Vielen Dank für die Zusendung des Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens in NRW im September 2014 im Zivilrecht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der erste Teil der Klausur bezog sich auf folgende BGH-Entscheidung:
https://lexetius.com/2003,330
Zweiter Teil:
A erhält vom Auktionator X, der als Kommissionär für anonyme Einlieferer Sachen in einer öffentlichen Versteigerung veräußert, einen Prospekt mit den neuesten Auktionsgegenständen. X macht regelmäßig solche Prospekte für Stammkunden, zu denen A gehört. Darin sieht A einen Sportpokal, der als Original von „XY-Turniersieg 1999“ angeboten wird. Bei der Auktion ist er Höchstbietender. Nach ein paar Monaten stellt er fest, dass es eine Fälschung ist und er will den Pokal zurückgeben und sein Geld zurück.
X beruft sich auf seine „Versteigerungsbedingungen“, die auch immer im Prospekt abgedruckt sind und bei jeder Auktion verwendet werden. In denen steht in §5, dass die Angaben über die Beschaffenheit der Angaben im Prospekt nicht Vertragsbestandteil werden.
Außerdem schließt er in §6 Nr.1 sämtliche Ansprüche wegen Sachmängeln gegen sich aus. Bei begründeten Ansprüchen würde X sich aber an die anonymen Einlieferer wenden und denen gegenüber könnten Ansprüche geltend gemacht werden.
In Nr.2 schließt er darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche gegen sich wegen einer Verletzung von Leib und Leben aus und ebenfalls wegen Vorsatzes und jeder Fahrlässigkeit (da fehlt was, jedenfalls war die Klausel mit §309 Nr.7 unvereinbar).
Kann A den Pokal zurückgeben und bekommt er sein Geld zurück?
Dem zweiten Teil lag eine abgewandelte BGH Entscheidung von 2013 zugrunde: https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/viiizr244_12.htm
Schlagwortarchiv für: Examensreport NRW
Vielen Dank an Martin für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Juni 2013 in NRW gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
V ist Eigentümer eines Hauses mit Pool am Bodensee (dt. Seite). Er plant am 19.04.2012 eine Pool-Party zu der er Freunde einladen und angeben will. Dazu will er den Pool-Bereich renovieren, insbesondere die Pool-Beleuchtung. Er lässt am 19.02.2012 den Elektriker E kommen und will ihn mit der Reparatur beauftragen.
E: Oh, mal sehen, ich kenne die Anlage nicht, die ist veraltet.
V: Ich bin auf das Funktionieren angewiesen.
E: Ich werde mich nach besten Kräften bemühen.
Die beiden einigen sich. Es wird ein Festpreis von 500€ vereinbart. E lässt V eine „Vereinbarung“ unterschreiben, die er zuvor aus dem Internet heruntergeladen hat, weil er sich hat sagen lassen, dass V ein Nörgler sei. Er will dieses Formular nur ein einziges Mal benutzen.
§ 3: Die Mängelrechte des Bestellers beschränken sich auf Nacherfüllung und Nachbesserung. Davon ausgenommen sind Körperschäden sowie Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beruhen.
§ 4: Salvatorische Klausel: Sollte eine Klausel unwirksam sein, tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem, was die Parteien nach wirtschaftlichen Kriterien ursprünglich vereinbaren wollten, am ehesten entspricht.
E versucht die Reparatur ein paar Mal, gibt aber am Ende auf. Die Seitenbeleuchtung des Pools funktioniert jetzt, die Bodenbeleuchtung nicht.
E: So, das war‘s, alles andere macht keinen Sinn
V: So werde ich das niemals hinnehmen.
E: Alles Weitere wäre Zeitverschwendung.
E geht und verlangt zudem die 500€, V zahlt nicht.
V bestellt K, einen anderen Elektriker, der die Arbeiten in kürzester Zeit erfolgreich erledigt (auch auf Grund der Vorarbeiten des E), er erhält von V eine angemessene Vergütung in Höhe von 300€.
