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Dr. Lena Bleckmann

Neues zur Schmähkritik – Das BVerfG entscheidet zu Hasskommentaren bei Facebook

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht

Dass die in sozialen  Medien mögliche Anonymität einige Nutzer zuweilen verleitet, unter ihrem Deckmantel Hass und Hetze zu verbreiten, dürfte inzwischen hinlänglich bekannt sein. Insbesondere Politiker sehen sich solchen Hasskommentaren besonders häufig ausgesetzt. Einzelne wissen sich jedoch zu wehren: Renate Künast, MdB und Mitglied der Partei Bündnis 90/Die Grünen, verlangte, nachdem ihr gegenüber auf Facebook Dinge geäußert wurden, die man ihr wohl kaum ins Gesicht gesagt hätte, von dem Unternehmen die Auskunft über die Bestandsdaten der jeweiligen Nutzer – zum Zwecke der Rechtsverfolgung wollte sie die Identität der Nutzer herausfinden.
Das Verfahren hat bereits erhebliche mediale Aufmerksamkeit erlangt. Zu mehreren Entscheidungen der Berliner Gerichte tritt nun ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2021, Az. 1 BvR 1073/20. Die wichtigsten Eckpunkte der Entscheidung des BVerfG sollen im Folgenden überblicksweise dargestellt werden.


I. Was bisher geschah
Im Instanzenzug war Künast nur teilweise erfolgreich – so gestattete das LG Berlin (Beschl. v. 21.1.2020 – 27 AR 17/19) die Auskunft über die Bestandsdaten der Nutzer in sechs Fällen, das KG Berlin (Beschl. v. 11.3.2020 – 10 W 13/20) später für weitere sechs Kommentare. Im Übrigen sahen die Gerichte die Schwelle zur strafbaren Beleidigung nicht überschritten. Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch über die Daten nach § 14 Abs. 3 Telemediengesetz a.F., der hier noch einschlägig war, ist jedoch eine Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 10a Abs. 1 des Telemediengesetzes oder § 1 Abs. 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) in der damaligen Fassung erfasst werden, begehrt wird. Rechtswidrig i.d.S. sind insbesondere Äußerungen, die tatbestandlich eine Straftat gegen die persönliche Ehre nach §§ 185 ff. StGB darstellen.
Hinweis: Zur Wiederholung der Prüfung der §§ 185 ff. StGB siehe hier unseren Beitrag zu dem Thema.
Hinsichtlich von Äußerungen wie „Pädophilen-Trulla“, „Die ist Geisteskrank“, „Ich könnte bei solchen Aussagen diese Personen die Fresse polieren“ oder „Gehirn Amputiert“ führte das KG Berlin jedoch aus:
„Der Senat verkennt dabei keineswegs, dass es sich insoweit gleichfalls um erheblich ehrenrührige Bezeichnungen und Herabsetzungen der Ast. handelt. Unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben ist allerdings festzustellen, dass die Schwelle zum Straftatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB nicht überschritten wird. Denn es liegt kein Fall der abwägungsfreien Diffamierung (Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik) vor und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Ast. erreicht auch nicht ein solches Gewicht, dass die Äußerungen unter Einbeziehung des konkret zu berücksichtigenden Kontexts – anders als die zu Ziff. I. zu beurteilenden Äußerungen lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung der Ast. erscheinen (…)“  (KG Berlin, Beschl. v. 11.3.2020 – 10 W 13/20)
Insbesondere aufgrund eines Bezugs zu dem Ausgangspost bejahte das KG für einzelne Äußerungen einen Sachbezug und stützte darauf die Ansicht, die Grenze der Beleidigung sei, da der Kommentar damit nicht ausschließlich der Diffamierung diene, nicht überschritten. In dem Ausgangspost wurde eine Äußerung Künasts aus einer Bundestagsdebatte derart verkürzt wiedergegeben, dass für den Leser der Eindruck entstehen konnte, Künast billige pädophile Praktiken.


 II. Die Entscheidung des BVerfG im Überblick
Künast zog schließlich vor das Bundesverfassungsgericht – und dort bekam sie nun Recht. Das BVerfG sieht die Beschwerdeführerin in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Wie immer befasst sich das BVerfG nur mit der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Dieses müssen die Fachgerichte bei der Entscheidung hinreichend berücksichtigen. Zentrale Frage ist daher: Haben die Fachgerichte das Allgemeine Persönlichkeitsrecht so interpretationsleitend berücksichtigt, dass sein „wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt“  (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, Rn. 27).
In Fällen wie dem hier in Rede stehenden bewegt man sich im Spannungsbereich zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Aufhänger für die Grundrechtsprüfung musste vorliegend insbesondere § 185 StGB sein. Ist dessen Tatbestand erfüllt, liegt eine rechtswidrige Äußerung i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG in der damaligen Fassung vor, ebenso wie eine Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB sowie die Verletzung des APR als absolut geschütztes Recht, was einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB analog eröffnet.
Für die Prüfung, ob denn eine strafbare Beleidigung nach § 185 StGB vorliegt, haben die Gerichte nun schrittweise vorzugehen. Zunächst muss der Inhalt der Äußerungen erfasst und bei Interpretationsspielraum gedeutet werden. Zur Erinnerung: Schon auf dieser ersten Stufe ist die Meinungsfreiheit des sich Äußernden zu berücksichtigen, bei mehreren möglichen Auslegungsmethoden ist meinungsfreundliche Auslegungsvariante zugrunde zu legen (vgl. auch Kahl/Ohlendorf, JuS 2008, 682, 684)
Ist der Sinngehalt der Äußerung ermittelt, erfordert die Feststellung einer Beleidigung i.S.d. § 185 StGB weiterhin grundsätzlich eine Abwägung von Meinungsfreiheit und Allgemeinem Persönlichkeitsrecht. Der strafrechtliche Schutz der persönlichen Ehre darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG führen, zugleich muss ein hinreichender Schutz des Persönlichkeitsrechts gleichwohl gewährleistet sein. Mit den Worten des BVerfG:
„Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegenüber vor allem in § 193 StGB Ausdruck, der bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender Äußerungen ausschließt und – vermittelt über  § 823 Absatz 2 BGB – auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt. Diese Vorschriften tragen dem Umstand Rechnung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht vorbehaltlos gewährleistet ist. Nach  Artikel 2 Absatz 1 GG wird es durch die verfassungsmäßige Ordnung einschließlich der Rechte anderer beschränkt. Zu diesen Rechten gehört auch die Freiheit der Meinungsäußerung aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG. Auch diese ist nicht vorbehaltlos garantiert. Sie findet nach Artikel 5 Absatz 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und in dem Recht der persönlichen Ehre (…)“ (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, Rn. 26, Nachweise im Zitat ausgelassen).
Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter kann allerdings im Einzelfall entbehrlich sein – dies insbesondere dann, wenn ein Fall von Schmähkritik vorliegt. Schmähkritik liegt vor, „wenn eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr im Grunde nur um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Person als solcher geht“ (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, Rn. 29).
Einen solchen Fall von Schmähkritik hatte das KG Berlin nun abgelehnt, der Sachbezug insbesondere der Äußerung „Pädophilen-Trulla“ wurde ausdrücklich betont (a.a.O.). Hier kann die Prüfung nun allerdings nicht stehen bleiben. Denn: Dass eine Äußerung keine Schmähkritik darstellt, heißt noch nicht, dass es sich auch nicht um eine strafbare Beleidigung handelt. Das BVerfG moniert in der aktuellen Entscheidung aber nun eine solche Gleichsetzung von Beleidigung und Schmähkritik:
„Es mag die im Ausgangsverfahren vertretene Auffassung der Beschwerdeführerin gewesen sein, dass es sich bei der Äußerung um Schmähkritik handele. Dies dispensiert aber das Fachgericht nicht davon, bei Nichtvorliegen einer besonderen Anforderungen unterworfenen Schmähkritik die einfache Beleidigung, die eine Abwägung der betroffenen Rechtspositionen erfordert, in Betracht zu ziehen und zu prüfen. Vorliegend hat sich das Fachgericht aufgrund einer fehlerhaften Maßstabsbildung, die eine Beleidigung letztlich mit der Schmähkritik gleichsetzt, mit der Abwägung der Gesichtspunkte des Einzelfalls nicht auseinandergesetzt. Hierin liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin. Bereits dieser – praktisch vollständige – Abwägungsausfall muss zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führen.“ (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2021 – 1 BvR 1073/20, Rn. 45 f.)
Das Kammergericht hätte mithin nach der Ablehnung einer Schmähkritik noch eine weitere Abwägung der betroffenen Rechtsgüter – Meinungsfreiheit und Allgemeines Persönlichkeitsrecht – vornehmen müssen. Schon die Tatsache, dass dies nicht erfüllt ist, stellt nach Ansicht des BVerfG eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin dar und führt daher zum Erfolg der Verfassungsbeschwerde. Welche Punkte in die vorzunehmende Abwägung mit einzubeziehen sind, ist im Beschluss des BVerfG unter den Randnummern 30 ff. nachzulesen.


