Gestern hat der EuGH ein wichtiges Urteil zu der Frage der Zulässigkeit von Beschränkungen von Fußballübertragungen in Europa gefällt. Aus diesem Grund wollen wir euch schon heute einen kurzen Überblick zu dieser Problematik geben. Eine ausführliche Besprechung hierzu wird in den nächsten Tagen veröffentlicht.
Worum geht’s?
In dem Verfahren ging es um das Zeigen von Fußballübertragungen im sog pay-TV. Hierbei schließen die jeweiligen Sender, die die Rechte erwerben, einen Vertrag mit dem Rechteinhaber (hier dem Betreiber der englischen Premier League) und verpflichten sich dabei, die Übertragung nur in einem begrenzten Gebiet zu ermöglichen.
Um aber die gebietsabhängige Exklusivität aller Sendeunternehmen zu wahren, verpflichtet sich jedes von ihnen in seiner Lizenzvereinbarung mit FAPL, die Öffentlichkeit daran zu hindern, seine Sendungen außerhalb des Gebiets, für das es die Lizenz besitzt, zu empfangen.
Gefragt war danach, ob eine solche Beschränkung europarechtlich zulässig ist.
Das Urteil
Der EuGH prüfte die Vereinbarkeit mit mehreren europarechtlichen Vorschriften. Am relevantesten für die Klausur dürfte wohl die Prüfung der Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV sein.
Nach Prüfung des Schutzbereichs stellte der EuGH fest:
Da aber der Zugang zu Satellitenübertragungsdiensten wie den in den Ausgangsverfahren fraglichen den Besitz einer solchen Vorrichtung voraussetzt, deren Zurverfügungstellung der vertraglichen Beschränkung unterliegt, dass sie nur im Sendemitgliedstaat verwendet werden darf, steht die betreffende nationale Regelung dem Empfang dieser Dienste durch Personen entgegen, die außerhalb des Sendemitgliedstaates, im vorliegenden Fall im Vereinigten Königreich, ansässig sind. Die Regelung hat daher zur Folge, dass diese Personen vom Zugang zu den betreffenden Diensten abgehalten werden.
Im Anschluss prüft der EuGH hierzu noch eine mögliche Rechtfertigung:
Für die Prüfung der Rechtfertigung einer Beschränkung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen ist zu beachten, dass eine Beschränkung von durch den Vertrag verbürgten Grundfreiheiten nur gerechtfertigt sein kann, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten, im Allgemeininteresse liegenden Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Geprüft wird hier eine Rechtfertigung durch das Ziel, das gesitige Eigentum zu schützen, als auch durch das Ziel, die Anwesenheit der Öffentlichkeit in den Fußballstadien zu fördern. Beides wird vom EuGH aber verneint.
Der entsprechende Leitsatz des Gerichts lautet hierzu dann:
Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen,
- dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach im Inland die Einfuhr, der Verkauf und die Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen, die den Zugang zu einem kodierten Satellitenrundfunkdienst aus einem anderen Mitgliedstaat ermöglichen, welcher nach der Regelung des erstgenannten Staates geschützte Gegenstände umfasst, rechtswidrig sind, und
- dass sich an diesem Ergebnis weder dadurch etwas ändert, dass die ausländische Decodiervorrichtung durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Anschrift in der Absicht, die fragliche Gebietsbeschränkung zu umgehen, beschafft oder aktiviert wurde, noch dadurch, dass diese Vorrichtung zu gewerblichen Zwecken verwendet wird, obwohl sie der privaten Nutzung vorbehalten war.
Insgesamt eine sehr wichtige Entscheidung, die auch im Examen relevant werden kann. In Kürze werden wir aus diesem Grund eine ausführliche Besprechung hierzu veröffentlichen.