Der Wert der von E geleisteten Vorarbeit beträgt 250€.
Frage 1:
V sucht den Anwalt A auf und schildert ihm den Sachverhalt. Er möchte wissen, ob er von E die 300€, die er an K gezahlt hat, bekommen kann. Zudem meint er, E habe bereits die 500€ Vergütung angemahnt. Er möchte vor allem wissen, ob er sich von dem Vertrag lösen kann.
Prüfen Sie die aufgeworfenen Fragen umfassend in der von V vorgetragenen Reihenfolge.
Frage 2:
A reichte die Klage des V gegen E auf Zahlung von 300€ ein, welche dem E am 20.11.2012 zugestellt wurde. Noch vor der mündlichen Verhandlung zahlt E die 300€.
A geht dabei irrtümlich davon aus, dass V gezahlt habe, bevor die Klage an ihn zugestellt wurde. Er nimmt daher die Klage nach § 269 ZPO zurück und beantragt gemäß § 269 III ZPO die Kosten dem E aufzuerlegen.
A bemerkt seinen Irrtum und widerruft seine Klagerücknahme, und falls das Gericht dies nicht anerkennt, beantragt er, seinen Antrag auf Rücknahme in eine Erklärung für Erledigung umzudeuten.
Der Anwalt des E hält dies nicht für zulässig.
Wie wird das Gericht entscheiden?
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Dezember 2012 gelaufenen ersten Klausur im öffentlichen Recht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
B ist Beamter der Bundesfinanzdirektion (im folgenden BFD) in Bonn. Er erfährt im September 2011, dass seine Beförderung kurz bevor steht. Sie hängt lediglich noch von der Zustimmung des Ministers M ab, welche jedoch mehr als wahrscheinlich ist. Da die Beförderung vermutlich rückwirkend zum 01.07.2011 in Kraft treten wird, beantragt B bei der BFD seine Bezüge jetzt schon entsprechend zu erhöhen und die Bezüge für Juli und August auszuzahlen. Als Begründung gibt er an, dass seine kranke Tochter eine teure ärztliche Behandlung benötige, welche nicht vom Umfang der Versicherungsleistung erfasst sei. Da seine Frau ihre Arbeitsstelle verloren habe, ist er nunmehr der Alleinverdiener und könne diese Behandlung ohne die zusätzlichen Bezüge in Höhe von monatlich 220 Euro nicht tragen. Seinem Antrag wird stattgegeben und die Abschläge werden entsprechend angepasst. Als Zahlungsgrund wird angegeben „Erhöhte Abschlagszahlung mit dem Vorbehalt, dass die Beförderung zum 01.07.2011 rückdatiert wird„.
Im November wird seine Beförderung durch M aufgrund zutreffender Gründe abgelehnt. Am 07.11.2011 erhält er von der BFD einen Rückforderungsbescheid über die gezahlten Abschläge von insgesamt 880 Euro. Der Rückforderungbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung und ist nicht begründet. Am 14.11.2011 legt B gegen den Rückforderungsbescheid Widerspruch ein. Diesen begründet er damit, dass die Abschläge bereits restlos in die Krankenversorgung seiner Tochter geflossen seien und somit ein öffentliches Interesse der Rückforderung nicht mehr gegeben sei.Die BFD prüfte den Widerspruch des B und wies diesen zum 19.11.2011 ab. Zugleich ordnete sie sofortige Vollziehung an. Der Widerspruchsbescheid ging B am 20.11.2011 zu.
Am 23.11.2011 verstarb B unerwartet. Die BFD teilte der Witwe W mit einem Schreiben vom 29.11.2011 mit, dass sie als Alleinerbin in die Rechtsfolge des B trete und nun die 880 Euro aus dem Rückforderungsbescheid zahlen müsse. W wendet sich mit ihrem Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht Bonn. Die Bundesrepublik Deutschland wird ordnungsgemäß vertreten. W beruft sich auf die von B genannten Gründe und gibt weiter an, dass gegen sie überhaupt kein Zahlungsanspruch bestünde, da ihr gegenüber nicht einmal ein Verwaltungsakt ergangen sei. Nach Prüfung der Sachlage und Anhörung der Beteiligten verweist das Verwaltungsgericht Bonn die Sachlage an das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht Köln.
