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Du bist hier: Startseite1 > Flüchtlinge

Schlagwortarchiv für: Flüchtlinge

Dr. Sebastian Rombey

Versammlungsverbot in Heidenau ist rechtswidrig

Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, Tagesgeschehen, Versammlungsrecht

Die aufgeheizte Stimmung in der Diskussion um Flüchtlinge war vor allem in der kleinen sächsischen Stadt Heidenau in den vergangenen Tagen spürbar. Die Stadt fühlte sich überfordert und verbot alle Versammlungen in der Stadt von Freitag bis Montagmorgen. „Wir dürfen Rechtsextremen nicht das Feld überlassen!“, kritisierte zB Cem Özdemir (Grüne), Jörg Radek (Gewerkschaft der Polizei) wertete es als „Kniefall vor dem braunen Mob“. Das VG hat das umstrittene Verbot nun aufgehoben.
I. Ausgangslage
Das zuständige Landratsamt hatte ein Versammlungsverbot für alle öffentlichen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel in Heidenau von gestern, 28.08. (14.00 Uhr) bis Montagmorgen, 31.08.2015 (6.00 Uhr) ausgesprochen. Das für die gesamte Stadt Heidenau über das gesamte Wochenende geltende Demonstrationsverbot wurde von der Behörde mit Hinweis auf eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit begründet.
Hintergrund des behördlichen Handelns waren neben den allgemein im Dresdner Raum bekannten rechtsextremen Gruppierungen sowie den enormen Problemen bei der Handhabung der zunehmenden Anzahl von Flüchtlingen insbesondere Vorfälle in der Nähe des Erstaufnahmelagers für Flüchtlinge in Heidenau, wo sich über mehrere Tage hinweg Rechtsradikale zu Demonstrationen gegen die Asylpolitik und die untergebrachten Asylanten versammelt hatten. So waren am vergangenen Wochenende u. a. mehr als 30 Polizisten verletzt worden. Darüber hinaus wurde von der Behörde angeführt, dass nicht genug Kapazitäten bestünden, um gegen die Störer vorgehen und die in Frage stehenden Rechtsgüter schützen zu können. Des Weiteren könnten die von der Polizei bei derartigen Umständen einzusetzenden Mittel wie Wasserwerfer unbeteiligte Dritte sowie friedliche Versammlungsteilnehmer unverhältnismäßig schädigen. Mithin sei insgesamt ein polizeilicher Notstand gegeben.
II. Eilentscheidung
Die 6. Kammer des VG Dresden hat nun auf den Eilantrag eines Bürgers, der an der geplanten Demonstration „Dresden Nazifrei“ teilnehmen wollte, nach summarischer rechtlicher Sachverhaltsprüfung entschieden, dass das allgemeine Verbot für alle geplanten Versammlungen im Stadtgebiet „offensichtlich rechtswidrig“ sei (AZ 6 L 815/15). Damit hat der Antrag des Bürgers nach § 80 V VWGO Erfolg, so dass der Suspensiveffekt wieder hergestellt wird. Die geplanten und angemeldeten Versammlungen rechter Gruppierungen und gemäßigter Gegenbewegungen sowie das Willkommensfest für Flüchtlinge können nun doch stattfinden. Zur Begründung führte das Gericht aus (Wortlaut der Pressemitteilung):
Die Rechtswidrigkeit „ (…) des Verbots folge zum einen aus dem Umstand, dass der polizeiliche Notstand, der zur Begründung der Allgemeinverfügung herangezogen worden sei, schon nicht hinreichend vorgetragen und belegt worden sei. So stütze sich die  vorgenommene Gefahrenprognose lediglich auf die Ereignisse des vergangenen Wochenendes ohne sich konkret mit den für das kommende Wochenende angezeigten Versammlungen auseinanderzusetzen und darzulegen, wie von der zu erwartenden Teilnehmerzahl eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen solle. Insoweit reiche es nicht aus, auf die aus dem gesamten Bundesgebiet erwarteten übrigen Demonstranten zu verweisen.
