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Schlagwortarchiv für: Rechtsprechung

Dr. Marius Schäfer

BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (4. Quartal/2016)

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verfassungsrecht

Gleich zum Start in das neue Jahr stellen wir euch mit diesem Rechtsprechungsüberblick wieder eine Reihe von ausgesuchten und bislang veröffentlichten Entscheidungen vor, die das Gericht in den letzten Monaten getroffen hat und die Anlass zum aufmerksamen Studieren geben sollten. Dargestellt werden lediglich die bereits veröffentlichten Entscheidungen.
Insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung – nicht nur der des Verfassungsgerichtes – unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein.
Dargestellt wird in diesem Beitrag insofern anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen oder kurzen Ausführungen aus den Gründen eine überblicksartige Auswahl aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, welche ihr nachschlagen solltet.
 
Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das BVerfG hat mit diesem Beschluss die Anforderungen an die Folgenabwägung der widerstreitenden Interessen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist, wie folgt konkretisiert:

Droht bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche Grundrechtsverletzung, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so darf sich das Fachgericht im Eilverfahren grundsätzlich nicht auf eine bloße Folgenabwägung der widerstreitenden Interessen beschränken. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert dann vielmehr regelmäßig eine über die sonst übliche, bloß summarische Prüfung des geltend gemachten Anspruchs hinausgehende, inhaltliche Befassung mit der Sach- und Rechtslage.

In dem Verfahren wendete sich die Beschwerdeführerin gegen die sofortige Vollziehung einer vorzeitigen Besitzeinweisung.
Im Übrigen sei auf unseren Artikel vom 20. Oktober 2016 verwiesen.
 
Beschlüsse vom 20. September 2016 – 1 BvR 1140/15 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Für den ein oder anderen Studenten im Schwerpunktbereich relevant, hat das BVerfG mit diesem Beschluss mehrere Verfassungsbeschwerden gegen das im August 2014 in Kraft getretene Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer wendeten sich in diesem Verfahren gegen die Deckelung der Strommenge, für die Betreiber von Bestandsbiogasanlagen ihren Vergütungsanspruch in voller Höhe geltend machen können (§ 101 I EEG 2014), sowie gegen die Beschränkung der Substrate, für deren Verwendung in Biogasanlagen ein zusätzlicher sog. „Landschaftspflegebonus“ bezahlt wird (§ 101 I Nr. 1 EEG 2014). Zwar würden beide angegriffenen Neuregelungen eine „unechte“ Rückwirkung entfalten. Diese verletzten allerdings nicht das verfassungsrechtlich geschützte Vertrauen der Beschwerdeführer.
 
Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zum Grundsatz der Bestenauslese bei Bundesrichterwahlen, hat das BVerfG mit folgenden Leitsätzen ausgeführt:

1. Die Berufung von Richtern an den obersten Gerichtshöfen des Bundes ist an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Das durch Art. 95 Abs. 2 GG vorgegebene Wahlverfahren bedingt jedoch Modifikationen gegenüber rein exekutivischen Auswahl- und Beförderungsentscheidungen.

 

2. Die Mitglieder des Richterwahlausschusses haben bei ihrer Entscheidung die Bindung des zuständigen Ministers an Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten. Der eigentliche Wahlakt unterliegt keiner gerichtlichen Kontrolle.

 

3. Der zuständige Minister hat sich bei seiner Entscheidung den Ausgang der Wahl grundsätzlich zu eigen zu machen, es sei denn, die formellen Ernennungsvoraussetzungen sind nicht gegeben, die verfahrensrechtlichen Vorgaben sind nicht eingehalten oder das Ergebnis erscheint nach Abwägung aller Umstände und insbesondere vor dem Hintergrund der Wertungen des Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr nachvollziehbar.

 

4. Der Minister muss begründen, wenn er seine Zustimmung verweigert oder wenn er der Wahl eines nach der Stellungnahme des Präsidialrats oder den dienstlichen Beurteilungen nicht Geeigneten zustimmt.

 
Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvE 5/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur Parteifähigkeit der G 10-Kommission im Organstreitverfahren, im Zusammenhang mit dem Antrag auf Herausgabe der NSA-Selektorenlisten, hat das BVerfG wie folgt ausgeführt:

Die G 10-Kommission ist ein Kontrollorgan eigener Art und im Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG nicht parteifähig. Sie ist weder oberstes Bundesorgan, noch ist sie eine andere durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattete Beteiligte.

 
Beschluss vom 21. September 2016 – 2 BvL 1/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesem Beschluss hat das BVerfG entschieden, dass die Strafvorschrift in § 10 I und III Rindfleischetikettierungsgesetz (RiFlEtikettG) mit den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen (Art. 103 II i.V.m. Art. 104 I 1 GG sowie Art. 80 I 2 GG) unvereinbar und damit nichtig ist. Zwar dürfe der Gesetzgeber die Beschreibung eines Straftatbestandes durch Verweisung auf eine andere Vorschrift ersetzen (Blankettstrafgesetz). Die Verweisung in § 10 I RiFlEtikettG ließe jedoch nicht hinreichend klar erkennen, welche Verstöße gegen unionsrechtliche Vorgaben sanktioniert werden sollen.
Weitergehende Ausführungen findet ihr in unserem Artikel vom 01. Dezember 2016.
 
Beschluss vom 26. September 2016 – 1 BvR 1326/15
Das BVerfG hat mit diesem Beschluss entschieden, dass § 19 III Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) gegen Artikel 12 I GG verstößt und damit nichtig ist.
 
Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur Herausgabe der NSA-Selektorenlisten durch die Bundesregierung an den NSA-Untersuchungsausschuss, hat das BVerfG im Organstreitverfahren entschieden:

1. § 18 Abs. 3 PUAG billigt nicht jeder Minderheit im Untersuchungsausschuss die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren zu. Antragsbefugt ist vielmehr nur die von der konkreten oder potentiellen Einsetzungsminderheit im Deutschen Bundestag im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG getragene Ausschussminderheit.
 
2. Das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsaus-schusses unterliegt Grenzen, die, auch soweit sie einfachgesetzlich geregelt sind, ihren Grund im Verfassungsrecht haben müssen (vgl. BVerfGE 124, 78 <118>). Völkerrechtliche Verpflichtungen können demgemäß keine unmittelbare Schranke des parlamentarischen Beweiserhebungsrechts begründen, da sie als solche keinen Verfassungsrang besitzen.
 
3. Das aus dem Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses grundsätzlich folgende Recht auf Vorlage der NSA-Selektorenlisten ist nicht durch die Einsetzung der sachverständigen Vertrauensperson und deren gutachterliche Stellungnahme erfüllt.
 
4. Dem Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses steht das Interesse der Bundesregierung an funktionsgerechter und organadäquater Aufgabenwahrnehmung gegenüber. Zu diesen Aufgaben gehört auch die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste zur Gewährleistung eines wirksamen Staats- und Verfassungsschutzes.
 
5. Hier:
Das Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung überwiegt das parlamentarische Informationsinteresse, weil die vom Beweisbeschluss erfassten NSA-Selektorenlisten aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen nicht ihrer Verfügungsbefugnis unterfallen, ihre Einschätzung, eine nicht konsentierte Herausgabe dieser Listen könne die Funktions- und Kooperationsfähigkeit deutscher Nachrichtendienste erheblich beeinträchtigen, nachvollziehbar ist und sie dem Vorlageersuchen in Abstimmung mit dem Untersuchungsausschuss durch andere Verfahrensweisen so präzise, wie es ohne eine Offenlegung von Geheimnissen möglich gewesen ist, Rechnung getragen hat.

 
Urteil vom 13. Oktober 2016 – 2 BvR 1368/16 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesem Beschluss hat das BVerfG mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, welche sich gegen eine Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der EU zur Unterzeichnung, zum Abschluss und zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) richteten. Wie aus der Pressemitteilung hervorgeht, habe die Bundesregierung allerdings sicherzustellen,
– dass ein Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung nur die Bereiche von CETA umfassen wird, die unstreitig in der Zuständigkeit der Europäischen Union liegen,
– dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache eine hinreichende demokratische Rückbindung der im Gemischten CETA-Ausschuss gefassten Beschlüsse gewährleistet ist, und
– dass die Auslegung des Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA eine einseitige Beendigung der vorläufigen Anwendung durch Deutschland ermöglicht.
Sofern diese Maßgaben eingehalten werden, bestünden für die Rechte der Beschwerdeführer sowie für die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages keine schweren Nachteile, die im Rahmen einer Folgenabwägung den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten erscheinen ließen.
 
Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 1 BvR 458/10 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag durch Art. 5 HS. 2 Bayerisches Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG), hat das BVerfG mit folgenden Leitsätzen ausgeführt:

1. Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag sowie seine Ausgestaltung als Tag mit einem besonderen Stilleschutz und die damit verbundenen grundrechtsbeschränkenden Wirkungen sind dem Grunde nach durch die verfassungsrechtliche Regelung zum Sonn- und Feiertagsschutz in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV gerechtfertigt, da sie niemandem eine innere Haltung vorschreiben, sondern lediglich einen äußeren Ruherahmen schaffen.
2. Für Fallgestaltungen, in denen eine dem gesetzlichen Stilleschutz zuwiderlaufende Veranstaltung ihrerseits in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) fällt, muss der Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit einer Ausnahme von stilleschützenden Unterlassungspflichten vorsehen.

 
Beschluss vom 02. November 2016 – 1 BvR 289/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Dieser Beschluss betrifft die erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die polizeiliche Identitätsfeststellung und Freiheitsentziehung im Rahmen einer Versammlung.
 
Beschlüsse vom 07. November 2016 – 1 BvR 1089/12 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Diese Beschlüsse betreffen die erfolglosen Verfassungsbeschwerden gegen die begrenzte Überführung in der DDR erworbener Rentenansprüche.
 
Beschluss vom 08. November 2016 – 1 BvR 3237/13
Dieser Beschluss betrifft die erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Schülerin, welche sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde dagegen wendete, dass ihr eine aus religiösen Gründen begehrte Befreiung vom gemeinsamen, sogenannten koedukativen Schwimmunterricht für Mädchen und Jungen durch die Schulleitung versagt wurde.
 
Beschlüsse vom 22. November 2016 – 1 BvL 6/14 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Eventuell auch für den Schwerpunktbereich relevant, hat das BVerfG mit diesen Beschlüssen zur Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz wie folgt entschieden:

Eine Beschränkung des Rechtsschutzes, den ein reguliertes Telekommunikationsunternehmen mit Wirkung für die Vergangenheit gegen Entgeltentscheidungen der Bundesnetzagentur erhalten kann, auf den im Eilverfahren erlangten Rechtsschutz, ist mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nur vereinbar, solange und soweit sie erforderlich ist, um den Wettbewerb zu fördern.

 
Urteile vom 06. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesen Urteilen hat das BVerfG entschieden, dass die Regelungen des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 („13. AtG-Novelle“) im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, denn die darin getroffenen Regelungen erwiesen sich weitgehend als eine zumutbare und auch die Anforderungen des Vertrauensschutzes und des Gleichbehandlungsgebots wahrende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums.
Für weitergehende Informationen sei auf unseren Artikel vom 08. Dezember 2016 verwiesen.
 
Beschlüsse vom 14. Dezember 2016 – 2 BvR 2557/16 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Hiermit hat das BVerfG die Abschiebung eines afghanischen Staatsangehörigen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls ausgesetzt. Laut der Pressemitteilung habe die Kammer die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan Abschiebungen derzeit verfassungsrechtlich vertretbar sind. Die Entscheidung beruhe allein auf einer Folgenabwägung, bei der die Gründe für den Erlass der einstweiligen Anordnung überwiegen würden.
 

01.01.2017/0 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2017-01-01 14:00:202017-01-01 14:00:20BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (4. Quartal/2016)
Dr. Marius Schäfer

BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (3. Quartal/2016)

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verfassungsrecht

Zum Ende des 3. Quartals des Jahres 2016, in dem das Bundesverfassungsgericht fast schon traditionell wieder besonders aktiv und tätig gewesen ist, stellen wir euch mit diesem Rechtsprechungsüberblick wieder eine Reihe von ausgesuchten Entscheidungen vor, die das Gericht in den letzten Monaten getroffen hat und die Anlass zum aufmerksamen Studieren geben sollten. Dargestellt werden lediglich die bereits veröffentlichten Entscheidungen.
Insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung – nicht nur der des Verfassungsgerichtes – unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein.
Dargestellt wird in diesem Beitrag insofern anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen oder kurzen Ausführungen aus den Gründen eine überblicksartige Auswahl aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, welche ihr nachschlagen solltet.
 