Wie wird dieses entscheiden?
Bearbeitungsvermerk: Es ist davon auszugehen, dass für den Rückforderungsbescheid der BFD keine spezialgesetzliche Regelung existiert.
Die heutige Klausur (in NRW und Hamburg) war an die Fraport-Entscheidung des BVerfG angelehnt (v. 22.2.2011 – 1 BvR 699/06; wir berichteten). Im Folgenden findet sich ein Gedächtnisprotokoll. Ergänzungen sind wie immer gerne erwünscht.
Sachverhalt
Die Drehkreuz-AG ist Betreiberin eines Flughafens im Land L. Die Stadt S besitzt 30 v.H. Anteilen und ist Eigentümerin des Flughafengeländes. Das Land L hat Anteile in Höhe von 40 v.H. Die „Luftseite“ des Flughafens ist nur mittels Boardkarte und Sicherheitskontrolle für Benutzer des Flughafens zugänglich. Auf der „Landseite“ befinden sich verschiedene Geschäfte und Diensleistungen, wie Boutiquen, ein Friseur, Supermärkte und Cafès. Auf dem Gelände ist auch eine Kapelle mit eigenem Gebetsraum zur Religionsausübung eingerichtet. Die Drehkreuz-AG bewirbt das Angebot mit dem Slogan: „Airport Shopping für alle“, „Auf 40.000 qm zeigt sich der Marktplatz in neuem Gewande und freut sich auf ihren Besuch!“.
In der Flughafen-Benutzungsordnung, die von L genehmigt worden ist, wird bestimmt, dass Versammlungen im Flughafengebäude generell nicht gestattet sind und ein Einverständnis des Betreibers erfordern. Wann und aus welchen Gründen ein solches Einverständnis erteilt wird, ist nicht geregelt.
A und fünf weitere Aktivisiten der „Initiative gegen Abschiebung“ verteilen auf der „Landseite“ des Flughafens am 13.Mai 2009 Flugblätter an Reisende und Mitarbeiter der Fluggesellschaften, in denen sie auf eine bevorstehende Abschiebung aufmerksam machen. Mitarbeiter der Drehkreuz-AG und Einsatzkräfte des Bundesgrenzsschutz beenden die Aktion schon nach einer Stunde. Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 erteilt die Drehkreuz-AG ein unbefristetes „Flughafenverbot“ mit Verweis auf die Ausübung des Hausrechts. Ferner wird mit einer Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gedroht, sollte A und die anderen Personen nochmal solch ein „unberechtigtes Verhalten“ innerhalb des Flughafenverbots an den Tag legen. Begründet wird dieser Schritt damit, dass die Aktion die Betriebsabläufe und die Sicherheit des Flughafens beeinträchtige.
Die Klage des A vor dem Amtsgericht bleibt ohne Erfolg. Die Drekhkreuz-AG sei schon gar nicht an Grundrechte gebunden. Ferner hätte sie bezüglich der Abschiebung nicht hoheitlich gehandelt. Das Flughafenverbot sei weder sittenwidrig, noch würde es gegen Gesetze verstoßen werden. Das Landgericht bestätigt diese Rechtsauffassung und fügt ergänzend hinzu, dass im konkreten Fall kein staatliches Handeln gegeben sei.
Der BGH lässt die Revision zu, weist die Klage aber am 24.02.2011 als unbegründet ab. Die Drehkreuz-AG konnte sich zur Ausübung seines Hausrechts auf §§ 858, 903, 1004 BGB berufen. Dies sei zwar durch Kontrahierungszwang gegenüber Reisenden und der Öffnung für deren Begleiter und für die Kunden der örtlichen Geschäfte einschränkbar, jedoch nur im Rahmen der zulässigen Nutzung des Flughafens. Die Verhaltensweise des A ginge aber über das Nutzungsrecht hinaus.
