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Schlagwortarchiv für: Examensprotokoll

Redaktion

Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Oktober 2022 NRW

Erbrecht, Examensreport, Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur ersten Zivilrechtsklausur des Oktober-Durchgangs 2022 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Lilah ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Ausgangsfall:

R ist Steuerberater und Kunstsammler. Er hat viel Kunst, vorwiegend im Büro, dass er mit Kollege und Freund S teilt. R hat auch eine in seinem Alleineigentum stehende chinesische Jade-Statue in einem Schließfach bei einer Bank eingelagert. Er ist verheiratet mit F und hat zwei erwachsene Kinder. Im September trennt er sich von seiner Frau und zieht zu Freund O, einem Antiquitätenhändler. R bittet S, er solle, falls er stirbt, dem O seine Jade-Statue geben. Er will O finanziell gut versorgt wissen, wenn er tot ist. S soll über alle Modalitäten und wie und wann das passiert selber entscheiden. R gibt S den einzigen Schlüssel für das Schließfach. Im Oktober verunglückt R beim Sportfliegen. Ein Scheidungsantrag ist nicht eingereicht und es gibt keine Verfügung von Todeswegen. F und Kinder entscheiden, sie wollen O keinen Anteil des Erbes abgeben. 

Nach der Beerdigung geht F zu S und sagt, er soll ihr alle Gegenstände, welche S im Besitz habe, nach Hause liefern lassen. S geht einen Tag danach zu O und gibt im die Statue und erklärt, R wollte dass O sie bekommt. O freut sich und stellt die Statue in sein Schaufenster. F erfährt davon und verlangt von O Herausgabe der Statue an sich und die Kinder, sie sagt die Statue gehöre zum Erbe. O widerspricht und meint, er sei rechtmäßiger Eigentümer der Statue. F behauptet, die Vollmacht von R an S sei mit dem Tod des R erloschen, zumal sie (F) die Vollmacht durch das Herausverlangen der Sachen von R gegenüber S, widerrufen habe.

Frage: Kann F Herausgabe der Statue von O an sich und ihre Kinder verlangen?

Abwandlung:

Gleiche Situation wie im Ausgangsfall. Auch will R diesmal den O versorgt wissen, wenn er ihn nicht mehr versorgen kann. Deshalb bittet er S, dem O das zu geben, was im Schließfach ist.  R will O 50.000$ vermachen, diese sind im Schließfach „A 2“. R vertut sich aber und sagt zu S „A 5“ und gibt ihm auch aus Versehen den Schlüssel für „A 5“. In „A 5“ befindet sich die Jade-Statue. R verunglückt Anfang Oktober, ist aber noch nicht tot, sondern im Krankenhaus, Ärzte gehen von baldigem Tod aus. S geht nun schon zu O und gibt ihm die Statue. Dass ein Irrtum des R vorliegt, weiß keiner der beiden. O freut sich und stellt die Statue in sein Schaufenster. F schreibt nach Tod des R einen Brief an S und O und verlangt alle Sachen und auch die Statue heraus, weil alles zum Erbe gehöre. O nimmt den Brief zur Kenntnis und verkauft dann die Statue für 20.000€, wobei er denkt, es sei ein guter Preis. Einige Tage später (20.10.) spricht F mit einem Bankmitarbeiter und erfährt – R hatte ihm erzählt, dass er O etwas geben will – dass R sich vertan hat. F verlangt nun Herausgabe der Statue von O.

Frage: Was können die Erben, bezogen auf die Jade-Figur verlangen.

Bearbeitervermerk:

Bearbeitungstag ist der 21.10. und § 2018 BGB ist nicht zu prüfen. 

