Fall hätten die beiden Frauen die Tatherrschaft über die Herbeiführung ihres Todes gehabt und im zweiten Fall sei die Beschaffung des Medikaments als straflose Beihilfe zur eigenverantwortlichen Selbsttötung zu qualifizieren. Zu Rettungsbemühungen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit seien die Ärzte aufgrund der Eigenverantwortlichkeit der Sterbewilligen in beiden Fällen nicht verpflichtet gewesen. Der BGH hat die Urteile bestätigt.
 
I. Beihilfe zur Selbsttötung
Eine Strafbarkeit anknüpfend an die Beschaffung des tödlich wirkenden Medikaments kam schon nicht in Betracht, da es an der für eine Beihilfe zwingend erforderlichen Haupttat fehlte – ein Suizid ist nicht strafbar. Auch weitere Vorfeldmaßnahmen stellten kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar, wie der BGH ausdrücklich feststellte:

„Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für ihre im Vorfeld geleisteten Beiträge zu den Suiziden hätte vorausgesetzt, dass die Frauen nicht in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden. In beiden Fällen haben die Landgerichte rechtsfehlerfrei keine die Eigenveranwortlichkeit der Suizidentinnen einschränkenden Umstände festgestellt. Deren Sterbewünsche beruhten vielmehr auf einer im Laufe der Zeit entwickelten, bilanzierenden „Lebensmüdigkeit“ und waren nicht Ergebnis psychischer Störungen.“ (Pressemitteilung Nr. 90/2019)

 
II. Tötung auf Verlangen durch Unterlassen, §§ 216 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB
Zu prüfen war daher zunächst eine Strafbarkeit der Ärzte wegen Tötung auf Verlangen durch Unterlassen, §§ 216 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB, indem nach Eintritt der Bewusstlosigkeit keine Rettungsmaßnahmen ergriffen wurden.
 
Anmerkung: Im Berliner Verfahren kam nur eine Strafbarkeit wegen versuchter Tötung auf Verlangen durch Unterlassen in Betracht, da nicht sicher festgestellt werden konnte, ob der Eintritt des Todeserfolgs durch zeitnah eingeleitete Rettungsmaßnahmen überhaupt noch hätte verhindert werden können. In einer Klausur würde dies einen erhöhten Schwierigkeitsgrad bedeuten, da auf diese Weise auch noch klassische Probleme des Versuchs – etwa der Versuchsbeginn bei Unterlassen – abgeprüft werden können.
 
1. Objektiver Tatbestand
a) Ausdrückliches und ernstliches Verlangen
Die Verstorbenen müssten die Ärzte durch ausdrückliches und ernstliches Verlangen zu ihrer Tötung bestimmt haben. Der Begriff des „Verlangens“ beschreibt den Todeswunsch des Tatopfers, wobei er seinem Wortsinn nach mehr als ein einverständliches Hinnehmen oder Geschehenlassen einer Fremdtötung voraussetzt. Erforderlich ist, dass eine auf das Vorstellungsbild des Erklärungsadressaten abzielende Einwirkung in Form einer Willensäußerung vorliegt (MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl. 2017, § 216 Rn. 13). Vorliegend bestand hinsichtlich des Todeswunsches der Suizidenten kein Zweifel; dass keine Rettungsmaßnahmen ergriffen werden sollten, wurde auch ausdrücklich gegenüber den Ärzten geäußert. Ebenso stellt sich das Verlangen auch als ernstlich dar. Dies ist der Fall, wenn ein subjektiv frei verantwortlicher Willensentschluss gegeben ist. Hierzu genügen beiläufig oder leichthin artikulierte Tötungsverlangen, die einer depressiven Augenblicksstimmung entspringen, nicht. Vielmehr ist eine durch Willensfestigkeit gekennzeichnete innere Haltung des Lebensmüden erforderlich (MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl. 2017, § 216 Rn. 19; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 216 Rn. 9). Eine solche war hier, wie bereits angesprochen, in beiden Fällen anzunehmen: Bei den beiden älteren Frauen erstellte ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ein Gutachten, das die Festigkeit und Wohlerwogenheit der Suizidwünsche attestierte. Aber auch die Verstorbene im Berliner Verfahren hatte sich viele Jahre mit der Thematik des Suizids auseinandergesetzt und war sich der Tragweite ihres Tuns bewusst. Mithin bestand ein ausdrückliches und ernstliches Verhalten, durch das die Ärzte auch bestimmt wurden.
 
b) Abgrenzung Tun / Unterlassen
Ein tatbestandliches aktives Tun ist den Ärzten evident nicht anzulasten. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt hierbei im Unterlassen der Rettungsmaßnahmen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit.
 
Zur Erinnerung: Ob eine Strafbarkeit wegen aktiven Tuns oder Unterlassens in Betracht kommt, ist auf den ersten Blick nicht immer eindeutig. Wie eine Abgrenzung vorzunehmen ist, ist umstritten. Die herrschende Meinung stellt auf normative Kriterien ab, konkret: ob der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit bei einem aktiven Tun oder Unterlassen liegt. Eine andere Ansicht – die Lehre vom Energieeinsatz – stellt die Frage, ob der Täter den Erfolg durch positiven Energieeinsatz verursacht hat oder ob er seine Energie gegenüber einem anderweitig in Gang gesetzten Kausalverlauf nicht eingesetzt hat (Zum Ganzen Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl. 2019, Vorb. § 13 Rn. 158 ff.)
 
c) Garantenstellung
Weiterhin müssten die Ärzte eine Garantenstellung aufweisen, d.h. eine Summe von Voraussetzungen erfüllen, aus denen die rechtliche Pflicht resultiert, gegen Rechtsgutsgefährdungen einzuschreiten (Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl. 2019, § 13 Rn. 7). Für den Hausarzt kommt eine Beschützergarantenstellung aufgrund des zwischen ihm und der Verstorbenen bestehenden Arzt-Patienten-Verhältnisses in Betracht. Zwar kann nicht der bloße Umstand, dass ein Arzt einem Suizid beiwohnt, eine Garantenstellung begründen (hierzu BGH, Urt. v. 26.10.1982 – 1 StR 413/82, NJW 1983, 350, 351). Hier hat der Arzt aber die Betreuung der Patientin übernommen, sodass insofern eine Garantenstellung anzunehmen ist. Diese Überlegungen können für den Gutachter, der auch als solcher auftrat, jedoch nicht übertragen werden. Diesbezüglich könnte allenfalls eine Garantenstellung aus Ingerenz, also pflichtwidrigem Vorverhalten, erwogen werden. Ein pflichtwidriges Vorverhalten begründet eine Garantenstellung, wenn es die nahe Gefahr des Eintritts des konkret untersuchten tatbestandsmäßigen Erfolgs verursacht (BGH, Urt. v. 19.4.2000 – 3 StR 442/99, NJW 2000, 2754, 2756).
 
d) Verpflichtung zur Vornahme von Rettungsmaßnahmen
Ob eine Garantenstellung angesichts dessen vorliegt, kann jedoch dahinstehen, wenn die Ärzte, selbst wenn sie grundsätzlich Garanten sind, nicht zur Abwendung des Todeserfolgs verpflichtet waren. Dies haben das LG Hamburg, das LG Berlin und nun auch der BGH aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Suizidentinnen angenommen:

„Beide Angeklagte waren nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Suizidentinnen auch nicht zur Rettung ihrer Leben verpflichtet. Der Angeklagte des Hamburger Verfahrens hatte schon nicht die ärztliche Behandlung der beiden sterbewilligen Frauen übernommen, was ihn zu lebensrettenden Maßnahmen hätte verpflichten können. Auch die Erstellung des seitens des Sterbehilfevereins für die Erbringung der Suizidhilfe geforderten Gutachtens sowie die vereinbarte Sterbebegleitung begründeten keine Schutzpflicht für deren Leben. Der Angeklagte im Berliner Verfahren war jedenfalls durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der später Verstorbenen von der aufgrund seiner Stellung als behandelnder Hausarzt grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Rettung des Lebens seiner Patientin entbunden.“ (Pressemitteilung Nr. 90/2019)

Mit anderen Worten: Selbst, wenn man im vorliegenden Fall eine Garantenstellung des Arztes bejaht, traf ihn aufgrund der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der später Verstorbenen nicht die Pflicht, nach Eintritt der Bewusstlosigkeit Maßnahmen zu ergreifen, um den Todeserfolg abzuwenden. Dies stellt eine Abkehr von einem älteren Urteil des BGH dar, in denen eine Pflicht des Garanten zur Einleitung lebensrettender Maßnahmen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit selbst dann angenommen wurde, wenn es sich um einen freiverantwortlichen Suizid handelte (BGH, Urt. v. 4.7.1984 – 3 StR 96/84, NJW 1984, 2639). Bereits in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 1952 führte der BGH aus: „Beihilfe zur Selbsttötung ist nicht strafbar. Wer aber eine Rechtspflicht hat, Lebensgefahr von einem anderen nach Kräften abzuwenden, und diese Pflicht kennt, die Selbsttötung aber trotzdem nicht hindert, obwohl er es könnte, ist – je nach seinem Willen und seiner Haltung zur Todesfolge – in der Regel der vorsätzlichen oder fahrlässigen Tötung schuldig. Die Rechtspflicht kann auf Gesetz, Gewohnheitsrecht oder Vertrag beruhen, sie besteht für Ehegatten, die in ehelicher Gemeinschaft leben“ (BGH, Urt. v. 12.2.1952 – 1 StR 59/50, BGHSt 2, 150 Ls. 1). In Fortführung stellte der BGH in einem folgenden Urteil darauf ab, dass es im Zeitpunkt des Eintritts der Bewusstlosigkeit zu einem Tatherrschaftswechsel komme, aufgrund dessen der Garant zur Abwendung des Todeserfolgs verpflichtet sei:

„Wenn nämlich der Suizident die tatsächliche Möglichkeit der Beeinflussung des Geschehens („Tatherrschaft”) endgültig verloren hat, weil er infolge Bewußtlosigkeit nicht mehr von seinem Entschluß zurücktreten kann, hängt der Eintritt des Todes jetzt allein vom Verhalten des Garanten ab. […] In diesem Stadium des […] Sterbens hat dann nicht mehr der Selbstmörder, sondern nur noch der Garant die Tatherrschaft und, wenn er die Abhängigkeit des weiteren Verlaufs ausschließlich von seiner Entscheidung in seine Vorstellung aufgenommen hat, auch den Täterwillen. Daß der Garant durch sein Verhalten den früher geäußerten Wunsch des Sterbenden erfüllen will, ändert daran nichts.“ (BGH, Urt. v. 4.7.1984 – 3 StR 96/84, NJW 1984, 2639, 2640 f.)