A erhebt am 15.03.2011 Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung seiner Versammlungsfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit.
1. Ist die Drehkreuz-AG gegenüber A unmittelbar an Grundrechte gebunden?
2. Unterstellt, dass eine solche Grundrechtsbindung der Drehkreuz-AG gegenüber A existiert, ist die Verfassungsbeschwerde des A zulässig und begründet?
Bearbeitervermerk
Es ist unabhängig von den in den dargestellten Entscheidungen im Einzelnen aufgeführten Begründungen – wenn notwendig hilfsweise – auf alle aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Probleme des Falles einzugehen.
Es ist zu unterstellen, dass die 5 Aktivisten neben A die deutsche Staatsbürgerschaft haben.
Wir danken Julia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der 2. Zivilrechtsklausur, die im 1. Staatsexamen im Mai 2011 in NRW gelaufen ist.
Fall 1
A ist Ingenieur und hatte bereits während seines Studiums in den Jahren 2007, 2008 für jeweils 4 Wochen ganztägig bei der G-AG gejobbt. Nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums wurde A zunächst bei einem Maschinenbauunternehmen tätig. Als dieses Insolvenz anmelden musste, schloss er mit der G-AG zum 1.11.2010 einen Arbeitsvertrag, welcher folgende Regelung enthielt:
§ 1 Erprobung und Befristung
Der Arbeitsvertrag wird vom 1.11.2010 bis zum 30.10.2012 befristet. Die Probezeit wird auf sechs Monate festgelegt.
Ende April 2011 sprach der Personalchef der G-AG den A an und teilte ihm mit, dass er ab Mai 2011 nicht mehr erscheinen müsse. Sein Arbeitsvertrag laufe aus. A ist erbost, da er dachte, dass er sich erst zum Ende des Jahres 2012 nach einem neuen Arbeitsplatz umschauen müsse.
Er wendet sich an sie mit der Bitte um Erläuterung, ob und ggf. bis wann sein Arbeitsvertrag wirksam befristet wurde und wie er ggf. gegen eine unwirksame Befristung angehen könne.
Fall 2
B ist seit 2003 bei der G-AG in der Kantine angestellt. Von 2005 bis 2008 war sie in Mutterschutz mit anschließender Elternzeit wegen der Geburt ihrer Tochter. Die G-AG lagert indes durch Vertrag ihre Werkskantine an die GV-GmbH aus. Ende 2010 werden die Arbeitnehmer von diesem Vorgang nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften informiert. Auch die B erhält eine solche Information.
Als die B im am 01.04.2011 wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt, gibt sie vor, dass ihr die Arbeit nunmehr unzumutbar sei. Sie habe in den letzten Monaten den Koran studiert und wolle nunmehr nach diesem ihr Leben gestalten. Die Arbeit in der Kantine sei ihr fortan nicht mehr möglich, weil sie dort u.a. mit Alkohol in Kontakt komme.
Nach mehreren Gesprächen mit der B, welche allesamt erfolglos blieben, erhält die B am 05.04.2011 eine Abmahnung der GV-GmbH. Da die B auch daraufhin ihre Arbeit nicht aufnimmt. kündigt die GV-GmbH der B mit Schreiben vom 08.04.2011 fristlos, wahlweise jedoch fristgerecht zum 30.06 (nach tarifvertraglicher Regelung).
B erhebt Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.
Die GV-GmbH könne ihr nicht kündigen, da die G-AG ihr Arbeitgeber sei. Sie wolle auch viel lieber bei der G-AG arbeiten, da sie dort auf einen Arbeitsplatz in der Putzkolonne abweichen könne, in der GV-GmbH bestehe eine solche Ausweichmöglichkeit nicht. Zudem sei sowohl die fristlose, als auch die fristgerechte Kündigung wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot unwirksam.
