Vielen Dank für die Zusendung des Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens in NRW im September 2014 im Zivilrecht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der erste Teil der Klausur bezog sich auf folgende BGH-Entscheidung:
http://lexetius.com/2003,330
Zweiter Teil:
A erhält vom Auktionator X, der als Kommissionär für anonyme Einlieferer Sachen in einer öffentlichen Versteigerung veräußert, einen Prospekt mit den neuesten Auktionsgegenständen. X macht regelmäßig solche Prospekte für Stammkunden, zu denen A gehört. Darin sieht A einen Sportpokal, der als Original von „XY-Turniersieg 1999“ angeboten wird. Bei der Auktion ist er Höchstbietender. Nach ein paar Monaten stellt er fest, dass es eine Fälschung ist und er will den Pokal zurückgeben und sein Geld zurück.
X beruft sich auf seine „Versteigerungsbedingungen“, die auch immer im Prospekt abgedruckt sind und bei jeder Auktion verwendet werden. In denen steht in §5, dass die Angaben über die Beschaffenheit der Angaben im Prospekt nicht Vertragsbestandteil werden.
Außerdem schließt er in §6 Nr.1 sämtliche Ansprüche wegen Sachmängeln gegen sich aus. Bei begründeten Ansprüchen würde X sich aber an die anonymen Einlieferer wenden und denen gegenüber könnten Ansprüche geltend gemacht werden.
In Nr.2 schließt er darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche gegen sich wegen einer Verletzung von Leib und Leben aus und ebenfalls wegen Vorsatzes und jeder Fahrlässigkeit (da fehlt was, jedenfalls war die Klausel mit §309 Nr.7 unvereinbar).
Kann A den Pokal zurückgeben und bekommt er sein Geld zurück?
Dem zweiten Teil lag eine abgewandelte BGH Entscheidung von 2013 zugrunde: http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/viiizr244_12.htm
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