Die Rechtsprechung ist in der Literatur vielfach unter Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht freiverantwortlich handelnder Suizidenten kritisiert worden. So sei es wertungswidersprüchlich, die Beihilfe zur Selbsttötung als straffrei einzuordnen, bei Nichthandeln nach Eintritt der Bewusstlosigkeit dann aber eine Strafbarkeit nach §§ 216 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB anzunehmen (zum Ganzen etwa MüKoStGB/Schneider, 3. Aufl. 2017, Vor § 211 Rn. 67 ff.; Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, Vor §§ 211-217, Rn. 24 m.w.N.). Zudem – und hierauf stützen sich auch die Vorinstanzen – bestehe einer veränderte gesellschaftliche Vorstellung über die Reichweite und Konsequenzen des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen, die sich auch in der Einführung der §§ 1901a ff. BGB zur Patientenverfügung ausdrücke. Zwar hat der BGH in jüngeren Urteilen dem Selbstbestimmungsrecht erhöhte Bedeutung beigemessen (s. etwa BGH, Urt. v. 21.12.2011 – 2 StR 295/11, NStZ 2012, 319; Urt. v. 5.8.2015 – 1 StR 328/15, NJW 2016, 176), eine ausdrückliche Aufgabe erfolgte indes erst mit dem Urteil vom 3.7.2019.  
 
2. Zwischenergebnis
Da die Ärzte aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Sterbewilligen keine Pflicht traf, nach Eintritt der Bewusstlosigkeit Rettungsmaßnahmen zur Abwendung des Todeserfolgs zu ergreifen, handelten sie nicht tatbestandsmäßig. Eine Strafbarkeit nach §§ 216 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB scheidet aus.
 
III. Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB
Subsidiär war eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB zu prüfen. Auch dies verneinte der BGH konsequent:

„Eine in Unglücksfällen jedermann obliegende Hilfspflicht nach § 323c StGB wurde nicht in strafbarer Weise verletzt. Da die Suizide, wie die Angeklagten wussten, sich jeweils als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der sterbewilligen Frauen darstellten, waren Rettungsmaßnahmen entgegen deren Willen nicht geboten.“

 
Anmerkung: Vertretbare erschiene es auch, bereits das Vorliegen eines Unglücksfalls abzulehnen. Hierzu tendiert auch das LG Hamburg, das in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Adressat des § 323c StGB über die Selbsttötungsabsicht in Kenntnis gesetzt wurde und auch keine Willensänderungen ersichtlich sind, bereits das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals Unglücksfall anzweifelt.
 
IV. Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung, § 217 StGB
Seit der Einführung der Norm im Jahre 2015 kam bei Unterstützungshandlungen betreffend Selbsttötungen auch eine Strafbarkeit nach § 217 StGB in Betracht, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte. Dieser war jedoch zur Zeit der hier gegenständlichen Suizide noch nicht in Kraft, sodass das Verhalten der Ärzte wegen des strafrechtlichen Rückwirkungsverbotes nicht hieran zu messen war.
Anmerkung: Die Einführung des § 217 StGB war in der überwiegenden Literatur auf Kritik gestoßen, da für eine geschäftsmäßige Förderung bereits das wiederholte Unterstützen genügte. Mit Urteil vom 26.02.2020 hat das BVerfG nun entschieden, dass § 217 StGB verfassungswidrig ist (Az.: 2 BvR 2347/15 u.a.; s. hierzu unseren Beitrag). Damit kommt eine Strafbarkeit nach § 217 StGB künftig auch nicht mehr in Betracht.
 
C) Fazit
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der BGH unter besonderer Würdigung des Selbstbestimmungsrechts eines freiverantwortlich handelnden Suizidenten nunmehr die Strafbarkeit eines Garantens wegen Untätigbleibens nach Eintritt der Bewusstlosigkeit ablehnt, was eine Abkehr von früherer Rechtsprechung bedeutet. Die Entscheidung war überfällig: Wie das LG Berlin betont, erfordert der Wertewandel in der Gesellschaft, der sich insbesondere auch in der Einführung der §§ 1901a ff. BGB zur Patientenverfügung ausdrückt, dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen eine erhöhte Bedeutung beizumessen – dann ist es nur konsequent, das Untätigbleiben eines Garanten bei einem freiverantwortlichen Suizid nicht als strafrechtlich relevantes Unterlassen einzuordnen. Dies entspricht auch gänzlich dem Urteil des BVerfG vom 26.02.2020, in dem ein neues Grundrecht auf Sterbehilfe entwickelt wurde.
 
 

18.07.2019/3 Kommentare/von Dr. Melanie Jänsch
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Melanie Jänsch https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Melanie Jänsch2019-07-18 09:00:122019-07-18 09:00:12BGH: Grundsatzurteile zur Sterbehilfe
Redaktion

Schema: Das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt

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Das vollendete vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a)  Tatbestandsmäßige Situation: Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale eines Erfolgsdelikts.

b)  Unterlassung einer geeigneten und erforderlichen Verhinderungshandlung trotz physisch-realer individueller Handlungsmöglichkeit.

aa) Abgrenzung von Tun und Unterlassen erfolgt nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit (hM).

bb) Die Handlung muss im Zeitpunkt des Erfolgseintritts objektiv geboten und dem konkreten Täter möglich sein.

c)  (Hypothetische) Kausalität: Das Unterlassen ist kausal, wenn die gebotene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Form entfiele.

– hM: Wenn die unterlassene Handlung vorgenommen worden wäre, müsste der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen sein.
– MM: Es genügt, dass die unterlassene Handlung, wenn sie vorgenommen worden wäre, die bestehende Gefahr des Erfolgseintritts verringert hätte.

d) Objektive Zurechnung (+), wenn der Täter durch das Unterlassen der gebotenen Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im Erfolg in tatbestandstypischer Weise realisiert.

e)  Garantenstellung gem. § 13 StGB = Individuelle rechtliche Pflicht, für den Nichteintritt des tatbestandlichen Erfolges einzustehen.

aa) Beschützergarant

– Aus Gesetz
– Aus tatsächlicher sozialer Nähe- oder Gemeinschaftsbeziehung
– Aus natürlicher Verbundenheit, zB Verwandtschaft, wobei nach hM die bloße biologische Verwandtschaft nicht ausreicht, es muss ein tatsächliches Vertrauensverhältnis bestehen.
– Aus tatsächlicher Gewährübernahme

bb) Überwachergarant

– Aus Gesetz
– Aus Ingerenz = Verantwortlichkeit für Gefahren, die sich aus eigenem pflichtwidrigen Vorverhalten ergeben, das gefahrbegründend oder -erhöhend war.

f)  Entsprechungsklausel § 13 I 2. HS StGB

2. Subjektiver Tatbestand

a)  Vorsatz (dolus eventualis) bzgl. aller Merkmale des objektiven Tatbestands, insbesondere muss der Täter die tatsächlichen Umstände gekannt haben, die seine Garantenstellung begründen.

b)  Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale

II. Rechtswidrigkeit

1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe

2. Besondere rechtfertigende Pflichtenkollision: Der Täter kann von zwei gleichrangiger Handlungspflichten nur eine erfüllen.

III. Schuld

1. Schuldfähigkeit

2. Fehlen von Entschuldigungsgründen:
Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens als weiterer Entschuldigungsgrund (hM), Garant muss widerstreitende Interessen abwägen.

3. Ein Irrtum über die Pflicht, die sich aus der Garantenstellung ergibt, ist ein Irrtum i.S.d. § 17 StGB.

 
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.

15.09.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-09-15 10:00:342016-09-15 10:00:34Schema: Das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt
Dr. Patrick Christian Otto

Das unechte Unterlassungsdelikt am Beispiel der Garantenstellung des Arbeitgebers