Wie wird das Arbeitsgericht entscheiden?
Anmerkung: Beantworten sie sowohl in 1 u 2 alle aufgeworfenen Rechtsfragen –notfalls hilfsgutacherlich.
Herzlichen Dank an Johannes für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der 1. Zivilrechtsklausur im ersten Staatsexamen im Mai 2011 in NRW.
Der V ist Vater eines Sohnes S und einer Tochter T. V stirbt am 01.03.2011. S und T finden auf dem Schreibtisch des V folgenden Brief.
Liebe Kinder,
ich habe ein gutes Leben gehabt. Von meinem Vermögen ist nichts mehr übrig. Da ihr beide erfolgreich im Leben steht, seid ihr mir sicher nicht böse. Weil meine liebe Tochter T beruflich und familiär so stark eingespannt ist, ernenne ich S zu meinem „Alleinerben“. Er soll sich um meine Beerdigung kümmern (für die Kosten dafür ist wohl noch genug Geld auf meinem Girokonto) und meine Wohnung auflösen. Mit all dem wertlosen Kram kann er machen was er will (verkaufen, behalten, wegwerfen, verschenken).
Köln, 01. Januar 2011, Euer lieber Vater
S bespricht sich daraufhin mit T. Er meint, die noch halbwegs zu gebrauchende Wohnungseinrichtung könnte man gut verkaufen, während man den Rest wohl wegwürfen müsste. T ist damit einverstanden und dankt S dafür, dass er sich darum kümmert. Einige Zeit später geht S mit den Sachen auf einen Flohmarkt. Beim Schlendern über dem Flohmarkt kommt T am Stand ihres Bruders vorbei und bemerkt unter den Sachen eine alte gerahmte Kinderzeichnung von sich. Um eine Erinnerung an ihre Kindheit zu haben, will sie den Rahmen von S kaufen. S ist einverstanden. T bezahlt 50,00 Euro und nimmt den Rahmen mit der Kinderzeichnung mit.
Am gleichen Abend lässt T aus Ungeschicklichkeit den Bilderrahmen fallen, der dabei beschädigt wird. Beim Aufheben bemerkt sie hinter der Kinderzeichnung einen ungleich „professioneller“ wirkenden Frauenkopf. Dann erinnert sie sich daran, dass V auf Festen immer gerne erzählt hat, dass er als Student im Garten von Picasso gearbeitet hätte, wofür dieser ihm mal eine Zeichnung geschenkt hätte. Leider habe er die Zeichnung bei einem Umzug verloren. T schaltet einen Kenner ein, der ihr bestätigt, dass es sich um einen echten Picasso handelt. Es findet sich auch ein Interessent, der bereit wäre 80.000,00 Euro für die Zeichnung zu bezahlen. Als T dem S hiervorn erzählt, kommt es zum Streit. S sagt, er hätte ihr nur den Rahmen verkauft, von Picasso war nie die Rede. T hält dagegen, dass es sich bei Flohmarktgeschäften immer um Spekulationsgeschäfte handeln würde, wo man nicht später sagen könnte, man hätte sich etwas anders vorgestellt. Außerdem könnte sie ja auch das Testament anfechten, denn wenn V wüsste, dass der wertvolle Picasso noch da gewesen wäre, hätte er ihn sicherlich nicht S allein zukommen lassen wollen.
Daraufhin begibt sich S zum Rechtsanwalt R und stellt ihm folgende Fragen,
1. Kann er von T die Herausgabe der Picassozeichnung verlangen?
2. Kann T tatsächlich das Testament anfechten?
3. Wenn T wirklich das Testament anficht, kann er von ihr die Hinterlegung des Picasso
verlangen, weil er ihnen beiden zustehen würde?
