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Schlagwortarchiv für: Familienrecht

Redaktion

Die „Boxspringentscheidung“ – Neues zum Trennungsjahr nach § 1566 f. BGB

BGH-Klassiker, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Tagesgeschehen, Zivilrecht

Der BGH revolutioniert das Ehescheidungsrecht! Examenskandidatinnen und Examenskandidaten sind daher gut beraten, sich mit der jüngsten Entscheidung des XIII. Senats vom 01.04.2018 (Az. 6 XY/69) auseinanderzusetzen. Auch wenn das Augenmerk in der Examensvorbereitung nicht auf das Ehescheidungsrecht gelegt wird, sollten Examenskandidatinnen und Examenskandidaten die prüfungsrelevanten – zugegebenermaßen nicht wirklich zahlreichen – Entscheidungen „auf dem Schirm“ haben. Das aktuelle Urteil im sog. Boxspringfall gehört sicherlich dazu! 
I.Bisherige Rechtsprechung
Das Kernstück der Entscheidung war die Frage, ob die zwischen den Parteien bestandene Ehe geschieden werden konnte. Dies ist nach § 1564 S. 1 BGB durch richterliche Entscheidung möglich, wenn die Ehe gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 S. 1 BGB), d.h. wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 S. 2).  Insoweit statuiert § 1566 Abs. 1 BGB eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen (sog. Trennungsjahr). Wann Eheleute getrennt leben, wird in § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB legaldefiniert: Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Eine häusliche Gemeinschaft besteht grundsätzlich dann nicht, wenn die Ehegatten in getrennten Wohnungen leben (MüKoBGB/Weber, 7. Aufl. 2017, § 1567 Rn. 16).
Dies würde jedoch dazu führen, dass Ehegatten, denen nicht die finanziellen Möglichkeiten offenstehen, während des Trennungsjahres zwei Wohnungen zu unterhalten, auf die Scheidung wegen Unzumutbarkeit nach § 1565 Abs. 2 BGB verwiesen würden (MüKoBGB/Weber, 7. Aufl. 2017, § 1567 Rn. 23). Um dies zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB die Möglichkeit des Getrenntlebens innerhalb der ehelichen Wohnung geschaffen.  Der BGH führte in der Vergangenheit diesbezüglich aus:
Eine Trennung kann auch dann vorliegen, wenn beide Ehegatten noch in der gleichen Wohnung leben, aber kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird und ein gelegentliches Zusammentreffen der Ehegatten sich als ein bloßes räumliches Nebeneinandersein ohne persönliche Beziehung darstellt. (BGH, Urteil v. 11.4.1979 – IV ZR 77/78, NJW 1979, 1360; ebenso BGH, Urteil v. 14.6.1978 – IV ZR 164/77, NJW 1978, 1810)
Das heißt: Es muss eine „Trennung von Tisch und Bett“ zwischen den Eheleuten gegeben sein!
II. Die jüngste Entscheidung des XIII. Senats
In der jüngsten Entscheidung hatte sich der BGH nun damit auseinanderzusetzen, ob eine Trennung von Tisch und Bett auch innerhalb eines gemeinsamen Bettes möglich sein kann. Dies mag auf den ersten Blick durchaus verwunderlich klingen. Würde man insoweit jedoch annehmen, dies stehe einer Trennung von Tisch und Bett diametral gegenüber, so ließe man die Besonderheiten des Falles außer Acht: Die Eheleute lebten – zeitweise auch mit neuen Lebensabschnittspartnern – ca. 15 Monate getrennt in der gemeinsamen Ehewohnung. Die Parteien führten dabei nach den Maßstäben der Rechtsprechung keinen gemeinsamen Haushalt – sie teilten sich allerdings ein sog. Kingsize-Bett (Maße: 4,83 x 2,23 m).