16.12.2022/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2022-12-16 15:27:002023-01-12 16:33:46Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Oktober 2022 NRW
Redaktion

ÖffRecht ÖII – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die  Zusendung des Originalsachverhalts der im September 2013 in NRW gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt
Die X-Partei plant mit einer Koalitionsaussage in den bevorstehenden Wahlkampf der Bundestagswahlen zu ziehen.
Nach Sondierungsgesprächen mit möglichen Regierugspartnern schlägt der Vorstand der X-Partei sodann der Y-Partei vor,eine gemeinsame Grundlage für die Regierungsbildung und die künftige gemeinsame Regierungsarbeit auszuhandeln.
Die Spitzengremien beider Parteien einigen sich nach mehreren Gesprächsstunden auf einen “ Koalitionsvertrag“, der unter anderem folgende,von beiden Seiten für verbindlich erklärte, Bestimmungen enthält:
„Verschlankung von Regierung und Verwaltung: Das Ministerium für Bildung und das Ministerium für  Wissenschaft werden zusammengelegt und künfig unter einem verantwortlichen Minister als ‚Ministerium für Wissen‘ geführt.
 
„Regierungsbildung: W, Mitglied des Vorstands der Y-Partei, erhält das Amt eines Ministers.“
Aus der Bundestagswahl gehen die X-Partei und die Y-Partei als Sieger hervor. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart und in der Koalitionsaussage der Y-Partei öffentlich erklärt, verzichtet die Y-Fraktion darauf, für die Kanzlerwahl im Bundestag einen eigenen Kandidaten zu nominieren und unterstützt geschlossen den von der X-Fraktion vorgeschlagenen K. Nach seiner Wahl zum Bundeskanzler entwirft der K einen „Organisationsplan“ zur Regierungsbildung.
Da K die Trennung von innerer und äußerer Sicherheit für überholt hält, entscheidet er, die Bundesministerien des Innern und der Verteidigung zusammenzulegen. Das aus beiden hervorgehende Ministerium soll künftig unter der Bezeichnung „Bundesministerium für Sicherheit“ mit den beiden „Hauptabteilungen: ‚innere Sicherheit‘ und ‚Streitkräfte‘ firmieren und von W als Minister geführt werden.
Nach Abschluss der Regierungsbildung legt K dem Bundespräsidenten B umgehend die Kabinettsliste zur Ernennung der von ihm vorgeschlagenen Minister vor. Der Bundespräsident hält W für fachlich nicht qualifiziert, ein Ministerium zu führen, und verweigert dessen Ernennung.
Auch hat B verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen „Minister für Sicherheit“. K dagegen hält an W fest. Nach seiner „Auslegung des GG“ habe der Bundespräsident weder das Recht, einen vom Bundeskanzler vorgeschlagenen Ministerkandidaten abzulehnen, noch die Übertragung eines bestimmten Geschäftsbereich zu beanstanden.
Aufgabe 1:
Die Y-Partei erbittet ein Rechtsgutachten, ob
a) die im Koalitionsvertrag getroffenen Abreden mit dem GG vereinbar sind.
b)der Bundeskazler K verpflichtet ist, den Kaolitionsvertrag umzusetzen.
 
Aufgabe 2:
K ruft wegen der Weigerung des Bundespräsidenten, den W zum Bundesminister für Sicherheit zu ernennen, das BVerfG an.
Mit Erfolg?
Abgedruckt waren ferner § 1 bis einschließlich §5 des BMinG, sowie §14 der GOBReg
26.09.2013/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-26 20:00:482013-09-26 20:00:48ÖffRecht ÖII – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

ÖffRecht ÖI – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die  Zusendung des Originalsachverhalts der im September 2013 in NRW gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Im Sommer 2012 sitzen A und b in einem Lokal der kreisfreien Stadt S  (NRW) und unterhalten sich.