Beschluss vom 28. Juni 2016 – 1 BvR 3388/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Hinsichtlich der Frage, ob Tatsachenbehauptungen verbreitet werden dürfen, die weder erweislich wahr noch unwahr sind, sei von den Fachgerichten eine Abwägungsentscheidung zwischen der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zu treffen. Die Verfassungsbeschwerde betraf die fachgerichtliche Untersagung einer Äußerung des Beschwerdeführers von Dopingvorwürfen gegen eine Sportlerin. Diese Vorwürfe seien wegen Nichterweislichkeit als „prozessual unwahr“ einzuordnen und überwögen bereits deshalb das Persönlichkeitsrecht der Sportlerin, was vom BVerfG als Verletzung der Meinungsfreiheit gewertet wurde.
 
Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 3487/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) erlangt auch im Rahmen dieser Entscheidung eine Bedeutung, welche eine zivilgerichtliche Verurteilung zum Gegenstand hatte, mit der dem Beschwerdeführer die Behauptung wahrer Tatsachen über einen drei Jahre zurückliegenden Rechtsstreit auf Internet-Portalen untersagt worden war. Den Fachgerichten sei hier jedoch vorzuwerfen, dass diese die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit nicht hinreichend gewürdigt hätten, denn die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre regelmäßig erst dann überschritten, wo diese einen Persönlichkeitsschaden befürchten lasse, welcher außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit stehe.
 
Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2732/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Wiederum zur Reichweite der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) führte das BVerfG in diesem Beschluss aus, dass eine Verkürzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung darin zu sehen sei, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung eingestuft wird, weil die Vermutung zugunsten der freien Rede für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise gelte wie für Meinungsäußerungen im engeren Sinne. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war hier die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen übler Nachrede.
 
Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 2646/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
In der zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerde ging es um strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung. Der Begriff der Schmähkritik sei von Verfassungs wegen aufgrund seines die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) verdrängenden Effekts eng zu verstehen. Schmähkritik gelte als ein Sonderfall der Beleidigung, welcher nur in seltenen Ausnahmekonstellationen gegeben sei, sodass die Anforderungen hieran besonders streng anzulegen sein müssten. Grund ist der, da eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit hier – im Gegensatz zu einer Beleidigung – ausnahmsweise nicht stattfinde. Von daher sei die unzutreffende Einstufung einer Äußerung als Schmähkritik ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Fehler, auch wenn die Äußerung im Ergebnis durchaus als Beleidigung bestraft werden dürfe.
Weiterführend sei an dieser Stelle auf unseren Artikel vom 12.08.2016 verwiesen.
 
Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 BvR 1015/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Bezüglich der (erfolglosen) Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des „Bestellerprinzips“ bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge führte das BVerfG aus:

Um sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken, durfte der Gesetzgeber aufgrund seiner Einschätzung der Nachfragesituation auf dem Mietwohnungsmarkt durch Einführung des Bestellerprinzips die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Wohnungsvermittler beschränken, von Wohnungssuchenden ein Entgelt für ihre Vermittlungstätigkeit zu erhalten.

 
Beschluss vom 19. Juli 2016 – 2 BvR 470/08 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung durch ein kommunales Freizeitbad sei auf unseren Artikel vom 24.08.2016 verwiesen.
 
Beschluss vom 26. August 2016 – 2 BvF 1/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
In diesem Normenkontrollverfahren ging es auf Antrag des Berliner Senats um die Löschung der im Rahmen des Zensus 2011 erhobenen Daten. Aufgrund einer Folgenabwägung wurde diese vom BVerfG vorläufig gestoppt. Die Außervollzugsetzung von § 19 des Zensusgesetzes 2011 gilt bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für sechs Monate.
 
Beschluss vom 26. Juli 2016 – 1 BvL 8/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur staatlichen Schutzpflicht hinsichtlich der Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute führte das BVerfG mit folgenden Leitsätzen aus:

1.Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt die Schutzpflicht des Staates, für nicht einsichtsfähige Betreute bei drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter strengen Voraussetzungen eine ärztliche Behandlung als letztes Mittel auch gegen ihren natürlichen Willen vorzusehen.
2.a) Im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG kann Vorlagegegenstand auch eine Norm sein, bei der das Gericht eine Ausgestaltung vermisst, die nach dessen plausibel begründeter Überzeugung durch eine konkrete verfassungsrechtliche Schutzpflicht geboten ist.
b) Besteht ein gewichtiges objektives Bedürfnis an der Klärung einer durch eine Vorlage aufgeworfenen Verfassungsrechtsfrage, kann die Vorlage trotz Erledigung des Ausgangsverfahrens durch den Tod eines Hauptbeteiligten zulässig bleiben.

 
Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11 (siehe auch die Pressemitteilung)
Bezüglich einer (erfolglosen) Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Einkommen eines Familienangehörigen bei der Gewährung von Grundsicherung führte das BVerfG aus:

Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit für die Gewährung existenzsichernder Leistungen (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) kann grundsätzlich unabhängig von einem Unterhaltsanspruch das Einkommen und Vermögen von Personen berücksichtigt werden, von denen in der familiären Gemeinschaft zumutbar zu erwarten ist, dass sie tatsächlich füreinander einstehen und „aus einem Topf“ wirtschaften.

 
Beschluss vom 28. Juli 2016 – 1 BvR 335/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesem Beschluss führte das BVerfG aus, dass eine erneute Veröffentlichung von bereits weit verbreiteten Informationen nur in geringerem Maße in das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eingreife als dies bei einer erstmaligen Veröffentlichung der Fall sei. Die Erwähnung der Adoptivtöchter des Fernsehmoderators Günther Jauch in der betreffenden Wortberichterstattung sei von diesen hinzunehmen, da dieselbe Information bereits in mehreren, nicht beanstandeten Artikeln veröffentlicht worden war.
 
Beschluss vom 22. August 2016 – 2 BvR 2953/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Bezüglich der richterlichen Ausgestaltung des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots bei der Vergabe von Stromkonzessionen sei auf die Ausführungen aus der erwähnten Pressemitteilung verwiesen:

Gemeinden haben bei der Vergabe von Stromkonzessionen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot zu beachten. Die Rechtsprechung leitet hieraus das Verbot der direkten Übernahme örtlicher Energieverteilernetze ohne vorherige Ausschreibung (Verbot direkter Aufgabenerledigung), das Verbot, bei der Ausschreibung des Betriebs örtlicher Energieverteilernetze den Betrieb durch eine kommunale Beteiligungsgesellschaft vorzugeben (Systementscheidungsverbot), sowie das Verbot, bei der Auswahl des Betreibers eines örtlichen Energieverteilernetzes spezifische kommunale Interessen zu berücksichtigen (Verbot der Berücksichtigung kommunaler Interessen) ab. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass es sich bei dieser Rechtsprechung um in Anwendung bestehenden Gesetzesrechts entwickelte Grundsätze handelt, denen nicht die Qualität selbständiger Rechtsnormen zukommt. Deshalb können sie auch nicht im Wege der Kommunalverfassungsbeschwerde gerügt werden.

 

30.09.2016/0 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2016-09-30 10:00:372016-09-30 10:00:37BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (3. Quartal/2016)
Dr. Marius Schäfer

BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (2. Quartal/2016)

Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechungsübersicht, Verfassungsrecht

Gerne stellen wir euch auch wieder zur Halbzeit des Jahres 2016 mit diesem Rechtsprechungsüberblick eine ausgesuchte Reihe der bislang veröffentlichten Entscheidungen vor, welche das Bundesverfassungsgericht in den vergangenen drei Monaten getroffen hat und die Anlass zum aufmerksamen Studieren geben sollten.
Insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung – nicht nur der des Verfassungsgerichtes – unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein.
Dargestellt wird in diesem Beitrag insofern anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen oder kurzen Ausführungen aus den Gründen eine überblicksartige Auswahl aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, welche ihr nachschlagen solltet.
 
Beschluss vom 10. März 2016 – 1 BvR 2844/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das BVerfG führte in diesem Beschluss aus, dass die Meinungsfreiheit nach Art. 5 I 1 GG auch die Freiheit umfasst, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert darzustellen, insbesondere als Erwiderung auf einen unmittelbar vorangegangenen Angriff auf die Ehre, der gleichfalls in emotionalisierender Weise erfolgt ist. Der Verfassungsbeschwerde einer Beschwerdeführerin, die sich gegen eine zivilgerichtliche Unterlassungsverurteilung gewandt hatte, wurde insoweit stattgegeben.
Siehe auch unseren Artikel vom 02. Mai 2016.
 
Beschluss vom 23. März 2016 – 1 BvR 184/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das BVerfG hielt in dieser Entscheidung fest, dass die Anordnung einer Betreuung ohne persönliche Anhörung durch das Betreuungsgericht nicht nur das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, sondern auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG darstellt.
 
Urteil vom 19. April 2016 – 1 BvR 3309/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur Bereitstellung eines Verfahrens zur sogenannten rechtsfolgenlosen Klärung der Abstammung gegenüber dem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater erging folgender Leitsatz des BVerfG:

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB auch ein Verfahren zur isolierten, sogenannten rechtsfolgenlosen, Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereitzustellen.

 
Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Zu den teilweise erfolgreichen Verfassungsbeschwerden gegen die Ermittlungsbefugnisse des BKA zur Terrorismusbekämpfung seien folgende Leitsätze angeführt:a) Die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen (Wohnraumüberwachungen, Online-Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen, Telekommunikationsverkehrsdatenerhebungen und Überwachungen außerhalb von Wohnungen mit besonderen Mitteln der Datenerhebung) ist zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus im Grundsatz mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar.

1. a) Die Ermächtigung des Bundeskriminalamts zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen (Wohnraumüberwachungen, Online-Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen, Telekommunikationsverkehrsdatenerhebungen und Überwachungen außerhalb von Wohnungen mit besonderen Mitteln der Datenerhebung) ist zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus im Grundsatz mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar.
b) Die Ausgestaltung solcher Befugnisse muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Befugnisse, die tief in das Privatleben hineinreichen, müssen auf den Schutz oder die Bewehrung hinreichend gewichtiger Rechtsgüter begrenzt sein, setzen voraus, dass eine Gefährdung dieser Rechtsgüter hinreichend konkret absehbar ist, dürfen sich nur unter eingeschränkten Bedingungen auf nichtverantwortliche Dritte aus dem Umfeld der Zielperson erstrecken, verlangen überwiegend besondere Regelungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung sowie einen Schutz von Berufsgeheimnisträgern, unterliegen Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle und müssen mit Löschungspflichten bezüglich der erhobenen Daten flankiert sein.
2. Anforderungen an die Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung.
a) Die Reichweite der Zweckbindung richtet sich nach der jeweiligen Ermächtigung für die Datenerhebung; die Datenerhebung bezieht ihren Zweck zunächst aus dem jeweiligen Ermittlungsverfahren.
b) Der Gesetzgeber kann eine Datennutzung über das für die Datenerhebung maßgebende Verfahren hinaus im Rahmen der ursprünglichen Zwecke dieser Daten erlauben (weitere Nutzung). Dies setzt voraus, dass es sich um eine Verwendung der Daten durch dieselbe Behörde zur Wahrnehmung derselben Aufgabe und zum Schutz derselben Rechtsgüter handelt. Für Daten aus Wohnraumüberwachungen oder einem Zugriff auf informationstechnische Systeme müssen zusätzlich für jede weitere Nutzung auch die für die Datenerhebung maßgeblichen Anforderungen an die Gefahrenlage erfüllt sein.
c) Der Gesetzgeber kann darüber hinaus eine Nutzung der Daten auch zu anderen Zwecken als denen der ursprünglichen Datenerhebung erlauben (Zweckänderung).
Die Verhältnismäßigkeitsanforderungen für eine solche Zweckänderung orientieren sich am Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung. Danach muss die neue Nutzung der Daten dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dienen, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten. Eine konkretisierte Gefahrenlage wie bei der Datenerhebung ist demgegenüber grundsätzlich nicht erneut zu verlangen; erforderlich aber auch ausreichend ist in der Regel das Vorliegen eines konkreten Ermittlungsansatzes.
Für Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen darf die Verwendung zu einem geänderten Zweck allerdings nur erlaubt werden, wenn auch die für die Datenerhebung maßgeblichen Anforderungen an die Gefahrenlage erfüllt sind.
3. Die Übermittlung von Daten an staatliche Stellen im Ausland unterliegt den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätzen von Zweckänderung und Zweckbindung. Bei der Beurteilung der neuen Verwendung ist die Eigenständigkeit der anderen Rechtsordnung zu achten. Eine Übermittlung von Daten ins Ausland verlangt eine Vergewisserung darüber, dass ein hinreichend rechtsstaatlicher Umgang mit den Daten im Empfängerstaat zu erwarten ist.

