Am 1. Dezember 2009 ist der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten. Damit enden die mehrjährigen und zähen Verhandlungen über die institutionelle Reform der EU. Welche Neuerungen der Vertrag mit sich bringt, sollte – je nach Prüfer – für die mündliche Prüfung beherrscht werden. Aus diesem Grund möchte ich die wichtigsten Änderungen zumindest überblicksartig darstellen.
Verfahrensänderungen
Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft die Abstimmungsgewichte zwischen den Mitgliedsländern. Diese werden neu verteilt. Die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat wird auf neue Politikbereiche ausgedehnt, um so eine schnellere und effizientere Entscheidungsfindung zu begünstigen. Das Vetorecht einzelner Länder wird in vielen Bereichen abgeschafft. Die Zuständigkeiten der Kommission werden erweitert und das Parlament erhält ein stärkeres Mitspracherecht im Rechtsetzungsprozess.
Das Europäische Parlament wird laut Bundesregierung sogar gleichberechtigter Gesetzgeber mit dem EU-Ministerrat. Auch die nationalen Parlamente müssen in Zukunft frühzeitig in den europäischen Gesetzgebungsprozess eingebunden werden.
Mehr Kompetenzen
Es gilt immer noch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung. Die EU hat somit immer noch keine Kompetenz-Kompetenz, sie kann sich also keine eigenen Kompetenzen durch Beschluss zukommen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon klargestellt, dass eine Ausweitung der Kompetenzen der EU nur mit Zustimmung des deutschen Parlaments zulässig ist.
Die EU erhält deswegen mehr Kompetenzen in den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht, wodurch ihre Fähigkeit zur Verbrechens- und Terrorismusbekämpfung erheblich gestärkt wird. Neue Bestimmungen zum Zivilschutz, zur humanitären Hilfe und zur öffentlichen Gesundheit zielen ebenfalls darauf ab, die EU im Falle von Anschlägen auf die Sicherheit europäischer Bürger noch handlungsfähiger zu machen.
Direkte Demokratie
Die Bürger erhalten mit einem neuen Petitionsverfahren die Möglichkeit, direkten Einfluss auf die EU-Politik zu nehmen. Dank dieser Bürgerinitiative haben die Bürger aus verschiedenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die Kommission aufzufordern, neue politische Vorschläge zu unterbreiten.
Grundrechtscharta nun verbindlich
Die Charta der Menschenrechte ist nun rechtlich bindend. Es muss also nicht mehr auf die gewohnheitsrechtlich anerkannten Gemeinschaftsgrundrechte abgestellt werden. Diese Änderung ist m.E. eine der wenigen Bestimmungen, die sich auch tatsächlich für die Klausuren als äußerst relevant herausstellt.
Bei allen Aspekten, wo früher mit Gemeinschaftsgrundrechten als allgemeinen Rechtsgrundsätzen argumentiert werden musste (z.B. zur Rechtfertigung von Eingriffen in Grundfreiheiten), muss jetzt mit der verbindlichen Grundrechtscharte gearbeitet werden. Ein Rekurrieren auf die gewohnheitsrechtlich anerkannten Gemeinschaftsgrundrechte wäre angesichts einer gesetzlichen Regelung also falsch.
Eine Ausnahmeregelung gilt jedoch für das Vereinigte Königreich und Polen. Die Staats- und Regierungschefs sind ferner übereingekommen, diese Ausnahmeregelung künftig auch auf die Tschechische Republik zu erstrecken.
Neue Ämter
Als Vorbereitung der EU auf den großen Tag kamen Ende November die Staats- und Regierungschefs zusammen, um zwei mit dem Vertrag neu geschaffene wichtige Ämter zu besetzen.
Auf der Grundlage des Vertrags von Lissabon wird erstmals ein dauerhafter Präsident des Europäischen Rates gewählt. Seine Amtszeit beträgt zweieinhalb Jahre (früher: Rotationsprinzip, halbjährlich). Die Wahl fiel auf den belgischen Premierminister Herman Van Rompuy, der die EU als erster Präsident vertreten wird.
Des Weiteren wird das Amt des „EU-Außenministers“ (der allerdings nicht so heiß“ eingeführt. Dieser neue „Hohe Vertreter“ der Europäischen Union für die Außen- und Sicherheitspolitik ist gleichzeitig Vizepräsident der Europäischen Kommission. Die Wahl fiel hier auf die Britin Catherine Ashton, die künftig als Chefin der Außenpolitik fungieren wird. Ein neuer Europäischer diplomatischer Dienst unterstützt den Hohen Vertreter in seiner Arbeit.