Das VG sieht also die Begründung des polizeilichen Notstandes als nicht ausreichend an. Insbesondere kann durch den alleinigen Verweis auf nicht genügend vorhandene Polizeikräfte ein derartig einschneidendes Verbot nicht begründet werden.
Darüber hinaus erscheine die Allgemeinverfügung, die ein vollständiges Verbot sämtlicher Versammlungen für das gesamte Wochenende umfasse, unverhältnismäßig. Sie stelle nach Überzeugung der Kammer schon nicht das mildeste Mittel dar, um den von der Behörde angenommenen Gefahren, die von den angezeigten Demonstrationen ausgehen sollen, wirksam zu begegnen. So seien für Freitag, den 28. August 2015 lediglich zwei Demonstrationen in Heidenau angemeldet und eine weitere für Samstag, den 29. August 2015. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchen Gründen diese Versammlungen nicht beispielsweise in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht beauflagt worden seien, um ein Aufeinandertreffen der unterschiedlichen politischen Lager zu unterbinden.“
Das VG verneint zudem die Verhältnismäßigkeit des allgemeinen Verbotes, genauer gesagt die Erforderlichkeit, es hätten mildere und gleich geeignete Mittel zur Sicherstellung der Öffentlichen Sicherheit bestanden, so zB die zeitliche oder auch örtliche Trennung der Demonstrationen.
Rechtlich stellt sich weitergehend aber die Frage, wie das generelle Versammlungsverbot einzustufen ist. Nach Ansicht des VG Dresden handelt es sich hierbei richtigerweise um eine Allgemeinverfügung. Eine solche stellt einen Unterfall eines Verwaltungsaktes dar (sodass sie mit der Anfechtungsklage im Hauptverfahren angegriffen werden kann) und richtet sich an einen nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Adressatenkreis.
Zweifeln könnte man bei der rechtlichen Betrachtung auch daran, ob sich das geplante Willkommensfest für Flüchtlinge überhaupt als Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts qualifizieren lässt. Eine Versammlung ist nach der Definition des BVerfG eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (BVerfGE 104, 92, 104). Dieser für Art. 8 I GG entwickelte Grundsatz findet unstreitig auch im VersG Anwendung.
Die Personengruppe, die an dem Willkommensfest teilnimmt, muss u. a. innerlich durch einen gemeinsamen Zweck verbunden sein. Streitig ist dabei, worin genau der gemeinsame Zweck liegen muss. Nach dem BVerfG ist – wie an der vorstehenden Definition gesehen – die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung erforderlich; das Gericht vertritt also den engen Versammlungsbegriff. Dies wird u. a. bei der Betrachtung von Großveranstaltungen wie der Love Parade deutlich, bei der zwar eine gewisse politische Intention vorhanden war, die Musik sowie der Spaß aber eindeutig im Vordergrund standen, so dass der Versammlungscharakter verneint wurde. Grund dessen ist, dass derartige Events nicht grundlos in den Schutzbereich des Art. 8 GG einbezogen werden sollen. Aufgrund des Bezugs der Versammlungsfreiheit zur Meinungsfreiheit des Art. 5 I GG (Versammlungsfreiheit als „kollektive Meinungsfreiheit“; Komplementärfunktion) und der historischen Intention des Versammlungsbegriffs ist eine enge Begriffsdefinition also unvermeidbar; abzulehnen sind damit der weite, aber auch der engste Versammlungsbegriff.
Bei dem Willkommensfest handelt es sich zwar um eine Grillparty, bei der man annehmen könnte, dass lediglich das gesellige Zusammensein mit Spaßcharakter vordergründig sei. Vor dem politischen Hintergrund der Brisanz der Flüchtlingsdebatte, den Ausschreitungen im Dresdner Raum, und der Tatsache, dass gerade durch das Willkommensfest eine deutsche Willkommenskultur für Flüchtlinge bzw. Asylsuchende gelebt werden sollte, wird man die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung aber nicht verneinen können. Eine Versammlung ist deshalb anzunehmen.
