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Schlagwortarchiv für: Feburar 2013

Redaktion

Zivilrecht ZIII – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Hessen

Hessen

Vielen Dank an Steffi für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Der 27-jährige L ist seit 2002 bei A als Lagerist eingestellt, seit 2007 ist er Lagerleiter. Er verdient 2400 Euro netto im Monat, sein Stundenlohn beträgt 10 Euro. Aufgrund einer Rationalisierung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im ersten Quartal 2013 sendet A an alle seine Mitarbeiter Ende 2012 einen Fragebogen, in dem unter anderem nach der Schwerbehinderteneigenschaft gefragt wird. L verneint auf dem Fragebogen die Schwerbehinderteneigenschaft, obwohl ihm als Epileptiker eine Schwerbehinderung im Grad von 60 Prozent bereits bescheinigt wurde. Auch gibt er an, nicht verheiratet oder sonst unterhaltspflichtig zu sein.
Am 2. Januar 2013 wird L dabei beobachtet, wie er Wischblätter für seinen privaten PKW entwendet. Er wird am selben Tag noch von der Personalabteilung des A angehört. A hört daraufhin am 4. Januar schriftlich den Betriebsrat zu einer außerordentlichen, hilfsweise zu einer ordentlichen Kündigung an. Der Betriebsrat stimmt am 7. Januar zu. Da der zuständige Sachbearbeiter erkrankt ist, unterzeichnet der Prokurist P die Kündigung erst am 16. Januar und übergibt sie L an diesem Tag.
L weist sowohl die fristlose, als auch die ordentliche Kündigung am 18. Januar zurück. P hätte ihm gegenüber keine Vollmachtsurkunde vorgelegt. Auch habe er seit 2007 jährlich 200 Überstunden geleistet, die letzten allerdings im Oktober 2012. Diese möchte er vergütet haben. A lehnt eine Vergütung ab und verweist auf Auszüge des Arbeitsvertrages.
Dort heißt es unter 4. Arbeitszeit:
4.1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden.
4.2 (sinngemäß) Die Stunden sind je nach Betriebserfordernissen abzuleisten.
4.3 (sinngemäß) Der Mitarbeiter hat sowohl Sonn- und Feiertagsarbeit als auch Mehrarbeit, je nach Bedürfnis des Betriebes, zu leisten.
4.3. (sinngemäß) Sonn- und Feiertagsarbeit sowie die Mehrarbeit wird nicht vergütet.
 
Weiter heißt es unter 10. Erlöschen von Ansprüchen:
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von 1 Monat, nach Kündigung innerhalb von 2 Monaten geltend zu machen.
Wird den Ansprüchen nicht innerhalb von 14 Tagen entsprochen, kann innerhalb von 3 Monaten Klage erhoben werden.
Werden die Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht, sind die verwirkt.
 
L erhebt am 5. Februar Klage und möchte gegen die Kündigung vorgehen und seine Überstunden bezahlt bekommen. In der Klageschrift beruft er sich das erste Mal auf seine Schwerbehinderung.
 
Aufgaben
Hat die Klage des L Aussicht auf Erfolg?

21.02.2013/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-21 10:00:282013-02-21 10:00:28Zivilrecht ZIII – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Hessen

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