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Wir freuen uns, einen weiteren Gastbeitrag von Patrick Otto [Studium in Hannover. Studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht (Prof. Dr. Volker Epping) sowie am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft (Prof. Dr. Veith Mehde)] veröffentlichen zu können.
Der Beitrag befasst sich mit den Grundlagen des unechten Unterlassungsdelikts anhand einer aktuellen Fragestellung.
Neben dem vorsätzlichen vollendeten Begehungsdelikt finden vor allem die unechten vollendeten Unterlassungsdelikte immer stärkeren Eingang in die Klausuren des Jurastudiums. Dies bereitet vielen Studierenden bisweilen erhebliche Schwierigkeiten. Dieser Beitrag gibt einen systematischen Überblick zur Prüfung des unechten Unterlassungsdelikts und legt hierbei einen besonderen Fokus auf die seit einiger Zeit in der Diskussion befindliche Frage der Garantenstellung des Arbeitgebers. Angereichert werden die Darstellungen zudem durch Klausurhinweise für die praktische Fallbearbeitung.
 I. Die Prüfung des unechten vollendeten Unterlassungsdelikts
Die nachfolgenden Ausführungen zeigen die Prüfung des unechten vollendeten Unterlassungsdelikts am Beispiel der Garantenstellung des Arbeitgebers, wobei die wesentlichen Kernpunkte dargestellt werden. Zentrale Norm für die Strafbarkeit ist dabei § 13 StGB, der das unechte Unterlassen als solches gesetzlich kodifiziert, die Streitfragen aber der weiteren Klärung durch Rechtsprechung und Schrifttum überlässt (vgl. BHG NJW 1990, 332).
1. Abgrenzung von Tun und Unterlassen
Vor Einstieg in die Fallbearbeitung ist zunächst (auch zum Teil nur gedanklich) eine Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen vorzunehmen, die darüber entscheidet, ob ein Begehungs- oder das Unterlassungsdelikt zu prüfen ist. Der BGH und Teile der Literatur bestimmen die Abgrenzung nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit (BGH NJW 1954, 766; BGH NJW 2008, 2199). Diese mitunter recht allgemein gehaltene Formel hat durch den Subsidiaritätsansatz eine Konkretisierung erfahren. Danach liegt dann der Vorwerfbarkeitsschwerpunkt auf dem Unterlassen, wenn der Täter entweder gar nicht aktiv gehandelt hat oder sein aktives Handeln keine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet.
Klausurhinweis: Um den überzeugenden Subsidiaritätsgrundsatz in der Klausurbearbeitung fruchtbar zu machen, empfiehlt sich die Lektüre der sehr guten Darstellung von Wohlers/Gaede (Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Wohlers/Gaede StGB, § 13 Rn. 4 ff.), weshalb in diesem Beitrag auf weitere Ausführungen verzichtet wird.
 2.Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs
Um in den Bereich des unechten vollendeten Unterlassungsdelikts zu gelangen, müsste zunächst der tatbestandliche Erfolg eingetreten sein, der sich wie beim vorsätzlichen vollendeten Begehungsdelikt bestimmt. Dadurch ist zugleich sichergestellt, dass eine Strafbarkeit über § 13 StGB nur dann zu begründen ist, wenn ein solcher Tatbestandserfolg existiert. Ist keine Vollendung eingetreten, kommt eine Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht. Diese richtet sich dann nach denselben Regeln wie auch beim vorsätzlichen vollendeten Begehungsdelikt.
Klausurhinweis: Zum Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs genügt ein feststellender Satz.
bb) Unterlassen einer zur Erfolgsabwendung objektiv nötigen und dem Täter real möglichen Handlung
Eine Handlung ist nur dann objektiv nötig, wenn durch sie der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre (BGH StV 1984, 247). Die bloße Verringerung der Gefahr genügt indes nicht. Eine Haftung kann zudem nur dann bestehen, wenn dem Täter die zur Erfolgsabwendung objektiv nötige Handlung auch möglich war. Dies beruht maßgeblich auf dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Unmögliches keine rechtliche Verpflichtung sein darf. Davon unberührt bleibt wiederum die Haftung wegen Vorverschuldens.
Beispiel: Vater V macht mich seinem Kind K einen Campingausflug. V lässt den K unbeaufsichtigt im See schwimmen, während er sich fast zur Besinnungslosigkeit betrinkt. Kind K verliert an einer sehr tiefen Stelle im See plötzlich die Kraft zum Schwimmen, während V aufgrund seines Vollrausches den K nicht retten kann.
Klausurhinweis: Die meisten Sachverhalte sind so angelegt, dass es dem Unterlassenden möglich gewesen ist, die Handlung vorzunehmen. In streitigen Fällen ist eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Handlungen vorzunehmen, sodass insbesondere die Frage des Vorverschuldens geklärt werden kann.
cc) Garantenstellung des Arbeitgebers, § 13 StGB
Die Notwendigkeit der Garantenstellung als Nukleus des unechten vollendeten Unterlassungsdelikts zur Begründung der Strafbarkeit ist im Schrifttum und in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Arzt JA 1980, 553, 647, 712; Schünemann ZStW 1996, 287, 304; Otto/Brammsen Jura 1985, 530, 592, 646; Kühl JuS 2007, 497; Ransiek JuS 2010, 585). Diese ist dann gegeben, wenn der Täter durch sein Untätigsein den Eintritt des objektiven Tatbestands eines Strafgesetzes verursacht, obwohl er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt. Diese Pflicht muss zwingend eine Rechtspflicht sein, sodass rein sittliche bzw. moralische Pflichten nicht genügen (BGH NStZ-RR 2001, 114; BHW NJW 2010, 1090). Eine Herleitung ist allerdings nicht nur aus geschrieben Rechtssätzen möglich, sondern auch aus allgemeinen Rechtprinzipien. Ob ein Unterlassen rechtspflichtwidrig ist, muss anhand des Inhalts und der Zielrichtung der Garantenpflicht festgestellt werden, sodass gerade auf die konkrete Situation abgestellt werden muss. Generell gilt, dass die Garanteneigenschaft nach der modernen Lehre in Beschützer- und Überwachergaranten eingeteilt werden. Zur Herleitung dieser neuen Lehre und den Einzelheiten siehe Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Wohlers/Gaede StGB, § 13 Rn. 29 ff. Fraglich und von großer praktischer Relevanz ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Arbeitgeber Garant für seine Arbeitnehmer ist.
(1.) Der Arbeitgeber als Beschützergarant
Kennzeichnend für den Beschützergaranten ist, dass er eine Obhutpflicht für ein bestimmtes Rechtsgut innehat, dem er Beistand und Sicherheit zu gewähren hat. Im Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer wurde eine solch enge Beziehung wiederum bislang eher verneint, sodass der Trend dahin geht, diese Problematik im Rahmen der Überwachergarantenstellung zu behandeln. Letztlich erscheint diese Auffassung auch vorzugswürdig, da es an einem engen Vertrauensverhältnis mit umfangreichen Garantenpflichten gerade fehlt. Zudem lässt sich unter Bezugnahme auf § 618 BGB sagen, dass eine umfassende Personensorge seitens des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis nicht geschuldet ist. Letztlich überzeugt die Ablehnung der Beschützergaranteneigenschaft auch im Vergleich zu den anerkannten Fallgruppen von Beschützergaranten wie etwa bei den eigenen Familienangehörigen, zu denen eine eminent hohe Bindung besteht, die auch durch ein noch so „familiäres“ Arbeitsklima nicht begründet werden kann.
(2.) Der Arbeitgeber als Überwachergarant
Überwachergarant ist demgegenüber, wem aufgrund der Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen Sicherungspflichten gegenüber jedermann obliegen (BGH NJW 2003, 525 m. krit. Anm. Ranft JZ 2003, 582). Zu den Überwachergarantenpflichten des Arbeitgebers lässt sich insbesondere auf die Fälle verweisen, die bereits obergerichtlich entschieden wurden.
(a) 1. Fallgruppe: Besondere Gefahrenquellen im Betrieb selbst
Eine erste Fallgruppe des Arbeitgebers als Überwachergarant ist, dass besondere Gefahrenquellen im Betrieb selbst existieren. Diese liegen beispielsweise in Betrieben vor, die mit gefährlichen Stoffen hantieren oder aber auch in der Fertigungshalle eines Automobilkonzerns, bei der eine Betriebsgefahr von den Maschinen ausgeht. Zum Schutz der Arbeitnehmer haben Rechtsprechung und Schrifttum hieraus eine Überwachergarantenpflicht des Arbeitgebers für die Betriebssicherheit entwickelt, die auch Bezug nimmt auf den schon angesprochenen § 618 BGB. Gleichwohl wurde für diese Fallgruppe richtigerweise als Korrektiv geschaffen, dass dies dann nicht gilt, wenn der Arbeitgeber die Willensbildung des Arbeitnehmers nicht beeinflusst hat, da dieser dann autark handelt und dem Einflussbereich des Arbeitgebers entzogen ist (vgl. OLG Rostock ArbuR 2006, 128 f.).
(b) 2. Fallgruppe: Begangene Straftaten von Angestellten
Eine zweite Fallgruppe betrifft die Frage, ob der Arbeitgeber für die begangenen Straftaten seiner Angestellten mithaftet. Zunächst einmal gilt dies korrekterweise dann nicht, wenn Straftaten nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb begangen werden. Dies beruht darauf, dass der Arbeitgeber nicht für Taten haften soll, die außerhalb seines Betriebes genauso begangen worden wären. Anders verhält es sich hingegen bei unmittelbar betriebsbezogenen Straftaten. Das Merkmal der Betriebsbezogenheit liegt dann vor, wenn die Tat einen inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit des Haupttäters oder der Art des Betriebs aufweist, sie muss ergo Ausfluss einer dem Betrieb oder der Tätigkeit des Mitarbeiters anhaftenden spezifischen Gefahr sein (BGH NJW 2012, 1237). Bereits entschiedene Fälle hierzu sind etwa das Mobbing am Arbeitsplatz (BAG NZA 2006, 431, 432) oder die sonstigen Störungen des Betriebsfriedens (BAG NZA 2008, 223, 226). In solchen Fällen macht sich der Arbeitgeber zumindest der Beihilfe durch Unterlassen an den begangenen Delikten strafbar.
Klausurhinweis: Die umfassenden Ausführungen zeigen, dass insbesondere in den Fällen, in denen es um die potenzielle Garantenstellung des Arbeitgebers oder eines Vorgesetzten geht, der Schwerpunkt der Klausur auf der Beantwortung dieser Frage liegt, sodass es sich anbietet, die bereits entschiedenen Judikate zu studieren.
dd) Gleichwertigkeit von Tun und Unterlassen, § 13 I StGB
Nach der Entsprechungsklausel des § 13 I StGB muss das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch aktives Tun entsprechen. Keine Relevanz entfaltet diese bei reinen Erfolgsdelikte (z.B. §§ 223, 212, 303 StGB), da dort die Gleichwertigkeit schon mit der Garantenstellung begründet wird (OLG Karlsruhe JR 1989, 211, 212 m. Anm. Geerds).
Klausurhinweis: Diese zweite Entsprechungsklausel ist in nahezu sämtlichen Fällen erfüllt und kann daher kurz festgestellt werden. Für die Klausurpraxis fristet sie somit eher ein Schattendasein.
ee) Kausalität
Der Kausalitätsbegriff beim unechten vollendeten Unterlassungsdelikt weicht aufgrund der Deliktsnatur von dem des vollendeten Begehungsdelikts ab, da dort nicht etwas hinweggedacht werden kann, sondern hinzugedacht werden muss. Ein Kausalzusammenhang liegt beim unechten vollendeten Unterlassungsdelikt daher dann vor, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass damit der eingetretene Erfolg entfällt (BGH NJW 1998, 1573; BGH NStZ-RR 2002, 303). Erforderlich ist insofern Sicherheit oder zumindest an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (BGH NJW 1953, 1838; BGH NJW 1954, 1048). Der Prüfungspunkt der Kausalität findet sein Korrelat in der dem Täter real möglichen Handlung, da bei Unmöglichkeit der Rettungshandlung auch der Erfolgseintritt unvermeidbar ist.
Klausurhinweis: Die Kausalität ist ähnlich wie beim vollendeten Begehungsdelikt häufig schnell zu bejahen, sodass eine kurze Darstellung im Gutachtenstil, bei umfangreichen Klausuren auch im Urteilsstil, genügt. Aufgrund der hohen Ähnlichkeit zur real möglichen Handlung kann bei streitigen Sachverhalten auf die Argumentation hierzu verwiesen werden.
ff) Objektive Zurechnung
Für die objektive Zurechnung ist maßgeblich, ob ein vom Täter gesetztes rechtlich missbilligtes Risiko im Taterfolg realisiert wurde. Insofern ist die Prüfung der objektiven Zurechnung der Definition nach in zwei Teile zu trennen. Zunächst muss nach dem rechtlich missbilligten Risiko gefragt werden. Dies liegt dann vor, wenn der Täter für die Erfolgsabwendung einzustehen hat, also Garant ist, weshalb dies in der Klausur stets gegeben ist, soweit die Garantenstellung bejaht wird. Sodann ist danach zu fragen, ob sich diese Pflichtverletzung auch im Erfolg realisiert hat, was im Falle einer Garantenstellung auch in aller Regel der Fall ist.
Klausurhinweis: Es bietet sich aufgrund der Parallelität zur Garantenstellung zwingend an, die objektive Zurechnung erst im Anschluss daran zu prüfen, da ansonsten eine Inzidentprüfung erfolgen müsste. Wird dem hier angebotenen Prüfungsschema daher gefolgt, kann weitestgehend auf die Prüfung der Garantenstellung verwiesen werden.
b) Subjektiver Tatbestand
aa) Vorsatz
Die Garantenstellung kommt nur dann zum Tragen, wenn der Unterlassende zum eingetreten tatbestandlichen Erfolg eine objektive, rechtliche Beziehung hat, die dieser auch kennt. Dies umfasst nicht lediglich die Kenntnis des Sachverhalts, sondern darüber hinaus auch zumindest die laienhafte Kenntnis der Handlungspflicht in der konkreten Situation (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Fehlt diese Erkenntnis, so handelt der Unterlassende ohne Vorsatz.
Hätte der Unterlassende sie allerdings erkennen müssen, so macht er sich nach § 323c StGB wegen unterlassener Hilfeleistung bzw. nach § 222 StGB wegen fahrlässiger Tötung strafbar, sodass auch fahrlässiges Unterlassen strafbar ist.
Beispiel: Vater V sieht Kind K ins Wasser fallen. Dabei verkennt er fahrlässiger Weise, dass es sich hierbei um seinen eigenen Sohn handelt und bleibt untätig.
Klausurhinweis: Der Vorsatz beim unechten vollendeten Unterlassungsdelikt stellt nur in seltenen Fällen einen Schwerpunkt der Klausur dar, sodass häufig ein feststellender Satz genügt. Sollte der Vorsatz wiederum verneint werden, ist die Prüfung mit dem Ergebnissatz, dass keine Strafbarkeit aus Garantenstellung vorliegt, zu beenden.
bb) Sonstige subjektive Merkmale
Fordert das Gesetz für die Einschlägigkeit von Straftatbeständen beim vorsätzlichen Begehungsdelikt sonstige subjektive Merkmale, so müssen diese auch für das unechte Unterlassungsdelikt vorliegen. Zu nennen sind hier beispielsweise die subjektiven Mordmerkmale der 1. und 3. Gruppe von § 211 StGB.
Klausurhinweis: Da die Prüfung der sonstigen subjektiven Merkmale exakt wie beim Begehungsdelikt und sogar an derselben Stelle der Fallprüfung erfolgt, sind hier in der Klausur keine Fallstricke angelegt, sodass die Bearbeitung keine Probleme bereiten sollte.
3. Rechtfertigung
Im Rahmen der Rechtfertigung ergeben sich keine Unterschiede zum Begehungsdelikt, sodass auch die Probleme parallel verlaufen.
Klausurhinweis: Von besonderer Relevanz im Rahmen der Rechtfertigung ist der Rechtfertigungsgrund der rechtfertigenden Pflichtenkollision, sodass sich hier eine vertiefte Lektüre empfiehlt (siehe etwa Rönnau JuS 2013, 113 m.w.N).
4. Schuld
Auch im Rahmen der Schuld ergeben sich keine nennenswerten Abweichungen zum vollendeten Begehungsdelikt.
Klausurhinweis: Probleme im Rahmen der Schuld sind ebenfalls äußerst selten, sodass auch dieser Prüfungspunkt zumeist schnell nach dem von den Begehungsdelikten bewährten Prinzip abgehandelt werden kann.
II. Rechtsfolge
Rechtsfolge ist, dass der Unterlassende in gleicher Weise wie beim Begehungsdelikt bestraft wird. Besondere Bedeutung bei § 13 StGB hat die Möglichkeit der Strafbarkeitsmilderung nach § 49 I StGB, die durch § 13 II StGB möglich ist. In vielen Fällen hat der Täter nicht dieselbe kriminelle Energie wie beim Begehungsdelikt. Dies gilt insbesondere in den Grenzfällen der Unzumutbarkeit, sodass über § 13 II StGB eine angemessene Korrektur der sonst mitunter sehr empfindlichen Strafandrohung möglich ist. Maßgeblich ist bei der Entscheidung über eine Strafmilderung die wertende Gesamtbetrachtung (BGH NJW 1982, 393; BGH NStZ 1998, 245).
III. Ergebnis
Zusammenfassend zeigt sich, dass das unechte Unterlassungsdelikt zwar vom Prüfungsschema erheblich vom vollendeten Begehungsdelikt und auch den anderen Delikten abweicht, jedoch nicht besonders schwerer zu handhaben ist. Wer den Prüfungsablauf und die zentralen Fragestellungen sicher beherrscht, wird auch die Klausur gut meistern können. Zur Garantenstellung des Arbeitgebers ist zu sagen, dass diese aus der Überwachergarantenpflicht existiert, wenngleich diese Frage aufgrund ihrer durchaus vorhandenen Komplexität und der erheblichen Praxisrelevanz sicher eine über diesen Beitrag hinausgehende Betrachtung rechtfertigt. Es ist zudem davon auszugehen, dass dieses Thema den BGH weiter stark beschäftigen wird.

