Die Fußball – WM ist nun auch in deutschen Gerichtssälen endgültig angekommen. Wer kennt es nicht: das Public Viewing. Nahezu jeder jüngere Bundesbürger hat schon einmal ausgerüstet mit Fanutensilien wie Trikot, Fahne oder seit 2010 auch die Vuvuzela, ein Fußballspiel auf einer Großbildleinwand mit einer Vielzahl Gleichgesinnter verfolgt. Die Freude über ein Tor der favorisierten Mannschaft, das gemeinsame Zittern bis zum Abpfiff und der endlose Jubel über einen ersehnten Sieg, manchmal aber auch die gemeinsame Trauer über eine Niederlage, all diese gemeinsam ausgelebten Emotionen sind für das Public Viewing charakteristisch. Mit diesem identitätsstiftenden Phänomen, das sich im deutschen Sprachgebrauch mit der Fußball – WM 2006 in Deutschland gefestigt hat (vgl. zur Entwicklung des Public Viewing auch Wikipedia), hatte sich nun auch das VG Mainz im Rahmen eines Eilantrages zu beschäftigen, der sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die öffentliche Übertragung von maximal 6 Spielen der deutschen Fußballnationalmannschaft bei der WM in Brasilien richtete (VG Mainz vom 13.06.2014, 3 L 658/14.MZ) . Das Public Viewing wirft dabei interessante öffentlich-rechtliche Rechtsfragen auf, die im Folgenden dargestellt werden sollen.
A. Zum Sachverhalt
Die Stadt Ingelheim hatte die öffentliche Übertragung von maximal sechs Weltmeisterschaftsspielen der deutschen Fußball-Nationalmannschaft auf einer Großbildleinwand erlaubt. Die genehmigte Veranstaltung sollte auf einem Vereinsheim-Parkplatz stattfinden, der neben einem Sportplatz in der Stadt gelegen ist. Ein Eigentümer eines benachbarten Grundstücks hatte sich jedoch mit einem Eilantrag an das VG Mainz gewandt, der sich gegen die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung der Stadt Ingelheim richtete. Dabei machte er geltend, dass das Public Viewing infolge der Vorbelastung durch die Nutzung des Sportplatzes zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung seines Grundstücks führen würde. Zur Freude aller Fußballfans hat das VG Mainz den Eilantrag jedoch abgelehnt und ein öffentliches Interesse an der Übertragung von Spielen der Deutschen Nationalmannschaft für die Dauer der Fußball-Weltmeisterschaft in Brasilien bejaht.
B. Die Rechtslage
Infolge der mit dem Public Viewing verbundenen Lärmbelästigungen könnte die öffentliche Übertragung von Spielen der Fußball-WM auf Großbildleinwänden rechtlich nach Maßgabe des anlagenbezogenen Immissionsschutzes, der im BImschG normiert ist und dessen primäre Aufgaben in der Luftreinhaltung und der Lärmbekämpfung liegen (vgl. dazu einführend Erbguth/Schlacke, Umweltrecht, § 9), zu beurteilen sein:
I. Anwendungsbereich des anlagenbezogenen Immissionsschutzes
Der Anwendungsbereich des anlagenbezogenen Immissionsschutzes richtet sich nach § 3 Abs. V BImSchG, der den Begriff der „Anlage“, als einen der zentralen Begriffe des BImschG, gesetzlich definiert. Dieser ist dabei nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich weit zu verstehen und ausschließlich in einem betriebsbezogenen Sinn zu interpretieren (Schulte/Michalk, in: BeckOK BImschG, § 3 Rn. 71). Aufgrund dessen, dass Public Viewing – Veranstaltungen in Form der Übertragung auf Großbildleinwänden vor allem auf Sportplätzen, Marktplätzen, Dorfplätzen oder in Biergärten ausgerichtet werden, lassen sich die für derartige Veranstaltungen hergerichteten Örtlichkeiten regelmäßig unter den Auffangtatbestand der sonstigen ortsfesten Einrichtungen im Sinne von § 3 Abs. V Nr.1 BImSchG (so auch Scheidler, UPR 2010, 213 (214)) subsumieren. In Abgrenzung zu § 3 Abs. V Nr. 3 BImSchG setzt eine ortsfeste Einrichtung dabei auf dem betreffenden Grundstück bauliche oder technische Anlagen im weiteren Sinne voraus, die einer wirtschaftlichen Betätigung im weitesten Sinne dienen müssen (vgl. Jarass, BImschG, § 3 Rn. 71).