Der BGH entschied, dass ein Getrenntleben i.S. des § 1567 Abs. 1 BGB nicht zwingend voraussetze, dass die Eheleute in verschiedenen Betten nächtigen. Das Gericht bezweifelte bereits, ob man bei einer Liegefläche von 4,83 x 2,23 m überhaupt von der Nutzung eines gemeinsamen Bettes sprechen könne. Insbesondere sei dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass es nach dem Vorbringen der Eheleute durchaus nicht ungewöhnlich war, dass sie während ihres Zusammenlebens einander oftmals in dem Bett verloren und teilweise über 30 Minuten benötigten, um den anderen wiederzufinden. Einer der Ehegatten trug vor, sich sogar in dem Bett verirrt zu haben. Abhilfe schuf in diesem Fall nur noch die vom Ehegatten glücklicherweise vorinstallierte Ortungsapplikation auf seinem Handy. 
Auch sei unbestritten, dass eine Trennung der Betten in einem gemeinsamen Schlafzimmer durchaus für ein Getrenntleben genüge, denn eine Trennung von Tisch und Bett müsse aufgrund des Telos der Norm auch in Einzimmerapartments möglich sein. Dies müsse aber erst Recht gelten, wenn die Eheleute zwar in einem Kingsize-Bett schliefen, durch einen sog. Kissenwall in der Mitte des Bettes jedoch eine (durchaus auch) räumliche Abschottung voneinander deutlich machen. 
Gestützt wurde diese Argumentation durch das Vorbringen der Eheleute: Diese führten aus, dass sie auf ihrer jeweiligen Seite des Kingsize-Bettes ihren üblichen Schlaf- sowie Beischlafgewohnheiten mit neuen Partnern nachgegangen seien, ohne vom auf der anderen Seite des Bettes liegenden Ehepartners akustisch oder visuell bemerkt worden zu sein. Maßgeblich sei dementsprechend eine wertende Gesamtbetrachtung des Nächtigungsapparates: Einerseits ist auf die Maße des Bettes abzustellen, andererseits kommt auch der Beschaffenheit des Kissenwalles entscheidende Bedeutung zu. Letzteres müsse eine verlässliche audiovisuelle Abschottung ermöglichen, wobei es unerheblich sei, ob wie im zu entscheidenden Fall sog. Riesenkissen mit Doppelsteppnaht verwendet wurden oder eine Vielzahl kleinerer, bunter Discounterkissen. Ein (wenn auch nur versehentliches) Durchbohren des Fußes des Noch-Ehegatten durch den Kissenwall stünde einem Getrenntleben i.S. der Norm kategorisch entgegen. Gleiches gelte für ein gelegentliches Vernehmen von Rhonchopatiesymptomen der vermeintlich „besseren Hälfte“. 
III. Folgeüberlegungen
Die Entscheidung des XIII. Senats wirft freilich mehr Folgefragestellungen auf, als sie alte Rechtsfragen beantwortet. Klar dürfte sein, dass die neue Rechtsprechung nicht auf Twin-, Full- oder Full-Doublesize-Betten übertragbar ist. Insoweit mangelt es bereits an der gebotenen räumlichen Distanz. Auch die Errichtung eines zuverlässigen Kissenwalls dürfte in diesen Fällen nur schwer möglich sein. Was aber gilt für Queensize- oder gar Olympic-Queensize-Betten? Diese unterscheiden sich von Kingsize-Betten regelmäßig nur in ihrer Breite, während die Höhe jeweils identisch ist. Auf das California-Kingsize-Bett – den unangefochtenen Herrscher des Matratzenolymps – dürfte die neue Rechtsprechung argumentum a fortiori vorbehaltslos übertragbar sein.
IV. Summa und Ausblick
„Eye to eye, cheek to cheek, side by side – so besang einst die Pop-Ikone Robyn Fenty ihr California King Bed. Seinen romantischen Zauber dürfte das amerikanische Doppelbett durch die Entscheidung des BGH nunmehr verloren haben. Studenten und Examensanwärter dürfen sich hiervon jedoch nicht entmutigen lassen – auch das Familienrecht ist immer wieder klausurrelevanter Prüfungsstoff. Das Urteil des XIII. Senats bietet Anlass, Basiswissen zu den §§ 1566 ff. BGB nochmals aufzufrischen. Wer neben den Standardbettengrößen vertiefte Kenntnisse zu amerikanischen Sonderanfertigungen vorweisen kann, wird sich in der Familienrechtsklausur auf einen lauwarmen Punkteregen freuen dürfen!