III. Was aus der Entscheidung mitzunehmen ist
Was Klausur- und Examenskandidaten aus der Entscheidung mitnehmen sollten, lässt sich in wenigen Worten zusammenfassen: Schmähkritik und strafrechtlich relevante Beleidigung sind keine Synonyme. Die Ablehnung des Vorliegens von Schmähkritik befreit nicht von der Notwendigkeit einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter. Die Entscheidung enthält damit wenig grundlegend Neues. Sie sollte aber allemal als Anlass genommen werden, die Grundsätze der Meinungsfreiheit, des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihres Verhältnisses zueinander zu wiederholen. Da strafrechtliche Erwägungen in Klausuren hier oft den Aufhänger bieten, sollten auch die §§ 185 ff. StGB in ihrer Relevanz nicht unterschätzt werden.

03.02.2022/1 Kommentar/von Dr. Lena Bleckmann
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Lena Bleckmann https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Lena Bleckmann2022-02-03 14:33:112022-08-03 08:36:07Neues zur Schmähkritik – Das BVerfG entscheidet zu Hasskommentaren bei Facebook
Dr. Matthias Denzer

Examensrelevante Rechtsprechung im Überblick – Zivilrecht (Juli – September 2018)

Examensvorbereitung, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Rechtsgebiete, Rechtsprechungsübersicht, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Mit Beginn des neuen Semesters wird es auch wieder Zeit für unseren Rechtsprechungsüberblick. Zu Beginn eines jeden Quartals bieten wir euch einen kurzen Überblick über ausgewählte, examensrelevante Entscheidungen der jeweils letzten drei Monate.
Die folgenden Entscheidungen bieten sich aufgrund ihrer grundlegenden Bedeutung oder ihrer Konstellation juristisches „Basiswissen“ abzuprüfen, als Fragestellung sowohl in einer Examensklausur, als auch in der „Großen Übung“ an. Auch – und insbesondere – in der mündlichen Prüfung ist ein umfassender Überblick über die aktuelle Rechtsprechung unerlässlich. Es ist daher nur zu raten, sich mit den folgenden Entscheidungen – zumindest in ihren Grundzügen – auseinandergesetzt zu haben:
BGH, Urteil v. 19.09.2018 – VIII ZR 231/17
Verbindung einer fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses mit einer hilfsweise ordentlichen Kündigung
Die fristlose Kündigung eins Wohnraummietverhältnisses kann mit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung verbunden werden. Dies gilt insbesondere für den Fall der außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB). Dabei lässt eine Zahlung der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB (sog. Schonfristzahlung) eine wegen Zahlungsverzuges nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB mit Zugang der Kündigungserklärung herbeigeführte sofortige Beendigung des Mitverhältnisses nachträglich rückwirkend entfallen. Das Mietverhältnis wird damit fortgesetzt. Dazu führte das Gericht aus:

Der Gesetzgeber habe gewährleisten wollen, „dass die wirksam ausgeübte fristlose Kündigung unter den dort genannten Voraussetzungen trotz ihrer Gestaltungswirkung rückwirkend als unwirksam gelte und der Mietvertrag fortgesetzt werde. In einer solchen Situation komme eine gleichzeitig mit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung zur Geltung. Denn ein Vermieter, der neben einer fristlosen Kündigung hilfsweise oder vorsorglich eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen eines aufgelaufenen Zahlungsrückstands ausspreche, erkläre diese nicht nur für den Fall einer bereits bei Zugang des Kündigungsschreibens gegebenen Unwirksamkeit der vorrangig erfolgten fristlosen Kündigung. Vielmehr bringe er damit aus objektiver Mietersicht regelmäßig weiterhin zum Ausdruck, dass die ordentliche Kündigung auch dann zum Zuge kommen solle, wenn die zunächst wirksam erklärte fristlose Kündigung aufgrund eines gesetzlich vorgesehenen Umstandes wie einer unverzüglichen Aufrechnung durch den Mieter (§ 543 Abs. 2 Satz 3 BGB), einer sog. Schonfristzahlung oder einer Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB) nachträglich unwirksam werde.“

BGH, Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 213/17
„Änderungen eines Grundstückskaufvertrags nach der Auflassung sind formlos möglich, wenn die Auflassung bindend geworden ist. (Leitsatz)“
Der BGH bestätigte mit dieser Entscheidung seine ständige Rechtsprechung (u.a. BGH, Urteil v. 28.09.1984 – V ZR 43/83, WM 1984, 1539). Ein Grundstückskaufvertrag unterliegt grundsätzlich dem Formerfordernis der notariellen Beurkundung gem. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen des beurkundeten Kaufvertrags. Nach der Auflassung ist dies jedoch anders:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Grundstückskaufverträge nach der Auflassung formlos abgeändert werden, weil die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung mit der Auflassung erfüllt ist und deshalb nicht mehr besteht. Von der Formfreiheit ausgenommen ist die Begründung neuer selbständiger Erwerbspflichten.“  (Nachweise in Zitat ausgelassen)  

BGH, Beschluss v. 04.09.2018 – VIII ZB 70/17
Zum Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei Fristversäumnis

„Dem Prozessbevollmächtigten einer Partei ist ein – ihr zuzurechnendes – Verschulden an der Fristversäumung dann nicht anzulasten, wenn zwar die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen oder Anweisungen für eine Fristwahrung unzureichend sind, er aber einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Gleiches gilt, wenn die konkrete Einzelanweisung zwar nicht allein, jedoch in Verbindung mit einer allgemein bestehenden – für sich genommen unzureichenden – Anweisung im Falle der Befolgung beider Anordnungen geeignet gewesen wäre, die Fristversäumung zu verhindern.“ (Nachweise in Zitat ausgelassen)

 BGH, Urteil vom 30. August 2018 – VII ZR 243/17
Widerrufsrecht bei Werkverträgen
Zum Sachverhalt: Der Kläger schloss in seinem Wohnhaus mit dem Beklagten einen Vertrag über die Lieferung und den Einbau eines Senkrechtlifts zum Preis von ca. 40.000 €. Der Lift ist eine individuelle Maßanfertigung; die einzelnen Teile des Lifts sind an die jeweilige Einbausituation angepasst. Der Kläger zahlt ca. 12.000 € auf den Kaufpreis an. Kurze Zeit später widerruft er den Kaufvertrag.
Dabei stellten sich zwei maßgebliche Fragen, die der BGH wie folgt beantwortet:
Ausschluss des Widerrufsrechts? – Verhältnis von § 312 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu § 357 BGB:

„Das Widerrufsrecht des Klägers ist nicht nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. […] Diese Regelung findet keine Anwendung, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nicht als Vertrag über die Lieferung von Waren im Sinne des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB einzustufen ist.
Dem Wortlaut nach umfasst § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Verträge, die auf die Lieferung von Waren gerichtet sind. Damit werden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Kaufverträge (§ 433 BGB) und Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen (Werklieferungsverträge, § 651 BGB) erfasst.“
Damit folgte der BGH dem Berufungsgericht, welches zuvor feststellte: „Auf Dienstleistungen im Sinne der VRRL – worunter etwa auch ein Werkvertrag nach deutschem Recht fällt – ist § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB nicht anwendbar. Hat der Vertrag eine Dienstleistung zum Gegenstand, besteht auch keine Notwendigkeit das Widerrufsrecht auszuschließen, um den Unternehmer vor Nachteilen zu schützen, die sich daraus ergeben können, dass er vor dem Widerruf mit der Vertragsausführung begonnen hat. Dies schon deshalb, weil die Widerrufsfrist bei einem Vertrag über eine Werk- oder Dienstleistung anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht erst mit Lieferung der Ware beginnt (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB), sondern – unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – bereits mit Vertragsschluss. Der Unternehmer kann also regelmäßig das Ende der Widerrufsfrist abwarten, bevor er mit der Vertragsausführung beginnt. Es besteht folglich kein Grund, eine analoge Anwendung des § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB auf Werkverträge in Erwägung zu ziehen. Daneben ist der Unternehmer durch den Anspruch gemäß § 357 Abs. 8 BGB geschützt.“ (OLG Stuttgart, Urteil v. 19.09.2018 – 6 U 76/16, juris, Nachweise in Zitat ausgelassen)

Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB (Verbraucherbauverträge; § 650i BGB):

„Die Anwendbarkeit von § 312g Abs. 1 BGB ist nicht nach § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Regelung findet § 312g BGB keine Anwendung auf Verträge über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass […] der Begriff der erheblichen Umbaumaßnahmen im Sinne des Verbraucherschutzes eng auszulegen sei. Hierunter fielen nur solche Umbaumaßnahmen, die dem Bau eines neuen Gebäudes vergleichbar seien, beispielsweise Baumaßnahmen, bei denen nur die Fassade eines alten Gebäudes erhalten bliebe. Maßgeblich seien mithin Umfang und Komplexität des Eingriffs sowie das Ausmaß des Eingriffs in die bauliche Substanz des Gebäudes.“

BGH, Urteil v. 24.08.2018 – III ZR 192/17
Tickets zum Selberausdrucken – Eventim – „print@home“-Servicegebühr ist unzulässig
Die von Eventim verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingung: „Premiumversand 29,90 EUR inkl. Bearbeitungsgebühr“ und „ticketdirect – das Ticket zum Selbst-Ausdrucken Drucken Sie sich ihr ticketdirect einfach und bequem selber aus! 2,50 EUR“ sind mit der grundsätzlichen Regelung von der abgewichen wird nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 BGB), benachteiligen den Käufer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind daher unwirksam (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).
Die Optionen Premiumversand und ticketdirekt seien nicht als Entgeltvereinbarungen für die geschuldete Hauptleistung zu qualifizieren, sondern vielmehr als kontrollfähige Preisnebenabreden zur Erfüllung der kaufvertraglichen Hauptpflicht. Sie seien jedoch mit der Regelung in § 448 Abs. 1 BGB nicht vereinbar:

„Nach § 448 Abs. 1 BGB hat der Kunde nur die Kosten der Versendung der gekauften Eintrittskarte nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort zu tragen. Versendungskosten im Sinne dieser Norm sind in erster Linie die unmittelbar transportbedingten Sachaufwendungen für Porto, Verpackung und gegebenenfalls Versicherung des Kaufgegenstandes. Dagegen gewährt die Vorschrift grundsätzlich keine Kompensation für die Zeit und den sonstigen Aufwand des Verkäufers, den Kaufgegenstand transportgerecht zu verpacken und zum Versand aufzugeben. Setzt der Verkäufer hierfür Personal und Maschinen ein, gilt nichts anderes. Denn (anteilige) Personal- und Sachkosten, die nicht unmittelbar der Verpackung und dem Versand der Ware zugeordnet werden können, sind allgemeine Geschäftsunkosten, die der Verkäufer im Hinblick auf das Gebot der Unentgeltlichkeit von Nebenleistungen, die der Erfüllung seiner kaufvertraglichen Hauptleistungspflicht dienen und daher in seinem eigenen Interesse liegen, nicht auf den Käufer abwälzen kann.“ (Nachweise in Zitat ausgelassen)

Es sei auch nicht erkennbar, welche Aufwendungen von der Servicegebühr von 2,50 € abgedeckt würde, da insoweit weder Porto- noch Verpackungskosten entstünden.
Auch der für den Premiumversand verlangte Betrag für 29,90 € übersteige den Preis für Porto und Verpackungskosten nicht nur unerheblich, selbst dann, wenn es sich um einen Eilbrief bzw. eine versicherte Sendung handelte, sodass die „Betragshöhe […] damit ganz überwiegend von der ausdrücklich inkludierten ‚Bearbeitungsgebühr‘ bestimmt“ werde. Das BAG sieht darin „jedenfalls angesichts der beträchtlichen Höhe der ‚Bearbeitungsgebühr‘ eine unangemessene Benachteiligung des Kunden.“
BGH, Urteil v. 22.08.2018 – VIII ZR 99/17
Wohnraummiete – Instandhaltungspflicht des Vermieters

Leitsatz: „Für das Bestehen der Pflicht des Vermieters, die Wohnung gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und sie fortlaufend in diesem Zustand zu erhalten, ist es unerheblich, ob der Mieter die Sache tatsächlich nutzt und ihn ein Mangel daher subjektiv beeinträchtigt.“

BGH, Urteil v . 22.8.2018 – VIII ZR 277/16

Leitsatz: „Im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen“

Der BGH bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung (siehe BGH, Urteil v. 18.03.2015 – VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302).
BGH, Urteil v. 19.07.2018 – VII ZR 19/18
Abgrenzung Kauf- und Werkvertrag – Vertrag über Lieferung und Einbau einer Küche
Der BGH entschied, dass es für die rechtliche Einordnung darauf ankommt, auf welchem Element bei gebotener Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liege:

„Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz der zu montierenden Sache auf den Vertragspartner im Vordergrund steht und je weniger dessen individuelle Anforderungen und die geschuldete Montage- und Bauleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrags mit Montageverpflichtung geboten. Liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Montage- und Bauleistung, etwa auf Einbau und Einpassung einer Sache in die Räumlichkeit, und dem damit verbundenen individuellen Erfolg, liegt ein Werkvertrag vor.“

BGH, Urteil v. 12.07.2018 – III ZR 183/17,
Anspruch des Erben auf Zugang zu Benutzerkonto bei Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks

Leitsatz: „Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.“

Siehe hierzu bereits die ausführliche Urteilsbesprechung von Sebastian Rombey.
OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 04.07.2018 – 12 U 87/17
Zur Frage: Wann ist ein Pferd ein „gebrauchte Sache“ im Sinne der §§ 474 Abs. 2 S. 2, 476 Abs. 2 BGB

Leitsatz: „Bei einem zum Zeitpunkt der Versteigerung zweieinhalb Jahre alten Hengst handelt es sich um eine gebrauchte Sache im Sinne des § 474 Absatz 2 S. 2 BGB.“

Siehe hierzu bereits die ausführliche Urteilsbesprechung von Yannik Beden, M.A.