A zieht aus seiner Hosentasche 10 50€ Scheine, reicht diese B und sagt: “ Damit kaufst du uns jetzt den besten Stoff, danach wird gefeiert.Und damit -er zeigt auf die mitgeführte Sporttasche- gehe ich dahin, wo mich keiner kennt, um dort ganz neu anzufangen oder zumindest zu warten, bis Gras über die Sache gewachasen ist. Morgen früh gehts los.“Am Nebentisch ist C schockiert, hatte er doch kurz zuvor in der Zeitung von einem „Unterweltmord an D“ in der Region gelesen.
Er zahlt, verlässt das  Lokal und ruft die Polizei.  Diese erscheint Minuten später und nimmt A vorläufig fest. In der Sporttasche findet sich Bargeld iHv insgesamt 100.000€, aufgeteilt in fünf nummerierte und verschweißte Plastikbeutel, welches die Beamten nach §111 c StPO beschlagnahmen. A wird in Untersuchungshaft genommen.
Unmittelbar nach C hat auch B das Lokal verlassen. Dieser wird durch Polizeibeamte in einem Park, über den wesentliche Teile des Drogenhandels der Stadt abgewickelt werden, im Gespräch mit einer unbekannten Person angetroffen. Sobald der Unbekannte die Polizisten wahrnimmt, flieht er. Die zehn im Besitz des B befindliche 50 €-Scheine werden ebenfalls nach § 11o c StPO beschlagnahmt.
Nach Feststellung seiner Identität kann B die Örtlichkeit verlassen.
Die Staatsanwaltschaft vermutet, dass A den „Unterweltmord“ begangen und bei dieser Gelegenheit aus dem Besitz des D die Beutel mit den 100.000 € erlangt hat. Die Ermittlungen gegen A verlaufen jedoch derart, dass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach §170 II 1 StPO eingestellt und A aus der Untersuchungshaft entlassen wird.
Enttäuscht ist A allerdings darüber, dass zwar die Beschlagnahme der Gelder (der 100.000€ aus den Plastikbeuteln sowie der 10 50€-Scheine) aufgehoben wurde, jedoch der Oberbürgermeister von S als zuständige Ordnungsbehörde unmittelbar nach Aufhebung der Beschlagnahme ihm ggü formell ordnungsgemäß die Sicherstellung sowohl der 100.000€ wie auch der zehn 50€- Scheine angeordnet hat,um die Eigentümer des sichergestellten Geldes vor dessen Verlust zu schützen und eine nach §29 I Nr. 1 BtMG strafbare Verwendung im Drogenhandel zu verhindern.
Aus dem Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass ursprünglich D Eigentümer der 100.000€ aus den Plastikbeuteln gewesen sei.
Insofern sei davon auszugehen, dass die Erben des D nunmehr Eigentum erlangt hätten. Zwar seien die Geldscheine im Zeitpunkt der Beschlagnahme im Besitz des A gewesen, A habe aber keine Tatsachen vorgetragen, die für einen Eigentumserwerb sprächen.
Tatsächlich hat A zunächst behauptet, das Geld zwischen 1982 bis 1996 angespart zu haben. Auf den Hinweis, dass es zu diesem Zeitpunkt noch keine Euro-Scheine gegeben habe,hat A ergänzt, er habe das Geld zwischen 2002 und 2009 nach und nach umgetauscht und sodann verschweißt. Die Frage, warum sich auch etliche Scheine aus dem Jahr 2010-2011 unter dem Bargeld befänden, hat A mit dem nachweislich unhaltbaren Vorwurf gekontert,diese habe die Polizei ihm untergeschoben.
A hingegen ist der Auffassung, die Stadt S müsse ihm erst einmal nachweisen, dass er nicht Eigentümer der 100.000€ aus den Plastikbeuteln sei. Immerhin sei er Besitzer dieser Geldscheine gewesen.
Hinsichtlich der zehn 50€-Scheine behauptet A gegenüber der Stadt S – was nicht widerlegt werden kann -, dass er diese in seinem Beruf als Taxifahrer verdient habe.
A möchte verwaltungsgerichtlich gegen die Sicherstellug vorgehen und „sein Geld endlich zurück haben“. Sowohl die zehn 50€- Scheine, welche bei B beschlagnahmt wurden, als auch die 100.000€ aus den Plastikbeuteln lagern in einem Tresor der Ordnungsbehörde.
Fallfrage: Wird das Vorgehen des A Erfolg haben?
Abwandlung:
Als der Beamte O die zehn 50€-Scheine im Tresor des Ordnungsamtes deponieren will, werden zwei Scheine Scheine durch einen Windstoß aus dem vorher wegen der Hitze von O weit geöffneten Fenster davongetragen.
Die Scheine bleiben unauffindbar.
Fallfrage zur Abwandlung:
Hat A Ansprüche bzgl. der zwei 50€-Scheine, wenn man – unabhängig von der Bearbeitung des Ausgangsfalls- unterstellt, dass A tasächlich ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der zehn 50€-Scheine zusteht?
Bearbeitervermerk:
 