Sollte dieses Merkmal im Einzelfall nicht erfüllt sein, werden die für Public Viewing – Veranstaltungen verwendeten Örtlichkeiten in der Regel durch § 3 Abs. V Nr. 3 BImSchG erfasst, da es sich um Grundstücke mit emissionsträchtigen Arbeiten handelt. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff der „Arbeit“ nach vorherrschender Ansicht weit zu verstehen ist und alle emissionsträchtigen Tätigkeiten erfasst, die wesentlicher Inhalt der Zwecksetzung des Grundstücks sind (siehe Jarass, BImSchG, § 3 Rn. 77). Infolge dessen, dass nach überwiegender Ansicht im Rahmen der Definition keine Beschränkung im Hinblick auf rein wirtschaftliche Tätigkeiten erfolgt, werden dabei auch Grundstücke mit rein freizeitbezogenen Aktivitäten erfasst (vgl. Schulte/Michalk, in: BeckOK BImSchG, § 3 Rn. 83). Die in Rede stehenden Public -Viewing Veranstaltungen fallen mithin auch insoweit unter den Anlagenbegriff des BImSchG.
Zu berücksichtigen bleibt, dass der anlagenbezogene Immissionsschutz durch das BImSchG nur insoweit eröffnet ist, wie die mit der öffentlichen Übertragung von WM-Spielen verbundenen Lärmeinwirkungen anlagenbezogenen sind. Rein verhaltensbezogener Lärm wird mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes durch das BImSchG nicht erfasst, sondern unterfällt vielmehr dem Landesrecht. Dabei bleibt jedoch zu beachten, dass nach vorherrschender Ansicht auch von die von Menschen ausgehenden Immissionen insoweit durch das BImSchG erfasst sind, wie sie einen betriebstechnischen Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb haben (vgl. Enders, BeckOK BImSchG, § 22 Rn.4). Da dies nach Ansicht der Literatur beim Publikumslärm einer Sportanlage bejahen ist (Jarass, BImSchG, § 22 Rn. 6b; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, vor § 22 Rn. 23) und auch die Rechtsprechung des BVerwG den durch die Gäste einer Gaststätte verursachten Lärm als durch das BImSchG erfasst sieht (siehe BVerwG NVwZ 1997, 276), muss dies auch auf den Lärm der Besucher von Public – Viewing Veranstaltungen zu übertragen sein (Jubelschreie, Anfeuerungsrufe, Fangesänge, aber auch Geräusche die mit dem Weg hin oder zurück verbunden sind etc.). Dieser Publikumslärm ist mit den genannten Fällen zu vergleichen und steht mit dem Anlagenbetrieb in einer funktionalen Beziehung, so dass es sich nicht um rein verhaltensbedingte Immissionen im Sinne von anlageunabhängigen Tätigkeiten handelt, sondern der Lärm der Zuschauer vielmehr dem Anlagenbetrieb durch den Veranstalter zuzurechnen ist. Der Anwendungsbereich des anlagenbezogenen Immissionsschutzes ist somit auch insoweit eröffnet.
