In der jüngsten Vergangenheit sind einige in materiellrechtlicher Hinsicht durchaus examensrelevante zivilgerichtliche Entscheidungen ergangen, über die der folgende Beitrag einen kurzen Überblick verschaffen soll. Da die Entscheidungsgründe der meisten Urteile bislang noch nicht verfügbar sind, soll ein Verweis auf die entsprechenden Pressemitteilung genügen, um das Problembewußtsein der Examenskandidaten zu sensibilisieren.
I. BGH, Urt. vom 19.12.2012 – VIII ZR 152/12 (§ 536 BGB)
Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen angenommen werden kann, dass Vermieter und Mieter stillschweigend die bei Vertragsabschluss gegebene geringe Belastung durch Verkehrslärm als vertragsgemäßen Zustand der Wohnung vereinbart haben, mit der Folge, dass die Miete bei einer Zunahme des Verkehrslärms gemindert sein kann (Pressemitteilung).
II. BGH, Urt. vom 19.12.2012 – VIII ZR 117/12 (§ 434 BGB)
In der Sache hat der BGH eine Entscheidung zur Haftung des Käufers getroffen, der beim Kauf eines Fahrzeugs von einem Händler einen Gebrauchtwagen als unfallfrei in Zahlung gibt (Pressemitteilung).
III. BGH, Urt. vom 18.12.2012 – X ZR 2/12 (§ 651j BGB, § 651e BGB)
Der BGH hat entschieden, dass ein Reisevertrag über eine Kreuzfahrt wegen höherer Gewalt gekündigt werden darf, wenn die Flugverbindungen zum Ausgangspunkt der Kreuzfahrt wegen eines behördlich angeordneten Flugverbots ausgefallen sind (Kündigung des Reisevertrags wegen Aschewolke).
Der BGH hat dabei judiziert, dass es sich bei dem Vertrag über die Teilnahme an der Kreuzfahrt um einen Reisevertrag i.S.d. § 651a BGB handelt, den der Kläger wirksam wegen höherer Gewalt gemäß § 651j BGB gekündigt hat. Maßgeblich für das Kündigungsrecht sei, dass die individuelle Reise des Reisenden infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt nicht stattfinden kann. Hier konnte die Kreuzfahrt als solche zwar durchgeführt werden, an ihr teilzunehmen war den Reisenden jedoch offensichtlich nicht möglich, zumindest aber erheblich erschwert.
Infolge der wirksamen Kündigung durch den Kläger habe die Reiseveranstalterin gemäß § 651j Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 651e Abs. 3 Satz 1 BGB den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verloren. Die Beklagte könne deshalb vom Kläger keine Erstattung des an die Reiseveranstalterin gezahlten Betrages verlangen. Einen Anspruch auf Erstattung der Anzahlung könne der Kläger hingegen nicht gegen das beklagte Reisebüro, sondern allenfalls gegen die Reiseveranstalterin geltend machen (Pressemitteilung).
IV. OLG Hamm, Urt. vom 14.08.2012 – I-9 U 119/12 (§ 823 BGB)
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Eigentümerin eines in Bielefeld gelegenen Hauses grundsätzlich nicht verpflichtet ist, Dritte vor Dachlawinen zu schützen. Zu speziellen Sicherungsmaßnahmen sei der Grundstückseigentümer nur dann verpflichtet, wenn besondere Umstände vorlägen, wie die allgemeine Schneelage des Ortes, eine besondere Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, allgemein ortsübliche Sicherungsvorkehrungen, die konkreten Schneeverhältnisse oder Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs. Derartige besondere Umstände seien im Schadensfall nicht festzustellen. Vor möglichen Dachlawinen habe die Eigentümerin auch nicht warnen müssen, weil diese Gefahrenlage für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennbar gewesen sei (Pressemitteilung).
V. OLG Hamm, Urt. vom 02.10.2012 – I-15 W 231/12 (§ 2247 BGB)
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Testament nur dann als eigenhändig geschriebenes Testament formgültig ist, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht. Eine Eigenhändigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschrift setzt nach Auffassung des Oberlandesgerichts zwingend voraus, dass der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst angefertigt habe. Durch Dritte hergestellte Niederschriften seien immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und von ihm unterschrieben worden seien. Die nach dem Gesetz zwingend notwendige Eigenhändigkeit sei nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt werde und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt würden. Der Erblasser müsse die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen. Zulässig sei eine unterstützende Schreibhilfe, solange der Erblasser die Schriftzeichen selbst forme. Für ein formgültiges eigenhändiges Testament verlange das Gesetz eine insoweit unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers (Pressemitteilung).
Die genannten Entscheidungen haben teilweise klassisch-zivilrechtlichen Examensstoff zum Gegenstand, sodass Examenskandidaten die Lektüre der Urteile – gerade im Hinblick auf anstehende mündliche Prüfungen – anheim gelegt werden kann.