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Schlagwortarchiv für: Examensreport September 2010 NRW

Redaktion

Strafrecht S – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die  Zusendung des Originalsachverhalts der im September 2013 in NRW und anderen Bundesländern gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der jede „Errungenschaft“ der modernen , menschlichen Gesellschaft ablehnende A lebt mit seinem 6jährigen Sohn S auf einem völlig abgeschiedenen Bauernhof in der Altmark.

Eines heißen Sommertages findet S beim Spielen im Wald eine mit einer dunkelbraunen Flüssigkeit gefüllte Flasche.
In der Annahme, ein im Hause des A zwar überaus  verpöntes , in der Hitze aber sehr willkommenes Brausegetränk in den Händen zu halten, erliegt S der Veruchung und nimmt einen tiefen Schluck aus der Flasche, die er sodann einsteckt.
Da sich in ihr aber tatsächlich, auch für Menschen sehr gefährliches Pflanzenschutzmittel befindet, plagen S schon kurze Zeit später heftige Schmerzen.
Nachdem er sich zum Hof zurückgeschleppt hat, erkennt A nach einem fachmänischen Blick auf das Flaschenetikett zutreffend, dass sein Sohn an den Folgen des Mittels sterben wird, wenn er nicht innerhalb der nächsten Stunde ein Gegegift einnimmt.
Er weiß zudem, dass sich die nächste Apotheke, die diese Substanz führt, in einem zehn Kilometer entfernten Dorf D befindet.
Da A kein KFZ und kein Telefon besitzt und sein Fahrrad nicht fahrbereit ist, kann er das lebensrettende Mittel allein durch die Benutzung des Fahrrads des – wenige hundert Meter entfernt lebenden- Nachbarn N beschaffen, der ebenfalls weder ein KFz noch ein Telefon sein Eigen nennt.
So begibt sich A eilends zu  N und bittet unter genauer Schilderung der Sachlage und Hinweis auf den nicht anders abwendbaren Tod des S um kurze Überlassung des Fahrrads zur Fahrt zur Apotheke in D.
Der sehr eigenwillige N verweigert die Herausgabe des Rads jedoch mit der Begründung, es sei noch recht  neu und solle daher von keinem anderen benutzt werden.
Er selbst könne zur Zeit wegen des „interessanten Fernsehprogramms“ nicht fahren.
Der sichere Tod des S sei zwar „durchaus tragisch, aber schließlich nicht sein Bier“.
Der verzweifelte A läuft daraufhin eigenmächtig zu dem am Hauseingang stehenden (nicht abgeschlossenen) Fahrrad des N, schwingt sich  auf dieses und fährt in Richtung der Hofausfahrt.
In der festen Überzeugung gegen derart „üble Gesellen“ vorgehen zu dürfen, stellt sich N dem A  jedoch schon nach wenigen Metern in den Weg und hält den Fahrradlenker wie den Arm des A fest.
 Da A in dieser Situation zutreffend keine andere Möglichkeit mehr sieht, sich des N zu erwehren und den geliebten S zu retten, schlägt er mit der Faust in das Gesicht des N.
Wie von A vorausgesehen und beabsichtigt, sinkt N daraufhin benommen zu Boden.
Sodann eilt A mit dem Fahrrad zur Apotheke, erhält dort das lebensrettende Mittel, fährt zügig zurück zu S und verabreicht ihm dieses rechtzeitig, dass er schnell wieder vollständig gesundet.
Wie von vorneherein geplant, bringt er anschließend das wohlbehaltene Fahrrad zu N zurück.
Nachdem A auf seinen Hof zurückgekehrt ist und zur Beruhigung eine Zigarette geraucht hat, wirft er die noch glühende Kippe achtlos zu Boden.
Überrascht muss er kurz danach erkennen, dass sich wegen der langen Trockenzeit hierdurch ein von ihm am Wegesrand gelagerter Heuballen entzündet hat und die Flammen in Windeseile auf die Wände und das Dach seines – seit langem ungenutzten und stets verschlossenen- hölzernen Hühnerstalls übergreifen.
Entsetzen trifft ihn, als ihm gewahr wird, dass sich der Wilderer W in der Wegböschung im Schatten der Hütte zur Ruhe gelegt hat.
A erkennt sofort, dass in wenigen Augenblicken brennnende  Bretter auf den schlafenden W stürzen werden und weder ein Wecken noch ein Löschen der Hütte die höchste Not für dessen Gesundheit zu beseitigen vermögen.
So eilt er in allerletzter Sekunde zu W und zieht ihn an einem Arm aus der Gefahrenzone, bevor die brennenden Überreste des Stalls eben dort zusammenbrechen wo zuvor W gelegen hat.
Als W – zutiefst dankbar- von dannen gezogen ist, erblickt A einen im Gras im liegenden Fasan, von dem er zutreffend annimmt, dass W ihn zuvor unter Verletzung des Jagdausübungsrechts des J erlegt hat.
Frohgemut ergreift A den Fasan und feiert anschließend die “ Wiedergeburt“ seines Sohnes mit einem „Töginger Fasan in Blätterteig“.
Der immer noch empörte N verständigt hingegen die Polizei und verlangt „schärfste Bestrafung des rüpelhaften A“.
Frage 1: Ist A nach dem StGB zu bestrafen?
Bei der Begutachtung ist davon auszugehen, dass A hinsichtlich des Spielens des S im Wald
seinen Aufsichtspflichten in vollem Umfang nachgekommen ist.
Hingewiesen wird auf die Strafvorschrift der Jagdwilderei nach §292 StGB und die §§ 1 und 2 des Bundesjagdgesetzes (Sartorius Nr. 890); bei der Begutachtung ist vorauszusetzen, dass sich W durch das Erlegen des Fasans wegen Jagdwilderei nach §292 StGB strafbar gemacht hat und A zu keinem Zeitpunkt ein Jadg- oder Jagdausübungsrecht zustand.
Frage 2: Hat sich N nach dem StGB strafbar gemacht?
 