II. Einordnung im Rahmen des anlagenbezogenen Immissionsschutz
Als wesentliche Weichenstellung für die rechtliche Betrachtung des anlagenbezogenen Immissionsschutzes ist die Abgrenzung zwischen genehmigungsbedürftigen und genehmigungsfreien Anlagen auszumachen. Gemäß § 4 Abs. I 3 BImSchG in Verbindung mit dem Anhang der 4. BImschG ist der Kreis der genehmigungspflichtigen Vorhaben konstitutiv und abschließend aufgeführt. Bei der Genehmigung nach des § 4 BImSchG handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG, der sich nicht nur durch eine Konzentrationswirkung (vgl. § 13 BImSchG), sondern auch durch eine privatrechtsgestaltende Wirkung (vgl. § 14 BImSchG) auszeichnet. Entsprechend der allgemeinen Strukturen des Allgemeinen Verwaltungsrechts ist die immissionschutzrechtliche Genehmigung ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, mit dem der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten zwar nicht generell verbieten will, jedoch eine Erlaubnis vorschreibt, ohne deren Erteilung das in Rede stehende Verhalten rechtswidrig ist (einführend zur immsisionsschutzrechtlichen Genehmigung Erbguth/Schlacke, § 9 Rn. 73f.) Die zur öffentlichen Übertragung von WM – Spielen verwandten Anlagen sind jedoch nicht vom Anwendungsbereich der 4. BImSchV erfasst, so dass es sich um nicht genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, die dem Genehmigungserfordernis nicht unterfallen.
III. Rechtliche Anforderungen an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Infolge dessen, dass die hier in Rede stehenden Anlagen nicht in der 4. BImSchV aufgelistet sind, ergeben sich die wesentlichen Anforderungen im Hinblick auf den Lärmschutz aus § 22 Abs. I BImSchG, der die immissionsschutzrechtlichen Pflichten für nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen aufstellt: Dabei sind diese Anlagen nach § 22 I Nr. 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind verhindert werden. § 22 I Nr. 2 BImSchG statuiert demgegenüber die Pflicht zur Beschränkung von nach dem Stand der Technik nicht vermeidbaren Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen ist in § 3 Abs. I BImSchG legal definiert und erfasst Immissionen (vgl. § 3 Abs. II BImSchG), die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Zur Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen können gemäß § 23 I BImSchG für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen von der Bundesregierung in bestimmten Fällen Anforderungen zum Schutz gegen bestimmte Immissionen durch Rechtsverordnung aufgestellt werden.
Für schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm im Zusammenhang mit Sport ist die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) von besonderer Relevanz. Diese stellt dabei lärmschutzrechtliche Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen auf, die zur Sportausübung bestimmt sind und auch zu diesem Zweck betrieben werden. Für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der 18. BImSchV ist mithin der Umstand entscheidend, dass die Anlage zum Zweck der Sportausübung genutzt wird. Mangels gesetzlicher Definition sind für die Einordnung eines Verhaltens als „Sport“ Wesensmerkmale wie körperliche Bewegung, Wettkampf- und Leistungsstreben, Vorhandensein von Regeln und Organisationsformen und Bestätigung als Selbstzweck ohne produktive Absicht charakteristisch (vgl. Kuchler, NuR 2000, 77 (81); Reidt/Schiller, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 18. BImSchV, § 1 Rn. 27). Die öffentliche Übertragung von WM-Spielen auf Großbildleinwänden ist mangels eigener sportlicher Betätigung selbst für den in Rede stehenden Fall des VG Mainz, in dem sie auf einem Sportplatz erfolgt, nicht von der 18. BImSchV erfasst (so auch Scheidler, UPR 2010, 213 (214)).
IV. Lärmschutzverordnung zur Fußball – WM 2014
Wie bereits bei den vergangenen beiden Fußball-Weltmeisterschaften hat die Bundesregierung gestützt auf § 23 Satz 1 Hs. 1 BImSchG eine „Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-WM 2014“ erlassen, die für die Dauer der Fußball-Weltmeisterschaft in Brasilien vom 12. Juni bis zum 13. Juli für das gesamte Bundesgebiet die rechtlichen Anforderungen an den Lärmschutz angesichts der späten Anstoßzeiten regeln soll. So besteht gerade bei der Fußball-WM in Brasilien die Besonderheit, dass aufgrund der Zeitverschiebung eine Vielzahl der Spiele erst um 22 Uhr deutscher Zeit angepfiffen wird, und diese dann auch zum Teil erst spät in der Nacht enden.