 
Urteil vom 03. Mai 2016 – 2 BvE 4/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Besonders bedeutsam ist die Entscheidung des BVerfG zu spezifischen Oppositionsfraktionsrechten im Deutschen Bundestag. Die Leitsätze dazu lauten:

1. Das Grundgesetz enthält einen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition.
2. Das Grundgesetz begründet jedoch weder explizit spezifische Oppositions(fraktions)rechte, noch lässt sich ein Gebot der Schaffung solcher Rechte aus dem Grundgesetz ableiten.
3. Einer Einführung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte steht zudem Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG entgegen.
4. Einer Absenkung der grundgesetzlich vorgegebenen Quoren eines Drittels (Art. 39 Abs. 3 Satz 3 GG) oder Viertels (Art. 23 Abs. 1a Satz 2, Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Art. 45a Abs. 2 Satz 2 und Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG) der Mitglieder des Bundestages für die Ausübung parlamentarischer Minderheitenrechte steht die bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers für die bestehenden Quoren entgegen.

Siehe auch unseren Artikel vom 06. Mai 2016.
 
Beschluss vom 06. Mai 2016 – 1 BvL 7/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur unzulässigen Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld II-Sanktionen sei auf unseren Artikel vom 03. Juni 2016 verwiesen.
 
Beschluss vom 09. Mai 2016 – 1 BvR 2202/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zur erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen Einrichtung einer Begräbnisstätte in einer Kirche verweisen wir auf unseren Artikel vom 22. Juni 2016.
 
Beschluss vom 17. Mai 2016 – 1 BvR 257/14 u.a. (siehe auch die Pressemitteilung)
Das BVerfG kam in diesem Beschluss zu dem Ergebnis, dass die Kundgabe der Buchstabenkombination „ACAB“ im öffentlichen Raum vor dem Hintergrund der Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 I 1 GG) nicht ohne weiteres strafbar ist. Eine Verurteilung wegen Beleidigung nach § 185 StGB setze daher voraus, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe beziehe, denn ansonsten sei der Eingriff in die Meinungsfreiheit nicht gerechtfertigt.
 
Beschluss vom 18. Mai 2016 – 1 BvR 895/16 (siehe auch die Pressemitteilung)
Zu diesem erfolglosen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne Regelungen des Tabakerzeugnisgesetzes sei auf unseren Artikel vom 20. Mai 2016 verwiesen.
 
Urteil vom 31. Mai 2016 – 1 BvR 1585/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
In einer Aufsehen erregenden Entscheidung über die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung stellte das BVerfG wie folgt fest:

1. Die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangt, die Übernahme von Ausschnitten urheberrechtlich geschützter Gegenstände als Mittel künstlerischen Ausdrucks und künstlerischer Gestaltung anzuerkennen. Steht dieser Entfaltungsfreiheit ein Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte gegenüber, der die Verwertungsmöglichkeiten nur geringfügig beschränkt, so können die Verwertungsinteressen der Rechteinhaber zugunsten der Kunstfreiheit zurückzutreten haben.
2. Der Schutz des Eigentums kann nicht dazu führen, die Verwendung von gleichwertig nachspielbaren Samples eines Tonträgers generell von der Erlaubnis des Tonträgerherstellers abhängig zu machen, da dies dem künstlerischen Schaffensprozess nicht hinreichend Rechnung trägt.
3. Bei der Kontrolle der fachgerichtlichen Anwendung des Rechts der Europäischen Union prüft das Bundesverfassungsgericht insbesondere, ob das Fachgericht drohende Grundrechtsverletzungen durch Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union abgewehrt hat und ob der unabdingbare grundrechtliche Mindeststandard des Grundgesetzes gewahrt ist.

 
Urteil vom 21. Juni 2016 – 2 BvR 2728/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Von hoher Brisanz ist auch das mit Spannung erwartete Urteil des BVerfG zu den Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der Europäischen Zentralbank. Dazu folgende Leitsätze:

1. Zur Sicherung seiner demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration hat der Bürger grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen der Art. 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Art. 79 Abs. 2 GG erfolgt.
2. Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die ultra vires ergehen, verletzen das im Zustimmungsgesetz gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG niedergelegte Integrationsprogramm und damit zugleich den Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG). Der Abwendung derartiger Rechtsverletzungen dient das Institut der Ultra-vires-Kontrolle.
3. Die Verfassungsorgane trifft aufgrund der ihnen obliegenden Integrationsverantwortung die Verpflichtung, Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die eine Identitätsverletzung bewirken oder einen Ultra-vires-Akt darstellen, entgegenzutreten.
4. Die Deutsche Bundesbank darf sich an einer künftigen Durchführung des OMT-Programms nur beteiligen, wenn und soweit die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Maßgaben erfüllt sind, das heißt wenn
– das Volumen der Ankäufe im Voraus begrenzt ist,
– zwischen der Emission eines Schuldtitels und seinem Ankauf durch das ESZB eine im Voraus festgelegte Mindestfrist liegt, die verhindert, dass die Emissionsbedingungen verfälscht werden,
– nur Schuldtitel von Mitgliedstaaten erworben werden, die einen ihre Finanzierung ermöglichenden Zugang zum Anleihemarkt haben,
– die erworbenen Schuldtitel nur ausnahmsweise bis zur Endfälligkeit gehalten werden und
– die Ankäufe begrenzt oder eingestellt werden und erworbene Schuldtitel wieder dem Markt zugeführt werden, wenn eine Fortsetzung der Intervention nicht erforderlich ist.

 

30.06.2016/0 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2016-06-30 12:00:032016-06-30 12:00:03BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (2. Quartal/2016)
Dr. Marius Schäfer

BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (1. Quartal/2016)

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verfassungsrecht

Gerne stellen wir euch auch wieder für das erste Quartal des Jahres 2016 mit diesem Rechtsprechungsüberblick eine ausgesuchte Reihe der bislang veröffentlichten Entscheidungen vor, welche das Bundesverfassungsgericht in den vergangenen drei Monaten getroffen hat und die Anlass zum aufmerksamen Studieren geben sollten.
Insbesondere im Hinblick auf die Vorbereitung zur Mündlichen Prüfung ist ein aktueller Kenntnisstand der Rechtsprechung – nicht nur der des Verfassungsgerichtes – unerlässlich. Daneben fließen Entscheidungen dieses hohen Gerichtes regelmäßig in Anfangssemester- oder Examensklausuren ein.
Dargestellt wird in diesem Beitrag insofern anhand der betreffenden Leitsätze, Pressemitteilungen oder kurzen Ausführungen aus den Gründen eine überblicksartige Auswahl aktueller Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, welche ihr nachschlagen solltet.
 
Beschluss vom 08. Dezember 2015 – 1 BvR 1864/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Mit diesem Beschluss hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde gegen § 3 Satz 1 Nr. 13 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), wonach es verboten ist, ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer machten in diesem Zusammenhang geltend, dass sie sich zu Tieren sexuell hingezogen fühlten, der Ordnungswidrigkeitentatbestand jedoch ein Eingriff in ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sei. Angesichts des vom Gesetzgeber verfolgten Schutzzwecks ist der durch das Verbot vermittelte Eingriff allerdings gerechtfertigt, entschied das BVerfG. Damit können entsprechende Verstöße nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 TierSchG weiterhin als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden.
 
Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvR 2735/14 (siehe auch die Pressemitteilung)
Die vor dem BVerfG erhobene Verfassungsbeschwerde hat die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Italien auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung eines in Abwesenheit des Beschwerdeführers ergangenen Strafurteils erlassen wurde, zum Gegenstand. Diesbezüglich führte das Verfassungsgericht in seinem Beschluss aus, dass der Schuldgrundsatz, nach dem jede strafrechtliche Sanktion den Nachweis von Tat und Schuld in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren voraussetzt, in der Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG wurzelte und daher auch bei der Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Strafurteils in Vollzug des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl gewahrt werden müsse. Der durch das BVerfG gewährleistete Grundrechtsschutz könne sich im Einzelfall also auch auf unionsrechtlich determinierte Hoheitsakte erstrecken, wenn dies zur Wahrung der durch Art. 79 Abs. 3 GG verbürgten Verfassungsidentität unabdingbar geboten sei. Insoweit wurde der Beschluss des OLG Düsseldorf über die Auslieferung des Beschwerdeführers, der in Italien in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von 30 Jahren verurteilt worden war, aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Siehe auch unseren Artikel vom 10. Februar 2016.
 
Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Aus beamtenrechtlicher Sicht durchaus interessant, hat das BVerfG mit diesem Beschluss im Rahmen eines eines Konkurrentenstreits entschieden, dass ein Dienstposten mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden könne, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht. Dazu folgende Leitsätze:

  1. Eine Dienstpostenbündelung (sogenannte Topfwirtschaft) ist nur zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht. Ein solcher sachlicher Grund kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten „Massenverwaltung“ ist, bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen.

  2. Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht nicht die – für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche – Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung.

 
Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 2 BvR 2347/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
Aufgrund einer Folgenabwägung hat das Verfassungsgericht mit diesem Beschluss den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den seit dem 10. Dezember 2015 gültigen § 217 StGB abgelehnt. Demnach macht sich derjenige strafbar, welcher in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, abgelehnt. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 BvR 3102/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das Verfassungsgericht hat im Hinblick auf § 56 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) entschieden, dass der darin geregelte Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf folgende Leitsätze:

  1. Der Ausschluss juristischer Personen von der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO verstößt weder gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) noch gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

  2. Mit der Durchsetzung berechtigter Forderungen dient das Insolvenzverfahren auch der Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs und ist in die Garantie effektiven Rechtsschutzes einbezogen.

Siehe auch unseren Artikel vom 03. Februar 2016.
 
Beschluss vom 12. Januar 2016 – 1 BvL 6/13 (siehe auch die Pressemitteilung)
In einem Verfahren der konkreten Normenkontrolle auf Vorlage des BGH hat das BVerfG in diesem Beschluss entschieden, dass § 59a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) insoweit verfassungswidrig und nichtig sei, als er Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten verbietet, sich mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Apothekerinnen und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden. Zu beachten sind folgende Leitsätze:

Das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verletzt das Grundrecht der Berufsfreiheit, soweit es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärztinnen und Ärzten oder mit Apothekerinnen und Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt.

 
Beschluss vom 29. Januar 2016 – 1 BvQ 6/16
Das BVerfG hat den hier gegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, dass durch das Auferlegung eines Fackelverbots keine Gefährdung des Demonstrationserfolgs in einer einen schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG bewirkenden Weise vorliege. Der Antragstellerin wurde zuvor untersagt, bei dem von ihr angemeldeten Aufzug Gegenstände jeglicher Art mit Ausnahme handelsüblicher Tabakwaren, aber insbesondere Fackeln abzubrennen.
 
Beschluss vom 26. August 2015 – 2 BvF 1/15 (siehe auch die Pressemitteilung)
In diesem Normenkontrollverfahren hat das BVerfG auf Antrag des Berliner Senats die Löschung der im Rahmen des Zensus 2011 erhobenen Daten vorläufig gestoppt. Dabei gilt die Außervollzugsetzung von § 19 des Zensusgesetzes 2011 bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für sechs Monate.
 