4. Er bittet R auch darum, einen sinnvollen Vorschlag für eine „gütliche“ Lösung zu machen.
Wir freuen uns einen Gastbeitrag in Form eines Gedankenprotokolls der Klausuren im Januartermin 2011 im öffentlichen Recht in NRW online zu stellen:
Die erste Klausur bestand aus drei Seiten Sachverhalt und es war aber lediglich zwei Mal die Begründetheit zu prüfen, wobei der erste Teil, der sich ausschließlich auf Art. 12 GG bezog eine Rechtsnormverfassungsbeschwerde und der Zweite eine Urteilsverfassungsbeschwerde war.
Teil 1: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv100226.html (Leicht abgewandelt – um § 9 DSchG NRW und die Tatsache, dass seit neun Jahren eine Schlosskapelle im Eigentum des Beschwerdeführers stand. Es ging darum, dass der Beschwerdeführer die Schlosskapelle 2000 gekauft hat und dann den Rest des Schlosses kaufen wollte, um ein Luxushotel zu bauen. Dem kam aber ein anderer Investor zuvor und machte ein Luxushotel daraus. Der Beschwerdeführer bot dem Investor die Kapelle an aber zu einem sehr überzogenen Preis, sodass der ablehnte. 2009 wollte der Beschwerdeführer die Kapelle abreißen, um Luxusappartments zu bauen, die Behörde lehnte aber mit Begründung des § 9 DSchG NRW und des Wissens des E um den Denkmalschutz seit 1990 ab. (Formelle Rechtmäßigkeit des § 9 DSchG NRW war lt. Bearbeitervermerk gegeben.
Teil 2: https://lexetius.com/2004,2600 (Fast unabgewandelt nur die Begründetheit zu prüfen. Abwägung Art. 12 GG gegen Art. 5 I 1. Fall GG, mittelbare Drittwirkung von Grundrechten, so wie die Prüfungskompetenz des BVerfG.
Am Dienstag kam folgender Fall: www.baurecht-brandenburg.de/texte/12Tr1911.doc
(Schon wieder Baurecht in NRW. Der Fall wurde aber abgewandelt, bzw. finde ich kein passenderes Urteil. Es ging um einen Eigentümer, der in der kreisfreien Stadt S eine Gaststätte und ein Grundstück mit 1000 qm besass. Dies war in einem Musikerviertel, was nur mit Villen und Reihenhäusern bebaut war, ein kleinen Handwerksbetrieb besaß und ein kleinen Tante-Emma Laden hatte. Außerdem war dort eine weitere Gaststätte. (Also allem nach ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Einen B-Plan gab es nicht. Da sich eine Reihe von Gästen der gut besuchten Gaststätte beschwerten, wollte A, der Eigentümer, diese von 50 auf 250 Plätze erweitern. Es ist zu erwarten, dass das ganze nördliche Ruhrgebiet dann in die Gaststätte kommt und ein großes Verkehrsaufkommen zu erwarten ist. Außerdem wollte er ein Skateboardpark auf der 1000 qm Fläche erbauen, dass er privat nutzen wollte, aber auch der Allgemeinheit zur Verfügung stellen wollte. Davon würden objektiv unzumutbare Lärmemissionen ausgehen. Diese würden B, einen Nachbarn beeinträchtigen. Er ist aber auch Skateboardfan und stört sich daran nicht.
Es gibt jedoch den Nachbarn N, der weiter entfernt wohnt und sich durch beide Vorhaben gestört fühlt. Trotz seiner Argumentation und der Besprechung mit dem OB, erteilt der OB für beide Vorhaben eine Baugenehmigung für den A.
Gegen beide wendet sich der N und stellt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und reicht gleichzeitig beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage ein. Trotz des JustizG NRW ist die AG VwGO NRW anzuwenden gewesen. Gegen die Baugenehmigung bestehen keine bauordnungsrechtlichen Bedenken.)
Es geht also um ein Verfahren des einstweiligen Drittschutzes nach § 80a VwGO und den Drittschutz (komplettes Programm der Streitigkeiten dort) durch den § 34 Abs. 1 (str.) und Abs. 2 BauGB (iVm BauNVO) und § 15 BauNVO (Gebot der Rücksichtnahme).