11.10.2018/1 Kommentar/von Dr. Matthias Denzer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Matthias Denzer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Matthias Denzer2018-10-11 10:00:442018-10-11 10:00:44Examensrelevante Rechtsprechung im Überblick – Zivilrecht (Juli – September 2018)
Dr. Sebastian Rombey

BGH: Erben haben Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto eines verstorbenen Nutzers

Erbrecht, Examensvorbereitung, Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

Mit Urteil vom heutigen Tag (12.07.2018 – III ZR 183/17) hat der BGH entschieden, dass den Erben ein Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto eines verstorbenen Nutzers zusteht. Im zu Grunde liegenden Fall hatte die Mutter einer im Alter von 15 Jahren verstorbenen Jugendlichen (aus der Erbengemeinschaft gemeinsam mit dem Vater) den Plattformbetreiber Facebook darauf verklagt, ihr Zugang zum Benutzerkonto der verstorbenen Tochter einzuräumen. Dadurch erhoffte sie sich Hinweise auf die Todesursache ihrer Tochter, die bis heute ungeklärt ist. Facebook verweigerte ihr dies jedoch mit dem Hinweis darauf, dass das Nutzerkonto bereits in den „Gedenkzustand“ versetzt worden sei, der einen Zugang (selbst bei vorhandenen Zugangsdaten) ausschließt, ohne dass die Inhalte gelöscht werden.
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits standen zwei zentrale Fragen, von denen vor allem die erste erhöhte Examensrelevanz genießen dürfte:
– Ist der Nutzungsvertrag der Tochter über das social-media-Konto mit Facebook im Wege der Universalsukzession vererblich?
– Steht den Erben ein Anspruch auf Zugang zu den Kommunikationsinhalten gegen den Plattformbetreiber zu?
Beide Fragen hat der BGH in der heutigen Entscheidung grundsätzlich bejaht. Doch im Einzelnen:
Zunächst ist der Nutzungsvertrag der Tochter mit Facebook per Gesamtrechtsfolge auf die Erben übergegangen, § 1922 Abs. 1 BGB. Problematisch war dabei, dass die Facebook-AGB eine Vererblichkeit eigentlich ausschließen. Der BGH sah dies allerdings als unwirksam an. Zum einen seien sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, zum anderen halte eine solche Klausel der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1, 2 BGB nicht stand. Auch habe der Nutzungsvertrag trotz gegebener Persönlichkeitsrelevanz des Vertragsinhalts keinen höchstpersönlichen Charakter. Dazu die PM Nr. 115/2018 v. 12.07.2018:
 „Zwar mag der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerks in der Erwartung erfolgen, dass die Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerks jedenfalls grundsätzlich vertraulich bleiben und nicht durch die Beklagte dritten Personen gegenüber offengelegt werden. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist jedoch von vornherein kontobezogen. Sie hat nicht zum Inhalt, diese an eine bestimmte Person zu übermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto. Der Absender einer Nachricht kann dementsprechend zwar darauf vertrauen, dass die Beklagte sie nur für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Es besteht aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses.“
Die Vererblichkeit höchstpersönlicher Inhalte ergebe sich ferner aus einem Vergleich mit Tagebüchern oder persönlichen Aufzeichnungen. Diese seien nach dem gesetzgeberischen Willen unstreitig vererblich (§ 2047 Abs. 2 BGB sowie § 2373 S. 2 BGB). Nichts anderes könne für digitale Inhalte gelten.
Auch stehe weder das Postmortale Persönlichkeitsrecht der verstorbenen Nutzerin noch das Fernmeldegeheimnis des § 88 TKG entgegen, da ein Erbe jedenfalls nicht als „anderer“ iSd § 88 Abs. 3 TKG gelten könne.
Weiterhin sieht der BGH in der Vereblichkeit zu Recht auch keinen Widerspruch zum neuen Datenschutzrecht, gilt doch die DS-GVO allein für lebende, nicht aber für verstorbene Personen. Überdies greife für die Datenübermittlung der Kommunikationsinhalte als Erlaubnistatbestand sowohl Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO als auch Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Denn: Die Datenverarbeitung ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kommunikationspartnern der Erblasserin erforderlich und erfolgt darüber hinaus auch auf Grund berechtigter überwiegender Interessen der Erben. So sei auch die Überwindung der Zugangssperre (das Ausschalten des Gedenkzustandes) im Wege der Abwägung gerechtfertigt, denn zur Herstellung praktischer Konkordanz müssten die betroffenen Grundrechte hinter dem Zugangsanspruch der Erben zurücktreten (vgl. hierzu unseren Grundlagenbeitrag zum neuen Datenschutzrecht nach Maßgabe der DS-GVO, hier abrufbar).
Es bleibt mithin festzuhalten:

  • Erstens: Nutzungsverträge mit Facebook oder anderen social-media-Plattformen sind vererblich.
  • Zweitens: Den Erben kann im Einzelfall ein Zugangsanspruch in Bezug auf die Kommunikationsinhalte des verstorbenen Nutzers gegen den Plattformbetreiber zustehen.

12.07.2018/0 Kommentare/von Dr. Sebastian Rombey
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Sebastian Rombey https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Sebastian Rombey2018-07-12 12:10:542018-07-12 12:10:54BGH: Erben haben Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto eines verstorbenen Nutzers
Gastautor

Das Strafrecht gilt auch im Internet – radikale Hetze bei Facebook und Co.

Lerntipps, Mündliche Prüfung, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT, Tagesgeschehen

Wir freuen uns, einen Gastbeitrag von Marilena Mroß veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Studentin der Rechtswissenschaft an der Universität Hamburg und hat dort den Schwerpunkt Maritimes Wirtschaftsrecht belegt.
 
Seit Beginn der Flüchtlingskrise entlädt sich besonders viel Zorn und Feindseligkeit im Internet. Während das BKA im Jahr 2014 noch 1.119 Hasspostings zählte, waren es im vergangenen Jahr bereits 3.084[1]. Dabei gelangt längst nicht jede Pöbelei oder Drohung in die Polizeistatistik. Unter dem vermeintlich sicheren Deckmantel der Anonymität des Internets wüten viele Nutzer hemmungslos gegen Ausländer und Flüchtlinge. Nicht selten werden durch die Beiträge auch Straftatbestände verwirklicht. Dass Worten auch direkte Taten folgen können, lässt die zunehmende Zahl von Anschlägen auf Asylbewerberunterkünfte in Deutschland vermuten. Experten gehen davon aus, dass sich Neonazis durch Hetze zum Handeln ermuntert fühlen[2]. Die steigenden Flüchtlingszahlen machen aber auch Bürger aus der Mitte der Gesellschaft empfänglicher für derartige Botschaften.
Ein jüngst ergangenes Urteil des LG Würzburg gegen einen Internethetzer wird als Anlass für die folgenden Ausführungen genommen.
 
I. LG Würzburg, Urteil vom 17.10.2016
Am 17.10.2016 verurteilte das Landgericht Würzburg einen Mann wegen rechtsradikaler Hassparolen bei Facebook im Berufungsverfahren zu einer Gefängnisstrafe von eineinhalb Jahren[3]. Ein Amtsgericht hatte den Mann 2015 zu zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt[4], das Landgericht bestätigte die Haftstrafe, setzte sie aber herab.
Der Mann hatte auf Facebook Hassparolen veröffentlicht und zu Gewalt und Mord aufgerufen. Unter anderem hatte er gegen Flüchtlinge, Ausländer und Juden gehetzt.
 
II. Strafverfolgung von Internethetzern
Als Hetz- und Hasskommentar-Straftatbestände kommen v.a. die öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 111 StGB, Anstiftung zur Straftat (sofern ein Dritter der öffentlichen Aufforderung nachkommt)[5], Volksverhetzung und Gewaltverherrlichung, §§ 130, 131 StGB, Nötigung und Bedrohung, §§ 240, 241 StGB, sowie Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, §§ 185 – 187 StGB, in Betracht. Beim Großteil der erfassten „Hasspostings“ im Jahr 2015 handelte es sich um Fälle der Volksverhetzung[6].
Auch im Falle des LG Würzburg wurde der Angeklagte (neben öffentlichen Aufrufs zu Straftaten) wegen Volksverhetzung verurteilt. Wer mit seinem Facebook-Profil Meldungen postet, die in rassistischer Weise hetzen, kann den Tatbestand des § 130 StGB erfüllen. In Deutschland gilt zwar grundsätzlich die durch Art. 5 I GG verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit. Allerdings sind diesem Grundrecht durch Abs. 2 Alt. 1 Grenzen gesetzt, wenn die Meinungsäußerung gegen allgemeine Gesetze, wie § 130 StGB, verstößt[7].
 