1. Anwendungsbereich der Lärmschutzverordnung
Gemäß § 1 der Verordnung findet diese auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 3 Abs. V Nr.1 und 3 BImSchG Anwendung, die für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien geeignet sind. Der Anwendungsbereich der Verordnung wird mithin dadurch bestimmt, dass es sich um Anlagen zur öffentlichen Fernsehdarbietung der Fußball-WM im Freien handeln muss, so dass der private Betrieb von Fernsehgeräten nicht erfasst ist. Den Erwägungsgründen der Verordnung lässt sich entnehmen, dass diese insbesondere Freilichtbühnen, Freizeitparks, Freiluftgaststätten, Festplätze, Sportplätze, Rummelplätze, Marktplätze und ähnliche Anlagen erfassen soll, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind und aufgrund ihrer Beschaffenheit zum Aufenthalt bei Fernsehdarbietungen im Freien genutzt werden.
2. Lärmschutzrechtliche Anforderungen der Lärmschutzverordnung
Gemäß § 2 Abs. I der Lärmschutzverordnung zur Fußball-WM sind die Anlagen zur öffentlichen Übertragung der Spiele so zu errichten, dass die Immissionsrichtwerte des § 2 Abs. II der 18.BImSchV nicht überschritten werden. Die lärmschutzrechtlichen Anforderungen an die öffentliche Fußballübertragung im Freien ergeben sich mithin aus einer Verweisung auf die 18. BImSchV, die hinsichtlich der Lärmrichtwerte einerseits nach der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebietes differenziert, und andererseits auch zwischen Tages-, Nacht- und Ruhezeiten unterscheidet (vgl. dazu eingehend Scheidler, UPR 2010, 213 (215)).
Gemäß § 2 Abs. II 1 der Lärmschutzverordnung in Verbindung mit § 5 Abs. II der 18. BImSchV kann die zuständige Behörde zur Beachtung der Immissionsrichtwerte Betriebszeiten festlegen, wobei sie dabei den Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an der öffentlichen Übertragung von Spielen der Fußball-WM auf Großbildleinwänden abzuwägen hat.
Von besonderer Relevanz ist hier jedoch der Umstand, dass gemäß 2 Abs. II 1 der Lärmschutzverordnung in Verbindung mit § 5 Abs. V der 18. BImSchV die zuständige Behörde von der Festlegung der Betriebszeiten absehen soll, wenn die einzuhaltenden Immissionsschutzrichtwerte und Höchstgrenzen durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen an mehr als 18 Kalendertagen nicht eingehalten werden. Mit dem 2006 eingefügten § 6 der 18. BImSchV ist es den zuständigen Behörden jedoch möglich, für öffentliche Fernsehdarbietungen internationaler und nationaler Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung, im öffentlichen Interessen für deren Übertragung im Freien Ausnahmen von den Bestimmungen des § 5 V der 18. BImSchV im Hinblick auf die Überschreitung der Höchstwerte und die Anzahl der seltenen Ereignisse zuzulassen. Dabei bleibt zu berücksichtigen, dass die Erteilung einer derartigen Ausnahmegenehmigung im Ermessen der zuständigen Behörde liegt, wobei diese im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Übertragung und die privaten Belange zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu berücksichtigen hat. Aus den Erwägungsgründen des Entwurfs zur Lärmschutzverordnung lässt sich entnehmen, dass die zuständigen Behörden gerade im Hinblick auf die späten Anstoßzeiten und möglichen Verlängerungen insbesondere die Adäquanz und Akzeptanz der öffentlichen Fernsehdarbietung, das Publikumsinteresse, die Bedeutung des Spiel, die Abstände zu Wohnbebauung und schutzbedürftigen Einrichtungen, die Sensibilität des Umfeldes, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Lärmminderung einschließlich der Nutzung natürlicher oder künstlicher Hindernisse für die Geräuschminderung sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen zu berücksichtigen haben. Auf Grundlager einer derartigen Ermessensentscheidung im Einzelfall hat auch die Stadt Ingelheim eine Ausnahmegenehmigung für maximal 6 WM-Spiele der deutschen Nationalmannschaft erteilt.