20.10.2015/1 Kommentar/von Dr. Patrick Christian Otto
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Patrick Christian Otto https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Patrick Christian Otto2015-10-20 07:41:272015-10-20 07:41:27Das unechte Unterlassungsdelikt am Beispiel der Garantenstellung des Arbeitgebers
Christian Muders

LG Gießen: Keine Strafbarkeit des Arztes bei freiverantwortlichem Patientensuizid

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Anm. zu LG Gießen, Beschluss vom 28. 6. 2012 – 7 Qs 63/12 (= NStZ 2013, 43 ff.)
1. Um was geht es?
Der Sachverhalt nach dem Beschluss des LG Gießen: Am Nachmittag des 5. 11. 2010 brachten zwei Zeuginnen den Patienten A nach Überweisung durch den Arzt Dr. X wegen Suizidgefahr in eine Klinik für forensische Psychiatrie. Im Rahmen des Eingangsgesprächs erklärte der Patient gegenüber der Angeschuldigten, die dort als zuständige Ärztin tätig war, er wolle sich nicht umbringen, befürchte aber, er werde es tun. Auf seine Bitte hin wurde er stationär aufgenommen. Die Angeschuldigte stufte ihn als nicht suizidgefährdet ein und ordnete weder die Gabe sedierender Medikamente noch die Wegnahme von Gegenständen des Patienten an, die, wie etwa ein Gürtel, für einen Suizid geeignet waren. Am Morgen des 6. 11. 2010 fand man den A tot in seinem Zimmer auf. Er hatte sich mit seinem Gürtel im Bad erhängt.
2. Was sagt das Gericht?
Die StA warf der angeschuldigten Ärztin in der Anklageschrift vor, fahrlässig durch Unterlassen den Tod eines Menschen verursacht zu haben. Das AG hat die Zulassung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Hiergegen richteten sich die sofortigen Beschwerden der StA und der Nebenklägerin. Das Gericht hat die Rechtsmittel verworfen.
a) Das LG Gießen begründet zunächst allgemein die Straflosigkeit der Beteiligung an einem eigenverantwortlichen Suizid:

Strafbar nach den §§ 211ff. StGB ist die Tötung eines anderen Menschen. Die Selbsttötung unterfällt demgegenüber nicht dem Tatbestand eines Tötungsdelikts (LK-Jähnke, 11. Aufl., vor § 211, Rn. 21). Die Mitverursachung eines Selbstmordes ist damit grundsätzlich ebenso straffrei wie die fahrlässige Ermöglichung der eigenverantwortlichen Selbsttötung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 3. 2. 1997 – 4 Ws 230/96, juris Rn. 15; LK-Jähnke, aaO, Rn. 23). So kann derjenige, der mit Gehilfenvorsatz den Tod eines Selbstmörders mit verursacht, nicht bestraft werden. (…) Aus der Straflosigkeit von Anstiftung und Beihilfe zur Selbsttötung folgt zwingend, dass der Garant, der nichts zur Verhinderung des freiverantwortlichen Suizids unternimmt, ebenfalls straffrei bleiben muss (LK-Jähnke, aaO, Rn 24). (…) Hätte die Angesch. durch aktives Tun Beihilfe zum eigenverantwortlichen Suizid des Patienten geleistet, indem sie ihm etwa in Kenntnis seiner Suizidabsicht den Gürtel gereicht hätte, käme eine Strafbarkeit wegen Beihilfe aufgrund der Straflosigkeit des Suizids von vornherein nicht in Betracht. Ausgehend hiervon würde es unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze einen unerträglichen Wertungswiderspruch darstellen, wollte man der Angesch. das bloße Untätigbleiben im Hinblick auf die Verabreichung sedierender Medikamente und der Wegnahme des Gürtels strafrechtlich zum Vorwurf machen.