1. Strafbarkeit aus § 130 I StGB
Gem. § 130 I, II StGB kommen als unmittelbare Angriffsobjekte Teile der Bevölkerung sowie zugehörige Einzelpersonen in Betracht. Bevölkerungsteile sind inländische Personenmehrheiten, die individuell nicht mehr überschaubar sind und sich von der Gesamtheit der Bevölkerung auf Grund bestimmter Merkmale unterscheiden, welche äußerer oder innerer Art sein können[8]. Darüber hinaus erfasst Abs. 1 seit 2011 nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppen, ist somit nicht mehr auf inländische Gruppierungen beschränkt[9]. Sowohl Ausländer[10] als auch Flüchtlinge[11] und Juden[12] bilden damit Personengruppen i.S.d. § 130 StGB.
Bei § 130 I StGB muss das Aufstacheln zum Hass, die Aufforderung zu Gewaltmaßnahmen bzw. der Angriff auf die Menschenwürde geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. § 130 III StGB verbietet das öffentliche Billigen, Leugnen oder Verharmlosen des Völkermordes, der unter der Nazi-Willkürherrschaft begangen wurde, sofern es geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Bei beiden Delikten handelt es sich um abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikte. Diese erfordern keine konkrete Gefahr, wohl aber eine konkrete Eignung zur Herbeiführung einer Gefahr[13]. Die Handlung muss somit bei konkreter Betrachtung zur Friedensstörung geeignet sein. Hierfür genügen berechtigte Gründe für die Befürchtung, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern – sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet[14]. Anhaltspunkt dafür kann bereits die Publikation für eine breite Öffentlichkeit sein[15]. Jedoch folgt aus der inflationären Einstellung fast jeder Nachricht in das Internet eine Abrufbarkeit für jedermann. Dies hat zur Folge, dass dem Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Friedensstörung – auf die Wahrnehmbarkeitsbreite der Nachricht reduziert – nahezu jede eigene Bedeutung genommen[16] bzw. der Kreis tatbestandsmäßiger Handlungen ausufern würde. Somit lässt sich die Friedensstörungseignung nicht schon nur aus dem Zugänglichmachen über das Internet schließen. Stattdessen können bei der Beurteilung im Einzelfall ebenfalls die jeweiligen aktuellen Rahmenbedingungen, die Befindlichkeit der Bevölkerung und die politische Situation berücksichtigt werden.
 
2. Strafbarkeit aus § 130 II StGB
§ 130 II Nr. 1 StGB ist ein Schriften-Verbreitungsdelikt. Zunächst müsste es sich bei Postings im Internet um Schriften i.S.d. § 130 II Nr. 1 StGB handeln. Nach § 11 III StGB sind auch Datenträger den Schriften gleichgestellt. Bei den auf dem Computerbildschirm abgebildeten Zeichen handelt es sich mangels Dauerhaftigkeit der Darstellung nicht um Schriften[18]. Beim Veröffentlichen eines Posts wird dieser jedoch zumindest auf dem Internetserver des Anbieters, und damit einem Datenträger i.S.d. § 11 III StGB, gespeichert[19].
Weiter müsste diese Schrift durch Absetzen der Mitteilung verbreitet und/oder zugänglich gemacht worden sein. Zugänglichmachen liegt vor, wenn einem anderen die Möglichkeit eröffnet wird, sich durch sinnliche Wahrnehmung Kenntnis von dem Inhalt der Schrift zu verschaffen, wobei dies öffentlich erfolgen muss[20]. Durch das Posten der Nachricht wird anderen die Kenntnisnahme des Inhalts der Schrift ermöglicht, da die Nachricht aufgrund des sozialen Netzwerkcharakters von Facebook potentiell für die Nutzerschaft, und damit öffentlich, abrufbar ist[21]. Erfasst sind im Einzelfall auch geschlossene Benutzergruppen, soweit diese ohne größere Schwierigkeiten von jedermann betreten werden können[22].
Während früher für die Verbreitung neben dem Zugänglichmachen an einen größeren individuell nicht feststehenden Personenkreis auch die körperliche Übergabe der Schrift bzw. des Schriftenträgers nötig war, verzichtet die Rechtsprechung mittlerweile in Anpassung an die Internetmedien auf das Körperlichkeitserfordernis. Demnach liegt ein Verbreiten bereits vor, wenn eine Datei auf dem Rechner eines Internetnutzers abgespeichert wurde[23]. Noch weiter fasste der BGH den Begriff 2006, indem er bereits das Einstellen von Dateien in das Internet als Verbreiten bezeichnete[24]. Teile der Literatur kritisieren diese weite Auslegung des Begriffs: Bei seiner Begriffsbestimmung verwische der BGH die Grenzen zwischen Schrift bzw. dem Datenträger und dem jeweiligen Inhalt, obwohl die Internetpublikation regelmäßig bereits die Tatbestandsvariante des Zugänglichmachens erfüllt, sodass auch bei engerer Auslegung des Begriffs keine Strafbarkeitslücke vorhanden sei. Ferner verhindere die Begriffsbestimmung des BGH eine sinnvolle Abgrenzung zwischen „Verbreiten“ und „Zugänglichmachen“, obwohl Wortsinn und Systematik des § 130 II StGB eine inhaltliche Differenzierung nahelegen[25].
Bei der Freischaltung einer Statusmeldung/eines Kommentars im sozialen Netzwerk ist es der publizierenden Person grundsätzlich nicht möglich, den wahrnehmenden Personenkreis verbindlich zu begrenzen und so zu kontrollieren. Zwar wird die Statusmitteilung zunächst nur an die (zahlenmäßig bestimmten) befreundeten Profile geleitet und befindet sich damit kurzfristig in einer nicht allgemein, d.h. von jedermann zugänglichen Sphäre. Allerdings ist diese Kommunikationsform – Statusmitteilungen im Dienst Facebook – gerade auf die beliebige Weiterverbreitung angelegt (im Gegensatz zur „privaten Nachricht“), die Wahl des Publikationsmediums spricht damit für den Wunsch einer öffentlichen Kundgabe[26]. Beim Einstellen ins Internet liegt somit nach der Rechtsprechung neben dem Zugänglichmachen auch eine Verbreitung vor[27]. Ferner müsste die tatgegenständliche Schrift gem. Abs. 2 Nr. 1 lit. a – c volksverhetzenden Inhalt enthalten. Bei Abs. 2 ist die konkrete Eignung zur Friedensstörung nicht erforderlich, § 130 II StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt[28].
 
