Bei der Vorbereitung auf die schriftliche und vor allem mündliche Prüfung, aber auch auf Klausuren des Studiums, darf die Kenntnis aktueller Rechtsprechung nicht ausgespart werden. Im Gegenteil ist sie gerade dringend zu empfehlen. Der folgende Überblick soll für den Bereich des Öffentlichen Rechts hierbei eine Stütze sein.
I. Verfassungsrecht
1. BVerfG (Urt. v. 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15) zum Zensus 2011
Die Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der zum 09.11.2011 erhobenen Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus 2011) sind verfassungsgemäß. Dazu das BVerfG:
Die betreffenden Vorschriften „verstoßen nicht gegen die Pflicht zur realitätsnahen Ermittlung der Einwohnerzahlen der Länder und widersprechen insbesondere nicht dem Wesentlichkeitsgebot, dem Bestimmtheitsgebot oder dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch ein Verstoß gegen das Gebot föderativer Gleichbehandlung liegt nicht vor, da die Ungleichbehandlung von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern gerechtfertigt ist, weil sie aus sachlichen Gründen erfolgte und zu hinreichend vergleichbaren Ergebnissen zu kommen versprach.“
Dabei hebt das BVerfG vor allem den Prognose-, Gestaltungs- und Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Erhebungsverfahrens hervor.
2. BVerfG (Urt. v. 24.07.2018 – 2 BvR/15, 2 BvR 502/16) zur Fixierung eines Patienten in öffentlich-rechtlicher Einrichtung als Freiheitsentziehung
Die Fixierung eines Patienten stellt einen schweren Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person dar, Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 104 GG. Daraus sowie aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgen strenge Anforderungen an die Rechtfertigung:
„Bei einer nicht nur kurzfristigen Fixierung handelt es sich um eine Freiheitsentziehung, für die Art. 104 Abs. 2 GG den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung vorsieht. Aufgrund ihrer besonderen Eingriffsintensität ist die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt abermals auslöst, von einer richterlichen Unterbringungsanordnung also nicht gedeckt ist. Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag an den Gesetzgeber, verfahrensrechtliche Bestimmungen für die richterliche Anordnung freiheitsentziehender Fixierungen zu treffen.“
3. BVerfG (Urt. v. 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a.) zum Rundfunkbeitrag
Das BVerfG musste sich mit den Vorschriften über den Rundfunkbeitrag auseinandersetzen. Ein leidiges Thema, auch, da der Bruder des Vorsitzenden Kirchhof im Jahre 2010 ein Gutachten zum Rundfunkbeitrag veröffentlicht hatte, das aber nicht zur Befangenheit des Vizepräsidenten führte. Die Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung sowie im nicht-privaten Bereich sieht das BVerfG als verfassungsgemäß an; mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei es allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist:
„Nach dem Urteil steht das Grundgesetz der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen, die diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligen, die von ihr – potentiell – einen Nutzen haben. Beim Rundfunkbeitrag liegt dieser Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten oder einen Nutzungswillen kommt es nicht an. Die Rundfunkbeitragspflicht darf im privaten Bereich an das Innehaben von Wohnungen anknüpfen, da Rundfunk typischerweise dort genutzt wird. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung allerdings nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden.“
Vgl. ausführlich unsere Entscheidungsbesprechung.
4. BVerfG (Urt. v. 12.06.2018 – 2 BvR 1738/12) zum Streikverbot für Beamte
Eine explizite Regelung, die verbeamteten Lehrern das Streikrecht versagen würde, fehlt im Grundgesetz. Deshalb könnte das Streikverbot eine Verletzung von Art. 9 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG darstellen, soweit das Koalitionsrecht das Streikverbot umfasst und eine Rechtfertigung durch kollidierende Verfassungsgüter nicht möglich ist.