III. Beschluss des Sächsischen OVG
Das Sächsische OVG in Bautzen hat auf die Beschwerde des Landkreises gegen die Eilentscheidung des VG Dresden hin nun in einem Beschlussverfahren beschlossen, dass lediglich die Versammlungen des Bündnisses „Dresden Nazifrei“ stattfinden dürfen. Für die stattfindenden Veranstaltungen bestehen aber strenge Auflagen, so dürfen zB Flaschen, die als Wurfgeschosse dienen könnten, nicht mitgeführt werden (Auflagen dürfen von der Polizei in Bezug auf Demonstrationen ausschließlich auf Grundlage des VersG erlassen werden; Stichwort „Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts“). Das Demonstrationsverbot bleibt damit für rechte Gruppierungen und deren Aufmärsche am Wochenende bestehen.
Entgegen einer hohen Anzahl von Falschmeldungen in der Presse ist darauf hinzuweisen, dass das OVG Sachsen nicht entschieden hat, dass das Verbot nur in Teilen rechtswidrig ist. Der Antragssteller, der an der Veranstaltung „Dresden Nazifrei“ teilnehmen wollte, ist nämlich lediglich in Bezug auf diese Versammlung antragsbefugt, so dass nur diesbezüglich ein Beschluss ergehen kann. Die Rechtmäßigkeit oder auch Rechtswidrigkeit des Verbots in Bezug auf die anderen Versammlungen stand also gar nicht gerichtlich in Frage, so dass das VG Dresden dazu nicht hätte Stellung nehmen dürfen und das Demonstrationsverbot deshalb insoweit bestehen bleibt.
IV. Ausblick
Ein Antrag nach § 32 BVerfGG ist nach verschiedenen Pressemitteilungen anhängig. Es erscheint aber fraglich, ob das BVerfG eine einstweilige Anordnung aussprechen wird, da eine solche grds. bewusst nur unter strengen Anforderungen ergeht.
Vgl. zu den Problemen im Versammlungsrecht näher hier.
Update! 29.08.2015, 13.20 Uhr:
Das BVerfG hat das Demonstrationsverbot per einstweiliger Anordnung iSd § 32 BVerfGG in vollem Umfang für rechtswidrig erklärt und damit die Ausgangsentscheidung des VG bestätigt (AZ 1 BvQ 32/15)! Es müssten alle Demonstrationen ermöglicht werden. Zu beachten ist vor diesem Hintergrund, dass das BVerfG bei einer derartigen Anodnung nicht wie das VG Dresden oder das OVG Sachsen allein die Interessen des antragsbefugten Antragsstellers in den Blick nehmen, sondern alle widerstreitenden Interessen gegeneinander abwägen kann.
Im Zuge dieser Folgenabwägung hat das BVerfG insbesondere beanstandet, dass das OVG das Antragsbegehren nicht hinreichend im Lichte des Art. 8 I GG ausgelegt habe. Das OVG wäre dazu verpflichtet gewesen, den Antragssteller konkret zu fragen, ob er noch an weiteren Veranstaltungen habe teilnehmen wollen. Dann wäre die Aufhehbung des Verbots nämlich – wie bei der Eilentscheidung des VG Dresden geschehen – auf alle Versammlungen zu erstrecken gewesen.
Die Verfassungsrichter argumentierten zudem, dass die hohen Anforderungen für eine Anordnung nach § 32 BVerfGG deshalb gegeben seien, weil ohne eine solche Anordnung bei späterer erfolgreicher Verfassungsbeschwerde gegen das Demonstrationsverbot dieVersammlungsfreiheit durch den Staat hätte beschränkt und in dem hier doch sehr engen und räumlich begrenzten Zusammenhang gänzlich außer Kraft gesetzt werden können. Anderenfalls hätte viele Bürger außerhalb des Wochenendes nur wenige bis gar keine Möglichkeiten, um ihre Meinungen öffentlich kundtun zu können.
Im rechtlichen Kern wurden die Bedenken der Fachgerichte (VG und OVG) hinsichtlich des Vorliegens eines polizeilichen Notstandes sowie der Verhältnismäßigkeit des Verbots geteilt (vgl. näher die Pressemitteilung).