III. Haftung von sozialen Medien
Weiter sollen auch die sozialen Medien selbst in Verantwortung genommen werden. Bereits im September 2015 hatte sich eine – auf Initiative des BMJV – gebildete Arbeitsgruppe von Internetanbietern, zivilgesellschaftlichen Organisationen und Einrichtungen der Medienkontrolle darauf geeinigt, dass gemeldete und strafbare Kommentare in der Regel innerhalb von 24 Stunden entfernt werden sollen[29]. Die Löschung erfolgt jedoch noch immer unzureichend, sodass viele Posts wesentlich länger online abrufbar bleiben[30]. Zur Debatte steht daher, die Internetkonzerne für die auf ihren Plattformen verbreiteten Inhalte haften zu lassen (z.B. Bußgeldzahlungen oder Schadensersatzzahlungen an die Opfer bei Nicht- bzw. verspätetem Löschen strafbewehrter Einträge)[31]. Für Plattformbetreiber könnte ferner – etwa bei volksverhetzenden Beiträgen ihrer Nutzer – eine Beihilfe gem. § 27 StGB in Betracht kommen, soweit sie konkrete Kenntnis von strafrechtlich relevanten Inhalten erlangen und diese nicht unverzüglich entfernen[32].
Facebook ist derzeit maßgeblicher Transporteur von Hassreden in Deutschland. Schwierigkeiten bereitet dem aus den USA stammenden Unternehmen die strafrechtliche Bewertung von Beiträgen insb. wegen Ungleichheiten der Rechtssysteme. Der deutsche Straftatbestand der Volksverhetzung i.S.d. § 130 StGB ist mit den US-amerikanischen Vorstellungen von „Free Speech“ nicht vereinbar. Facebook müsste, um eine rechtlich korrekte Bewertung zu gewährleisten, eine rechtliche Fragmentierung der Plattform vornehmen, um den jeweiligen, teilweise sehr unterschiedlichen Rechtsordnungen gerecht zu werden, statt global gültige Regeln aufzustellen.
 
IV. Fazit
Die bundesweite quantitative Zunahme an rechtsextremistischer Agitation im Netz führt zu dringendem Handlungsbedarf. Vermeintlich rechtsfreie Räume sind nicht hinnehmbar.
Das Bewusstsein der User, sich auch anonym und zuhause hinter dem eigenen Rechner strafbar zu machen, muss geschärft werden. Hierfür sind bundesweite Razzien gegen digitale Hetzer und erste Urteile, wie das des LG Würzburg, mit generalpräventiver Wirkung begrüßenswert. Auch die Mithilfe anderer User, sozial verantwortlich zu handeln und Hasspostings zu melden, ist unablässig. Dies führt natürlich nur dann zu den gewünschten Erfolgen, wenn die Internetunternehmen die gemeldeten strafbewehrten Posts dann auch unverzüglich löschen.
 
 
___________________________________________________ 
[1] Bundesministerium des Innern, Politisch Motivierte Kriminalität im Jahr 2015, Bundesweite Fallzahlen, S. 5, abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Nachrichten/Pressemitteilungen/2016/05/
pmk-2015.pdf?__blob=publicationFile.
[2] Pressemitteilung des BKA „Gegen Hass und Hetze im Netz: Bundesweiter Einsatztag zur Bekämpfung von Hasspostings” vom 13.07.2016, S. 2, abrufbar unter https://www.bka.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/Presse_2016/pm160713_Hatespeech.html.
[3] LG Würzburg, AZ: 2 Ns 701 Js 20195/14.
[4] AG Kitzingen, AZ: 1 Ls 701 Js 20195/14.
[5] Problematisch allerdings bei unüberschaubaren Zahlen an verbundenen Facebookprofilen die Tatbestandvoraussetzung des „individualisierbaren Personen/-Adressatenkreises“.
[6] 2.261 von 3.084, vgl. Bundesministerium des Innern, Politisch Motivierte Kriminalität im Jahr 2015, Bundesweite Fallzahlen, S. 5.
[7] Schemmer, in Epping/Hillgruber, Beck’scher Online-Kommentar Grundgesetz, 30. Aufl. 2016, Art. 5 Rn. 97 ff., 113.
[8] Sternberg-Lieben, in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl. 2014, § 130 Rn. 3.
[9] Kühl, in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014, § 130 Rn. 2.
[10] NStZ-RR 12, 277; Hamm NStZ 95, 136.
[11] Bay NJW 94, 452; 95, 145; Frankfurt NJW 95, 143.
[12] BGHSt 16, 56; 21, 371; 29, 26.
[13] Schäfer, in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl. 2012, § 130 Rn. 9.
[14] BGHSt 16, 49, 56.
[15] BGHSt 29, 26, 27; 46, 212, 219.
[16] BGH NStZ 2007, 216, 217.
[17] OLG Brandenburg NJW 2002, 1440, 1441; AG Linz am Rhein NStZ-RR 1996, 358, 359; OLG Frankfurt NJW 1995, 143, 144.
[18] Römer, Verbreitungs- und Äußerungsdelikte im Internet, 2000, S. 84 f.
[19] Schulte/Kanz, Daumen hoch?! – Die Like-Funktion im sozialen Netzwerk Facebook aus strafrechtlicher Perspektive, ZJS 1/2013, S. 29, 30.
[20] Rackow, in Heintschel-Heinegg, Beck’scher Online Kommentar StGB, 32 Aufl. 2016, § 130 Rn. 27.
[21] Schulte/Kanz, Daumen hoch?! – Die Like-Funktion im sozialen Netzwerk Facebook aus strafrechtlicher Perspektive, ZJS 1/2013, S. 34.
[22] LG Wuppertal NStZ 08, 464.
[23] BGHSt 47, 55, 58.
[24] BGH NStZ 2007, 216, 217.
[25] Lindemann/Wachsmuth, JR 2002, 204, 207 ff; Hilgendorf/Valerius, Computer- und Internetstrafrecht, 2. Aufl. 2012, Rn. 303.
[26] Schulte/Kanz, Daumen hoch?! – Die Like-Funktion im sozialen Netzwerk Facebook aus strafrechtlicher Perspektive, ZJS 1/2013, S. 29.
[27] BGH NStZ 2007, 216, 217; BayObLG NJW 2000, 2911, 2912.
[28] Ostendorf, in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl. 2013, § 130 Rn. 21.
[29] Task Force „Umgang mit rechtswidrigen Hassbotschaften im Internet“; dazu ausführlich: http://www.bmjv.de/WebS/NHS/DE/Home/home_node.html.
[30] Pressemitteilung des BMJV „Löschung von strafbaren Hasskommentaren im Netz noch nicht ausreichend“ vom 26.09.2016, abrufbar unter http://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/09262016_
Hasskriminalitaet.html;jsessionid=796BC57F6B2E785D7DB82CBBAF4AE044.1_cid289.
[31] So z.B. EU-Digitalkommissar Günter Oettinger und Unions-Fraktionschef Volker Kauder.
[32] Aktuell wird eine derartige Strafanzeige des Anwalts Chan-jo Jun gegen Facebook Manager bei der Staatsanwaltschaft München geprüft.

03.11.2016/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2016-11-03 11:53:312016-11-03 11:53:31Das Strafrecht gilt auch im Internet – radikale Hetze bei Facebook und Co.
Lukas Knappe

BGH: „Drum prüfe was du bei Facebook postest – »Wir geben ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA« ist nicht lustig“

Mündliche Prüfung, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, StPO, Strafrecht

An die Binsenweisheit „Drum prüfe was du in Sozialen Netzwerken postest“, sollten sich auch Richter halten. So mancher Facebook-Eintrag hat vor diesem Hintergrund das Zeug zur Juristischen Posse. So auch der Post eines Vorsitzenden Richters der 2. Großen Strafkammer des LG Rostock, der den BGH bereits im Januar beschäftigt und dazu veranlasst hatte, ein Urteil des LG Rostock aufzuheben (BGH, Beschl. vom 12.01.2016 – 3 StR 485/15).  Ein Internetauftritt, der suggeriert, dass ein Richter Spaß an der Verhängung hoher Strafen hat und sich auch noch über die Angeklagten lustig macht, ist nämlich mit der gebotenen Haltung der richterlichen Unvoreingenommenheit nicht zu vereinbaren und kann daher die Besorgnis der Befangenheit nach § 24 II StPO begründen. Da über den Fall in der vergangenen Woche in verschiedenen Medien berichtet worden war, soll an dieser Stelle eine kurze rechtliche Zusammenfassung erfolgen.