Frage 3:
Der zuständige Staatsanwalt C hat im Ermiitlungsverfahren den Freund F des N als Zeugen vernommen.
In seiner Verehmung hat F das von ihm seinerzeit beobachtete gesamte Geschehen auf dem Hof des N wahrheitsgemäß geschildert.
In der späteren Hauptverhandlung gegen N verweigert er hingegen das Zeugnis mit dem Hinweis auf seine am Vortag mit N begründete Lebenspartnerschaft.
Die Staatsanwaltschaft möchte den Inhalt der Vernehmung dennoch in die Hauptverhandlug einführen.
Ist das möglich ? Wenn ja, wie?
26.09.2013/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-26 16:00:182013-09-26 16:00:18Strafrecht S – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zusammenfassung der Examensklausuren – September 2010 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Was lief in den September Examensklausuren im 1. Staatsexamen in NRW? Im Folgenden eine Zusammenfassung der Sachverhalte und Schwerpunkte – soweit sie uns vorliegen. Auch in Hessen war diesen Monat Examenstermin und wohl einige Sachverhalte gleich, wenn nicht sogar alle.
Zivilrecht I
– Der Jungbullenfall in verkleideter Form: statt einem Jungbullen waren es Ferkel 🙂
Sachverhalt:
Landwirt M verkauft dem Schweinemastbetrieb B-GmbH insgesamt 1000 Ferkel (50 € p. Ferkel), d.h. der Kaufpreis liegt bei 50.000 €. Sie vereinbarten Eigentumsvorbehalt. M bleibt im Eigentum der Ferkel bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung. Sie vereinbarten einen Zahlungstermin. M liefert die Ferkel an B aus. Vor dem vereinbarten Zahlungstermin kommt die B in Zahlungsschwierigkeiten und verkauft daher 200 Ferkel (150 € p. Ferkel), d.h Kaufpreis insgesamt 30.000 €, an die S-GmbH , die die Ferkel tötet und weiterverarbeitet. Das Geld verwendet B, um Verbindlichkeiten zu tilgen.
Nach Ablauf des vereinbarten Zahlungstermins ruft M den Geschäftsführer G der B-GmbH an und setzt Ihm eine Frist. Nach Ablauf möchte er nicht länger am Vertrag festhalten. Dann hört M von dem Geschäft zwischen B und S. Daraufhin fordert er die sofortige Herausgabe der noch verbliebenen 800 Ferkel. B erwidert, dass sie die Ferkel nicht herausgeben können, da der Mastprozess schon begonnen hat und dafür hohe Kosten angefallen sind. (8000 € im Monat).
M fragt Rechtsanwalt R, was er machen kann.
Frage: Hat M einen Anspruch auf Herausgabe der 800 Ferkel und auf Schadensersatz?
Zivilrecht II
Sachverhalt
Vater und Mutter haben einen 9 jährigen Sohn S. Vater ist begeisterter Inlinskater. Er hat gerade erst eine neue Pulsmessuhr bekommen und spielt während dem Fahren ab und an damit herum, was zu einer erheblichen Ablenkung führt. Des Weiteren legt er auch nicht viel Wert auf Schutzbekleidung. Eines Tages machen V und Sohn S einen Inlineskating-Ausflug. Obwohl Schutzbekleidung vorhanden ist, lässt V den S nun einen Helm tragen.
Als sie am Grundstück des E vorbeikommen, fährt die Tochter T des E mit dessen Auto (E ist im KFZ-Schein eingetragen) rückwärts aus der Garageneinfahrt. S denkt, dass er durch Beschleunigen noch an dem Auto vorbeikommen könnte. V ist zu diesem Zeitpunkt mit der Pulsuhr beschäftigt und passt nicht auf. Es kommt zu einer Kollision zwischen S und E.
Die Reparaturkosten des beschädigten PKWs liegen bei 500 €. S erleidet schwere Schürfwunden, die Behandlungskosten liegen bei 200 €. Hätte er Schutzbekleidung getragen, dann wären ihm keine Verletzungen entstanden. Hätte sich V nicht mit seiner Pulsuhr beschäftigt, hätte er den S warnen können und der Unfall wäre nicht passiert.
