Folgenbeseitigungsanspruch
- Anspruchsziel: Beseitigung der Folgen, die aus einem rechtswidrigen, andauernden Zustand resultieren.
- Rechtsgrundlage: Es besteht keine geschriebene Anspruchsgrundlage, die Herleitung ist streitig: z.T.: Art. 20 III GG, z.T.: Grundrechte, z.T.: §§ 823, 906, 1004 BGB analog. Ein Streitentscheid ist entbehrlich, da das Rechtsinstitut gewohnheitsrechtlich anerkannt ist.
- Rechtsweg: Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 I 1 VwGO.
A. Anspruchsvoraussetzungen
I. Anwendbarkeit
– (+), wenn die Störungshandlung öffentlich-rechtlich ist.
– (P): Die Folgenbeseitigung würde ein Einschreiten der Behörde gegen Dritte erfordern: Nach hM besteht zwar im Verhältnis zwischen Antragsteller und Behörde ein Anspruch auf Folgenbeseitigung (Folgenbeseitigungsanspruch ist also anwendbar), ob die Folgenbeseitigung jedoch rechtlich möglich ist, hängt davon ab, ob die Behörde ihr Handeln im Verhältnis zum Dritten auf eine Ermächtigungsgrundlage stützen kann (Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes).
II. Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechts
III. Beeinträchtigung durch hoheitlichen Eingriff
= Die Beeinträchtigung muss dem Hoheitsträger zurechenbar sein. Dies ist grds. der Fall, wenn sich in der vorliegenden Beeinträchtigung diejenige Gefahr realisiert hat, die von der Behörde geschaffen wurde.
IV. Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung
– (+), wenn den Betroffenen keine Pflicht zur Duldung der Beeinträchtigung trifft.
– Maßgeblich ist, ob die Beeinträchtigung im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs rechtswidrig ist.
V. Kein Ausschlussgrund
1.Unmöglichkeit der Folgenbeseitigung
– Sowohl rechtliche als auch tatsächliche Unmöglichkeit kommt in Betracht.
– Wenn der Folgenbeseitigungsanspruch ein Einschreiten gegen Dritte erfordert, ist die Folgenbeseitigung rechtlich nur dann möglich, wenn die Behörde sich im Verhältnis zum Dritten auf eine Ermächtigungsgrundlage stützen kann. Wenn diese Ermächtigungsgrundlage der Behörde Ermessen einräumt, wird dieses wegen der Rechtswidrigkeit des Zustandes im Verhältnis zum Antragsteller in der Regel auf Null reduziert sein.
2.Unzumutbarkeit der Wiederherstellung
3. Mitverschulden, § 254 BGB analog
4. Unzulässige Rechtsausübung
5. Verwirkung
6. Verjährung
B. Rechtsfolge
I.Wiederherstellung des früheren Zustands
1. Beseitigung der zurechenbaren Folgen
2. Kein Schadensersatz, da nur eine Folgenbeseitigung, aber keine Folgenentschädigung gewährt wird.
II. Geldleistung nur in Ausnahmefällen
1. Geldverlust als Eingriffsfolge
2. Mitverschulden und Unmöglichkeit der Wiederherstellung
3. Unverhältnismäßigkeit und Unzumutbarkeit
Das Schema ist in den Grundzügen entnommen von myjurazone.de.