Beschluss vom 17. Februar 2016 – 1 BvL 8/10 (siehe auch die Pressemitteilung)
Das BVerfG hat mit diesem Beschluss ausgeführt, dass die Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen des Landes NRW, wonach Studiengänge durch Agenturen „nach den geltenden Regelungen“ akkreditiert werden müssen, mit dem Grundgesetz (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar seien, denn die wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung von Studiengängen müsse der Gesetzgeber selbst treffen. Dazu folgender Leitsatz:

Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG steht zwar Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten grundsätzlich nicht entgegen. Wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung darf der Gesetzgeber jedoch nicht weitgehend anderen Akteuren überlassen, sondern muss sie unter Beachtung der Eigenrationalität der Wissenschaft selbst treffen

 

31.03.2016/0 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2016-03-31 11:30:312016-03-31 11:30:31BVerfG: Rechtsprechungsüberblick im Verfassungsrecht (1. Quartal/2016)
Gastautor

Jur:next Urteil: „Mangelhafte Leistung schwarz bezahlt und schwarz geärgert“

Bereicherungsrecht, Lerntipps, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht

Der nachfolgende Beitrag stammt aus unserer gemeinsamen Kooperation mit jur:next und befasst sich mit einem examensrelevanten Urteil des BGH, welcher über das Vorliegen eines Anspruches auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung bei einer mangelhaften Werkleistung aus Schwarzarbeit zu entscheiden hatte.
BGH Urteil vom 11.06.2015 – VII ZR 216/14
Kein Rückzahlungsanspruch bei mangelhafter Werkleistung über Schwarzarbeit aus Vertrag oder ungerechtfertigter Bereicherung
Entscheidungsname: Mangelhafte Leistung schwarz bezahlt und schwarz geärgert
Fundstelle: Entscheidungsdatenbank des BGH (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi- bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=a163176c1f407c0ac3ffb39d6bbe 14c5)
Problemaufriss
Kernfrage des hier besprochenen BGH-Urteils ist, ob bei einer mangelhaften Werkleistung aus Schwarzarbeit ein Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht. Unstreitig ist, dass vertragliche Ansprüche zwischen den Parteien ausscheiden. Der Werkvertrag ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG i.V.m. § 134 BGB nichtig.
Im Raum steht aber ein Anspruch aus dem Bereicherungsrecht, da der Handwerker den Werklohn mangels wirksamen Werkvertrag ohne Rechtsgrund erhalten hat. Bisher war umstritten, ob hier § 817 BGB eingreift und eine Rückgewähr sperrt. Der BGH entscheidet nun diesen alten Streit und wendet den § 817 Satz 2 BGB an. Das Gericht legt § 817 BGB nicht eng aus, sondern weit. Nur so könne die Intention des Gesetzgebers, Schwarzarbeit unattraktiv zu machen und zu unterbinden, verwirklicht sein.
Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Mängeln der vom Beklagten durchgeführten Ausbauarbeiten am Dachgeschoss seines Hauses. Der Beklagte fordert mit der Widerklage die Rückzahlung bereits an den Kläger geleisteter Schadensersatzzahlungen.
Anfang 2007 schlossen die Parteien mündlich einen Vertrag zu einem Pauschalpreis für sämtliche Arbeiten über 10.000,00 €. Der Kläger hat bar bezahlt. Am 21. Februar 2007 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Rechnung „zum Festpreis von 10.000 €“. Die Spalten in der Rechnung für Rechnungsnummer, Steuernummer sowie Mehrwertsteuer blieben leer.
Der Kläger fordert Schadensersatz in Höhe von 11.901,53 € wegen Mängeln der vom Beklagten erbrachten Arbeiten. Der Beklagte ist der Auffassung, der Vertrag sei wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Er macht im Wege der Widerklage die Rückzahlung bereits gezahlter Schadensbeträge im Umfang von 1.392,76 € geltend.
Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten auf 8.300 € ermäßigt. Weiter hat es den Kläger im Wege der Widerklage verurteilt, 1.014,90 € zurück zu zahlen. Der Beklagte hat hiergegen Revision eingelegt.
Entscheidung des Gerichts
Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Das Gericht stellt im Tenor wie folgt fest:
Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwArbG vom 23. Juli 2004 nichtig, steht dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu.
1. Vertragliche Ansprüche
Wie die Vorinstanzen auch, stellt der BGH kurz fest, dass dem Kläger aufgrund der mangelhaften Werkleistung des Beklagten kein Schadensersatzanspruch gem. §§ 634 Nr. 4, 633, 280, 281 BGB zusteht. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag ist wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 Nr. 2 SchwArbG nichtig, siehe § 134 BGB. Es bestehen daher weder Mängelansprüche noch Zahlungsansprüche.
2. Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
Lange umstritten war, ob ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung besteht. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind erfüllt: Der Kläger hat aufgrund des unwirksamen Werkvertrages ohne Rechtsgrund an den Beklagten geleistet.
Entscheidungserheblich ist allein, ob § 817 BGB hier einschlägig ist oder nicht. Nach § 817 S. 1 BGB ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet, wenn der Zweck der Leistung in der Art bestimmt war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. S. 2 Hs. 1 der Norm schließt die Rückforderung jedoch aus, wenn dem Leistenden ebenfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt.
Im Palandt heißt es, dass die Vorschrift eng auszulegen sei, da sie als Ausnahmevorschrift zu unbilligen Ergebnissen führen kann und als Einwendung von Amts wegen zu beachten ist (Palandt § 817 Rn. 12).
Bereits 2014 hatte der BGH entschieden, dass § 817 S. 2 Hs. 1 BGB auch dann gilt, wenn der Unternehmer für die von ihm aufgrund des nichtigen Werkvertrages erbrachte Leistung einen Bereicherungsanspruch gegen den Besteller geltend macht.
Der BGH entscheidet sich nun entsprechend dafür, § 817 BGB eng auszulegen und hier anzuwenden. § 817 Satz 2 Hs. 1 BGB findet auch dann Anwendung, wenn der Besteller in Ausführung eines nichtigen Werkvertrages seine Leistung in Form der Zahlung erbringt. § 817 S. 2 Hs. 1 BGB gilt also für die gegenseitig erbrachten Leistungen, sowohl die Werkleistung an sich als auch die Zahlung des Geldes.
Demnach ist der Anspruch nach § 817 Satz 2 Hs. 1 BGB ausgeschlossen. Um Schwarzarbeit effektiv zu bekämpfen, ist § 817 Satz 2 Hs. 1 BGB nicht eng zu verstehen. Nicht nur die unwirksame vertragliche Vereinbarung der Parteien verstößt gegen das gesetzliche Verbot, sondern auch die Leistungserbringung selbst.
„Wer bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstößt, soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben und veranlasst werden, das verbotene Geschäft nicht abzuschließen.“
Gerade der Ausschluss des Bereicherungsanspruches ist ein geeignetes Mittel, um den Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchzusetzen. Anderenfalls wäre die Konsequenz für die bewusst gegen das Gesetz verstoßenden Beteiligten gering. Für den Kläger wäre es unter dem Strich irrelevant, ob er sein Geld aus vertraglichen Ansprüchen bekommt oder nach §§ 812 ff. BGB. Dieses Ergebnis möchte der BGH vermeiden und wendet daher hier § 817 S. 2 Hs. 1 BGB an.
Es hat daher die Klage insgesamt abgewiesen, § 563 Abs. 3 BGB.
Examensrelevanz
Die vorliegende Entscheidung des BGH ist sehr examensrelevant, da sie ein bislang sehr umstrittenes Thema höchstrichterlich klärt. § 817 BGB war bislang auch schon ein Klassiker, den jeder Examenskandidat gehört haben musste.
Gerade jetzt durch dieses den Streit endgültig abschließende Urteil wird diese Norm noch einmal sehr spannend für das Examen, auch im Hinblick auf eine mündliche Prüfung. Der BGH argumentiert allein mit dem Telos des Gesetzes, der Intention des Gesetzgebers. Als Examenskandidat sollte man hier die anderen Auslegungsmethoden ebenfalls anwenden.
Zunächst erscheint die Entscheidung zweifelhaft; hat doch der Unternehmer unstreitig keinen Anspruch auf Zahlung. Wenn der Besteller aber freiwillig zahlt, dann soll er sein Geld nicht wieder kriegen? Ja, sagt der BGH. Konsequenterweise darf kein Anspruch auf Rückzahlung bestehen, da dies ansonsten eine Art Mängelrecht darstellen würde. Gerade die Mängelrechte sind jedoch auch unstreitig ausgeschlossen.
Selbst wenn keine Mängel bestehen, kann der Besteller, der sich bewusst auf Schwarzarbeit einlässt und damit vorsätzlich gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, hinterher nicht den Schutz der Rechtsordnung genießen…

31.07.2015/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2015-07-31 11:00:402015-07-31 11:00:40Jur:next Urteil: „Mangelhafte Leistung schwarz bezahlt und schwarz geärgert“
Dr. Maximilian Schmidt

Aktueller Rechtsprechungsüberblick „eBay“ – Neuestes und Allerneuestes

AGB-Recht, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite

Die Internetplattform eBay ist wohl eines der beliebtesten Examensthemen im Kaufrecht – u.a. Problemen des Vertragsschlusses, der Mängelgewähr oder des Schadensersatzes lassen sich unterbringen. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die jüngsten Entscheidungen geben, welche teilweise auch schon hier besprochen wurden. Gerade für Prüflinge, die in der zweiten Jahreshälfte Examen schreiben oder mündliche Prüfung haben, könnten überblickartige Kenntnisse über neue Entwicklungen hilfreich sein. Insoweit soll dieser Beitrag zur weiteren Beschäftigung mit der Thematik anregen. Die wichtigsten Passagen der Urteile sind jeweils hervorgehoben.
I. Rechtsfolgen eines vorzeitigen Abbruches einer Auktion
Heftig umstritten sind die Rechtsfolgen eines vorzeitigen Abbruchs einer Auktion bei eBay. Teilweise wird ein Vertragsschluss nur abgelehnt, soweit ein rechtfertigender (gesetzlicher) Grund zum Abbruch vorliegt. Andere nehmen eine freie Rücknehmbarkeit an, soweit eine gewisse Restlaufzeit (12h) der Auktion besteht. Das LG Aurich nimmt gar eine Unwirksamkeit der eBay-AGB „Auktionsabbruch“ an. 
1. AG Dieburg, Urteil vom 15. April 2015 – 20 C 945/14:

Sobald bei einer ebay-Auktion auf ein Angebot geboten wurde, darf der Anbieter das Angebot nur noch ändern, wenn er gesetzlich dazu berechtigt ist. Wenn ein Angebot ohne gesetzliche Berechtigung geändert wird, kommt bei Bietende ein Vertrag mit dem Höchstbietendem und dem Inhalt des ursprünglichen Angebots zu Stande.

Wichtig: AGB von eBay sind über § 157 als Verkehrssitte in Auslegung einzubeziehen; soweit keine gesetzliche Berechtigung besteht, kann der Anbeiter sein Angebot nicht mehr ändern.
2. Ebenso OLG Celle, Urteil vom 09. Juli 2014 – 4 U 24/14:

Die Beendigung eines Angebots vor Ablauf der Dauer einer Auktion im Internetportal „eBay“ setzt auch bei einer noch länger als 12 Stunden laufenden Auktion einen rechtfertigenden Umstand voraus, wie er in den weiteren Hinweisen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in der Fassung bis zum 12. März 2014 näher erläutert wird

Demnach darf ein Angebot also nicht grundlos beendet werden, unabhängig von der Restdauer der Auktion.
3. Eine andere Ansicht vertritt explizit das AG Darmstadt (v. 25. Juni 2014 – 303 C 243/13):

Entsprechend den erläuternden Hinweisen der Firma eBay zur vorzeitigen Angebotsbeendigung ist ein Verkäufer bei einer Internet-Auktion über das eBay-Portal allgemein dazu berechtigt, sein Verkaufsangebot ohne weitere Einschränkungen frei zu widerrufen, wenn die Auktion noch eine verbleibende reguläre Restlaufzeit von mehr als 12 Stunden aufweist (entgegen OLG Nürnberg, 26. Februar 2014, 12 U 336/13, MMR 2014, 592).(Rn.51)

Wichtig: Ob Gründe notwendig sein oder aber eine 12-stündige Restlaufdauer des Angebots genügt, ist strittig. Insoweit ist eine Auslegung der AGB und eine Argumentation mit den Prinzipien des BGB notwendig (Bindung an Willenserklärung vs. Vertrauensschutz).
4. LG Aurich, Urteil vom 03. Februar 2014 – 2 O 565/13, 2 O 565/13 (145)

Die ebay-AGB, welche einen sanktionslosen Auktionsabbruch nur dann erlaubt, wenn der Verkäufer gesetzlich dazu berechtigt ist, das Angebot zurückzunehmen, und nach der anderenfalls als Rechtsfolge des Auktionsabbruchs ein Vertragsschluss zwischen dem Verkäufer und dem zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion Höchstbietenden zustande kommt, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 5 BGB (fingierte Erklärung) sowie aufgrund unangemessener Benachteiligung unwirksam.