Freiwilliger Austritt aus der Union
Der Vertrag von Lissabon sieht erstmals die Möglichkeit zum Austritt eines Mitgliedstaates aus der Union vor. Bis dato musste ein solches Recht mittels völkerrechtlichem Gewohnheitsrecht und anhand der Wiener Vertragsrechtskonvention hergeleitet werden.
EU als Völkerrechtssubjekt
Die Europäische Union erhält Rechtspersönlichkeit und vergrößert dadurch ihre Verhandlungsmacht, so dass sie auf internationaler Ebene effizienter auftreten kann und für Drittländer und internationale Organisationen als Partner greifbarer wird. Bisher war lediglich die EG nach Art. 210 EGV Völkerrechtssubjekt. Die EU war hingegen bloß ein Staatenverbund ohne Rechtspersönlichkeit.
Nichtigkeitsklage zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität
Im Rahmen der Kontrolle der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips (Art. 5 Abs. 2 EUV) kann der Gerichtshof von einem Mitgliedstaat mit einer Nichtigkeitsklage wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts gegen das Subsidiaritätsprinzip befasst werden, die von einem nationalen Parlament ausgeht.
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sollen bei staatlichen Aufgaben zuerst und im Zweifel untergeordnete, lokale Glieder wie die Mitgliedsstaaten oder die Länder für die Lösung und Umsetzung zuständig sein, während übergeordnete Glieder zurückzutreten haben. Der Subsidiaritätsgedanke tritt unter der Bedingung ein, dass das untergeordnete Glied in der Lage ist, die Probleme und Aufgaben eigenständig zu lösen. Gleichwohl darf das kleinste Glied nicht überfordert werden und die übergeordnete Ebene soll ggf. unterstützend tätig werden.
Änderungen beim EuGH
Der Europäische Gerichtshof als eines der Organe der nun mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Europäischen Union heißt jetzt Gerichtshof der Europäischen Union.
Die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union erstreckt sich nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon gemäß Art. 16 EUV auf das Recht der Europäischen Union, soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist. Der Gerichtshof erhält damit eine allgemeine Zuständigkeit zur Vorabentscheidung im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, nachdem die EU-Säulenstruktur und die bisherigen Zuständigkeitsbeschränkungen in Art. 35 EU und Art. 68 EG durch den Lissabon-Vertrag aufgehoben worden sind.
Die frühere dritte Säule der „Polizeilichen und Justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen“ ist jetzt Teil des allgemeinen Unionsrechts, so dass alle Gerichte den Gerichtshof anrufen können. In Übergangsbestimmungen ist jedoch geregelt, dass diese allgemeine Zuständigkeit des Gerichtshofs uneingeschränkt erst fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gilt.
Ausgenommen von der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union bleibt die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), die nach Titel V des EU-Vertrags besonderen Regeln und spezifischen Verfahren unterliegt.
Außerdem erstreckt der Vertrag von Lissabon die Kontrolle durch den Gerichtshof auf Rechtsakte des Europäischen Rates, der in diesem Vertrag uneingeschränkt als ein Organ anerkannt wird.
Art. 263 EUV lockert die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Klagen natürlicher oder juristischer Personen gegen Entscheidungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Einzelne können gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter klagen, der sie unmittelbar betrifft und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht. Sie müssen daher nicht mehr nachweisen, dass sie von diesem Rechtsakt individuell betroffen sind.
Fazit
Es ist erkennbar, dass längst nicht alle Änderungen als „examensrelevant“ eingestuft werden können. Nichtsdestotrotz zeigt sich, das einige Änderungen auch Eingang in eine europarechtlich geprägte Klausur Eingang finden können. Für die mündliche Prüfung ist es wichtig, zumindest die Eckpunkte des Vertrages zu kennen. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Verfahrensänderungen zugunsten von Mehrheitsabstimmungen
- Stärkung des europäischen Parlaments
- Mehr Kompetenzen zugunsten der EU
- Einführung eines plebiszitären Elements
- Aufweichung der Drei-Säulen-Struktur der EU hin zu einer großen Säule
- Grundrechtscharta nun verbindlich
- Neue Ämter (EU-Außenminister und Präsident des Europäischen Rates)
- Austrittsmöglichkeit
- EU (nicht bloß EG) als Völkerrechtssubjekt
- Möglichkeiten zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität
- Zuständigkeitsänderungen beim EuGH (der nunmehr Gerichtshof der Europäischen Union heißt)