Frage: Ansprüche des E auf Ersatz der Reparaturkosten + Ansprüche des S auf Ersatz der Behandlungskosten und evtl immaterieller Schadensersatz
Bearbeitervermerk: Ansprüche gegen T und die Versicherung sind NICHT zu prüfen.
Schwerpunkt: Deliktsrecht
– Gilt § 828 II für die Haftung des Vaters aus § 823 I und § 832?
– Schlägt der auf Schadensersatzansprüche des Kindes gegen den KfZ-Halter durch – in § 254 I und dem gestörten Gesamtschuldverhältnis?
Zivilrecht III:
– Leider noch kein ausführlicher Sachverhalt vorliegend.
– Wahrscheinlich eine Kombination aus zwei BGH Entscheidungen: BGH XI ZR 389/09 und BGH V ZR 133/08
– Problematik der sog. Ewigkeitshaftung – Wird analog § 166 BGB die Kenntnis des Vorstandes/Beigeordneten einer AG/Gemeinde dem ahnungslosen Nachfolger zugerechnet.
Strafrecht:
– Wieder einmal Schwerpunkt Vermögensdelikte kombiniert mit Strafrecht AT Problemen
Sachverhalt
A und B haben sich schlau gemacht bezüglich des Juweliergeschäfts des J und möchten dort Schmuck stehlen. Sie brechen mit einem Brecheisen die Hintertür auf und schalten die Alarmanlage ab. Dann stecken sie Schmuck in ihren Rucksack. Währenddessen merken sie, dass Wachmann W anwesend ist. Sie nehmen ihre Sachen und machen sich auf den Weg nach draußen. An der Tür treffen sie auf W, der sich anschickt, seine Dienstwaffe zu ziehen. Daraufhin versetzt ihm A einen Schlag auf den Kopf mit dem Brecheisen. W bricht bewusstlos zusammen. B billigt dies. Der Tatplan von A und B umfasste, dass etwaige Gegenwehr durch Schläge mit dem Eisen entgegengewirkt werden soll.
A und B weihen H in alles ein und beauftragen ihn zu einem Anteil von 25% den Schmuck loszuwerden. H versucht dies, wird den Schmuck aber nicht los. Daraufhin kommt ihm die Idee, den J anzurufen und die Sachen an ihn zu einem unter Marktpreis liegenden Preis los zu werden. H ruft J an und sagt, er würde seinen Schmuck nie wieder sehen, wenn er ihn ihm nicht abkaufe. J hat aber kein Interesse daran. Er ist ganz zufrieden damit, dass die Sachen nun weg sind, da er auf eine hohe Versicherungssumme hofft. Er entschließt sich, den Spieß umzudrehen und H in seine Kenntnisse einzuweihen. Er ist nämlich der Meinung, dass die Ware schnell verschwinden muss, weil die Polizei den Tätern schon auf der Spur sei. Er bietet H somit an, ihm bei dem Verkauf behilflich zu sein, wenn dieser ihm 5000 € zahlt. H lässt sich darauf ein. J vermittelt an den G, an welche H sodann unter Marktwert, aber zur Zufriedenheit von A, B und H den Schmuck verkauft.
Strafbarkeit von A, B , H und J. Nicht zu prüfen waren §§ 123, 142, 163, 258, 265 StGB.
Öffentliches Recht I:
– Schwerpunkt: Verfassungsrecht
– Schon zum zweiten Mal in diesem Jahr nach April: BVerfG 1 BvR 2150/08
– Verfassungsbeschwerde gegen § 130 IV StGB
Öffentliches Recht II:
– Es ging um einen Kommunalverfassungsstreit wegen nichtöffentlicher Sitzung im Gemeinderat.
Wenn jemand Lust und Nerven hat, einen Examensreport für einen der vergangenen Examenstermine aus seinem Bundesland zusammen zu fassen oder aber einen Examensreport für die Zukunft: Wir freuen uns über Eure Gastbeiträge. Bitte senden an mail [ at ] juraexamen [ punkt ] info