b) Sodann stellt das Gericht fest, dass auch der Umstand, dass sich der Suizident in ärztliche Obhut begeben hatte, keinen Unterschied mache:

Dem steht auch nicht entgegen, dass sich aus dem vorliegenden ärztlichen Behandlungsvertrag besondere Sorgfaltspflichten der Angesch. ergaben. Die besondere Garantenstellung des Arztes gebietet es u.a. den Patienten im Rahmen der von ihm gewählten Therapie keinen vermeidbaren Risiken auszusetzen, wie sie etwa mit der erstmaligen Anwendung einer neuartigen Entziehungstherapie verbunden sind (BGH Urt. v. 18. 7. 1978 – StR 209/78, juris, Rn. 9). Da die Angesch. im vorliegenden Fall aber weder therapeutische Maßnahmen ergriffen, noch aktiv vermeidbare Risiken für den Patienten geschaffen hat, ist die dem Urteil vom 18. 7. 1978 zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation, die überdies keine eigenverantwortliche Selbsttötung zum Gegenstand hat, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

c) Schließlich wird auch der Rspr. des BGH, wonach in Unterlassensfällen ein „Tatherrschaftswechsel“, weg von dem eigenverantwortlich handelnden Suizidenten hin auf den Garanten in Betracht kommt, sofern ersterer vor Todeseintritt bewusstlos wird, für den vorliegenden Sachverhalt eine Absage erteilt:

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 4. 7. 1984 (3 StR 96/84), wonach das Eingreifen des anwesenden Garanten geboten ist, wenn der Lebensmüde nach Beendigung seines Selbsttötungsversuchs das Bewusstsein verloren hat. Auf die Frage, ob es ab dem Zeitpunkt der Bewusstlosigkeit zu einem strafbegründenden Tatherrschaftswechsel kommt, weil der Garant damit zum Herrn über Leben oder Tod avanciert, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Angesch. war bei dem Suizid des Patienten nicht anwesend und konnte so zu keinem Zeitpunkt Tatherrschaft über das Geschehen erlangen.

d) Schlussendlich geht die Kammer im Hinblick auf die Kardinalfrage des Falls, nämlich der Frage nach der Eigenverantwortlichkeit des A, jedenfalls – in dubio pro reo – von einem eigenverantwortlichen Suizid aus:

Eine straflose Beteiligung am Suizid kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Willensbildung des Suizidenten einwandfrei ist und der Selbsttötungswille fortbesteht (LK-Jähnke, aaO, Rn. 25). Jedoch steht einem Freispruch der Angesch. bei den gegebenen Beweismöglichkeiten nach Aktenlage gemäß dem Grundsatz in dubio pro reo wahrscheinlich auch insoweit nichts entgegen. Zwar kann nach den Erkenntnissen der Suizidforschung von einem eigenverantwortlichen Handeln des Lebensmüden nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden. Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit können jedoch keine Strafbarkeit begründen, sondern wirken, wie stets, zugunsten des Angekl. (LK-Jähnke, aaO, Rn. 27, mwN, Rn. 31). (…) Da sich der Patient im Grenzbereich von eigenverantwortlicher Willensbildung und ausgeschlossener Eigenverantwortlichkeit befand, müssen sich die unüberwindbar bestehenden Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit seines Handelns notwendig zu Gunsten der Angesch. auswirken.

3. Warum ist die Entscheidung interessant?
a) Der Beschluss des LG Gießen bezieht sich auf die examensrelevante Abgrenzung der Strafbarkeit wegen Fremd- und der straflosen Beteiligung an einer Selbsttötung, wobei die gute Darstellung der Begründung einer Straflosigkeit bei bloßer Teilnahme an einer eigenverantwortlichen Selbsttötung und ihre Übertragung auf den Unterlassensbereich, die so auch in einer Prüfungsklausur verwendet werden könnte, besondere Aufmerksamkeit verdient.
b) In der Sache ist der Beschluss allerdings nicht vollständig überzeugend: So erscheint es fraglich, ob eine Vergleichbarkeit mit der von der Kammer zitierten Entscheidung BGH Urt. v. 18. 7. 1978 – StR 209/78 (= JR 1979, 429) bereits unter Hinweis darauf verneint werden kann, dass die Angeschuldigte im vorliegenden Fall nicht „aktiv“ vermeidbare Risiken für den Patienten geschaffen hat. Im vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Strafbarkeit eines Arztes, der zwei Drogenabhängigen ein morphinhaltiges Medikament zur Selbstinjektion verordnet hatte, was sie sich in der Folge, entgegen seiner Anweisung, in einer tödlichen Überdosis injizierten. Der dort in Rede stehenden „aktiven“ Herbeiführung von (vermeidbaren) Risiken durch unkontrollierte Mitgabe der Drogen muss aber das Unterlassen gebotener Maßnahmen jedenfalls dann als gleichwertiger Vorwurf zur Seite gestellt werden, sofern eine Garantenstellung des Betroffenen besteht. Eine solche kann aber für den vorliegenden Fall durchaus angenommen werden, da sich der Patient A offensichtlich mit der Bitte um Hilfe an die Angeschuldigte als Ärztin gewandt hatte, welcher selbige mit Einweisung in die Klinik auch tatsächlich nachkam (sog. Garantenstellung kraft tatsächlicher Übernahme). Jedenfalls zum Zeitpunkt der Einlieferung wollte der Patient nach eigener Aussage auch nicht sterben, so dass von einer eigenverantwortlichen Entscheidung des A, sich das Leben zu nehmen, entgegen der Kammer in diesem Moment kaum gesprochen werden kann. Stellt man sich allerdings auf den Standpunkt, dass nicht auszuschließen ist, dass das spätere Opfer sich (nachträglich) eigenverantwortlich das Leben nahm, dürfe es vertretbar sein, insoweit jedenfalls einen Pflichtwidrigkeitszusammenhang im Hinblick auf den letztendlich eingetretenen Erfolg abzulehnen: Denn wenn der Tod nicht mehr mit der in Anspruch genommenen Hilfe des Patienten in Verbindung steht, sondern dieser sich – in dubio pro reo – in freier Entscheidung dazu entschloss sich zu erhängen, erscheint der Schutzzweck der garantemäßigen Verhaltensanordnung, nämlich den Patienten durch die im Beschluss beschriebenen Maßnahmen gerade vor einem unfreiwilligen, da krankhaften Suizid zu bewahren, nicht mehr einschlägig. In diesen Kontext ist auch der Hinweis des Gerichts einzuordnen, dass es sich bei der vom BGH im Drogen-Fall behandelten Konstellation (schlussendlich) nicht um einen echten Fall der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung handelte, was insoweit zutrifft, als der BGH in seinem eigenen Urteil betont, dass „Drogenabhängige im Zustand des Entzugs jede Kontrolle über sich verlieren und unberechenbar werden“. Dabei kann freilich in Frage gestellt werden, ob das Argument der Eigenverantwortlichkeit in einer Situation, in welcher sich ein Patient bewusst in die Obhut Dritter begibt, damit er vor sich selbst geschützt wird, noch eine zurechnungsbegrenzende Wirkung bezüglich solcher naheliegender Risiken entfalten kann, die (wie das Erhängen mit dem mitgebrachten Gürtel) vorhersehbar sind und damit zumutbar durch den Garanten verhindert werden könnten. Argumentieren ließe sich insofern, dass – ähnlich zur Rechtsfigur der „Übernahmefahrlässigkeit“ – bei (freiwilliger) Übernahme der beschriebenen Schutzposition von einem strengeren Maßstab der durch den Garanten zu kontrollierenden Risiken ausgegangen werden muss, so dass das Eigenverantwortlichkeitsprinzip durch die garantenmäßig übernommene Verpflichtung, die schutzbedürftige Person vor selbstverletzenden Maßnahmen zu schützen, überlagert würde. Insofern ergibt sich auch ein augenscheinlicher Unterschied zu Fällen, in denen ein zum Selbstmord Entschlossener von vornherein überhaupt keine Hilfe möchte und diesbezüglich potentielle Garanten wie etwa Ehegatten (jedenfalls konkludent) vollständig von ihrer Pflicht zur Rettung entbindet.
c) Zum Schluss noch einige wenige Worte zur prozessualen Situation: Wie aus der Sachverhaltsschilderung des Beschlusses hervorgeht, hatte die Eingangsinstanz in Gestalt des AG bereits im Zwischenverfahren die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen die Angeschuldigte abgelehnt, ist also – nach Anklage des Geschehens durch die StA – davon ausgegangen, dass es an einem „hinreichenden Tatverdacht“ fehlt (vgl. § 203 StPO). Gegen diese Entscheidung stand sowohl der StA (§ 210 Abs. 2 StPO) als auch der Nebenklage (§ 400 Abs. 2 S. 1 StPO) das Recht der sofortigen Beschwerde zu (§§ 304 ff., 311 StPO), über welche das LG als Rechtsmittelgericht zu entscheiden hatte (§ 73 Abs. 1 GVG). Aus dieser besonderen Situation heraus erklärt es sich, dass die Kammer des LG Gießen hier nicht von einem zu ihrer Überzeugung festgestellten Sachverhalt ausging, sondern es in ihrem Beschluss nur als „wahrscheinlich“ bezeichnet, dass dem Freispruch des Angeklagten nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bei einer hypothetischen Hauptverhandlung nichts entgegenstehen würde und zudem die betroffene Ärztin nicht als „Angeklagte“, sondern lediglich „Angeschuldigte“ bezeichnet hat.