Wichtig: Das LG Aurich nimmt eine Unwirksamkeit der ebay-AGB „Auktionsabbruch“ wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 5 BGB und § 307 Abs. 1 BGB an. Dies sollte in der Prüfung jedenfalls diskutiert werden, auch wenn im Ergebnis hierfür nur wenig spricht.
Soweit ein Anfechtungsgrund vorliegt – also nach den eBay-AGB eine „gesetzliche Berechtigung“ besteht – nimmt der BGH ausdrücklich an, dass keine Bindung an das Angebot besteht (BGH, Urteil vom 8.1.2014 – VIII ZR 63/13 für Eigenschaftsirrtum).
II. Sittenwidrigkeit bei grobem Missverhältnis?
BGH, Urteil vom 12. November 2014 – VIII ZR 42/14 (s. Besprechung 1 und 2)

Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Es bedarf vielmehr zusätzlicher – zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hinzutretender – Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters geschlossen werden kann. […]
2. Es lässt sich dem Anspruch des Erwerber auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Es trägt der Verkäufer das Risiko des für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwertes ohne Einrichtung eines Mindestpreises.

III. Frist zur Geltendmachung bei vorzeitigem Auktionsabbruch?
LG Mühlhausen, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 1 S 98/14

Bricht der Veräußerer die Auktion vorzeitig ab, so liegt es nahe, dass der Bieter in der Regel seine Ansprüche auf Übergabe und Eigentumsverschaffung unmittelbar innerhalb einer bestimmten Frist geltend macht. Tut er dieses nicht, kann der Verkäufer nach Ablauf einer bestimmten Frist regelmäßig davon ausgehen, dass die Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, und er kann das Versteigerungsobjekt anderweitig veräußern.(Rn.7) Davon ist nach dem Verstreichenlassen von 6 Monaten grundsätzlich auszugehen.

IV. Beschaffenheitsvereinbarung bei Privatverkäufern?
LG Kiel, Urteil vom 13. August 2014 – 9 O 262/13 –, Rn. 22

Die Angabe im ebay-Inserat und auch die Aussage des Beklagten am Telefon, „das Fahrzeug ist so, wie es da steht im Internet“, sonst sei damit nichts, sind als bloße Wissenserklärungen auszulegen und stellen damit weder eine Garantie noch eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. 434 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

Wichtig: Allein die Angabe von Merkmalen einer Ware im Angebot bei ebay führen, wenn der Verkäufer eine Privatperson ist, nicht zwingend zur Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung.
V. Nutzung eines fremden eBay-Accounts
OLG Celle, Urteil vom 09. Juli 2014 – 4 U 24/14

1. Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden sind.

Diese Rechtsprechung sollte bereits bekannt sein, s. BGH, 11. Mai 2011, VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 und unsere Besprechung.
VI. Teilnahme mit falschen persönlichen Daten nicht möglich

AG Kerpen, Urteil vom 27. Juni 2014 – 104 C 106/14

Meldet sich ein Nutzer unter Angabe von falschen persönlichen Daten (hier: Angabe von fingierten Daten, die auf eine nicht existierende Person verweisen) bei eBay an, so kann er nicht in rechtlicher wirksamer Weise an Auktionen teilnehmen. Die Offerte zur Abgabe eines Angebots richten sich nämlich nur an solche Personen, die sich unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen bei eBay angemeldet haben. Den Nutzungsbedingungen von eBay kommt daher nicht nur für die Frage Bedeutung zu, unter welchen Umständen eine Auktion abgebrochen werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Juni 2011, VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643), sondern auch dafür, ob überhaupt ein Vertrag zustandegekommen ist

Wichtig: Ebay-AGB wirken vollumfänglich, auch hinsichtlich der teilnahmeberechtigten Personen.
VII. Rechtsmissbräuchliches Verhalten bei mangelndem Kaufinteresse

OLG Rostock, Urteil vom 11. Juni 2014 – 1 U 90/13

Der klageweisen Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 Satz 1, 433 BGB bei einer ohne gerechtfertigten Grund abgebrochenen „eBay-Auktion“ vermag der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen zu stehen, wenn sich feststellen lässt, dass es dem Teilnehmer an der Auktion nicht um den erfolgreichen Abschluss eines Kaufgeschäftes, sondern um die „Generierung“ von Schadensersatzansprüchen geht.
Solches kann der Fall sein, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles – insbesondere durch die in einer unbekannten Vielzahl von Fällen geübte Rechtsverfolgung gegenüber „eBay-Anbietern“ nach einem Auktionsabbruch – der Eindruck aufdrängt, dass es an einem ehrlichen Kaufinteresse mangelt und stattdessen systematisch nach Fehlern und Irrtümern von Anbietern gesucht wird, um deren Verhalten in der Absicht der Gewinnerzielung auszunutzen.

Wichtig: Rechtsmissbräuchliches Verhalten – vergleichbar dem AGG-Hopping – kann Sekundäransprüche ausschließen.
Zuletzt sei noch auf OLG Hamm, Urteil vom 30. Oktober 2014 – I-28 U 199/13, 28 U 199/13 hingewiesen, der sich ideal als Übungsfall anbietet.

03.06.2015/1 Kommentar/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2015-06-03 08:45:422015-06-03 08:45:42Aktueller Rechtsprechungsüberblick „eBay“ – Neuestes und Allerneuestes
Redaktion

OLG Saarbrücken: Allgemeines Persönlichkeitsrecht bei Amtsträgern

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Entscheidungsname: Amtsträger in Nöten
Fundstelle: Saarländisches Oberlandesgericht, NJW-RR 2014, 675-680
Problemaufriss
Die Entscheidung des OLG gibt Anlass in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einzutauchen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht steht nicht selten zwischen dem Öffentlichen und dem Zivilrecht und damit zwischen der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Daher sollte man sich zunächst vor Augen führen, woher das allgemeine Persönlichkeitsrecht stammt und was es schützen will. Über das Scharnier der Drittwirkung von Grundrechen wirkt es ebenso im Zivilrecht und führt oft zu Streitigkeiten zwischen Privaten, die sich durch einen anderen Privaten in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sehen. Danach sollte man klar eingrenzen, was gefordert wird. Zentral sind Unterlassungs- und Widerrufsansprüche sowie Geldentschädigungsansprüche. Geldentschädigungsansprüche werfen außerdem dogmatische Fragen auf. Ausnahmsweise erkennt die Rechtsprechung auf der Schadenseite eine Genugtuungsfunktion an, die eine Erweiterung des allgemeinen Schadensersatzrechts der §§ 249ff. BGB darstellen. Insbesondere aufgrund der Schnittstelle zwischen dem Öffentlichen und dem Zivilrecht sowie der hohen Praxisrelevanz ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht höchst prüfungsrelevant. Die Entscheidung sollte Anlass sein, sich mit den Strukturen des Instituts auseinanderzusetzen und die aktuelle Rechtsprechung zu verfolgen. Dabei geht das Gericht vor allem auf die „Sonderrolle“ eines Amtsträgers ein und problematisiert die Tragweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Nachfolgend behandelt es die „klassische“ Frage, wo die Grenze zwischen Meinungskundgabe und Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verläuft.
Sachverhalt
Der Kläger ist Landrat und gehört der SPD an. Der Kläger trat auf einer Gegenveranstaltung zu einer Veranstaltung auf, die der rechten Szene zuzuordnen ist. Hintergrund war eine vom Zeugen W. angemeldete Kundgebung des Nationalen Widerstands Z.“ in H. am 2.3.2013, an der auch der Beklagte und dessen Verlobte, die Zeugin R., teilnahmen. Anwesend waren auch Gegendemonstranten und Polizeibeamte. Gegen Ende der Veranstaltung wurde die erste Strophe des „Liedes der Deutschen“ abgespielt. Der Kläger untersagte das in seiner Funktion als Kreispolizeibehörde. Versammlungsteilnehmer hielten die Untersagung für unzulässig, und es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung, an der sich auch der Beklagte, die Zeugin R. und der Zeuge W. beteiligten. Die Zeugin R. trat vor den Kläger und machte mit ihrem Smartphone Aufnahmen. Er wehrte das ab; ob er dabei die Hand der Zeugin quetschte und ihr Handy beschädigte, ist streitig. Jedenfalls wurde er von der Zeugin ins Gesicht geschlagen, worauf er nach dem Vorbringen des Beklagten mit einem Faustschlag ins Gesicht reagiert haben soll. Polizeibeamte griffen ein, die Zeugin ging zu Boden. Sie wurde bewusstlos, erlitt Verletzungen und wurde notärztlich behandelt.
Der Beklagte – der nach eigenen Angaben den angeblichen Faustschlag selbst nicht gesehen hatte – berichtete im Internet über das Geschehen. Auf der Internetseite der NPD N.-O. veröffentlichte er einen Artikel unter dem Titel „SPD Landrat schlägt NPD Aktivistin R. R. nieder“. Darin hieß es: „[…] Der örtliche SPD-Landrat hat demnach sich augenscheinlich von der Nationalhymne, die Bestandteil des Liedes der Deutschen ist, ‚provoziert‘ gefühlt und schlug R. R. (NPD, Mitglied des NPD-Parteivorstandes) nieder.
Es war kurz vor dem geplanten Ende der dritten Kundgebung im Rahmen der „Fahrt der Erinnerung“ des Nationalen Widerstands Z. […]. Zum Abschluss sollte […] die Nationalhymne gespielt werden. [Das] war für den SPD-Apparatschik C. L. eine […] unvorstellbare Provokation.[…]
Im Rahmen einer Schlichtung durch NPD-Parteivorstandsmitglied R. R., versuchte Landrat L. zunächst, der vierfachen Mutter das Funktelefon gewaltsam zu entreißen, weil er vermutete, dass sie das Gespräch damit aufgezeichnet habe. […] Er wendete dabei dermaßen heftige Gewalt an, dass R. R. Quetschungen an der Hand erlitt und das Display Ihres iPhones durch den Druck zerbrach. Als R. R. diese Gewaltattacke in legitimer Notwehrabsicht abwehrte, schlug L. der Rednerin der NPD brutal mit der Faust ins Gesicht. Das überraschte Opfer blutete. R. R. erlitt hierdurch eine Prellung des Nasenbeins, Nasenbluten und eine Schädelprellung sowie Quetschungen und blutige Kratzspuren an der Hand.[…]
Im Wesentlichen gleichlautende Berichte veröffentlichte der Beklagte auf der Facebook-Seite der NPD und auf der Internetseite „DS Aktuell“. Sie schlossen jeweils mit der Angabe „Verantwortlich: M. W. Pressesprecher der KPV“ bzw. „der Kommunalpolitischen Vereinigung (KPV) der NPD“.
Der Kläger hat den Beklagten unter dem 4.3.2013 aufgefordert, die Verbreitung der Artikel zu unterlassen, und am 8.3.2013 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der dem Beklagten aufgegeben werden sollte, die Berichte aus dem Internet zu entfernen und es zu unterlassen, sie im Internet oder auf eine andere Art der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Zeugin R. R. tätlich angegriffen und ihr Mobiltelefon beschädigt oder zerstört zu haben, hat der Kläger von sich gewiesen. Er hat sich durch die Berichterstattung – unter anderem durch die Bezeichnung als „Frauenschläger“ – in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt gesehen. Der Kläger hat zum Ablauf des Vorfalls an Eides statt versichert, die Zeugin R. habe sich unmittelbar vor ihn gestellt und ihm ihr Mobiltelefon direkt vors Gesicht gehalten; er habe die Linse mit seiner linken Hand verdeckt und das Telefon nach unten gedrückt. Die Zeugin habe ihm dann den – unstreitigen – Schlag ins Gesicht versetzt, woraufhin sie von den umstehenden Polizisten unter heftiger Gegenwehr überwältigt worden sei.
 