01.04.2018/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2018-04-01 10:00:462018-04-01 10:00:46Die „Boxspringentscheidung“ – Neues zum Trennungsjahr nach § 1566 f. BGB
Gastautor

Rezension: Brenneisen, Familien- und Erbrecht

Rezensionen, Verschiedenes

Von  Dominic Weber
Ute Brenneisen, Familien- und Erbrecht, Heidelberg et al. 2011, 16,95 €; ISBN: 978-3-8114-7029-3
Das Familien- und Erbrecht sind so genannte zivilrechtliche Nebengebiete. Diese sollten für das Staatsexamen laut JAG „im Überblick“ beherrscht werden. Das hier rezensierte Skript Familien- und Erbrecht von Ute Brenneisen hat diese beiden Rechtsgebiete zum Gegenstand.
1. Erscheinungsbild und Aufbau
Das Skript ist in der neuen Reihe „JURIQ Erfolgstraining“ erschienen. Der erste Teil des Skriptes befasst sich mit dem Familienrecht, der zweite mit dem Erbrecht. Das Buch ist gut strukturiert, so dass sich gewünschte Passagen schnell und einfach finden lassen. Wiederkehrende Symbole am Rand des Textes machen auf wichtige Definitionen und besondere Problempunkte aufmerksam. Hinweise und Klausurtipps sind in orangen Kästchen abgedruckt, wobei der JURIQ-Klausurentipp stark an die aus den Hemmer-Skripten bekannte „hemmer-Methode“ erinnert. Prüfungsschemata sind ebenfalls deutlich hervorgehoben. Neben dem Text sind gelegentlich Verweise auf andere Passagen des Skriptes zu finden, die eine Vertiefung des soeben gelesenen Stoffes ermöglichen sollen.
Durch die optische Gestaltung mit Kästchen, Symbolen und farblichen Hervorhebungen werden seitenlange Fließtexte vermieden, so dass das Buch angenehm zu lesen ist.
Zusätzlich zu dem Skript erhält man einen Zugangs-Code, mit dem man sich in den Online-Wissens-Check einloggen kann. Hier kann man anhand von Testfragen die Themen des Skriptes wiederholen und das eigene Wissen überprüfen. Der Code berechtigt zum unentgeltlichen Zugang des Wissens-Check für ein Jahr ab Erstanmeldung. Dieser wurde allerdings für die Rezension nicht getestet. Ferner ist ein Kapitel „Lerncoaching“ in das Skript eingearbeitet.
2. Inhalt
Der erste Teil des Skriptes behandelt auf ca. 70 Seiten überblicksartig den gesamten examensrelevanten Stoff des Familienrechts. Zunächst werden die Grundbegriffe des Familienrechts und das Verlöbnis erläutert. Anschließenden befasst sich die Autorin mit den Voraussetzungen einer Eheschließung, den allgemeinen Wirkungen einer Ehe, dem ehelichen Güterrecht und dem Scheidungsrecht.
Die einzelnen Rechtswirkungen der Ehe sowie die Ansprüche zum Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft gegen den Ehegatten und den Ehestörer werden ausführlich und leicht verständlich erklärt. Prüfungsschemata, Beispiele und ein gutachterlich gelöster Übungsfall stellen eine sinnvolle Ergänzung zu den Ausführungen der Autorin dar.
Schwerpunkt des Kapitels „eheliches Güterrecht“ ist der gesetzlich vorgesehene Normalfall der Zugewinngemeinschaft nach § 1361 Abs. 1 BGB mit den Verfügungsbeschränkungen nach §§ 1365, 1369 BGB und dem Zugewinnausgleich bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten. Der Zugewinnausgleich von Todes wegen wird im zweiten Teil des Skriptes erläutert. Auch hier werden die Ausführungen durch Beispielsfälle und –rechnungen sowie durch Aufbauschemata ergänzt. Im Anschluss werden kurz die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft erläutert.
