Es soll ja durchaus den ein oder anderen Studenten geben, der sich über einen „kostenlosen Internetzugang“ dank eines technisch wenig versierten Nachbarns freuen kann, da dieser ein unverschlüsseltes WLan-Netz Tag und Nacht angeschaltet hat. Aber ist dieses „Anzapfen“ fremder Internetzugänge strafbar?
LG Wuppertal: Schwarzsurfen nicht strafbar!
Nein, hat nun das LG Wuppertal entschieden (19.10.2010 – 25 Qs 177/10). In Betracht kamen in erster Linie einige etwas abseitige Straftatbestände aus dem TKG und dem BDSG. Aber auch an das StGB konnte man denken, insbesondere an eine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten (§ 202a StGB) oder an ein Delikt nach § 202b StGB (Abfangen von Daten). Ferner hätte man noch einen versuchten Computerbetrug (§§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2 , 22 StGB) oder § 265a StGB anprüfen können. Im Ergebnis ging aber kein Tatbestand durch.
Das ganze dürfte für eine Klausur doch recht exotisch sein, aber in der mündlichen Prüfung kann man sicher mal den ein oder anderen Tatbestand gedanklich durchspielen. Für den Alltag kann es natürlich nicht schaden, wenn man weiß, dass „Schwarzsurfen“ straffrei ist.
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