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Schlagwortarchiv für: Examensreport Hamburg

Redaktion

ÖffRecht ÖI – März 2013 – 1. Staatsexamen Thüringen

Thüringen

Vielen Dank an Stephan für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar/März 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Thüringen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen. Der Fall lief zu selben Zeit auch in anderen Bundesländern.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt

L ist Betreiber von Spielhallen in Gotha. Zwei Spielhallen sind im Stadtzentrum und nur 100m voneinander entfernt. Zwei Weitere liegen außerhalb in Voror­ten. Gewerbeordnungs- und gaststättengesetzlich sind alle Spielhallen ord­nungsgemäß.
Das Land sieht aber große Gefahren durch die Spielsucht der Bevölkerung und verkündet daher das SpielhallenGesetz, das am 01.07.2013 in Kraft treten soll. [Die Normen werden am Ende des Sachverhalts abgedruckt und beinhalten im Wesentlichen: Abstand zur nächsten Spielhalle mehr als 100m; Abstand zu Einrichtungen, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht wer­den; Verbot von Mehrfachkonzessionen; Übergangsregelung von zwei Jahren; Pflicht zu einem „Sozialkonzept“, also Warnung vor Spielsucht durch die Betrei­ber; bei Nichtbeachtung kann der Betreiber seine Konzession verlieren.]
Zuvor hatte L seine Spielhallen erst umfangreich modernisiert, was sich erst in fünf Jahren amortisiert haben wird. L beschwert sich beim Land und erhält die Auskunft, dass Spielhallen sowieso nicht alle Einkünfte angeben und versteu­ern würden und daher sich die Modernisierung schon viel schneller amortisie­ren würde.
Außerdem wendet er ein, dass ihm nicht zugemutet werden könne, Negativ­werbung für Glücksspiel und damit gegen sein eigenes Geschäft zu machen. Auch sei fraglich, ob das Land überhaupt zuständig dafür sei.
Der L erhebt Verfassungsbeschwerde am 15.01.2013 formgerecht beim BVerfG gegen das SpielhG.

13.03.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-03-13 18:00:572013-03-13 18:00:57ÖffRecht ÖI – März 2013 – 1. Staatsexamen Thüringen
Redaktion

Zivilrecht ZIII – März 2013 – 1. Staatsexamen Thüringen, NRW, Bremen

Bremen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen

Vielen Dank an Stephan für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar/März 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Thüringen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der A erbt ein Ferienhaus im Thüringischen Vogtland. Zusammen mit dem B und C schließt er sich zur „GbR Vogtlandhaus“ zusammen, um es zu sanieren und zu nutzen, was die drei in der Folge auch tun. Da keiner von ihnen im Win­ter die Ferien dort verbringen kann, beschließen sie, das Ferienhaus für Sep­tember und Oktober zu vermieten. Im August 2012 erfährt der X davon und vereinbart mit der Vogtlandhaus GbR, dass er das Haus im September und Ok­tober 2012 für jeweils 400€ (zzgl. Betriebskosten) pro Monat bewohnen wird. Zudem einigen sie sich auf eine „Reinigungspauschale“ für eine Endreinigung von einmalig 150€, die bei Mietbeginn zu zahlen ist. Für den Fall, dass der X selbst das Haus reinigt, soll die „Reinigungspauschale“ zurückzugewähren sein.
Der X überweist auf das Konto der GbR die zwei Mietzahlung jeweils Anfang des Monats und zudem Anfang September auch die Reinigungspauschale. Ende Oktober gibt er das Ferienhaus in ordnungsgemäßem Zustand und gereinigt zu­rück.
Währenddessen scheidet der C aus der GbR mit Wirkung zum 01.10.2012 aus und tritt auch nicht mehr als Gesellschafter auf. Im Gesellschaftsvertrag ist ge­regelt, dass ein Ausscheiden eines Gesellschafters ohne Auflösung der Gesell­schaft möglich ist.
Der A ist zudem Eigentümer eines Hauses am Rennsteig. Für die Monate No­vember und Dezember (ohne Gewähr) vermietet er an den M für jeweils 400€ pro Monat (zzgl. Betriebskosten) das Haus. Der M allerdings erfährt von U, dass dieser eine Ferienwohnung für die Wintersportzeit sucht, und wittert die Chance auf ein gewinnbringendes Geschäft. Daher vermietet er für 600€ pro Monat (zzgl. Betriebskosten) das Haus an U im November und Dezember. Die­ser glaubt, der M sei dazu berechtigt. M zieht in der Zwischenzeit in ein kleines Zimmer in einer Pension. A erfährt davon nichts.
Erst im Februar 2013 erlangt er Kenntnis davon. Empört vom Handeln des M verlangt er den „Gewinn“ des M heraus. Wäre er gefragt worden, hätte er der Untervermietung bei Erhöhung des Mietpreises zugestimmt. Der M hingegen meint, er schulde dem A nichts, da er ja seine Monatsmieten -was zutrifft- be­zahlt habe und eine Erhöhung des Mietpreises für ihn nicht in Betracht komme.
Der X stellt in der Zwischenzeit auf seinen Kontoauszügen fest, dass er verse­hentlich Mitte Oktober noch einmal die „Miete Ferienhaus Oktober 2012“ in Höhe von 400€ überwiesen hat. Auch hat er die 150€ Reinigungspauschale noch nicht zurückerhalten.
X fragt, ob er von C die zu viel gezahlte Miete und die Reinigungspauschale verlangen kann.
A fragt, ob und ggf. in welcher Höhe er die Untermieteinnahmen von M verlan­gen kann.

12.03.2013/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-03-12 16:00:272013-03-12 16:00:27Zivilrecht ZIII – März 2013 – 1. Staatsexamen Thüringen, NRW, Bremen

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