Der Themenkomplex Ehe wird mit Ausführungen zu den Voraussetzungen und den Folgen der Scheidung und einem kurzen Überblick über die nichteheliche Lebensgemeinschaft und die Lebenspartnerschaft nach LPartG abgeschlossen.
An die Ausführungen zur Ehe schließen sich Erläuterungen zur Abstammung und zum Verwandtenunterhalt an. Schwerpunkt dieses Themenkomplexes ist die elterliche Sorge. Bei den Ausführungen zur Haftungserleichterung der Eltern nach § 1664 Abs. 1 BGB wäre es wünschenswert gewesen, die in der Rechtsprechung und Literatur diskutierten Einschränkungen des Anwendungsbereiches (im Straßenverkehr, im Deliktsrecht, bei Aufsichtspflichtverletzungen) zumindest zu erwähnen. Zusätzlich hätte man auch das sich aus der Haftungserleichterung ergebene Problem des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs zumindest andeuten können.
Der zweite Teil des Skriptes beschäftigt sich mit dem Erbrecht (ca. 100 Seiten). Dabei werden wie bereits im ersten Teil des Skriptes zunächst Grundbegriffe und -prinzipien erklärt. Hier hätte man bereits den Begriff des „Vermächtnisses“, auf den später im Buch noch ausführlich eingegangen wird, zumindest erwähnen können.
Sodann erläutert die Autorin zunächst die gesetzliche Erbfolge. Hier erleichtern zahlreiche Beispiele und Übersichten sowie ein weiterer Übungsfall das Verständnis der einschlägigen Vorschriften.
Hieran anschließend befinden sich Ausführungen zur gewillkürten Erbfolge (Testament, Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament), Formen der Erbeinsetzung, Ausschluss von der Erbfolge sowie zur Rechtsstellung der Erben und dem Pflichtteilsrecht, jeweils unterstützt durch Aufbauschemata, Beispiele und Übungsfälle.
Insgesamt betrachtet wird auch im zweiten Teil des Skriptes der gesamte prüfungssrelevante Stoff im Überblick behandelt.
3. Sprache und Lesbarkeit
Das Skript ist in einem angenehmen Stil geschrieben und leicht zu verstehen. Wichtige Begriffe sind fett hervorgehoben. Die Autorin verwendet kurze, prägnante Sätze und vermeidet „Verschachtelungen“, wodurch das Skript durchweg gut zu lesen ist. Die sieben über das ganze Buch verteilten Übungsfälle sind klausurmäßig im Gutachtenstil gelöst.
Die vielen optischen Ergänzungen wie Kästchen, Schemata und Graphiken wirken sich positiv auf das Seitenlayout und lassen auf den ersten Blick die Struktur der Ausführungen erkennen.
4. Fazit
Das Skript beinhaltet den gesamten prüfungsrelevanten Stoff in den beiden Nebengebieten Familien- und Erbrecht und ist daher gut geeignet, um sich einen Überblick über die beide Rechtsgebiete zu verschaffen. Trotz der ausführlichen Erläuterungen kann das Skript meines Erachtens ein Lehrbuch nicht vollständig ersetzen, sodass zur Vertiefung und zur Examensvorbereitung punktuell sicher auf ein solches zurückgegriffen werden muss. Zur Vorlesungsbegleitung oder zur ersten Einarbeitung in die Rechtsgebiete reicht es hingegen vollkommen aus. Durch die zahlreichen Beispiele, Aufbauschemata und die Übungsfälle wird dem Leser sofort klar, an welcher Stelle die behandelten Probleme in einer Klausur relevant werden können. Das Skript eignet sich daher meines Erachtens für einen guten Überblick in die beiden Rechtsgebiete als auch zur Vorbereitung von Klausuren. Der Preis von 16,95 € steht in einem angemessenen Verhältnis zu der gebotenen Leistung.
Dominic Weber studiert an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Daneben arbeitet er als studentische Hilfskraft an einem Lehrstuhl.