C. Die Entscheidung des VG Mainz
Das VG Mainz hat den Eilantrag gegen die Ausnahmegenehmigung abgelegt und ein besonderes öffentliches Interesse an der öffentlichen Übertragung von WM-Spielen der deutschen Nationalmannschaft auf Großbildleinwänden bejaht:
Denn aufgrund des entfernt liegenden Austragungsortes der Weltmeisterschaft sei für viele Menschen das Public Viewing die einzige Möglichkeit, die Spiele in größerer Gemeinschaft mit anderen live zu verfolgen, und an diesem Gemeinschaftserlebnis bestehe nach den Erfahrungen bei den zurückliegenden Fußballwelt- und Europameisterschaften auch ein großes Interesse. Aufgrund des öffentlichen Interesses habe die Behörde ermessensfehlerfrei eine Ausnahme von den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Anforderungen gemacht.
Zudem seien auch die Belange der Nachbarschaft im Rahmen der Ermessensentscheidung ausreichend berücksichtigt worden:
So seien z.B. lärmerzeugende Instrumente (Fanfaren, Trommeln, Combinhos usw.) verboten, die Fernsehdarbietung sei auf die Dauer der Live-Übertragung der Spiele ohne Vor- und Nachberichterstattung beschränkt und die Lautsprecher seien von der Wohnbebauung abgewandt einzurichten. Schließlich dürften Spiele, die in die Nachtzeit (22:00 Uhr) hineinragen oder erst in der Nachtzeit beginnen, nur übertragen werden, wenn der darauffolgende Tag kein Werktag sei, was die Präsentation des Endspiels ausschließe.
D. Schlussbemerkung
Mit der öffentlichen Übertragung von WM-Spielen auf Großbildleinwänden im Rahmen des Public Viewing ergeben sich interessante Rechtsprobleme, die die Behörden im Rahmen einer Ermessensentscheidung im Einzelfall bewältigen müssen. So lässt sich auf der einen Seite ein erhebliches öffentliches Interesse an der Durchführung derartiger Veranstaltungen nicht von der Hand weisen, da nur so infolge der großen Entfernung des Austragungsortes der WM in Deutschland viele Menschen die Gelegenheit erhalten, die Spiele live in einer größeren Gemeinschaft zu verfolgen. Auf der anderen Seite sind mit dem Public Viewing auch erhebliche Lärmeinwirkungen verbunden, die infolge der späten Anstoßzeiten und möglicherer Verlängerungen im weiteren Turnierverlauf eine besonders belastende Wirkung für die Nachbarschaft haben, deren Interesse am Schutz der Nachtruhe ebenfalls zu berücksichtigen sind. Den Behörden obliegt dabei die Aufgabe unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte und der örtlichen Verhältnisse eine ausgewogene Entscheidung im Einzelfall zu treffen, die beide Interesse angemessen berücksichtigt. Infolge dessen, dass die immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung im Ermessen der Behörde steht und kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für eine Public Viewing Veranstaltung besteht, kommt insbesondere die Erteilung von Auflagen oder im Einzelfall die Versagung der Genehmigung in Betracht. Die zuständige Behörde hatte im Fall des VG Mainz bei einer summarischen Prüfung diesen Grundsätzen jedoch entsprochen, so dass der nächsten Public Viewing Veranstaltung nichts mehr im Wege steht.