I. Allgemein
Betrug, § 263 StGB | Diebstahl, § 242 StGB | |
a) Selbstschädigungsdelikt b) Bewusste Vermögensverfügung | Exklusivitätsverhältnis | a) Fremdschädigungsdelikt b) Wegnahme, Gewahrsamsbruch |
II. Abgrenzungsfälle
1. Freiwilligkeit der Weggabe
a) Abgrenzungskriterium zwischen Verfügung und Wegnahme:
Innerer Willensrichtung des Opfers
b) Beispiel: Vorgetäuschte Beschlagnahmung
Mangels Freiwilligkeit keine Verfügung, sondern Wegnahme
2. Unmittelbarkeit
Keine Weggabe, wenn noch gelockerter Gewahrsam besteht
3. Abgrenzung von Trickdiebstahl und Dreiecksbetrug: Zurechenbarkeit einer Wegnahme durch einen Dritten
a) Befugnistheorie | Dritter zur Übertragung des Gewahrsams ermächtigt |
b) Faktische Nähetheorie | Tatsächliche Zugriffsmöglichkeit des Dritten ausreichend |
c) Lagertheorie | Dritter steht im Näheverhältnis zu Opfer, Dritter glaubt zudem, im Interesse des Opfers zu handeln |
4. Verfügungsbewusstsein:
a) Das Verfügungsbewusstsein muss sich nach h.M. auf einen bestimmten Gegenstand beziehen – kein generelles Verfügungsbewusstsein
b) Täuschung des Opfers über Objekt der Verfügung?
Bsp.: T legt wertvolles Parfüm in einen Karton für günstige Handtücher, die er bezahlt – nach h.M. trotzdem Wegnahme