Derzeit blockieren französische Landwirte als Protestaktion die Grenze zu Deutschland, um deutsche Lastwagen mit Agrarprodukten an der Überquerung der Grenze zu hindern. Sie beklagen, dass deutsche Landwirte durch den Einsatz osteuropäischer Erntehelfer ihre Waren günstiger produzieren können (s. hier).
Es zeigt sich eine Parallele zu der Situation, die der Leitentscheidung des EuGH Kommission/Frankreich (Spanische Erdbeeren, EuGH v. 9.12.1997 – C-265/95, Slg. 1997 I-6959) zugrunde liegt. In diesem Fall richtete sich die Protestbewegung der französischen Bauern gegen spanische Exporteure. Der französische Staat hatte es unterlassen gegen diese Agrarblockaden einzuschreiten.
Die Kernaussage des EuGH-Urteils ist, dass die Beeinträchtigung einer Grundfreiheit auch dann vorliegen kann, wenn der Mitgliedstaat es unterlässt gegen das Handeln von Privatpersonen einzuschreiten. Eine solche Schutzpflicht ergibt sich aus den Grundfreiheiten i.V.m. der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit (s. heute: Art. 4 Abs. 3 EUV; zuvor: Art. 10 EG bzw. Art. 5 EGV). Der französische Staat war demnach dazu verpflichtet gewesen alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Warenverkehrsfreiheit zu ergreifen.
Im Hinblick auf die mündliche Prüfung sollten daher die aktuellen Geschehnisse im Auge behalten werden.
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