Der folgende Sachverhalt kam im September 2010 in NRW im ersten Staatsexamen dran (Es handelt sich um ein Gedächnisprotokoll eines Kandidaten dieses Termins):
A und B kundschaften das Juweliergeschäft des J aus und verschaffen sich Kenntnis über alle Schwachstellen. Eines Nachts gehen sie zu diesem hin und brechen die Tür mit einem Stemmbock auf. Sie deaktivieren das Alarmsystem und verschaffen sich Zutritt zu dem Laden. Dort laden sie den ganzen Schmuck in einen von ihnen mitgebrachten Rucksack.
Als sie sich mit der Beute auf dem Weg zur Hintertür machen, hören sie den Wachmann W auf sie zukommen. Dieser erblickt sie und will gerade seine Waffe zücken als ihm A zuvorkommt und mit dem Stemmeisen gegen das Gesicht schlägt, was B billigt, denn sie hatten vor Begehung der Tat darauf geeinigt dieses gegen eventuelle „Störer“ einzusetzen. W sinkt bewusstlos zu Boden.
Nach ein paar Tagen kommen A und B zu H und weihen diesen ein und Beauftragen diesen gegen 25% Provision den Schmuck irgendwohin zu verkaufen. Dabei lassen sie ihm bei der Ausführung freie Hand. H erklärt sich bereit und versucht diesen an den Mann zu bringen, was ihm jedoch mit diesem schwer absetzbaren Schmuck nicht gelingt. Daraufhin kommt ihm die Idee, da er die Provision unbedingt haben will, den J anzurufen und diesem alles zu verkaufen. Dieser ist jedoch hoch erfreut, dass H anruft und sagt ihm, dass er schon die Versicherung eingeschaltet habe und diesen schwer verkaufbaren Schmuck endlich los ist. Er teilt dem H auch mit, dass die Polizei den A und B auf „heißer Spur“ sei. Wenn er noch was schaffen wolle, müsse er sich beeilen. Daraufhin bietet ihm J an zu helfen einen Abnehmer zu finden und den Schmuck zu verkaufen, denn er will unbedingt die Versicherungssumme haben. Dafür bietet er dem H 5000,- €. Nach ein paar Tagen findet A den afrikanischen Abnehmer G, der den Schmuck deutlich unter Wert ankauft.
Strafbarkeit von A, B, H, J? (§§ 123, 261, 263, 265, 266 sind nicht zu prüfen)
Was lief in Frühjahr 2010 im Examen? Es ist gut, wenn man darüber informiert ist, was aktuell in den Examensklausuren gelaufen ist. Man hofft ja insgeheim, dass ZPO, Arbeitsrecht, Familienrecht, Europarecht & Co. in dem Termin, bevor man selbst reingeht, bereits drankommt.
Die Examensklausuren werden ja nicht sofort oder gar nicht veröffentlicht. Da ist es ganz gut, wenn man da einige Seiten kennt, wo man mehr oder wenige detaillierte Infos von den Klausuren im 1. Staatsexamen, die gerade gelaufen sind, erhält. In den einschlägigen Foren wird zwar breit und lang darüber diskutiert, aber eine Übersicht über alle 6 Klausuren für den jeweiligen Monat findet man da selten.
Wir fangen mal mit zwei Examensreport Links an, wo man eine gute Übersicht über die Examensklausuren findet:
Examensreport Hamburg April 2010
Examensreport Baden-Württemberg Frühjahrstermin 2010
Wenn Ihr noch irgendwelche anderen guten Seiten kennt, wo man gute Übersichten über die aktuellen Klausuren erhält, bitte einfach bei den Kommentaren den Link beifügen mit Bundesland und Termin.
Für all diejenigen, die sich gerade im Examensstress befinden, viel Durchhaltevermögen und Erfolg!