13.03.2013/0 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2013-03-13 10:00:332013-03-13 10:00:33LG Gießen: Keine Strafbarkeit des Arztes bei freiverantwortlichem Patientensuizid
Christian Muders

Fälle zur Abgrenzung von Suizid und Fremdtötung

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Der nachfolgende Beitrag befasst sich überblicksartig und anhand eines stetig abgewandelten Falles mit der strafrechtlichen Problematik der Abgrenzung von Fremd- zur Selbsttötung (Suizid). Ausgespart bleibt demgegenüber die Frage einer Strafbarkeit der Sterbehilfe (Euthanasie), die häufiger in diesem Problemkomplex mitbehandelt wird und durch die Entscheidung BGH 2 StR 454/09 neue Relevanz bekommen hat (s. dazu aber bereits unsere Artikel hier und hier). Für fortgeschrittene Semester bietet es sich an, insbesondere auch im Hinblick auf eine nahende mündliche Prüfung, nach Erfassung des jeweiligen Falles zunächst eine eigene Lösung zurechtzulegen, bevor der nachfolgende Erläuterungstext gelesen wird.
1. Fälle der unmittelbaren Fremdtötung

  • Fall 1: A tötet den B durch einen Schuss aus einer Pistole, nachdem dieser den A dazu aufgefordert hat.

Dieser Ausgangsfall ist einfach zu erfassen: Der A macht sich einer Tötung auf Verlangen, § 216 StGB, schuldig. Die Einwilligung in die Einbuße des eigenen Rechtsguts, die regelmäßig zu einer Rechtfertigung (nach a.A. sogar zum Tatbestandsausschluss) führt, ist im Hinblick auf das Rechtsgut „Leben“ irrelevant, wie sich aus der vorgenannten Norm selbst ergibt: Danach wird gerade die Konstellation, dass jemand „durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden“ ist, explizit mit Strafe belegt. Die Einwilligung führt also nicht zu einem Ausschluss der Strafbarkeit, sondern berührt lediglich die Auswahl des einschlägigen Tötungstatbestandes und damit auch den in Betracht kommenden Strafrahmen. § 216 StGB stellt nämlich eine Privilegierung zum ebenfalls verwirklichten Delikt des Totschlags dar und sieht in der Rechtsfolge (lediglich) eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Der gleichzeitig vorliegende Totschlag, dessen Strafrahmen erst bei fünf Jahren beginnen würde, tritt demgegenüber als lex generalis zurück.

  • Fall 2: B tötet sich selbst mittels eines Schusses aus einer Pistole, nachdem ihn der A dazu aufgefordert hat.

In dieser Abwandlung ist eine Strafbarkeit des A schon schwieriger zu beurteilen: Eine Verwirklichung des § 216 Abs. 1 StGB scheidet deswegen aus, weil dem A keine Tatherrschaft über die Tötung zukommt, die allein von B vorgenommen wird. Da A den B aber zur Tötung aufgefordert hat, wäre an ein Bestimmen zur Tat i.S.d. § 26 StGB, also eine Anstiftung, zu denken. Indes scheidet eine solche Teilnehmerstrafbarkeit hier deswegen aus, da eine Tat, zu der der B als Haupttäter bestimmt worden wäre, nicht vorliegt. Der Tatbestand des § 216 Abs. 1 StGB greift bereits seinem Wortlaut nach nicht ein, da dieser zwingend voraussetzt, dass die sterbewillige Person von einem Anderen zum Tode befördert wird. Aber auch § 212 StGB, der – neutraler – davon spricht, dass der Täter „einen Menschen tötet“, ist nicht einschlägig, da auch dieser Tatbestand nach ganz allgemeiner Meinung die Tötung eines Anderen erfordert, so dass der Suizid nicht hierunter subsumiert werden kann (vgl. MK-Schneider, 1. Aufl. 2003, vor § 211 Rn. 30 m.w.N.). Demgemäß hat sich der A durch seine Aufforderung hier überhaupt nicht strafbar gemacht.

  • Fall 3: B tötet sich mittels der Einnahme eines Giftes, welches ihm der A verschafft hat und zu dem dieser allein Zugang hatte.

Wiederum geht es um eine Strafbarkeit des A nach § 216 Abs. 1 StGB. Eine Tatherrschaft des A ist hier nicht ganz so einfach wie im letzten Fall zu verneinen, da der B sich zwar selbst mit dem Gift getötet hat, welches aber allein der A besorgen konnte. Geht man mit der h.M. in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass auch Mitwirkungen im Vorbereitungsstadium, jedenfalls bei einem erheblichen Gewicht des Beitrags, durchaus eine Tatherrschaft begründen können (man denke nur an den die Tat planenden „Bandenchef“, dazu etwa Kindhäuser, Lehr- und Praxiskommentar, 4. Aufl. 2010, vor § 25 Rn. 36 ff.) wäre eine Strafbarkeit des B nach § 216 Abs. 1 StGB im Hinblick auf seinen Mitwirkungsakt durchaus zu erwägen. Jedoch verengen Rechtsprechung und Schrifttum im Fall einer Beeinträchtigung eigener Güter den relevanten Zeitraum für die Tatherrschaft zu Recht auf den letzten todbringenden Akt. Danach ist allein entscheidend, wer die letzte Handlung, die dann ohne einen weiteren Zwischenschritt zum Tode führte, beherrscht hat. Diese Beschränkung der Tatherrschaft kann mit dem Eigenverantwortlichkeitsprinzip begründet werden: Ein vorsätzliches, unmittelbar selbstschädigendes Verhalten sperrt danach die Zuständigkeit eines Anderen für den hieraus resultierenden Erfolg. Die Herrschaft über den letzten Akt, also die Einnahme des Giftes, hatte vorliegend aber (wiederum) allein der B, so dass eine diesbezügliche Tatherrschaft des A ausscheidet. Zu denken wäre allenfalls daran, die Tatherrschaft des B dem A zuzurechnen, und zwar über die Figur der Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 StGB. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – was hier nahe liegt – A und B von Anfang an im Hinblick auf einen gemeinsamen Tatplan zusammengewirkt haben. Indes stehen dieser Konstruktion zwei Einwände entgegen: Zum einen setzt auch die mittäterschaftliche Zurechnung voraus, dass der A einen täterschaftlichen, d.h. nach h.L. einen durch Tatherrschaft getragenen Tatbeitrag erbringt, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Zum anderen verwirklicht sein potentieller Mittäter B mit der Selbsttötung überhaupt keinen Tatbestand, so dass er kein Unrecht begründet, welches dem mitwirkenden B über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden könnte. Eine Beihilfe des A an der Selbsttötung (§ 27 Abs. 1 StGB) durch Verschaffen des Giftes schließlich scheidet in entsprechender Argumentation zu der bereits im letzten Fall verneinten Anstiftung aus.
2. Fälle der mittelbaren Fremdtötung

  • Fall 4: B tötet sich mittels der Einnahme eines Giftes, welches ihm der A verschafft hat. Der A hat dem B zuvor vorgespiegelt, dass es sich um eine wohlschmeckende Limonade handelt.

In diesem Fall liegt die objektive Tatherrschaft wiederum bei B, der den letzten todbringenden Akt selbst ausführt. Allerdings kommt hier abweichend zum vorhergehenden Fall durchaus eine Zurechnung des Beitrags an A in Betracht, und zwar im Wege mittelbarer Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Im Gegensatz zur zuvor behandelten Mittäterschaft gem. § 25 Abs. 2 StGB verlangt diese Zurechnungsnorm gerade keine Unrechtsverwirklichung durch den Vordermann, sondern lässt auch einen tatbestandslosen Beitrag genügen. Nach welchen Kriterien allerdings in Fällen der Selbsttötung (die konsequenterweise auch auf sonstige Konstellationen der Selbstschädigung zu übertragen sind) nicht mehr von einer eigenverantwortlichen Schädigung des Opfers gesprochen werden kann, welche nach dem zuvor Ausgeführten die Zurechenbarkeit an einen mittelbaren Verursacher sperrt, ist umstritten:
a) Exkulpationstheorie
Nach der sog. Exkulpationslösung wird die Eigenverantwortlichkeit für eine Selbsttötung in Parallele zu der Verantwortlichkeit für eine Fremdtötung gesetzt. Es ist also der hypothetische Fall zu bilden, dass der B das Medikament nicht sich selbst, sondern einem Dritten zugeführt hätte. Sofern nach den vorliegenden Umständen eine Strafbarkeit für diesen hypothetischen Fall nicht gegeben wäre, namentlich weil der Suizident ohne Vorsatz oder Schuld gehandelt hätte, scheidet auch eine Verantwortlichkeit des Opfers für die tatsächlich vorgenommene Selbsttötung aus. Folge wäre, dass das hierauf bezogene Verhalten nicht als eigenverantwortlich eingestuft werden kann, so dass eine Zurechnung an den Hintermann offen stünde, sofern er selbiges veranlasst hat. Nach den vorgenannten Grundsätzen ist für den hier zu behandelnden Fall von einer fehlenden Eigenverantwortlichkeit des B auszugehen: Im Falle der Tötung eines Dritten hätte er nämlich, da er das Medikament für Limonade hielt, in einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB gehandelt, wäre also straflos geblieben. Da dieser Irrtum wiederum in die Zuständigkeit des A fällt, der ihn durch seine unzutreffenden Angaben ausgelöst hat, kann ihm das Verhalten des B über § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB wie ein eigenes Verhalten zugerechnet werden.
b) Einwilligungstheorie
Nach der sog. Einwilligungslösung wird die Eigenverantwortlichkeit für eine Selbsttötung zwar ebenso mit der Verantwortlichkeit für eine Fremdtötung verglichen, allerdings wird der hypothetische Fall in der Weise abweichend gebildet, dass der Suizident Opfer der Tötung bleibt, wobei jedoch nicht er selbst, sondern der Hintermann den unmittelbar todbringenden Akt vollzieht. Sodann wird gefragt, ob in dieser Konstellation – abzüglich der tatsächlichen Sperre des § 216 Abs. 1 StGB – eine wirksame Einwilligung des Opfers bestehen würde. Nach diesen Grundsätzen ist im zuvor formulierten Fall ebenso von einer fehlenden Eigenverantwortlichkeit des B auszugehen: Im Falle der Tötung des B durch die Hand des A wäre eine wirksame Einwilligung in das Verabreichen des todbringenden Medikaments nämlich nicht gegeben gewesen, da B selbiges für Limonade hielt; somit wäre seine Einwilligung mit einem (rechtsgutsbezogenen) Irrtum bemakelt, die ihre Wirksamkeit ausschließt.
Da beide Auffassungen im vorliegenden Fall zu einem identischen Ergebnis kommen, bedarf es folglich keines Streitentscheids.