Es ist auf alle aufgeworfenen Fragen, ggf. hilfsgutachterlich einzugehen.
 
Zum Ausgangsfall:
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist nicht zu prüfen.
 
Von der fristgemäßen Einlegung eines Rechtsbehelfs des A ist auszugehen.
 
Zur Abwandlung:
Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehungen , Art 34 GG iVm 839 BGB , Enteignung, enteignungsgleichem und enteignendem Eingriff sind nicht zu prüfen.
26.09.2013/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-26 18:00:462013-09-26 18:00:46ÖffRecht ÖI – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die  Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im September 2013 in NRW gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Ausgangsfall
Die K leidet seit Jahren unter starker Migräne, die schuldmedizinisch bislang nicht geheilt werden konnte. Durch Zufall stößt sie im Internet auf den Blog der D, die ebenfalls unter Migräne leidet. Sie berichtet in dem Blog, wie der Schamane S ihre Migräne lindern konnte. Das Interesse der K ist geweckt und sie nimmt persönlichen Kontakt zu D auf, die ihr ausführlicher von der Behandlung berichtet. Über die Daten des S, die D in ihren Blog eingestellt hat, ist es K möglich, telefonischen Kontakt zu S herzustellen.
Dieser ist überrascht, dass es über ihn einen Blog im Internet gibt. Gleichwohl treffen S und K sich in der Praxis des S in Münster, um sich über die Behandlung zu unterhalten. Sie erarbeiten einen individuellen, auf K ausgerichteten Behandlungsplan. Dieser sieht Handauflegen und Beten durch S vor, wodurch er die Naturkräfte beschwören will, die die K stärken sollen, um so ihre Migräne zu lindern. Die Behandlung durch S soll mehrmals täglich erfolgen und sich insgesamt über zwei Wochen erstrecken. Dies erfordert auch, dass die K in den Räumlichkeiten des S übernachtet. Die Behandlungskosten betragen insgesamt 5000€, wovon 1000€ auf die Übernachtungen entfallen. Im Vergleich zu anderen Schamanen ist dieser Preis des S günstig.
Zur Finanzierung der Behandlungskosten nimmt K bei der B-Bank ein verzinsliches Darlehen iHv 5000€ auf. Der S hatte in seiner Praxis in Münster mehrere Darlehensformulare der B ausliegen und eines davon der K mitgegeben. Die K sucht die Bank auf und unterzeichnet den Darlehensvertrag. Bei der Unterzeichnung ist der Angestellte A der B so in seine eigenen Erzählungen von der Heilung durch S vertieft, dass er vergisst, die mündlich vereinbarte Vertragslaufzeit in den Darlehensvertrag aufzunehmen.
Aufgrund der finanziellen Situation der K will die B allerdings eine Sicherheit. Der Ehemann E der K erklärt sich daher bereit, „für die Schuld der K geradestehen“ zu wollen. In dem schriftlichen Vertrag wird festgehalten, dass die B den E sofort zur Zahlung auffordern kann, wenn K ihre Schuld nicht begleicht. Die K muss vorher nicht in Anspruch genommen werden.
Im Folgenden ist K über ihre Schmerzlinderung durch S so erfreut, dass sie für mehrere Monate vergisst, die Darlehensraten zu zahlen, so dass ein Gesamtbetrag von 2000€ aussteht. Die B setzt der K eine zweiwöchige Frist, in der sie den Betrag zahlen soll- anderenfalls drohe die Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta. Nach zwei Wochen kündigt B der K und wendet sich an E, der die Schuld der K begleichen soll.
E verweigert dies aber, weil er die Bürgschaft sowieso nur übernommen habe, um seiner Frau zu helfen. Auch sei die Schmerzlinderung bei K nicht auf die Behandlung durch S und seine „Wunderkräfte“ zurückzuführen und vermutlich nicht von langer Dauer.
Frage: Kann B von E Zahlung iHv 5000€ verlangen? Auf Art. 247 EGBGB wird hingewiesen. B hat gegenüber K und E im Übrigen allen Informationspflichten genügt. Nehmen Sie zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen, notfalls hilfsgutachterlich, Stellung.
Abwandlung
S hat seine Praxis in Peru, wo er sich auch schwerpunktmäßig aufhält. Der Vertrag mit K über die Behandlung kommt indes in Münster zustande, als S dort zufällig zu Besuch ist. Die Behandlung erfolgt anschließend in Peru, wohin die K für zwei Wochen reist.
Frage: Welches Recht ist anwendbar? Auf die Anwendbarkeit der Rom – I VO wird hingewiesen.