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht bejahte einen Anspruch auf Unterlassung solcher Äußerungen. Die Rechtsgrundlage des Anspruches stelle § 1004 BGB i. V. m. Art. 2 I, 1 I GG dar. Dazu stellt das Gericht zunächst fest: „Gegen Angriffe auf die persönliche Ehre durch Behaupten oder Verbreiten von Äußerungen, die die Wertschätzung, den Ruf, das Ansehen einer Person beeinträchtigen, genießt sie den umfassenden negatorischen und deliktischen Schutz des Persönlichkeitsrechts. Das Recht der persönlichen Ehre wird verletzt, wenn der Einzelne beschimpft, verächtlich gemacht oder herabgewürdigt wird. Das kann insbesondere dadurch geschehen, dass er, wie hier, eines strafrechtlich sanktionierten oder eines moralisch verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird.
Damit hat das Gericht die Grundlage für den Anspruch gelegt. Die interessante Frage hinter diesem Fall ist jedoch, ob und in welchen Bahnen sich ein Amtsträger auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen darf. Steht er in einer speziellen Sphäre, die seinen Schutz mindert, oder aber kommt ihm der volle Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugute? Das Gericht beantwortet diese Frage eindeutig: „Die Rechtsauffassung des Beklagten ist insoweit richtig, als Ansprüche auf die Abwehr von Beleidigungen, üblen Nachreden und Verleumdungen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185, 186, 187 StGB auch juristischen Personen zustehen können. Was juristische Personen des öffentlichen Rechts anbelangt, so haben diese zwar keine eigentliche „persönliche Ehre“, gleichwohl genießen sie, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der – vermittelt über die §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB, 185 ff. StGB – auch zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann, sofern es um das Mindestmaß an öffentlicher Anerkennung geht, ohne das die Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt wäre.
Der Beklagte irrt aber mit der Annahme, hier sei es allein die hinter der Behörde Landrat stehende Körperschaft, die berechtigt sein könne, die Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerungen zu verlangen. Es mag sein, dass im gegebenen Fall auch die Anstellungskörperschaft vom Beklagten verlangen könnte, er möge die Behauptung, einer ihrer Organwalter habe eine Versammlungsteilnehmerin niedergeschlagen, unterlassen. Das würde jedoch an der davon unabhängigen Anspruchsinhaberschaft und Aktivlegitimation des Klägers nichts ändern Es spielt für den Ehrenschutz des Klägers keine Rolle, dass er in seiner amtlichen Eigenschaft als Versammlungsbehörde/Kreispolizeibehörde am Ort der Kundgebung gewesen ist. Die Annahme, ein Amtsträger ließe während der Zeit, in der er dienstlich tätig ist, seine Ehre und damit seinen Ehranspruch im Privaten zurück und reduzierte sich auf seine öffentliche Funktion, wäre mit der jedem Menschen unantastbar zukommenden Würde (Art. 1 GG) nicht zu vereinbaren. Eine Person bleibt bei allem, was sie tut, Person und behält auch in Lebenssituationen der Amtsausübung ihre individuelle und höchstpersönliche Würde und Ehre. Diese ist folgerichtig potenziell auch stets verletzbar, insbesondere, wie dargelegt, dadurch, dass die Person durch den Vorwurf, eine Straftat begangen zu haben, in ein schlechtes Licht gerückt wird. Es muss ihr unbenommen sein, sich aus eigenem Recht gegen die damit verbundene Herabwürdigung zu verwahren, weil ihre Rehabilitation nicht davon abhängen kann, ob die hinter ihr stehende Körperschaft rechtliche Maßnahmen ergreift, die zudem in erster Linie der Wahrung des Ansehens der Körperschaft und allenfalls mittelbar dem des Organwalters dienen würden. Hinzu kommt: Wer Straftaten begeht, wird dafür strafrechtlich persönlich zur Verantwortung gezogen und hat auch für die zivilrechtlichen Folgen einzustehen, gleichviel ob er zur Tatzeit private Freizeitaktivitäten betrieb oder ob er mit einer amtlichen Aufgabe befasst war. Umgekehrt muss, wer dem Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens ausgesetzt wird, die Verteidigung gegen diesen Vorwurf selbst in die Hand nehmen dürfen.“
 
Bewertung der Entscheidung
Die Entscheidung des Gerichts vermag zu überzeugen. Neben der Wiederholung der Grundsätze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stellt sie die Rechte eines Trägers eines öffentlichen Amtes in den Vordergrund. Zwar ist der Schutz desjenigen, der in der Öffentlichkeit kraft seines öffentlichen Amtes auftritt, grundsätzlich eingeschränkt. Er ist jedoch nicht seiner Persönlichkeitsrechte beraubt. Dazu gehört, dass er sich gegen unwahre Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen, die in den Bereich schmähender Aussagen vordringen, erwehren darf. Fraglich ist, wo die Grenze im staatlichen Bereich verläuft. Hier hat das Gericht festgestellt, dass einem Amtsträger ein gleichwertiger Schutz wie einem Privatmann zuteil wird. Dem ist nur insoweit zuzustimmen, als dass sich eine öffentliche Person nicht vollumfänglich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen darf, wenn er mit strittigen Thesen oder provozierenden Aussagen in die Öffentlichkeit dringt. Außerdem muss trennscharf unterschieden werden, ob sich die Kritik gegen die Person oder die Sache wendet. Nur bei Kritik gegen die Person steht dem Amtsträger ein Anspruch zu. Dieser ist stets dann zu bejahen, wenn er einer Straftat bezichtigt wird, die er nicht begangen hat. Dabei ist auch die Wertung des § 186 StGB zu würdigen: Wer etwas behauptet, muss sich vergewissern, dass es wahr ist. Das Risiko der Unwahrheit trägt also derjenige, der behauptet. Diese Wertung sollte nicht durchbrochen werden. Der Amtsträger muss sich effektiv erwehren können.
Andere aktuelle Entscheidungen des BGH behandeln den genauen Grenzverlauf zwischen erlaubter Meinungskundgabe und unberechtigtem Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dieser Bereich ist von einer ausgeprägten Kasuistik geprägt. Maßgeblich sind stets dieselben Fragen: In welcher Sphäre wird der „Verletzte“ getroffen? Mit welcher Intensität wird der „Verletzte“ kritisiert oder beansprucht? Aus welchem Kontext heraus? Hier müssen die Kriterien sitzen. Die konkrete Bewertung des Einzelfalls obliegt dem Ermessensspielraum des Prüflings, wobei die abstrakten Kriterien und Argumentation von besonderer Wichtigkeit sind.
Examensrelevanz
Die Entscheidung hat eine erhöhte Examensrelevanz, weil sie zwei Dinge miteinander verbindet. Auf der einen Seite lassen sich „bekannte“ Strukturen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts prüfen. Dies zeigt dem Korrektor, ob grundlegendes Wissen auf diesem Gebiet vorhanden ist. Kandidatinnen oder Kandidaten, die sich in höhere Punktebereiche vorwagen möchten, können ihr Problembewusstsein unter Beweis stellen. Sie erkennen in der Amtsträgereigenschaft ein Problem und erörtern es anhand der Kriterien des Gerichts und ihren Kenntnissen aus dem Öffentlichen Recht.
 

07.02.2015/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-02-07 09:01:102015-02-07 09:01:10OLG Saarbrücken: Allgemeines Persönlichkeitsrecht bei Amtsträgern
Dr. Christoph Werkmeister

Examensrelevante Rechtsprechung für das Jahr 2012

Rechtsprechung

Das Jahr 2012 neigt sich dem Ende zu. Wie zu erwarten war, erging – wie jedes Jahr – eine ganze Reihe von gerichtlichen Entscheidungen, die den juristischen Examensstoff, wie er aus den Lehrbüchern und Repetitorienunterlagen bekannt ist, noch um einige Facetten erweitern. Einige dieser Entscheidungen iterieren für die Examenskandidaten ohnehin nahe liegende Sachverhalte. Andere wiederum erschaffen gänzlich neue Topoi, ungeschriebene Tatbestandsmerkmale oder argumentieren entgegen der klassischen Muster.
Bedeutsamkeit der aktuellen Rechtsprechung
So oder so… angesichts der Tatsache, dass derartige Entscheidungen äußerst häufig – meist sogar mit unveränderten Sachverhalten – den Eingang in Examensklausuren finden (siehe dazu nur die Originalklausuren für das erste Staatsexamen sowie das zweite Staatsexamen), kommt der ambitionierte Examenskandidat von heute nicht daran vorbei, obschon der Masse an Entscheidungen, zumindest zu versuchen, sich mit der bedeutsamsten Rechtsprechung des letzten Jahres vertraut zu machen.
Ein Ansatzpunkt, um sich in dieser Hinsicht zu informieren, besteht darin, den aktuellen Jahrgang einer der juristischen Ausbildungszeitschriften durchzuarbeiten (siehe zu den verschiedenen Zeitschriften und deren Vor- sowie Nachteile hier). Darüber hinaus bietet juraexamen.info kostenfreie Übersichten mit den diesjährigen examensrelevanten Entscheidungen. Unsere Übersicht erhebt (genauso wie die der Fachzeitschriften) keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sofern aber gewisse Entscheidungen bei uns sowie auch bei einer der Fachzeitschriften gelistet werden, kann mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dieser Entscheidung eine besonders erhöhte Examensrelevanz zukommt.
Strafrecht
Unsere Rechtsprechungsübersicht im Strafrecht findet Ihr hier. Die Auflistung der Entscheidungen zeigt, dass in diesem Rechtsgebiet die wenigsten (zumindest für die Examenskandidaten) wirklich relevanten Entscheidungen gefällt wurden. Einen guten Überblick über die Rechtsprechung in diesem Gebiet sollte sich der Kandidat somit in relativ kurzer Zeit verschaffen können. Anderes gilt für die Kandidaten im zweiten Staatsexamen zumindest für die Bundesländer, in denen auch eine strafrechtliche Revision zum Prüfungsstoff gehört. Um für diese Art der Prüfungsform im Hinblick auf die Rechtsprechung gerüstet zu sein, empfiehlt es sich, den aktuellen Jahrgang der NStZ durchzugehen, wobei ein besonderes Augenmerk auf verfahrensrechtliche Probleme gerichtet sein sollte.
Zivilrecht
Unsere Rechtsprechungsübersicht im Zivilrecht findet Ihr hier. In diesem Gebiet gab es in materiellrechtlicher Hinsicht einiges mehr an examensrelevanten Entscheidungen als im Strafrecht. Insbesondere im Schuldrecht, aber auch in anderen examensrelevanten Gebieten, gab es einige wichtige Entscheidungen. Das vertiefte Studium der zivilrechtlichen Entscheidungen des letzten Jahres sei also jedem Kandidaten ans Herz gelegt. Bei komplizierteren Konstellationen kann es ratsam sein, nicht bloß unsere Anmerkung zu lesen, sondern darüber hinaus auch den Volltext der Entscheidung. Zu den Volltextveröffentlichungen gelangt Ihr schnell, unkompliziert und kostenfrei, wenn Ihr bei unseren Artikeln auf das Aktenzeichen der jeweils besprochenen Entscheidung klickt.
Öffentliches Recht
Unsere Rechtsprechungsübersicht im öffentlichen Recht findet Ihr hier. Im öffentlichen Recht gab es die meisten Entscheidungen, die potentiellen Stoff für Examensklausuren bieten. Von der Masse der examensrelevanten Entscheidungen darf man sich in diesem Gebiet jedoch nicht abschrecken lassen. Bei den wenigsten der judizierten Sachverhalte bringt die Kenntnis der zugrunde liegenden Entscheidung einen enormen Wissensvorsprung im Rahmen einer Klausur. Im öffentlichen Recht kommt es meist auf Argumentation, penible Normenlektüre sowie einen nachvollziehbaren Aufbau an. Die Kenntnis des „richtigen“ Ergebnisses und bestimmter Argumentationsstränge stellt dabei zwar einen Vorteil dar; dies heißt aber nicht, dass ein Kandidat, der die examensrelevante Entscheidung nicht kennt, nicht ebenso eine gut vertretbare Lösung produzieren kann. Aus diesem Grunde ist es bei der Recherche im Hinblick auf examensträchtige öffentlich-rechtliche Entscheidungen wichtig, den Wald vor lauter Bäumen im Blick zu behalten. Das bedeutet konkret, dass nur wenige (der ohnehin schon von uns sowie den Ausbildungszeitschriften selektierten) Entscheidungen einer vertieften Nachbereitung unterliegen. Für das Gros der Entscheidungen genügt in diesem Rechtsgebiet meist also das einmalige Überfliegen der Entscheidungsanmerkung.

28.12.2012/2 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-12-28 12:34:592012-12-28 12:34:59Examensrelevante Rechtsprechung für das Jahr 2012
Dr. Christoph Werkmeister

Aktuelle examensrelevante verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung

Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht

Gerade im öffentlichen Recht zeigen die Examensdurchgänge der letzten Monate und Jahre (siehe die Original-Examenssachverhalte hier), dass die Klausurersteller äußerst regelmäßig auf die unveränderten Sachverhalte von aktuelleren Gerichtsentscheidungen zurückgreifen. Aus diesem Grund kann den angehenden Examenskandidaten nur angeraten werden, sich regelmäßig über die letzten Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten (eine Auflistung besonders examensträchtiger Entscheidungen findet sich zudem hier).
In den letzten Tagen sind insofern auch wieder eine ganze Reihe von öffentlich-rechtlichen Problemkreisen durch die verwaltungsgerichtliche Judikatur gegangen. Da die Pressemitteilungen der genannten Fälle die jeweils einschlägige Problematik bereits ausreichend erläutern, werden im Folgenden lediglich Auszüge aus den respektiven Mitteilungen zitiert, was ausreichen sollte, um das Problembewusstsein entsprechend zu sensibilisieren.
BVerwG: Heilpraktikererlaubnis kann auch bei Erblindung zu erteilen sein (Urteil vom 13.12.2012 – 3 C 26.11)

Nach den Vorschriften des Heilpraktikergesetzes bestehe ein Rechtsanspruch auf die Erlaubniserteilung, wenn kein Versagungsgrund nach der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz eingreift. Die Blindheit der Klägerin begründe keinen Versagungsgrund im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Zwar könne sie solche Heilpraktikertätigkeiten nicht ausüben, die eine eigene visuelle Wahrnehmung voraussetzen. Es verblieben daneben aber, wie die Vorinstanz für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, Bereiche, in denen sie selbstverantwortlich heilpraktisch tätig sein kann. Dazu gehöre insbesondere die Behandlung all jener Erkrankungen, die sich allein mit manuellen Methoden diagnostizieren und therapieren lassen.
Es sei zudem unverhältnismäßig, die Heilpraktikererlaubnis unter Hinweis auf eine mangelnde gesundheitliche Eignung zu versagen, meint das BVerwG. Das folge sowohl aus dem Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) als auch aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.