  • Fall 5: B tötet sich mittels der Einnahme eines Giftes, welches ihm der A verschafft hat. Der A hat dem B zuvor angedroht, dass er andernfalls dessen reiche Frau von den sexuellen Eskapaden des B unterrichten werde, was voraussichtlich zu einer Scheidung geführt hätte, die den B wirtschaftlich und gesellschaftlich ruiniert hätte.

Wiederum ist – ähnlich dem zuvor gegebenem Beispiel – zu fragen, ob die objektiv von B beherrschte Einnahme des Giftes dem A nach § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zugerechnet werden kann. Die hierzu vertretenen beiden Meinungen kommen indes vorliegend zu unterschiedlichen Ergebnissen:
Stellt man mit der Exkulpationslösung darauf ab, ob das Opfer B im Falle einer Fremdtötung straflos geblieben wäre, ist dies zu verneinen. Um seine Ehe und damit seine gesellschaftliche und finanzielle Situation zu retten, darf B keinen unbeteiligten Menschen töten und ist bei einer solchen Tat folglich weder gerechtfertigt (§ 34 StGB) noch entschuldigt (§ 35 StGB).
Anderes gilt hingegen, wenn man der Einwilligungslösung folgt: Eine Einwilligung, die durch Nötigung – hier die Drohung mit einem empfindlichen Übel – erlangt wird, wäre per se unwirksam, so dass danach auch eine Eigenverantwortlichkeit der Selbsttötung des B abzulehnen ist.
Wie man am vorliegenden Fall sieht, führt die Einwilligungslösung eher zu einer Verschiebung der Verantwortlichkeit für ein selbstschädigendes Verhalten hin zum veranlassenden Hintermann. Demgegenüber wird man mit der Exkulpationslösung häufiger zu einer Straflosigkeit desselben kommen, da die Hürden, die im Falle einer Fremdverletzung entlasten, ungleich höher und damit schwieriger zu überwinden sind als die Voraussetzungen, unter denen die Wirksamkeit einer Einwilligung zu versagen ist. Indes verdient die Einwilligungslösung in den vorgenannten Fallgestaltungen den Vorzug, da Fälle der Selbstschädigung des Opfers eher mit dem hypothetischen Fall einer Einwilligung desselben in die nämliche Verletzung als mit der Fremdverletzung einer anderen Person vergleichbar sind. Da es letztendlich um eine Schädigung des Opfers geht, erscheinen die hierfür entwickelten Kriterien i.F. der Einwilligungsvoraussetzungen passender als solche, die für die Verletzung eines Dritten herangezogen werden, was in dieser Konstellation gerade nicht zur Debatte steht (so auch die wohl h.L., vgl. Kindhäuser, BT I, 5. Aufl. 2012, § 4/15; Rengier, BT II, 11. Aufl. 2010, § 8/4 f.; a.A. etwa MK-Schneider, 1. Aufl. 2003, Vor § 211 Rn. 54 ff.).
3. Fälle der Unterlassungstäterschaft

  • Fall 6: B tötet sich mittels der Einnahme eines Giftes, welches ihr Ehegatte A verschafft hat. Nach der Einnahme fällt B zunächst in Ohnmacht und lebt noch ca. eine Stunde weiter, bevor sie stirbt. A wacht an ihrem Bett, unternimmt aber nichts, da er den Todeswunsch seiner Frau respektiert.

Im vorliegenden Fall kommt neben einer Begehungsverantwortung durch Verschaffen des Giftes, die bereits oben abgelehnt wurde, zusätzlich noch eine Strafbarkeit wegen Unterlassens in Betracht: Dadurch, dass die B erst nach einer längeren Weile stirbt, hätte der A noch die konkrete („physisch-reale“) Möglichkeit gehabt, durch alarmieren eines Arztes seine Frau zu retten. Wie dieser Fall zu behandeln ist, ist wiederum umstritten.
a) Zumutbarkeitslösung der Rspr.
Die Rspr. nimmt an, dass eine Strafbarkeit des Garanten in diesen Fallgestaltungen durchaus in Betracht komme. Sie knüpft dabei an ihre Argumentation zur Tatherrschaft des Opfers beim Begehungsdelikt an, die grundsätzlich eine Strafbarkeit des Helfers sperrt (s. dazu oben). Für die vorliegenden Fallgestaltung nimmt sie aber an, dass im Falle der Bewusstlosigkeit ein „Tatherrschaftswechsel“ eintrete: Da es dann der Suizident nicht mehr in der Hand habe, den eigenen Todeseintritt zu verhindern, wandere diese Möglichkeit zu dem anwesenden Garanten, den aufgrund seiner Sonderstellung auch eine diesbezügliche Pflicht treffe. Allerdings soll im Rahmen des Prüfungspunktes der Schuld im Einzelfall eine Zumutbarkeit des Garanten fehlen beim eigenverantwortlichen Suizid des Opfers einzugreifen, so dass eine Strafbarkeit mangels Verschuldens entfiele.
b) Ausschluss der Garantenstellung nach h.L.
Die h.L. lehnt diese Konstruktion demgegenüber ab und sieht in der grundsätzlichen Strafbarkeit des Garanten einen Wertungswiderspruch begründet, da dieser zwar einerseits aktiv (durch Verschaffen des Todeswerkzeugs) an dem Suizid der Schutzperson mitwirken dürfe, aber anschließend, nämlich im Falle eines Tatherrschaftswechsels, plötzlich andererseits doch alles dafür tun müsse, den Tod zu verhindern (vgl. z.B. Joecks, Studienkommentar StGB, 7. Aufl. 2007, § 216 Rn. 15; Kindhäuser, BT I, 5. Aufl. 2012, § 4/22). Die Literatur nimmt daher überwiegend an, dass den Garanten im Falle der freiwilligen Selbsttötung bereits keine objektive Pflicht zum Eingreifen (mehr) treffe; begründet wird dies etwa damit, dass das Opfer den ursprünglich Pflichtigen spätestens mit Ansetzen zum Suizid aus dessen Garantenstellung entlasse, so dass zum Zeitpunkt des Tatherrschaftswechsels ein Gebot zur Hilfe nicht mehr existiere (so MK-Schneider, 1. Aufl. 2003, Vor § 211 Rn. 77). Diese Konstruktion steht freilich in einem gewissen Spannungsverhältnis zu § 216 StGB, da die Entlassung aus der Garantenstellung faktisch mit der Einwilligung in eine Fremdtötung durch Unterlassen gleichgesetzt werden kann. Allerdings wird überwiegend angenommen, dass bzgl. dieser Norm, die im Hinblick auf die Einschränkung für eine Lebensbeendigung ohnehin verfassungsrechtlich problematisch erscheint, eine teleologische Reduktion angezeigt ist. Danach kann § 216 Abs. 1 StGB allein auf die aktive Herbeiführung des Todes eines Menschen angewendet werden, während Fälle eines garantenwidrigen Unterlassens ausgeklammert bleiben. Eine solche teleologische Reduktion (als methodologisches Gegenstück zum Analogieschluss) ist hier ohne Weiteres zulässig, da sie die Strafbarkeit des Täters einschränkt, nicht begründet. Sie kann auch mit der Wertung unterfüttert werden, dass ein Heileingriff, der zur Abwendung des Todes nach Abschluss der aktiven Einwirkung regelmäßig vonnöten wäre, von der Rspr. grundsätzlich als strafbare Körperverletzung (§ 223 ff. StGB) eingestuft wird, wenn das Opfer nicht (mutmaßlich) einwilligt – eine solche Einwilligung ist aber in Fällen des freiwilligen Suizids, bei dem der Todeswillige gerade nicht mehr weiterleben will, regelmäßig nicht anzunehmen. Insoweit kann den Garanten aber kein Gebot treffen, mit dessen Erfüllung er gleichzeitig gegen ein Verbot (die Beteiligung an der Körperverletzung) verstoßen würde.

c) Strafbarkeit nach § 323c StGB?
I.Ü. käme im vorgenannten Fall (sowie auch dann, wenn den Anwesenden von vornherein keine Garantenstellung trifft) daneben eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung, § 323c StGB, als „Auffangtatbestand“ in Betracht. Vom Standpunkt der Rspr. wäre auch insoweit allein an eine Einschränkung der Strafbarkeit wegen fehlender Zumutbarkeit des Eingriffs zu denken, wobei dieses Merkmal freilich hier nach überwiegender Auffassung ein echtes Tatbestandsmerkmal (und kein Element der Schuld) bildet. Die h.L. nimmt hingegen an, dass ein freiverantwortlicher Suizid bereits keinen Unglücksfall i.S.d. § 323c StGB darstellt (vgl. nur NK-Wohlers, 3. Aufl. 2010, § 323c Rn. 5 m.w.N.), und kommt so wiederum (ebenso) zur Straflosigkeit des Unterlassenden.

16.08.2012/3 Kommentare/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2012-08-16 10:00:562012-08-16 10:00:56Fälle zur Abgrenzung von Suizid und Fremdtötung
Dr. Christoph Werkmeister

BGH zur Garantenpflicht eines Betriebsinhabers bzw. Vorgesetzten

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht, Strafrecht AT

Von Christian Muders

Anmerkung zu BGH, Urteil v. 20.10.2011 – 4 StR 71/11 – Garantenpflicht eines Betriebsinhabers bzw. Vorgesetzten zur Verhinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter

Worum geht´s?