Sachverhalt

Das Landgericht Rostock hatte im April 2015 zwei Angeklagte unter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Im Rahmen des Strafverfahrens erlangte einer der Verteidiger am Abend des 22. Januar 2015 erstmals von dem Facebook-Account des Vorsitzenden der Strafkammer Kenntnis. Im öffentlich zugänglichen Bereich war auf der Profilseite ein Bild des Vorsitzenden zu sehen, auf dem dieser mit einem Bierglas in der Hand auf einer Terrasse sitzt und ein T-Shirt trägt, das mit der Aufschrift: „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ bedruckt ist. Auf derselben Seite war vermerkt: „2. Große Strafkammer bei Landgericht Rostock“. In der Zeile darunter hieß es: „1996 bis heute“. Im Kommentarbereich befand sich ein Eintrag des Vorsitzenden, der wie folgt lautete: „Das ist mein ‚Wenn du raus kommst, bin ich in Rente‘-Blick“. Dieser Eintrag wurde von einem Benutzer mit den Worten: „… sprach der schwedische Gardinen-Verkäufer!: -))“ kommentiert, was wiederum von zwei Personen, darunter der Vorsitzende, geliked wurde.

Zu Beginn des nächsten Hauptverhandlungstages lehnten die Angeklagten den Vorsitzenden wegen des Inhalts der Facebook-Seite und weiterer Umstände wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. In der Folgezeit äußerte sich der Vorsitzende dienstlich zu dem den Facebook-Account betreffenden Inhalt des Ablehnungsgesuches wie folgt: „Zum weiteren Vorbringen im Ablehnungsgesuch gebe ich keine Stellungnahme ab. Ich werde mich nicht zu meinen privaten Lebensverhältnissen äußern.“ Am 28. Januar 2015 wies die Strafkammer die Ablehnungsgesuche der Angeklagten als unbegründet zurück. Dabei begründete sie die Ablehnung damit, dass  der Internetauftritt des Vorsitzenden betreffe ausschließlich dessen persönlichen Lebensbereich und offensichtlich humoristisch geprägt sei.

Rechtslage
Diese eher naiv anmutende Einschätzung teilte der BGH vor dem Hintergrund des § 24 II StPO allerdings nicht, wie sich nun im Revisionsverfahren zeigte. Die maßgebliche Norm der StPO lautet:

§ 24: Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

Befangenheit wird dabei als eine innere Haltung eines Richters verstanden, die im konkreten Fall seine Neutralität, Distanz und Unparteilichkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten störend beeinflusst, indem sie ein persönliches, parteiliches Interesse des Richters – sei es wirtschaftlicher, ideeller, politischer oder rein persönlicher Art – am Verfahrensgang und am Ausgang des Verfahrens begründet. (Definition nach: Scheuten, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, § 24 Rn. 3). Dabei kommt es für die Besorgnis von Befangenheit im Sinne eines objektiv-individuellen Maßstabes darauf an, ob der Ablehnende bei verständiger  Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine erforderliche Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit störend beeinflussen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 8.05.2014 – 1 StR 726/13;  Urt. vom 12. 11.2009 – 4 StR 275/09).
Diese Voraussetzungen sieht der BGH im konkreten Fall als erfüllt an:

Der Inhalt der öffentlich und somit auch für jeden Verfahrensbeteiligten zugänglichen Facebook-Seite dokumentiert eindeutig eine innere Haltung des Vorsitzenden, die bei verständiger Betrachtung besorgen lässt, dieser beurteile die von ihm zu bearbeitenden Strafverfahren nicht objektiv, sondern habe Spaß an der Verhängung hoher Strafen und mache sich über die Angeklagten lustig. Die beschriebene Facebook-Seite enthält auch einen eindeutigen Hinweis auf die berufliche Tätigkeit des Vorsitzenden und betrifft deshalb nicht lediglich dessen persönliche Verhältnisse. Unter diesen Umständen war ein noch engerer Zusammenhang mit dem konkreten, die Angeklagten betreffenden Strafverfahren nicht erforderlich, um bei ihnen die berechtigte Befürchtung zu begründen, dem Vorsitzenden mangele es an der gebotenen Neutralität. Das in dem Ablehnungsgesuch dargelegte Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden ist deshalb gerechtfertigt. Dessen Internetauftritt ist insgesamt mit der gebotenen Haltung der Unvoreingenommenheit eines im Bereich des Strafrechts tätigen Richters nicht zu vereinbaren.

01.03.2016/0 Kommentare/von Lukas Knappe
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Lukas Knappe https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Lukas Knappe2016-03-01 09:06:092016-03-01 09:06:09BGH: „Drum prüfe was du bei Facebook postest – »Wir geben ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA« ist nicht lustig“
Dr. Deniz Nikolaus

Falschmeldung auf Facebook

Startseite, Tagesgeschehen

In den letzten zwei Tagen verbreitete sich eine Falschmeldung über die Pinnwände des sozialen Netzwerks Facebook. Nutzer teilten (englisch: share) auf ihrem Profil einen vermeintlichen Widerspruch gegen neue AGB von Facebook, welche angeblich die kommerzielle Nutzung der eigenen Daten vorsehen. Der Widerspruch lautet (verkürzt) wie folgt:

Aufgrund der neuen AGB in Facebook widerspreche ich hiermit der kommerziellen Nutzung meiner persönlichen Daten (Texte, Fotos, persönliche Bilder, persönliche Daten) gemäß BDSG. Das Copyright meiner Profilbilder liegt ausschließlich bei mir. Die kommerzielle Nutzung bedarf meiner schriftlichen Zustimmung!
Because of the new terms of Use on Facebook I disagree with this, the commercial use of my personal information (text, photos, personal images, personal data) according to BDSG. The copyright of my profile images belongs exclusively to me. The commercial use requires my written permission!

Dieser Widerspruch suggeriert, dass Facebook neue AGB eingeführt habe und nunmehr Nutzerdaten der kommerziellen Verwendung durch Facebook unterlägen. Jedoch besteht kein Grund zur Panik. Weder hat Facebook neue AGB beschlossen, noch werden Nutzerdaten und Eintragungen kommerziell genutzt.
Keine neuen AGB
Facebook hat in letzter Zeit keine Änderung seiner AGB vorgenommen. Die letzte Änderung wurde am 8. Juni 2012 durchgeführt. Hier hatten die Nutzer die Möglichkeit mit abzustimmen. Mit einer Beteiligung von nur 0,04 Prozent war das Ergebnis freilich ernüchternd. Aus diesem Grund hat Facebook jüngst angedeutet, ihre Nutzerrichtlinien hinsichtlich des Datenschutzrechtes insoweit zu ändert, als die Möglichkeit der Mitabstimmung der Nutzer in Zukunft abgeschafft werde (siehe hierzu: http://newsroom.fb.com/News/535/Proposed-Updates-to-our-Governing-Documents).
[Es sei kurz darauf hingewiesen, dass AGB, die bereits wirksam in einen Vertrag einbezogen wurden, grundsätzlich nachträglich geändert werden können. Die Änderungen müssen den Anforderungen des § 305 Abs 2 BGB genügen. Oftmals sind Änderungsvorbehalte in den AGB selbst vorgesehen. Liegt ein Änderungsvorbehalt vor, so kann das notwendige Einverständnis des Kunden mit der Geltung der geänderten AGB durch eine Erklärungsfiktion – welche den Anforderungen des § 308 Nr. 5 BGB entspricht – ersetzt werden.]
Urheberrechte bleiben bei den Nutzern
Das Urheberrecht für selbst erstellte Inhalte bleibt (weiterhin) ausschließlich beim Nutzer der Seite. In den Facebook-Nutzungsbedingungen (http://www.facebook.com/legal/terms) heißt es dazu: „Du bist Eigentümer aller Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest. Zudem kannst du mithilfe deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen kontrollieren, wie diese ausgetauscht werden.“ Der Nutzer selbst entscheidet also durch das Posting-Verhalten, wer die Fotos zu Gesicht bekommt. Allerdings sichert sich Facebook die Rechte an den hochgeladenen Bildern und Videos, um diese überall darstellen zu dürfen (z.B. auf dem PC, iPhone oder bei Freunden). Dieses Sicherungsrecht, sog. IP License, endet dann, wenn Fotos oder Videos gelöscht werden oder der Nutzer aus Facebook austritt, solange der Inhalt nicht von anderen Nutzern geteilt wird und diese ihn nicht gelöscht haben.
Ohne exklusive Urheberrechte darf Facebook die persönlichen Daten auch nicht an Werbekunden unentgeltlich oder entgeltlich weitergeben.
Widerspruch auf Pinnwand ohne rechtliche Wirkung
Zu klären bleibt noch die Frage, ob es rechtlich überhaupt möglich wäre, durch einen geposteten Text den AGB der Plattform zu widersprechen. In einem Artikel vom Gründer von allfacebook.de (deutschsprachiger Blog im Bereich Facebook Marketing & Werbung) wird hierzu unter http://allfacebook.de/beyond/scam/hoax-der-kommerziellen-nutzung-der-personlichen-daten-gemas-bdsg-widersprechen-ist-naturlich-quatsch/ ausgeführt:

Es ist irrwitzig zu glauben, dass das Posten einer solchen Meldung auch nur irgendeine Auswirkung darauf hat, was Facebook – oder andere – mit den eigenen Daten tun können. Nutzer können die Nutzungsbedingungen und andere Regeln auf Facebook nicht durch das Posten solcher Texte verändern.[…]
Auf Facebook gilt, was in deren AGB steht. Persönliche Änderungen daran sind nicht möglich: https://www.facebook.com/policies

Diese Aussage entspricht so nicht der vollen juristischen Wahrheit. Es wäre fatal, wenn Internetplattformen einseitig die AGB stellen und verändern könnten und die Nutzer diesen nicht widersprechen könnten. Wie oben ausgeführt, hat der Nutzer in der Regel ein Widerspruchsrecht bei nachträglichen Änderungen von AGB. Insbesondere bei Änderungen, wonach private Daten und Bilder veröffentlicht oder weitergegeben werden können, entspringt das Widerspruchsrecht dem grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Der Widerspruch muss dem Vertragspartner aber wirksam gem. § 130 BGB zugehen. Der Begriff des Zugangs setzt voraus, dass die Erklärung dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass es nur noch an ihm liegt, von ihr Kenntnis zu nehmen und mit seiner Kenntnisnahme unter normalen Umständen gerechnet werden kann. Genau hieran scheitert es aber bei den in Rede stehenden Widerspruchserklärungen. Unter gewöhnlichen Umständen kann nicht damit gerechnet werden, dass die Mitarbeiter von Facebook Millionen von Pinnwandeinträgen lesen und die Erklärungen registrieren. Die so erstellten Widerspruchserklärungen bleiben folglich ohne rechtliche Konsequenzen.
Damit ein Widerspruch wirksam ist, sollte er auch bei Internetdiensten klassisch per Post erfolgen, eine förmliche E-Mail reicht im Zweifel nicht. Facebook muss den Widerspruch aber nicht akzeptieren. Vielmehr kann der Nutzer einfach durch Löschung des Accounts ausgeschlossen werden.
Was kann man durch den Widerspruch verändern?
Trotz fehlender rechtlicher Konsequenzen sollte man sich vor Augen halten, dass jeder Protest etwas bewirken kann. „HOAX“ (englisch:  Falschmeldung) oder nicht, jede Diskussion ist grundsätzlich dazu geeignet, die Nutzer und Betreiber von Facebook zu sensibilisieren und auf die Gefahren der Plattform  aufmerksam zu machen. Immerhin lässt es sich als politisches Statement für mehr Datenschutz lesen.
Wer sich weiterhin unsicher ist, was mit den eigenen Daten bei Facebook geschieht, sollte streng die Privateinstellung überprüfen oder private Informationen schlichtweg nicht veröffentlichen… Und einmal Hand aufs Herz, schließlich ist eine aufgedrängte Bereicherung ja auch nicht schutzwürdig.

27.11.2012/1 Kommentar/von Dr. Deniz Nikolaus
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Deniz Nikolaus https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Deniz Nikolaus2012-11-27 22:04:372012-11-27 22:04:37Falschmeldung auf Facebook
Dr. Christoph Werkmeister

Facebook an Kosten für ausufernde Facebook-Partys beteiligen?

Deliktsrecht, Tagesgeschehen, Verfassungsrecht, Zivilrecht

Beck-aktuell berichtet, dass die Deutsche Polizei-Gewerkschaft sich dafür einsetzt, dass das Unternehmen Facebook an den Kosten für sogenannte Facebook-Partys beteiligt werden soll. Wie eine derartige Beteiligung de lege ferenda aussehen soll, wird in der Kurzmeldung indes nicht erörtert.
So oder so, auch de lege lata ist das Thema Facebook-Partys bereits eine Rechtsmaterie, die viel Aufsehen und durchaus auch komplexe Fragestellungen mit sich bringt. Höchstrichterlich ist in diesem Bereich jedenfalls noch nicht viel geklärt, so dass Facebook-Partys sicherlich auch bald in den Examina auftauchen werden. Aufgrund der aktuellen Debatte eignet sich das Thema natürlich noch mehr für anstehende mündliche Prüfungen. Insofern sei an dieser Stelle auf unseren seinerzeit verfassten Beitrag zu den zivilrechtlichen Implikationen von Facebook-Partys verwiesen. Auch die Frage, inwiefern virtuelle Ansammlungen Versammlungen i.S.d. Art. 8 GG darstellen können, kann im Kontext von Facebook-Veranstaltungen im Raum stehen, weshalb auch dieser Beitrag einschlägig ist.

14.08.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-08-14 20:00:082012-08-14 20:00:08Facebook an Kosten für ausufernde Facebook-Partys beteiligen?
Dr. Christoph Werkmeister

Facebook-Party in Münchener S-Bahn eskaliert

Deliktsrecht, Tagesgeschehen, Zivilrecht

Die Berliner Morgenpost berichtet über eine Facebook-Party, die anlässlich der Einführung eines Alkoholverbots in der Münchener S-Bahn veranstaltet wurde.
Es kam, wie es kommen musste. Die Party eskalierte und es entstanden Sachschäden in Höhe von mehr als 100.000 €. Die Frage, die sich nun stellt: Wer haftet für die Schäden – und können auch die Initiatoren belangt werden?
Wir hatten uns bereits in einem anderen Fall mit der Haftung für Facebook-Parties beschäftigt, weshalb an dieser Stelle auf den damals erstellten Artikel verwiesen werden soll.

12.12.2011/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-12-12 15:40:062011-12-12 15:40:06Facebook-Party in Münchener S-Bahn eskaliert
Dr. Christoph Werkmeister

Kann Twittern im Gerichtssaal verboten werden?

Rechtsprechung, Schon gelesen?, StPO, Strafrecht, Zivilrecht, ZPO

Die LTO berichtet über einen interessanten Problemkreis, der sich auch für Examensprüfungen eignet. In der Sache ging es um ein Verfahren vor dem LG Mannheim, bei dem durch den vorsitzenden Richter ein Twitterverbot als Maßnahme i.S.v. §§ 176 ff. GVG verhängt wurde. Der verlinkte Beitrag behandelt die infrage stehenden Gesichtspunkte umfassend und kommt zu dem Ergebnis, dass sitzungspolizeiliche Anordnungen, die das Schreiben von Twitter-Meldungen untersagen, rechtlich kaum haltbar wären. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise ich der Einfachheit halber auf den oben verlinkten Artikel, der meiner Ansicht nach gut begründet ist.

26.11.2011/3 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-11-26 10:23:362011-11-26 10:23:36Kann Twittern im Gerichtssaal verboten werden?

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