08.11.2011/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2011-11-08 21:18:572011-11-08 21:18:57Rezension: Brenneisen, Familien- und Erbrecht
Dr. Christoph Werkmeister

BGH: Keine unbenannten Zuwendungen bei Geschenken der Schwiegereltern

Familienrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Unbenannte Zuwendungen zwischen Ehegatten
Schenkungen zwischen Ehegatten werden regelmäßig als sog. unbenannte Zuwendungen behandelt. Solche Zuwendungen kennzeichnen sich dadurch, dass sie der Aufrechterhaltung des ehelichen Zusammenlebens dienen. Bei unbenannten Zuwendungen ist das Schenkungsrecht, insb. die Rückforderungsansprüche nach §§ 528 ff. BGB nicht anwendbar; es handelt sich um ein familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art.
Eine unbenannte Zuwendung wird allein geleistet, um die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen. Werden dagegen weitere Zwecke verfolgt, beispielsweise die Schaffung gemeinschaftlicher Vermögenswerte, handelt es sich nicht um eine solche Zuwendung.
Sofern die Ehe scheitern sollte, kann eine Rückforderung nur unter den strengen Anforderungen von § 313 BGB erfolgen (Störung der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrag sui generis). Meist wird eine Rückforderung hier aber am normativen Element (Zumutbarkeit) scheitern, da eine Rückabwicklung in Ehesachen über die differenzierten Regeln des Zugewinnausgleichs gelöst werden sollen. Nur im Ausnahmefall einer groben Unbilligkeit ist unabhängig vom Zugewinnausgleich eine Rückforderung möglich.
Zuwendungen der Schwiegereltern
Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH wurden Zuwendungen der Schwiegereltern ebenso wie unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten behandelt. Der BGH hat mit Urteil vom 03.02.2010 (Az.: XII ZR 189/06) seine bisherige Rechtsprechung hierzu geändert.
Solch eine Zuwendung sei nunmehr als Schenkung und nicht mehr als ein den unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbares Rechtsverhältnis eigener Art zu qualifizieren. Entsprechend den obigen Erörterungen konnten die Schwiegereltern nach der damaligen Rechtsprechung ihre Zuwendungen an das Ehepaar grundsätzlich nicht nach §§ 346 I, 313 III BGB zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten.
Der BGH löste den Fall im Rahmen des Schenkungsrechts allerdings nicht über §§ 528 ff. BGB, sondern auch über die Störung der Geschäftsgrundlage. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen besteht regelmäßig darin, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage, so dass im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer (je nach Einzelfall zumindest partiellen) Rückabwicklung eröffnet ist.
Die Rückabwicklung der Schenkung hat nach dem BGH im Gegensatz zu unbenannten Zuwendungen grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen. Man kann hier also nicht wie bei unbenannten Zuwendungen im Rahmen des normativen Elements mit dem Zugewinnausgleich als vorrangiger Bestimmung argumentieren.
Der BGH weist allerdings darauf hin, dass regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht kommt, wenn das eigene Kind einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen ist. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zukommen lassen wollen, müssten sie ihr Kind direkt beschenken.
Die Lösung des BGH überzeugt. Die Intention einer Schenkung der Schwiegereltern erfolgt regelmäßig nicht, um das eheliche Zusammenleben zu fördern, sondern um ihrem Kind eine monetäre Förderung zukommen zu lassen. Aufgrund der Einschränkungen in Bezug auf die Höhe des Anspruchs ergibt sich nach dem BGH aber in der Regel keine komplette Rückabwicklung der Schenkung i.S.v. §§ 346 I, 313 III. Es besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung der Schenkung nach § 313 I. Die überbezahlte Leistung kann in diesem Fall m.E. nach § 812 I 2 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden (späterer Wegfall des rechtlichen Grundes durch die Vertragsanpassung).
Examensrelevanz
Diese Problematik ist unwahrscheinlich examensrelevant. Das neue Urteil des BGH muss man kennen. Wenn eine solche Konstellation abgefragt wird, kann man ohne Kenntnis der Rechtsprechung kaum einen Blumentopf gewinnen.

05.02.2010/7 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2010-02-05 13:36:462010-02-05 13:36:46BGH: Keine unbenannten Zuwendungen bei Geschenken der Schwiegereltern

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