Der Angeklagte A war in der Straßenbauabteilung der Stadt H beschäftigt und im Frühsommer 2006 Vorarbeiter einer Kolonne, der außer ihm die Mitangeklagten S, K und B angehörten. Zwischen Februar 2006 und Juli 2008 wurde der ebenfalls beim städtischen Bauhof angestellte, aber in einer anderen Kolonne tätige Geschädigte D während der Arbeitszeit wiederholt Opfer demütigender körperlicher Übergriffe von Seiten der Mitangeklagten, die hierfür bisweilen auch Knüppel, Ketten oder andere Werkzeuge verwendeten. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war A bei diesen Taten anwesend; eine ihm mit der Anklageschrift zur Last gelegte aktive Tatbeteiligung in Form psychischer Unterstützung konnte jedoch nicht festgestellt werden. An einer Verurteilung wegen einer durch Unterlassen begangenen Beihilfe hat sich die Vorinstanz gehindert gesehen, weil sie eine Garantenstellung des Angeklagten verneint hat.

Was sagt der BGH dazu?

Der BGH hat eine Strafbarkeit wegen Beihilfe durch Unterlassen ebenfalls abgelehnt, da den A keine Garantenstellung getroffen habe. Hierfür hat das Gericht zunächst eine Beschützergarantenstellung zugunsten des Geschädigten D geprüft, welche sich für den Arbeitgeber, hier die Stadt H, etwa aus § 618 BGB (Pflicht des Dienstberechtigten zu Schutzmaßnahmen ggü. dem Dienstverpflichteten) ergeben haben und auf nachgeordnete Bedienstete im Wege einer Garantenstellung kraft Übernahme übergegangen sein könnte (Rz. 10 f. – zitiert nach juris). Eine solche Garantenstellung hat der BGH bei A allerdings verneint, da der D zu keinem Zeitpunkt in der Kolonne, die der A als Vorarbeiter angeführt hatte, tätig gewesen war. Sodann hat sich der BGH einer Unterlassenshaftung des A wegen einer Überwachergarantenstellung zugewendet, und zwar nach den Grundsätzen der sog. Geschäftsherrenhaftung: Danach kann die Stellung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter von Bediensteten u.U. dazu verpflichten, Straftaten dieser Personen gegenüber Dritten zu verhüten. Der BGH hat eine solche Überwachergarantenstellung zu Lasten des A allerdings im Ergebnis verneint (Rz. 12 ff.). Zur Begründung hat das Gericht zunächst ausgeführt, dass eine Garantenstellung für einen Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzten grds. durchaus in Betracht komme, ohne dass sich der BGH hierbei allerdings auf einen der geläufigen materiellen Begründungsansätze festlegen wollte (Rz. 14). Jedoch müsse es sich stets um „betriebsbezogene Taten“ handeln, welche in einem „inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Begehungstäters oder mit der Art des Betriebes“ ständen (Rz. 13). Eine solch „betriebsbezogene Tat“ sei aber vorliegend nicht gegeben, da Mobbing zwar eine typische Straftat in Betrieben mit mehr als einem Mitarbeiter darstelle, es bei dem zu fordernden Betriebsbezug aber um solche Straftaten gehen müsse, bei denen sich eine gerade im konkreten Betrieb innewohnende Gefahr verwirkliche (Rz. 17). Da die Mobbingattacken auch in anderen Unternehmen in gleicher Weise hätten auftreten können, sei dies zu verneinen. Im Anschluss hat der BGH kurz eine Strafbarkeit nach dem Sonderdelikt des § 357 Abs. 1 Var. 3 StGB (Geschehenlassen von rechtswidrigen Taten eines Untergebenen „im Amt“ durch einen Vorgesetzten) geprüft. Er hat auch hier bereits den Tatbestand abgelehnt, da die Mobbingattacken nichts mit der Tätigkeit der Mitangeklagten zu tun gehabt hätten und damit jedenfalls nicht „in Ausübung des Amtes“ geschehen seien (Rz. 18). Zum Abschluss seiner materiellrechtlichen Prüfung hat das Gericht allerdings gerügt, dass die Vorinstanz eine Strafbarkeit des A wegen Unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) nicht untersucht habe (Rz. 19 ff.) und die Sache daher zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Warum ist die Entscheidung bedeutsam?

Die Geschäftsherren- als Unterfall einer Überwachergarantenstellung- gehört zu den umstrittensten Fallgruppen der Garantenpflichten. Grund hierfür ist, dass die zu überwachenden Mitarbeiter jedenfalls bei Allgemeindelikten eigenverantwortlich handeln, so dass eine Haftung des Geschäftsherren (Arbeitgebers/leitenden Mitarbeiters) für deren Verhalten fraglich erscheint. In der Literatur wird daher erwogen, die Fälle der Geschäftsherrenhaftung allein auf den Verstoß sanktionsbewehrter Sonderpflichten zu begrenzen, die eigentlich den Arbeitgeber treffen (z.B. Rogall, ZStW 98 [1986], 573 [618]) oder nur im Falle der Verknüpfung mit gefährlichen Sachen, die unstr. im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht unter der Aufsicht des Garanten stehen, zuzulassen (so etwa LK-Jescheck, 11. Aufl., § 13 Rn. 45). Der BGH hat sich in seiner Entscheidung keiner der vorgenannten Restriktionen explizit angeschlossen, sondern allein darauf abgestellt, ob ein konkreter „Betriebsbezug“ der verwirklichten Straftaten und nicht bloß eine Deliktsverwirklichung „bei Gelegenheit“ gegeben ist. Damit dürfte er mit einer eher weit gefassten Geschäftsherrenhaftung sympathisieren, die auch bei Allgemeindelikten, bei denen sich die konkrete Betriebsgefahr verwirklicht, zum Zuge kommen kann. So dürften z.B. Betrugstaten im Zusammenhang mit Geschäften von Finanzdienstleistern oder Gebrauchtwagenhändlern durchaus zu den einschreitungspflichtigen Tatbeständen zählen. Die Formel, dass Delikte „bei Gelegenheit“ der Tätigkeit ausscheiden müssen, ist i.Ü. eine vertraute Begrenzung, die uns etwa auch bei der zivilrechtlichen Geschäftsherrenhaftung nach § 831 BGB begegnet (vgl. nur MüKo-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 831 Rn. 24 m.w.N.). Die vom BGH als nachrangig behandelte Begründung für die Garantenstellung des Geschäftsherrn wird in der Literatur insbesondere auf das Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) bzw. auf seine generelle Organisationsmacht hinsichtlich der Gefahrenquelle „Betrieb“ zurückgeführt, die sich eben nicht nur auf die sächlichen (Maschinen, Gebäude), sondern auch die personellen Komponenten dieser Organisationssphäre beziehe (vgl. Schall, FS Rudolphi, S. 267 [277]).

Der Autor Christian Muders ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht (Prof. Dr. Dres. h.c. Urs Kindhäuser) in Bonn.

08.05.2012/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-05-08 17:10:482012-05-08 17:10:48BGH zur Garantenpflicht eines Betriebsinhabers bzw. Vorgesetzten
Dr. Stephan Pötters

BGH: Strafbarkeit des Sachverständigen für Einsturz des Dachs der Eissporthalle in Bad Reichenhall

Strafrecht, Strafrecht

Sachverhalt
Der Fall ging durch die Medien: In Bad Reichenhall war das Dach einer Eissporthalle unter der Last von Schneemassen eingestürzt und hatte die Besucher unter sich begraben. 15 Besucher – überwiegend Kinder – fanden den Tod; sechs weitere Besucher wurden schwer verletzt. Der BGH (BGH, Urteil vom 12. Januar 2010 – 1 StR 272/09) hatte nun über die Strafbarkeit eines angeklagten Diplomingenieurs zu entscheiden, der zuvor ein Gutachten über den Zustand des Daches erstellt hatte und darin die Stadt nicht hinreichend vor den Gefahren gewarnt hatte.
Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung?
Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Strafvorwurf war ein Unterlassen: Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe bei der Erledigung dieses Auftrags unterlassen, die Träger des Daches umfassend aus nächster Nähe („handnah“) zu betrachten. Die für eine Unterlassensstrafbarkeit erforderliche Garantenstellung nach § 13 Abs. 1 StGB resultierte hier aus der Verantwortung des Angeklagten als sachverständiger Gutachter. Es war gerade seine Verpflichtung, auf entsprechende Gefahren hinzuweisen.
Problem: Kausalität
Problematisch war allein die Frage der hypothetischen Kausalität (Quasi-Kausalität). Bei einem Unterlassensdelikt müsste die gebotene Rettungshandlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert haben.
Das Landgericht hatte dies noch verneint. Nach seiner ansicht verblieben erhebliche Zweifel, dass die Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall Warnhinweise des Angeklagten zum Anlass für weitere Maßnahmen genommen hätten. Dies folge aus der bisherigen Untätigkeit der Stadt. Diese habe trotz schon früher erfolgter Anregungen, vertiefte Untersuchungen zu veranlassen, und trotz sonstiger Warnhinweise zur Tragfähigkeit des Vordachs des Eingangsbereichs nichts unternommen.
Ganz anders sah dies der BGH: Gebotene Hinweise auf Mängel in der Dachkonstruktion wären für die Stadt geradezu ein Alarmsignal für die mangelnde Tragfähigkeit des Hallendachs gewesen. Das Landgericht habe deshalb nicht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Verantwortlichen der Stadt Bad Reichenhall trotz solcher Warnhinweise keine Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahrenquelle ergriffen hätten.
BGH, Urteil vom 12. 01.2010 – 1 StR 272/09
LG Traunstein, Urteil vom 18. 11.2008 – 2 KLs 200 Js 865/06

22.01.2010/0 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2010-01-22 14:53:502010-01-22 14:53:50BGH: Strafbarkeit des Sachverständigen für Einsturz des Dachs der Eissporthalle in Bad Reichenhall

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