I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
→ Jedermannsgrundrecht (auch jur. Personen über Art. 19 III GG
2. Sachlicher Schutzbereich
→ Schützt die Glaubens- Bekenntnis- und Gewissensfreiheit
→ forum internum (Schutz der inneren Überzeugungsbildung) sowie forum externum (Schutz der Verwirklichung und Betätigung der Überzeugung nach außen)
- Religion = Existenz einer Gottesvorstellung (Transzendenz)
- Weltanschauung = sonstige metaphysische/ innerweltliche Bezüge
- Glaube = Auffassung über die Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten
- Gewissen = jede ernste und sittliche, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt (kein Zuwiderhandeln ohne ernste Gewissensnot)
II. Eingriff
→ in das Denken, Äußern oder Verhalten, insb. wenn Staat ohne Ausweichmöglichkeit ein Handeln entgegen Glauben/ Gewissen verlangt
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Schranken
→ BVerfG: kein Gesetzesvorbehalt, nur verfassungsimmanente Schranken
→ a.A.: Gesetzesvorbehalt aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 ff. WRV
→ Gewissensfreiheit nur durch kollidierendes Verfassungsrecht einschränkbar
2. Schranken-Schranke
→ Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bzw. praktische Konkordanz