Dies lehnen die Karlsruher Richter in ihrer vielbeachteten Entscheidung jedoch kategorisch ab. Denn: „Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG dar. […] Es weist eine enge Verbindung auf mit dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip, der Treuepflicht, dem Lebenszeitprinzip sowie dem Grundsatz der Regelung des beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisses einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber.“
Treibender Gedanke dieser Strukturprinzipien sei es, dass der Staat stets handlungsfähig bleiben müsse, was nur der Fall sei, wenn er sich auch in Krisenzeiten auf seine Beamten verlassen könne. Ein Streikverbot stünde dem jedoch diametral gegenüber. Zudem könne eine Ausnahme verbeamteter Lehrer vom Streikverbot mit der Begründung, nur auf „Kernbereichs-Beamten“ müsse sich der Staat in Krisenzeiten verlassen können, zu einem Ungleichgewicht der Grundsätze des Berufsbeamtentums führen. Ein solches System von Beamten erster und zweiter Klasse lehnt das BVerfG überzeugend ab und vermeidet damit auch unangenehme Abgrenzungsprobleme zwischen „Kernbereichs- und Randbereichsbeamten“. Zudem: „Könnte die Besoldung von Beamten […] erstritten werden, ließe sich die derzeit bestehende Möglichkeit des einzelnen Beamten, die verfassungsmäßige Alimentation gerichtlich durchzusetzen, nicht mehr rechtfertigen.“
Vgl. dazu näher sowie zu den Auswirkungen des Art. 11 Abs. 1 EMRK unsere Entscheidungsbesprechung.
5. BVerfG (Beschl. v. 23.05.2018 – 1 BvR 97/14, 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14, erst am 09.08.2018 per PM Nr. 68/2018 veröffentlicht) zur Hofabgabepflicht für Landwirte
Die sog. Hofabgabeklausel des § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte), wonach Landwirte erst dann Anspruch auf Regelaltersrente haben, wenn sie ihr Unternehmen, besser gesagt ihren Hof, abgegeben haben, ist verfassungswidrig – so das BVerfG im Rahmen der Entscheidung über mehrere Verfassungsbeschwerden.
Denn darin liege eine nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG eigentumsrelevante Maßnahme. Die Koppelung einer Rente an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs entfalte eingriffsgleiche Wirkung und greife faktisch in das Sacheigentum am Hof ein. § 11 Abs. 1 S. 3 ALG stelle insoweit zwar eine rechtfertigungsbedürftige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Die den Landwirt treffende Pflicht, zum Erhalt von Regelaltersrente seinen Hof abzugeben, sei jedoch dann nicht mehr zu rechtfertigen, wenn ihm dadurch in unzumutbarer Weise Einkünfte entzogen würden, die zur Ergänzung einer als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendig seien. Da zudem nicht alle Landwirte von den Änderungen der Norm im Jahre 2012 erfasst waren, liege ein gleichheitswidriger Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, der im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen sei.
Darüber hinaus dürfe, damit kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG vorliegt, die Gewährung einer Rente an den einen Ehepartner nicht von der Entscheidung des anderen Ehepartners über die Abgabe des Hofs abhängig gemacht werden.
S. eingehend zu dieser Entscheidung unseren Beitrag.
II. Verwaltungsrecht
1. BVerwG (Urt. v. 24.05.2018 – 3 C 25.16) zu einer kostenpflichtigen Abschleppmaßnahme bei kurzfristig aufgestellten Halteverbotsschildern
Für Halteverbotsschilder gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze, und zwar selbst dann, wenn sie aus dringlichem Anlass aufgestellt werden. Nach der Judikatur des BVerwG zu Verkehrszeichen im ruhenden Bereich bestehen vergleichsweise geringe Anforderungen an die Sichtbarkeit und damit die Bekanntmachung des Verwaltungsaktes. Es genügt eine einfach Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs im Hinblick auf etwaige Halte- oder Parkverbotsschilder, um als Verkehrsteilnehmer seinen Pflichten nachzukommen. Wird ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug dadurch zu einem verbotswidrig abgestellten Fahrzeug, dass erst nach dem Parkvorgang ein Halteverbotsschild aufgestellt wird, können die Kosten des Abschleppvorgangs erst nach Ablauf des dritten Tages als verhältnismäßig angesehen werden – jedenfalls wenn man der Ansicht des BVerwG folgt. Das OVG Münster als Vorinstanz war insoweit noch von einer 48-stündigen Frist zur Erfüllung der Obliegenheit von Verkehrsteilnehmern zur Prüfung des eigenen Fahrzeugs ausgegangen.
