Vielen Dank an Stephan für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar/März 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Thüringen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen. Der Fall lief zu selben Zeit auch in anderen Bundesländern.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
L ist Betreiber von Spielhallen in Gotha. Zwei Spielhallen sind im Stadtzentrum und nur 100m voneinander entfernt. Zwei Weitere liegen außerhalb in Vororten. Gewerbeordnungs- und gaststättengesetzlich sind alle Spielhallen ordnungsgemäß.
Das Land sieht aber große Gefahren durch die Spielsucht der Bevölkerung und verkündet daher das SpielhallenGesetz, das am 01.07.2013 in Kraft treten soll. [Die Normen werden am Ende des Sachverhalts abgedruckt und beinhalten im Wesentlichen: Abstand zur nächsten Spielhalle mehr als 100m; Abstand zu Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden; Verbot von Mehrfachkonzessionen; Übergangsregelung von zwei Jahren; Pflicht zu einem „Sozialkonzept“, also Warnung vor Spielsucht durch die Betreiber; bei Nichtbeachtung kann der Betreiber seine Konzession verlieren.]
Zuvor hatte L seine Spielhallen erst umfangreich modernisiert, was sich erst in fünf Jahren amortisiert haben wird. L beschwert sich beim Land und erhält die Auskunft, dass Spielhallen sowieso nicht alle Einkünfte angeben und versteuern würden und daher sich die Modernisierung schon viel schneller amortisieren würde.
Außerdem wendet er ein, dass ihm nicht zugemutet werden könne, Negativwerbung für Glücksspiel und damit gegen sein eigenes Geschäft zu machen. Auch sei fraglich, ob das Land überhaupt zuständig dafür sei.
Der L erhebt Verfassungsbeschwerde am 15.01.2013 formgerecht beim BVerfG gegen das SpielhG.
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