29.08.2015/1 Kommentar/von Dr. Sebastian Rombey
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sebastian Rombey https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sebastian Rombey2015-08-29 12:08:382015-08-29 12:08:38Versammlungsverbot in Heidenau ist rechtswidrig
Anna Ebbinghaus

Überblick über das Asylrecht, Art. 16a GG

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, Verfassungsrecht, Verschiedenes

Im Zuge des Syrienkonfliktes macht die UN darauf aufmerksam, dass 2014 mit mehr Flüchtlingen als je zuvor gerechnet werden muss. Aber auch aus anderen Konfliktherden kommen Menschen, um Schutz auch hier in Deutschland zu suchen.
Dies soll zum Anlass genommen werden, einmal einen Kurzüberblick über das in der Verfassung verbürgte Recht auf Asyl, Art. 16a GG, zu geben.
A. Entwicklung
Schon das Grundgesetz von 1949 enthielt ein derartiges Recht in Art. 16 II S2 GG: “ politisch Verfolgte genießen Asylrecht“. Dies ging vor allem auf die Erfahrungen im und mit dem Dritten Reich zurück, da es damals schwierig war, für rassistisch und politisch verfolgte Deutsche Schutz zu finden und man nun selber Menschen in ähnlichen Lagen im neuen Deutschland helfen wollte, Pieroth, § 24 Rn. 961.
Art. 16a GG wurde schließlich am 28.06.1993 durch Gesetz eingefügt. Gleichzeitig wurde durch Änderung des AsylVfG das Asylverfahren verkürzt, vereinfacht und beschleunigt. Auch Abschiebungen sind schneller möglich.
Das Asylrecht aus Art. 16a GG hat wie jedes Grundrecht einen Schutzbereich(B), in den eingeriffen werden kann (C), wobei dieser Eingriff, um Bestand zu haben, verfassungsmäßig gerechtfertigt sein muss (D).
B. Schutzbereich
I. Überlick Schutzbereich
Geschützt ist, wer politisch verfolgt wird.
Politisch verfolgt ist, wer „wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozielen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt ist oder solche Verfolgungsmaßnahmen begründet befürchtet“, BVerfGE 67, 184; v. Arnauld in v. Münch/Kunig, GGK I, 6. Aufl. 2012, Art. 16a Rn. 13.
Der Begriff der Verfolgung ist dabei eng zu fassen, Mannsen, § 30, Rn. 737.
Verfolgung ist insoweit die „Beeinträchtigung von Rechtsgütern, die den betroffenen in eine ausweglose Lage bringt“, BVerfGE 74, 51. Dabei ist zu beachten, dass nicht jeder Eingriff in Rechte der Bürger, der nach deutscher Rechtslage verfassungswidrig wäre, ausreicht; es muss vielmehr auch die Menschenwürde beeinträchtigt sein, Mannsen, § 30, Rn. 737; Pieroth/Schlink, § 24, 927; BVerfGE 54, 341; 76, 143; 80, 321.
Anerkannt ist zB:
– nicht ganz unerhebliche Eingriffe in das Leben und die körperliche Unversehrheit, Mannsen, § 30, Rn. 737
– Beeinträchtigung des sog. religiösen Existensminimums, dh. die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, BVerfGE 76, 143
-keine inländische oder ausländische Fluchtalternative
Nicht einbezogen sind jedoch Folgen von Armut, Hunger und Naturkatastrophen,
allgemeine Folgen von Unruhen, Revolutionen und Bürgerkriegen,
drohende Folter oder Todesstrafe aus nichtplitischen Gründen(aber Abschiebeverbot), vgl. auch BVerfGE 80, 315; v. Arnauld in v. Münch/Kunig, GGK I, 6. Aufl. 2012, Art. 16a Rn. 15; Mannsen, § 30, Rn. 737.
Die Verfolgung muss eine eigene sein, Pieroth/Schlink, § 24, Rn. 978. Es ist nicht ausreichend, dass der Betroffene lediglich einer Gruppe angehört, die sich das gleiche asylerhebliche Merkmal teilt und Verfolgung fürchten muss, Pieroth/Schlink § 24, Rn. 987, BVerfGE 83, 216; 125, 243. Unstreitig ist allerdings der Schutz von Ehegatten und minderjährigen Kindern, vgl. auch § 26 AsylVfG, Mannsen, § 30, Rn. 742; BVerwGE 75, 304.