19.09.2013/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-19 16:00:162013-09-19 16:00:16Zivilrecht ZII – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen
Vielen Dank für die Zusendung der Originaltextes der im September 2013 in NRW gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Teil I:
(An Fräßmaschinen-Fall angelehnt; Anm. des Zusenders)
Der Bauer B kauft im Januar 2013 bei dem Händler V einen Mähdrescher für 150.000 € und zahlt 70.000 € an.
V liefert den Mähdrescher vereinbarungsgemäß unter Eigentumsvorbehalt. B nutzt den Mähdrescher seither in seinem bäuerlichen Betrieb.
Einen Monat später übereignet B den Mähdrescher zur Sicherheit an seinen Gläubiger G, der gegen  ihn aus der Lieferung einer montierbaren Dreschhalle noch offene Restforderungen iHv 80.000 € hatte. Dabei versichert B dem G, er sei Eigentümer es Mähdreschers, was G ihm auch glaubt. B und G vereinbaren schriftlich, dass B den Mähdrescher weiter nutzen und pfleglich behandeln soll. G dürfe umgekehrt den Mähdrescher herausverlangen und veräußern, wenn B  den Restkaufpreis für die Dreschhalle  nicht in der vereinbarten Frist zahle.
Einen weitetren Monat später nimmt G bei der Z-Bank (Z) einen Kredit vo 100.00 € auf. G legt dabei seinen Vertrag mit B vor.
G und Z vereinbaren, dass das Eigentum an dem Mähdrescher zur Sicherung der Forderung vo 100.000 € auf die Z übergehen soll. G tritt dafür seine Rechte aus dem Vertrag mit B an He’s my son, and I have to reckon with the fact that he does not want to always accompanied him and conducted educational conversations about justin-bieber-news.info concert dates. die Z ab. Z nimmt die Abtretung an. B wird davon unterrichtet. Er bestätigt, dass er den Mähdrescher nunmehr für die Z verwahren werde.
Kurze Zeit später wird der Mähdrescher von einem weiteren Gläubiger des B formell wirksam gepfändet.
Fragen:
1. Hat Z wirksam Sicherungseigentum erworben?
2. Mit welchem Rechtsbehelf kann Z gegen die Forderug vorgehen?
Teil II:
Außerdem hat Bauer B an K notariell ein Grundstück verkauft, das er diesem auch wirksam auflässt. K stellt den Eintragungsantrag bei dem zuständigen Grundbuchamt. Dieses weist den Antrag – wie sich später herausstellt, zu Unrecht- nach § 18 I S.1 Alt.1 GBO zurück und erklärt gegenüber K (zutreffend) , dass damit sein Antrag nach § 17 GBO erledigt sei. Kurz darauf bestellt B dem G der von der Auflassung des Grundstücks an K weiß, eine Buchgrundschuld. Die Grundschuld wird im Grundbuchunter Ausschluss der Brieferteilung eingetragen. Erst auf den zeitlich nachfolgenden, neuen Antrag des K erreicht  dieser seine Eintragung im Grundbuch. K verlangt nunmehr von G die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld im Grundbuch. Er verweist darauf, dass der G sich das vertragswidrige Verhalten des B erfolgreich zunutze gemacht habe.
Frage: Steht K der behauptetet Löschungsanspruch gegen G zu?
Abwandlung zu Teil II:
Wie wäre die Rechtslage im Fall II, wenn im Zeitpunkt der Stellung des ersten Eintragungsantrags durch K eine wirksame Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten bestanden hätte?
Bearbeitervermerk:Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist-ggf.hilfsgutachterlich-einzugehen.
Auf die Vorschriften der GBO (Schönfelder Nr. 114), insbesondere auf die Regelungen der
§§ 13, 17, 18, 19, 20, 29, 31, 45 GBO wird hingewiesen. §22 GBO ist nicht zu prüfen.
19.09.2013/16 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-19 12:00:202013-09-19 12:00:20Zivilrecht ZI – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht S – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

