Einen weniger examensrelevanten (aber dennoch interessanten) Fall hatte der BGH am gestrigen Tage zu entscheiden (Az.: I ZR 74/12). In der Sache ging es um die Frage, ob Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes haften (siehe zu derartigen urheberrechtlichen Straftaten hier und hier), wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar waren, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelte. Der BGH verneinte – im Gegensatz zur Vorinstanz – eine Haftung der Eltern.
Die Vorinstanz
Das Vorinstanz nahm an, die Eltern haften nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Hätten die Eltern auf dem Computer ihres Sohnes etwa ein Kindersicherheitsprogramm installiert, das die Installation neuer Software sperrt, hätte ihr Sohn die Filesharingsoftware nicht installieren können. Zudem hätte die Filesharingsoftware bei einer regelmäßigen Überprüfung des Computers des Kindes entdeckt werden müssen.
Aufhebung durch den BGH
Der BGH hob die Entscheidung der Vorinstanz indes auf. Nach Ansicht der Richter aus Karlsruhe genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht im Sinne von § 832 BGB bei einem normal entwickelten Kind bereits, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und aufklären. Eine Verpflichtung der Eltern die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Eltern seien erst dann zu derartigen Maßnahmen verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.
Grundsätzliches zur Haftung bei illegalem Filesharing
Im Urheberrecht können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sich insbesondere aus § 97 UrhG ergeben. Hiernach haftet zunächst derjenige, der urheberrechtlich geschützte Titel hochlädt und verteilt. Im vom BGH zu entscheidenden Fall war dies der 13-jährige Sohn. Eine Haftung der Eltern über § 97 UrhG könnte dennoch bestehen, sofern diese als Inhaber des Internetanschlusses als Störer einzuordnen wären. In derartigen Fällen lässt sich meist anhand der sog. IP-Protokolle beweisen, dass die Verletzung vom betreffenden Anschluss ausging. Nach der Rechtsprechung des BGH (siehe dazu auch hier) besteht im Grundsatz zwar eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber, hier also die Eltern, selbst der Täter gewesen ist. Legt der Anschlussinhaber jedoch – und so wird es im hier vom BGH zu entscheidenden Fall gewesen sein – die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dar, muss wiederum die klagende Seite den Beweis für die Täterschaft führen, so dass eine Haftung der Eltern als Störer im Sinne von § 97 UrhG ausscheidet. Insofern haftete im vorliegenden Fall (wenn überhaupt) nur der Sohn. Eine Haftung der Eltern konnte höchstens über § 832 BGB konstruiert werden, wobei der Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht nach Auffassung des BGH keinen allzu strengen Anforderungen genügen muss.
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