Weiterhin hat die Verfolgung politisch zu sein.
Eine politische Verfolgung liegt nur dann vor, wenn die Verfolgung an bestimmte asylrelevante Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung anknüpft, Mannsen § 30, Rn. 738; BVerfGE 54, 341.
Vielfach wird hier auf die Genfer Flüchtlingskonvention zurückgegriffen, welche jedoch nicht bindend ist: Eine politische Verfolgung ist beispielsweise auch anerkennt worden bei Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung wie Homosexualität, BVerfGE 79, 143.
Die politische Verfolgung muss vom Staat ausgehen, Pieroth/Schlink § 24, Rn. 983; BVerfGE 9, 174; 54, 341. Denkbar ist aber auch, dass Verfolgungshandlungen Dritter dem Staat zugerechnet werden, Mannsen § 30, Rn. 739; BVerfGE 54, 341; v. Arnauld in v. Münch/Kunig, GGK I, 6. Aufl. 2012, Art. 16a Rn. 18.
Schließlich ist Voraussetzung, dass die Verfolgung gegenwärtig oder gegenwärtig zu befürchten ist.
Nur ausnahmsweise werden sog. Nachfluchtgründe, also solche, die erst nach Verlassen des Verfolgerstaates entstanden sind, anerkannt, Pagendorf/Will, in: Sachs, GG, Art. 16a, Rn. 29-34.
II. Art. 16a II S1 GG
Dogmatisch gesehen stellt Art. 16a II S1 GG eine sog. Schutzbereichsgebrenzung dar. Aus dem Schutzbereich des Art. 16a GG ist demnach herausgenommen, wer aus einem Mitgliedstaat der EU einreist, Pieroth/Schlink, § 24 Rn. 985.
Bei Art. 16a II S2 GG handelt es sich um einen Gesetzesvorbehalt, der erst auf der Ebene der verfassungsmäßigen Rechtfertigung anzusprechen ist.
C. Eingriffe
Als Eingriff sind alle aufenthaltsverweigernden und- beendenden Maßnahmen gegenüber den vom Asylrecht geschützten politisch Verfolgten zu nennen, Pieroth/Schlink, § 24, Rn. 986. Nicht erfasst ist die Vorenthaltung von Hilfeleistungen, Unterbringung und Versorgung.
D. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Art. 16a II S2 und III S1 GG enthalten qualifizierte Gesetzesvorbehalte.
Art. 16a II S2 verwehrt Personen, die aus einem nicht den Europäischen Gemeinschaften angehörenden sog. sicheren Drittstaat einreisen, die Berufung auf Art. 16a GG, Pieroth/Schlink, § 24, Rn. 987. Welches Land ein sog. sonstiger sicherer Drittstaat darstellt, regelt der Gesetzgeber. Dazu gehören etwa die Schweiz oder Norwegen. Damit ist es nicht möglich, aus einem Nachbarland Deutschlands auf dem Landweg einzureisen und ein Recht auf Asyl nach Art. 16a GG zu haben.
Art. 16a III S1 GG ordnet bei gesetzlich bestimmten sog. sicheren Herkunftsstaaten die widerlegliche Vermutung
fehlender politischer Verfolgung an. Pieroth/Schlink, § 24, 987.
E. Fazit
Die Examensrelevanz dieses Grundrechts mag schwindend gering sein. Angesichts der dauerhaften politischen Aktualität (Syrienkonflikt, Lampedusa, Demonstrationen von Flüchtlingen in Berlin und München etc) schadet ein Blick in die Verfassung jedoch nicht. In der mündlichen Prüfung kann bei einem aktuellen Ereignis durchaus auch mal ein unbekannteres Grundrecht angesprochen werden. Wer hier allein schon rudimentäres Grundwissen anbringen kann, wird gewiss beeindrucken.
 
 

20.12.2013/2 Kommentare/von Anna Ebbinghaus
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Anna Ebbinghaus https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Anna Ebbinghaus2013-12-20 09:00:222013-12-20 09:00:22Überblick über das Asylrecht, Art. 16a GG

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