Um all dies mit den Worten des BVerwG zusammenzufassen: „Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Fahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Haltverbotszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde. […].“
S. ausführlich unsere Entscheidungsbesprechung.
2. OVG Münster (Urt. v. 12.9.2018 – 6 A 2272/18) zur Ablehnung eines tätowierten Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst
Das OVG Münster hat in einem wichtigen Thema, das kontrovers diskutiert wurde, endlich Klarheit geschaffen. Die Ablehnung eines am Unterarm großflächig tätowierten Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst sei nur mittels gesetzlicher Grundlage rechtmäßig, so das nüchterne Urteil der Münsteraner Richter, das im Einklang mit der im letzten Jahr ergangenen Entscheidung des BVerwG steht. Frühere Entscheidungen hatten dagegen etwa noch darauf abgestellt, ob sich die Tätowierung bei Tragen der Uniform im Sichtbereich befindet oder aber mit dem Staatsdienst unvereinbare Elemente enthält.
Regelungen über die Zulässigkeit von Tätowierungen bedürften wegen ihrer Grundrechtsrelevanz einer hinreichend bestimmten Grundlage. Eine solche Relevanz für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Polizeivollzugsdienstbewerbers aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sei auch im Beamtenverhältnis im Rahmen des Art. 33 Abs. 2, 5 GG zu berücksichtigen. Deshalb müsse die grundsätzliche und vom Parlamentsvorbehalt erfasste Entscheidung über die Beschränkung grundrechtlich geschützter Positionen vom Gesetzgeber getroffen werden. Ein Verwaltungserlass des Landes reiche dagegen nicht aus.
Dazu die Pressemitteilung des OVG Münster v. 12.09.2018: „Zur Begründung führte der 6. Senat aus: Das Land habe die Einstellung des Klägers zu Unrecht wegen seiner Tätowierung versagt. […] Der parlamentarische Gesetzgeber müsse die für die Grundrechtsverwirklichung bedeutsamen Regelungen selbst treffen und dürfe dies nicht der Entscheidungsmacht der Exekutive überlassen. Zudem sei es Aufgabe des Gesetzgebers, gesellschaftliche Vorstellungen einzuschätzen und ihre rechtliche Relevanz festzulegen. Auch im Falle einer zulässigen Ermächtigung der Verwaltung, Näheres durch Verordnung zu regeln, müsse aus der parlamentarischen Leitentscheidung erkennbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein solle.“
Vgl. hierzu unsere Entscheidungsbesprechung.
III. Staatshaftungsrecht
BGH (Urt. v. 14.06.2018 – III ZR 54/17) zur analogen Anwendbarkeit des § 680 BGB auf den Amtshaftungsanspruch
Der BGH hat sich mit dem Haftungsmaßstab befasst, der beim Einsatz der Berufsfeuerwehr gilt. Da hier regelmäßig eine Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr gegeben ist, stellt sich die Frage, ob die im Privatrechtsverhältnis anerkannte Haftungsprivilegierung des § 680 BGB hier nicht analog herangezogen werden kann, was der BGH aber mit überzeugenden Argumenten verneint und damit einen seit langem schwelenden Streit entscheidet.