OLG Köln: Religiöse Gründe rechtfertigen keine vollständige Schulverweigerung (Beschluss vom 27.11.2012 – 1 RBs 308/12)

Eltern dürfen den Schulbesuch ihrer schulpflichtigen Kinder nicht aus religiösen Gründen vollständig verweigern.
Nach Auffassung der Eltern habe das Kreisschulamt mit dem Durchsetzen der Schulpflicht derweil gegen Menschenrechte und gegen die Grundrechte aus Art. 6 und Art. 7 GG verstoßen. Die im Landesschulgesetz normierte Schulpflicht verstoße gegen die Neutralitätspflicht des Staates. Der Schulunterricht sei neomarxistisch angelegt und ziele darauf ab, die Eltern-Kind-Beziehung zu zerstören und christliche Werte aus der Gesellschaft zu entfernen. Die Schule betreibe die Erziehung der Kinder zur Schamlosigkeit, trainiere sie in der Gossensprache und wolle durch «Gender Mainstreaming» die gottgegebenen unterschiedlichen Wesensmerkmale von Mann und Frau verwischen.
Die Ausübung des elterlichen Erziehungsrechts unterliegt nach Auffassung des Gerichts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG der Überwachung durch die staatliche Gemeinschaft. Nach Art. 7 Abs. 1 GG unterstehe das Schulwesen der staatlichen Aufsicht. Damit dürfe der Staat unabhängig von den erzieherischen Vorstellungen der Eltern auch eigene Erziehungsziele verfolgen. Es bleibe den Eltern unbenommen, im außerschulischen Bereich durch eigene erzieherische Maßnahmen ihrer Meinung nach bestehende Mängel der schulischen Erziehung auszugleichen. Ob der Schulunterricht nach staatlichen Lehrplänen als neomarxistisch einzuordnen sei, erörterte das Gericht indes nicht (siehe zum examensrelevanten Schulrecht zudem auch diesen Beitrag).

VG Köln: Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für 12-jährigen muslimischen Jungen (Beschluss v. 20.11.2012 – 10 L 1400/12)

Das VG Köln hat einen Eilantrag abgelehnt, mit dem die Eltern eines 12-jährigen muslimischen Jungen dessen Befreiung vom Schwimmunterricht in der Klasse 7 erreichen wollten. Die Eltern hatten geltend gemacht, während des gemeinsamen (koedukativen) Schwimmunterrichts von Jungen und Mädchen sei ihr Sohn gezwungen, seine nur mit Badekleidung bekleideten Mitschülerinnen anzusehen. Dies sei mit den islamischen Glaubensgrundsätzen der Familie nicht vereinbar.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätten die Eltern schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Teilnahme ihres Sohnes am koedukativen Schwimmunterricht von der Familie als verbindlich erachtete religiöse Vorschriften entgegen stünden. So nehme er etwa am allgemeinen koedukativen Sportunterricht teil, bei dem er ebenfalls leicht bekleidete Schülerinnen und Schüler zu sehen bekomme, ohne insoweit einen Gewissenskonflikt geltend zu machen. Jedenfalls sei angesichts der Bedeutung des staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrags eine Teilnahme am Schwimmunterricht hier zumutbar. Der Schüler sei dadurch keinen größeren Konflikten ausgesetzt als im Alltag innerhalb und außerhalb der Schule, wo er ebenfalls Mädchen und Frauen begegne, die gelegentlich nur leicht bekleidet seien. Im Übrigen sei die Schule verpflichtet durch getrennte Umkleidemöglichkeiten, die konkrete Ausgestaltung des Schwimmunterrichts und die pädagogische Einflussnahme auf die Mitschülerinnen und Mitschüler Beeinträchtigungen der Glaubensfreiheit zu vermeiden.

OLG Koblenz: Kommunen dürfen Fütterung von Tauben und Wasservögeln verbieten (Beschluss vom 02.05.2012 – 2 SsBs 114/11)

Kommunen sind grundsätzlich berechtigt, die Fütterung freilebender Tieren wie Tauben oder Wasservögel in ihrem Gebiet zu verbieten, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde sei wirksam, so das OLG. Sie beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung und sei auch verhältnismäßig. Die Verbandsgemeinde sei berechtigt, durch eine solche Verordnung bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Hier sei insbesondere der Umstand in den Blick genommen worden, dass Wasservögel an den Menschen gewöhnt würden und vermehrt öffentliche Wege und Plätze beträten, um Futter zu verlangen. Dies könne zu nicht unerheblichen Verschmutzungen von Gehwegen, Straßen und Gebäuden durch Exkremente sowie letztlich zu Substanzschäden an öffentlichem und privatem Eigentum führen (siehe instruktiv zur Rechtmäßigkeit von sog. Gefahrenverordnungen hier sowie zu ordnungsrechtlichen Verboten, die im Wege der Allgemeinverfügung auferlegt werden, hier).

20.12.2012/1 Kommentar/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-12-20 09:39:352012-12-20 09:39:35Aktuelle examensrelevante verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
Dr. Christoph Werkmeister

Examensträchtige verwaltungsgerichtliche Problemkreise

Aktuelles, Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht

In den letzten Tagen sind eine Reihe von öffentlich-rechtlichen Problemkreisen durch Presse und Judikatur gegangen. Kandidaten, für die bald die mündliche Prüfung ansteht, sollten sich deshalb mit den im Folgenden genannten Problemkreisen einmal kurz auseinandergesetzt haben. Daneben ist bei den folgenden Sachverhalten zumindest denkbar, dass diese – wenigstens als Aufhänger – auch in Klausuren Eingang finden.
Anti-Islam-Film „Die Unschuld der Muslime“

In Deutschland ist ein Streit darüber entbrannt, ob der islamfeindliche Film «Die Unschuld der Muslime» öffentlich aufgeführt werden darf. Während Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) dies mit allen rechtlichen Mitteln verhindern will, lehnt die Opposition ein Verbot ab und verweist auf die Meinungsfreiheit. Hintergrund ist die Ankündigung der Rechts-Partei «Pro Deutschland», den Film im Kino zeigen zu wollen (mehr dazu hier und hier).

Stadt darf sichergestellte Häuser nicht verwerten

Das OVG Koblenz hat entschieden, dass die Stadt Mainz zwei von ihr sichergestellte Wohnhäuser, die wegen Verstößen gegen die Anforderungen an die Trinkwasserversorgung und an den Brandschutz nicht mehr genutzt werden dürfen, nicht verwerten kann. Verwertungsanordnungen könnten entgegen der Auffassung der Stadt nicht auf das allgemeine Polizeirecht gestützt werden, da die entsprechenden Bestimmungen nur auf die Verwertung beweglicher Sachen, nicht jedoch von Immobilien zugeschnitten seien. Die Versteigerung von Grundstücken stelle einen massiven Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum dar, die in der Wirkung einer Enteignung gleichkomme. Deshalb sei sie verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn der Gesetzgeber Verfahrensvorschriften erlassen habe, die eine unverhältnismäßige Verschleuderung von Grundeigentum verhindere. Solche Vorschriften, wie sie etwa das Zwangsversteigerungsgesetz enthalte, fehlten in den Bestimmungen des Polizeirechts über die Verwertung sichergestellter (beweglicher) Gegenstände (mehr dazu hier).

Gemeinde darf sich an Internetaufruf gegen NPD-Versammlung beteiligen

Die NPD ist mit ihrem Antrag auf Unterlassung eines Internetaufrufs gegen eine Versammlung am 15.09.2012 in Potsdam auch in zweiter Instanz gescheitert. Die Stadt Potsdam habe sich im Rahmen des Bündnisses «Potsdam bekennt Farbe» an dem Aufruf beteiligen dürfen. Solange sie sich im Rahmen des Sachlichkeitsgebots halte, sei sie berechtigt, sich an der Diskussion um eine öffentliche Versammlung auch mit kritischen Äußerungen zu beteiligen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2012, Az.: OVG 1 S 127.12). Der Argumentation der NPD, wonach staatliche Hoheitsträger wie die Landeshauptstadt Potsdam zu strikter Neutralität verpflichtet seien und keine Stimmung gegen ihre Versammlung machen dürften, ist das OVG nicht gefolgt (mehr dazu hier).

Anwesenheit von Rechtsanwälten darf Räumung einer Blockade nicht behindern

Kläger des Verfahrens sind zwei Rechtsanwälte und eine Rechtsanwältin. Als Mitglieder eines sog. „Anwaltlichen Notdienstes“ waren sie im November 2006 im Rahmen der Proteste gegen den Castor-Transport nach Gorleben tätig. Die Kläger begehrten die Feststellung, dass die von ihnen als Behinderung ihrer anwaltlichen Berufsausübung bezeichneten polizeilichen Maßnahmen, insbesondere die Beschränkungen des Zuganges zu ihren angeketteten Mandanten und die Erteilung von Platzverweisen, rechtswidrig gewesen seien (mehr dazu hier).

19.09.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-09-19 08:12:312012-09-19 08:12:31Examensträchtige verwaltungsgerichtliche Problemkreise
Dr. Christoph Werkmeister

Aktuelle prüfungsgeeignete verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung

Baurecht, Kommunalrecht, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht

In der letzten Zeit wurden einige durchaus prüfungsgeeignete Sachverhalte von verschiedensten Verwaltungsgerichten entschieden, die sich sehr gut im Rahmen mündlicher sowie schriftlicher Staatsprüfungen abprüfen lassen. Aus diesem Grund erfolgt eine Auflistung der examensrelevanten Entscheidungen. Die Sachverhalte weisen allesamt keinerlei besondere Schwierigkeiten auf; die Besonderheiten des Falles lassen sich den unten knapp zitierten Passagen im Regelfall entnehmen, so dass die vertiefende Lektüre der Urteile nicht notwendig erscheint.
VG München, Urteil vom 22.05.2012 – M 16 K 11.5642: Erotik-Laden darf auch an Sonn- und Feiertagen öffnen

Das VG München hat entschieden, dass die Betreiberin eines Erotik-Ladens im Untergeschoß des Münchener Hauptbahnhofes auch an Sonn- und Feiertagen bestimmte Gegenstände verkaufen darf.
Es handelt sich dabei um die folgenden Gegenstände:

  • DVDs
  • Druckerzeugnisse (Bücher, Zeitschriften, Magazine)
  • Kondome
  • Cremes und
  • Einweg-Cameras.

Die Klage blieb hingegen erfolglos, soweit auch weitere Gegenstände (wie etwa Spiele und Geschenkartikel) verkauft werden sollten.
Dies ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts daraus, dass sich das Ladenlokal der Klägerin einerseits noch auf einem Personenbahnhof (Hauptbahnhof) befindet und es sich andererseits bei den erstgenannten Artikeln unabhängig von deren Inhalt tatsächlich um „Reisebedarf“ handeln kann.

VG Würzburg, Beschluss vom 19.06.2012 – W 5 S 12.494: Asylbewerber dürfen mit zugenähten Mündern protestieren

Iranische Asylbewerber in Würzburg dürfen bei ihrem Hungerstreik auch mit zugenähten Mündern in der Öffentlichkeit protestieren. Dies sei weder strafbar noch eine Ordnungswidrigkeit, entschied das Verwaltungsgericht Würzburg am 19.06.2012 in einem Eilbeschluss. Vielmehr seien solche Aktionen vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt, selbst wenn diese Protestform in weiten Kreisen der Bevölkerung als abstoßend empfunden werde, befanden die Richter. Damit hob das Gericht ein Verbot der Stadt auf, das mit dem nötigen Schutz der Öffentlichkeit begründet worden war.

