In Kooperation mit juraexamen.info stellt jur:next (Dein Partner für juristischen Einzelunterricht, Nachhilfe & Coaching; www.jurnext.de) jeweils ein Urteil des Monats aus den drei Rechtsgebieten vor. Diskutiere im Kommentarfeld direkt mit anderen die Entscheidung.
Einführung in die Thematik
Blickt man in die Kommentierung zu § 267 StGB, finden sich eine Reihe von Entscheidungen, die sich maßgeblich mit dem strafrechtlichen Urkundsbegriff auseinandersetzen. Häufig tun sich Studierende mit den Urkundendelikten sehr schwer und vernachlässigen diese in der Klausurvorbereitung. Die rechtliche Qualifizierung von „Kopien“ und deren Tatbestandsmäßigkeit gehört zum Standardrepertoire und stellt eines der klassischsten Problemfelder dar. Auch das OLG Hamm (Beschluss vom 12.05.2016 Az. 1 RVs 18/16 abrufbar unter der NRWE – Rechtssprechungsdatenbank der Gerichte in NRW) musste sich jetzt wieder mit der Frage beschäftigen und hat dabei abweichend von der Vorinstanz (LG Dortmund) eine interessante Entscheidung gefällt.
Entscheidung des Gerichts
Was war passiert? Der angeklagte Rechtsanwalt R wurde von seinem Mandanten M beauftragt noch ausstehende Restlohnzahlungen gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin des Mandanten geltend zu machen. Die anwaltliche Tätigkeit des R beschränkte sich dabei allein auf die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. Auf die mehrfachen Nachfragen des M hin, gab R wahrheitswidrig an, dass er Klage vor dem Arbeitsgericht eingereicht und er den Prozess – rechtskräftig – gewonnen habe. Zum Beleg dafür erstellte er mithilfe seines Computers eine angebliche Abschrift des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Das Landgericht Dortmund sah den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB als erfüllt an, da mit Erstellen der angeblichen Abschrift des Urteils eine falsche Urkunde hergestellt und hiervon – mit Übergabe an M – auch Gebrauch gemacht wurde. Wesentlich sei dabei, dass
das Vorliegen einer Urteils-Abschrift die vermeintliche Erklärung der Behörde beinhalte, dass tatsächlich ein Urteil in der Sache in der Welt sei. Die Abschrift eines Urteils sei im Rechtsverkehr zumindest im Verhältnis Rechtsanwalt zu Mandant zum Beweis geeignet und bestimmt, da das Vorliegen der Voraussetzungen des § 317 Abs. 2 ZPO vorgetäuscht werde.
Der Auffassung des Landgerichts Dortmunds tritt das OLG Hamm entgegen:
„Das von dem Angeklagten erstellte Schriftstück wurde vom Angeklagten nicht als die von dem angeblichen Aussteller herrührende Urschrift, sondern lediglich als – zumal mit einem Stempelausdruck ausdrücklich so bezeichnete – Abschrift eines arbeitsgerichtlichen Urteils ausgegeben, die nicht einmal ihren vermeintlichen Aussteller erkennen lässt.“
Ausgangspunkt der Begründung des OLG Hamm ist dabei der Grundsatz, dass eine einfache Abschrift regelmäßig keine Urkunde darstellt, weil sie nicht die Erklärung des Ausstellers des Originals verkörpert, sondern lediglich die Wiedergabe beinhaltet, was in einem anderen Schriftstück verkörpert ist. Auch unter Berücksichtigung von § 317 Abs. 2 ZPO sah der Senat des OLG Hamm keine Grundlage für eine Abweichung von dem vorgenannten Grundsatz.
„Allein der Umstand, dass mit der Vorlage einer einfachen Urteilsabschrift unter Berücksichtigung der Regelung des § 317 Abs. 2 ZPO nicht nur eine Täuschung über die bloße Existenz einer diesbezüglichen Urschrift, sondern auch über deren ordnungsgemäße Unterschrift und Verkündung verbunden sein mag, ist nach Auffassung des Senats nicht geeignet, hier eine Urkundenfälschung zu begründen. Denn der vermeintliche Unterschied zur vorgenannten Konstellation der Vorlage von Abschriften sonstiger – vermeintlicher – Urkunden beschränkt sich bei näherer Betrachtung auf die sprachliche Präzisierung, dass auch bei der Vorlage solcher Abschriften regelmäßig darüber getäuscht werden dürfte, dass die vermeintlichen Urschriften jeweils ordnungsgemäß zur Existenz gelangt sind.“
Der Tatbestand des § 267 StGB ist daher nicht erfüllt.
Auswirkungen auf das Examen
Sowohl im 1. Staatsexamen als auch im 2. Staatsexamen werden strafrechtliche Klausuren häufig mit Problemen aus dem Bereich der Urkundsdelikte aufgewertet. Der Beschluss des OLG Hamm eignet sich insbesondere auch für das mündliche Prüfungsgespräch, da nicht nur Kenntnisse vorangegangener Entscheidungen abgeprüft werden können, sondern vor allem eine saubere Subsumtions- und Argumentationstechnik erforderlich ist. Allein die Tatsache, dass ein Rechtsanwalt auf der Anklagebank saß, weckt jedoch das Interesse des Prüfungsamtes ;).
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