Beide Voraussetzungen für eine Analogiebildung lägen im Falle des Handelns der Berufsfeuerwehr nicht vor. Zunächst mangele es an einer vergleichbaren Interessenlage, da einem berufsmäßigen Helfer ein höheres Haftungsrisiko zumutbar sei als einem freiwilligen Helfer, zumal für die Berufsfeuerwehr ohnehin nur die Anstellungskörperschaft hafte:
„Nach Sinn und Zweck von § 680 BGB soll der potenzielle Geschäftsführer in Augenblicken dringender Gefahr zur Hilfeleistung ermutigt werden, weil dies auch im allgemeinen Interesse erwünscht und nach § 323c StGB unter Umständen sogar gefordert ist. Die Vorschrift des § 680 BGB will also denjenigen schützen und in gewissem Umfang vor eigenen Verlusten bewahren, der sich zu spontaner Hilfe entschließt. Sie berücksichtigt, dass wegen der in Gefahrensituationen geforderten schnellen Entscheidung ein ruhiges und überlegtes Abwägen ausgeschlossen ist und es sehr leicht zu einem Sichvergreifen in den Mitteln der Hilfe kommen kann […]. Diese Situation entspricht nicht derjenigen von Amtsträgern, zu deren öffentlich-rechtlicher Pflicht die „berufsmäßige“ Abwehr einer dringenden Gefahr für Einzelne oder die Allgemeinheit gehört (vgl. § 2 Absatz I 1 BWFwG zur gesetzlichen Aufgabe der von der Bekl. unterhaltenen Feuerwehr). Die genannten Amtsträger sind auf die mit der Gefahrenabwehr häufig verbundenen Noteinsätze typischerweise vorbereitet und können auf entsprechende Erfahrungen aus dem Berufsalltag zurückgreifen, so dass das Risiko eines Fehlverhaltens deutlich geringer ist als bei zufällig hinzutretenden Personen […]. Zudem hat die hinter der Haftungsbeschränkung des § 680 BGB stehende Erwägung, den fremdnützig in einer Notsituation eingreifenden Helfer vor eigenen Verlusten zu bewahren, in Fällen der Gefahrenabwehr durch Behörden deutlich weniger Gewicht.“
Ebenso wenig könne eine planwidrige Regelungslücke angenommen werden. Dies zeigt sich fernab von den Erwägungen des Senats schon daran, dass der Gesetzgeber in § 839 BGB selbst verschiedene Haftungsprivilegierungen aufgenommen hat, zu denen eine § 680 BGB entsprechende Regelung gerade nicht zählt. Dieser gesetzgeberische Wille darf nicht konterkariert werden.
„Das Gesetz enthält auch keine planwidrige Regelungslücke […]. Würde […] für die gesamte öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr, soweit sie Notsituationen betrifft, ein reduzierter Haftungsmaßstab entsprechend § 680 BGB gelten, wären bedeutende Bereiche staatlicher Tätigkeit von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgenommen. Eine derartige Haftungsprivilegierung ist weder mit den vorgenannten Grundsätzen der Amtshaftung nach § 839 BGB vereinbar noch ist sie erforderlich. Denn der besonderen Situation eines Noteinsatzes kann – unter Berücksichtigung der Ausbildung und der Erfahrung des Amtsträgers – auch im Rahmen der Prüfung des Vorwurfs der einfachen Fahrlässigkeit hinreichend Rechnung getragen werden. Ist die objektiv richtige Handlung für den Amtsträger angesichts der Verhältnisse am Einsatzort und in der Kürze der für die Entscheidungsfindung zur Verfügung stehenden Zeit nicht erkennbar, kann ihm jedenfalls kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Unter Umständen liegt bereits keine Amtspflichtverletzung vor.“
Vgl. hierzu unsere Entscheidungsbesprechung, die auch der Frage nachgeht eingeht, ob das Urteil auch auf freiwillige Feuerwehren übertragbar ist.
[Unser Beitrag zur zivilrechtlichen Rechtsprechung dieses Quartals findet sich hier.]
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