VG Stuttgart, Urteil vom 19.06.2012 – 2 K 1627/12: Verletzung der kommunalen Planungshoheit einer Gemeinde bei Weiterbau von ungenehmigten Bauvorhaben 

Die Zulassung der Fertigstellung des ohne Baugenehmigung errichteten Rohbaus und seine Nutzung zu Wohnzwecken durch das Ministerium sei ohne die erforderliche Beteiligung und entgegen dem ausdrücklichen Willen der Gemeinde erfolgt. Die Gemeinde habe in einem solchen Fall das Recht auf mitentscheidende Beteiligung nach § 36 Abs. 1 BauGB. Werde dieses Recht nicht beachtet, sei die Gemeinde in ihrer Planungshoheit und damit in ihrem nach Artikel 28 Abs. 2 GG (und Art. 71 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung Baden-Württemberg) gewährleisteten Selbstverwaltungsrecht verletzt. Für den damit vorliegenden Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde fehle es auch an einer rechtlichen Grundlage. Die Bindung der Landesregierung an einen Beschluss des Petitionsausschusses des Landtags (§ 67 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg) enthalte zwar eine politische Verpflichtung, stelle jedoch keine Ermächtigungsgrundlage für derartige Eingriffe in Rechte Dritter, also der Gemeinde, dar.

VG Mainz, Beschluss vom 08.06.2012 – 3 L 487/12.MZ zur Untersagung der Nutzung eines nicht genehmigten Campingplatzes

Der Campingbetrieb im Außenbereich sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, so die Richter weiter. Entsprechendes gelte für die Wohnnutzung. Obwohl die Baubehörde bislang von einem Einschreiten gegen den jahrzehntelangen Betrieb auf dem Campinggelände abgesehen habe, sei auch die Anordnung des Sofortvollzugs der Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden. Es bestehe eine konkrete Gefahr für Rechtsgüter Dritter. Denn es fehlten auch die notwendigen Genehmigungen für die auf dem Campinggelände vorhandene Trinkwasserversorgung. In dieser seien bei Messungen bezüglich einzelner Stoffe die zulässigen Grenzwerte überschreitende Mengen festgestellt worden.

VG Freiburg, Urteil vom 22.06.2012 – 2 K 972/10: „Tierrettungsfahrt“ verstößt gegen Tierschutzgesetz

Das VG Freiburg hat die Klage einer Tierschutzorganisation abgewiesen, die sich gegen verschiedene Maßnahmen des Veterinäramtes des Landratsamts Offenburg nach Kontrolle eines Tiertransportes richtete.
Die Klägerin ist eine Tierschutzorganisation, die u.a. sog. „Tierrettungsfahrten“ von Südeuropa nach Deutschland durchführt und Hunde in verschiedene deutsche Tierheime und zu Tierschutzvereinen (zur Weitervermittlung) bringt. Bei einem Transport im September 2009 von Portugal aus wurde ein Kleinlaster, in dem sich 43 Hunde in Boxen befanden, wegen Überladung von der Autobahnpolizei im Bereich Rust angehalten. Die hinzu gerufene Amtstierärztin ordnete an, die Tiere zur Tierherberge Offenburg zu bringen, damit sie dort entladen und bis zum Abtransport in einem verkehrssicheren Fahrzeug mit Wasser und Futter versorgt würden. Außerdem wurden verschiedene veterinärrechtliche Untersuchungen durchgeführt sowie der seuchenrechtliche Status der Tiere geprüft. Später zog das Landratsamt Ortenaukreis die Klägerin zum Ersatz der Kosten in Höhe von 457 Euro für die vorübergehende Unterbringung und Versorgung der Tiere im Tierheim heran.
Das VG Freiburg hat die Klage abgewiesen.
Die veterinärrechtlichen Anordnungen seien durch das Tierschutzgesetz gedeckt. Daher sei auch der Kostenbescheid rechtmäßig. Die im überladenen Kleintransporter aufgefundenen Tiere seien nach Aussage der Amtstierärztin i.S.v. § 16a Nr. 2 Tierschutzgesetz erheblich vernachlässigt und erschöpft gewesen. Nach Aussage des Fahrers gegenüber der Autobahnpolizei seien die Tiere während des ohne nennenswerte Unterbrechungen durchgeführten 30-stündigen Transports nicht gefüttert und getränkt worden. Da die Fahrt zum Zielort noch sechs bis acht Stunden länger gedauert hätte und die Tiere in dem einzelnen Fahrzeug ohnehin nicht mehr hätten weiter transportiert werden können, habe man die Tiere ins Tierheim gebracht und untersucht. Insgesamt seien alle Hunde geschwächt gewesen, einen größeren Hund habe man sogar aus dem Transporter heben müssen, er sei dann über das Gelände geschwankt. Die Hunde hätten nach dem Ausladen ihren Wasserbedarf von ca. 24 Stunden gedeckt.
Die Klägerin vermochte das Gericht auch nicht mit der Erklärung zu überzeugen, die Hunde seien nicht geschwächt, sondern wegen erlittener Trauma auf der Tötungsstation verschüchtert gewesen. Das Gericht führte aus, das akute Problem der Tiere sei laut Amtstierärztin die – fehlende – Wasserversorgung gewesen sei. Gegen einen Aufenthalt der Tiere in einer Tötungsstation spreche zudem, dass sie bereits ca. zwei Monate vor dem Transport mit einem Mikrochip versehen worden seien, um sie über die Ländergrenzen bringen zu können. Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte man die Tiere auch nicht bis zum Weitertransport in dem Kleinlaster in ihren Boxen belassen und darin auf der Autobahnraststätte versorgen können; wegen der mehrstündigen Wartezeit bis zur Weiterfahrt und der Dauer des anschließenden Transports zum Bestimmungsort hätte dies nämlich einen Aufenthalt der Hunde von insgesamt 42 bis 45 Stunden in ihren Boxen bedeutet. Der bereits beim Anhalten durch die Polizei vorhandene tierschutzwidrige Zustand wäre dadurch weiter eklatant verlängert worden.

VG Augsburg, Urteil vom 19.06.2012 – Kirche darf lesbische Erzieherin in Elternzeit nicht rauswerfen

Eine Frau aus dem Landkreis Neu-Ulm hatte ihre sexuelle Orientierung jahrelang geheim gehalten. Nach der Geburt ihres Kindes informierte sie ihren kirchlichen Arbeitgeber, dass sie eine Lebenspartnerschaft mit einer Frau eingegangen sei. «Ich wollte es sagen, um dieser Geheimnistuerei, dieser Lügerei, ein Ende zu setzen», so die Erzieherin. Die Kirche sah in der Homosexualität einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß und wollte die 39-Jährige sofort hinauswerfen – trotz Elternzeit. Weil für Mütter in dieser Zeit aber besondere Schutzbestimmungen gelten, musste das Gewerbeaufsichtsamt zustimmen. Doch die Behörde weigerte sich. Die Pfarrkirchenstiftung zog deshalb gegen den Freistaat Bayern vor Gericht.
Dem Verwaltungsgericht zufolge hat die Kirche sehr wohl das Recht, jemandem zu kündigen, der gegen religiöse Glaubenssätze verstößt. Religionsgemeinschaften könnten ihre Angelegenheiten grundsätzlich eigenverantwortlich regeln. «So etwas wie eine Lebensgemeinschaft zwischen Frauen ist natürlich für die Kirche undenkbar», sagte Richter Ivo Moll. Dies rechtfertige aber nicht, die besonderen Elternzeit-Schutzbestimmungen außer Kraft zu setzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Spätestens nach Ablauf der Elternzeit ist der Rauswurf der 39-Jährigen aber wohl unvermeidlich.

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 21.06.2012 – Vf. 77-II-11: Sonntagsöffnung der Läden und Videotheken zulässig, aber nicht der Autowaschanlagen

Der VerfGH Leipzig hat die gesetzlichen Regelungen in Sachsen zur Ladenöffnung aus besonderem Anlass an maximal vier Sonntagen im Jahr sowie zur Sonntagsöffnung von Videotheken für verfassungsgemäß erklärt.
Der Sächsische Landtag hatte im Sächsischen Ladenöffnungsgesetz vom 01.12.2010 die Gemeinden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Öffnung der Läden an bis zu vier Sonntagen im Jahr aus besonderem Anlass zwischen 12 und 18 Uhr zu gestatten (§ 8 Abs. 1 SächsLadÖffG). Der Sächsische Gesetzgeber hatte gleichzeitig außer an besonderen Feiertagen die Sonntagsöffnung von Videotheken zwischen 12 und 20 Uhr und den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonntagen ganztägig freigegeben (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 SächsSFG). Gegen diese Regelung wandten sich 43 Mitglieder des Sächsischen Landtags (Abgeordnete der SPD-Fraktion sowie der Fraktion DIE LINKE), die die entsprechenden Regelungen wegen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Sonn- und Feiertagsschutz für verfassungswidrig hielten.
Der VerfGH Leipzig hat die gesetzlichen Regelungen in Sachsen zur Ladenöffnung aus besonderem Anlass an maximal vier Sonntagen im Jahr sowie zur Sonntagsöffnung von Videotheken für verfassungsgemäß erklärt. Allein die ebenfalls angegriffene Regelung zur Sonntagsöffnung der Autowaschanlagen verstoße gegen den verfassungsrechtlich garantierten Sonn- und Feiertagsschutz und sei deshalb nichtig.
Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass sowohl die ausnahmsweise mögliche Sonntagsöffnung der Läden als auch die Regelung zur Sonntagsöffnung der Videotheken den Schutz der Sonn- und Feiertage wahrt. Die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen bleibe nach der gesetzlichen Regelung die klare Ausnahme. Die Sonntagsöffnung der Videotheken, die zeitlich beschränkt ist, die Hauptgottesdienstzeiten berücksichtigt und nicht besonders störend wirkt, sei durch sachliche Gründe ausreichend gerechtfertigt. Etwas anderes gelte insoweit für die Autowaschanlagen. Der Gesetzgeber habe deren Betrieb ohne zeitliche oder örtliche Beschränkung und ohne Differenzierung der von einer Waschanlage im Einzelfall ausgehenden Störung an Sonntagen allgemein zugelassen. Diese weitreichende Ausnahmeregelung sei nicht durch hinreichende Sachgründe gerechtfertigt. Wie dem Sonntagsschutz beim Betrieb von Autowaschanlagen in verfassungskonformer Weise Rechnung getragen werden soll, sei Sache des Gesetzgebers.
Der Verfassungsgerichtshof bekräftigte in seiner Entscheidung die sich aus der Sächsischen Verfassung ergebende Garantie der Sonn- und Feiertage. Geschützt sei damit der allgemein wahrnehmbare Charakter des Tages als eines grundsätzlich für alle verbindlichen Tages der Arbeitsruhe. Bei der Umsetzung eines Konzeptes zum Schutz der Sonn- und Feiertage stehe dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen er auch geänderten Freizeitbedürfnissen Rechnung tragen dürfe. Eine Verletzung der Schutzpflicht sei nur dann festzustellen, wenn Vorkehrungen zum Schutz der Sonn- und Feiertage entweder überhaupt nicht getroffen seien, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückblieben. Lediglich die ohne jede Einschränkung erlaubte Sonntagsöffnung der Autowaschanlagen unterschreite das Mindestniveau des Sonntagsschutzes.

24.06.2012/2 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-06-24 11:59:242012-06-24 11:59:24Aktuelle prüfungsgeeignete verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung
Samuel Ju

Update: Examensrelevante Rechtsprechung Zivilrecht 2009 / 2010

Zivilrecht

Da der Volltext einiger Entscheidungen des BGH manchmal auf sich warten lässt und wir es auch nicht immer schaffen, zeitnah Artikel zu den examensrelevanten Entscheidungen herauszubringen, sind die Artikel trotz der Kategorisierung in die drei großen Rechtsgebiete oftmals nicht chronologisch.
Eine aktualisierte Auflistung einiger examensrelevanter Entscheidungen im Zivilrecht seit September 2009 findet ihr hier oder in der Sidebar rechts unter „Examensrelevante Rechtsprechung 2009 / 2010“ -> Zivilrecht auf der rechten Seite! Wir bemühen uns, diese auf dem aktuellen Stand zu halten.
Wir wünschen Euch weiterhin viel Erfolg beim Lernen!

18.01.2011/0 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2011-01-18 09:02:292011-01-18 09:02:29Update: Examensrelevante Rechtsprechung Zivilrecht 2009 / 2010
Seite 2 von 212

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