29.09.2010/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2010-09-29 16:50:372010-09-29 16:50:37Zusammenfassung der Examensklausuren – September 2010 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Examensreport: Strafrecht im September 2010 in NRW, Hessen

Examensreport, Hessen, Nordrhein-Westfalen

Der folgende Sachverhalt kam im September 2010 in NRW im ersten Staatsexamen dran (Es handelt sich um ein Gedächnisprotokoll eines Kandidaten dieses Termins):
A und B kundschaften das Juweliergeschäft des J aus und verschaffen sich Kenntnis über alle Schwachstellen. Eines Nachts gehen sie zu diesem hin und brechen die Tür mit einem Stemmbock auf. Sie deaktivieren das Alarmsystem und verschaffen sich Zutritt zu dem Laden. Dort laden sie den ganzen Schmuck in einen von ihnen mitgebrachten Rucksack.
Als sie sich mit der Beute auf dem Weg zur Hintertür machen, hören sie den Wachmann W auf sie zukommen. Dieser erblickt sie und will gerade seine Waffe zücken als ihm A zuvorkommt und mit dem Stemmeisen gegen das Gesicht schlägt, was B billigt, denn sie hatten vor Begehung der Tat darauf geeinigt dieses gegen eventuelle „Störer“ einzusetzen. W sinkt bewusstlos zu Boden.
Nach ein paar Tagen kommen A und B zu H und weihen diesen ein und Beauftragen diesen gegen 25% Provision den Schmuck irgendwohin zu verkaufen. Dabei lassen sie ihm bei der Ausführung freie Hand. H erklärt sich bereit und versucht diesen an den Mann zu bringen, was ihm jedoch mit diesem schwer absetzbaren Schmuck nicht gelingt. Daraufhin kommt ihm die Idee, da er die Provision unbedingt haben will, den J anzurufen und diesem alles zu verkaufen. Dieser ist jedoch hoch erfreut, dass H anruft und sagt ihm, dass er schon die Versicherung eingeschaltet habe und diesen schwer verkaufbaren Schmuck endlich los ist. Er teilt dem H auch mit, dass die Polizei den A und B auf „heißer Spur“ sei. Wenn er noch was schaffen wolle, müsse er sich beeilen. Daraufhin bietet ihm J an zu helfen einen Abnehmer zu finden und den Schmuck zu verkaufen, denn er will unbedingt die Versicherungssumme haben. Dafür bietet er dem H 5000,- €. Nach ein paar Tagen findet A den afrikanischen Abnehmer G, der den Schmuck deutlich unter Wert ankauft.
Strafbarkeit von A, B, H, J? (§§ 123, 261, 263, 265, 266 sind nicht zu prüfen)

26.09.2010/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2010-09-26 16:54:032010-09-26 16:54:03Examensreport: Strafrecht im September 2010 in NRW, Hessen

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