Baden-Württemberg, Examensreport

Vielen Dank an Sven für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Auf dem Weg zur Arbeit bemerkt A in einer Siedlung mit Einfamilienhäusern in einem Haus einen Brand. Er steigt aus und betritt spontan durch die offene Terrassentür, aus der der Rauch dringt, das Wohnzimmer. Er will horchen, ob Menschen nach Hilfe rufen. Da er nichts hört und die Rauchentwicklung zu stark ist, kehrt er um und allarmiert die Feuerwehr, die das Feuer, dass sich im Wohnzimmer schon auf Gardinen, ausgelegte Teppiche, Fensterrahmen und Zimmertüren ausgebreitet hat, löscht. A erleidet eine Rauchvergiftung und wird deshalb für eine Woche krankgeschrieben.
In dem Haus lebt B mit seiner Frau E, die das es von ihren Eltern geerbt hat. Den Brand hat B bewusst während einer urlaubsbedingten Abwesenheit der E ohne deren Wissen und nach einem sorgfältigen Kontrollgang durch alle 4 Zimmer gelegt, und das Sanierungsbedürftige Haus abbrennen zu lassen und ihr, die den Zustand des Hauses schon beklagt hat, mit Hilfe der von ihr abgeschlossenen Brandversicherung einen Neubau zu ermöglichen. Da aber die Aktion weniger erfolgreich als geplant verlaufen ist, berichtet B der heimgekehrten E alles. Einvernehmlich sehen sie davon ab, die Brandversicherung zu informieren.
Wieder genesen kommt A rechtzeitig zum Betriebsfest. Nach dem – wie er mein mäßigen-  Konsum von alkoholischen Getränken überholt er auf der Heimfahrt, erheblich langsamer als die erlaubten 50 km/h fahren, mit einem unzureichenden Seitenabstand von 75cm den Radfahrer R, der wegen dieses Überholmanövers aus  dem Gleichgewicht gerät und mit tödlichen Folgen stürzt. Der Sachverständige führt aus, bei Einhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes von mindesten 1 Meter wäre R unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit des Überholenden PKW nicht gestürzt. Unfälle infolge zu knapper Seitenabstände gehörten zu den typischen Radfahrerunfällen. Allerdings sei R bei dem Sturz mit der Halsseite so gegen das Lenkrad geprallt, dass der Aufprall einen reflektorischen Herzstillstand bewirkt habe; ein derartiger Herzstillstand stelle eine medizinische Rarität dar. Die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit habe bei 1,2 Promille betragen. Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an, ohne weitere Ausführungen zu treffen.
Als M die Unfallstelle passiert, lässt er sich durch Unfallgeschehen ablenken und streift mit seinem Auto (KFZ-Kennzeichen „S-AF 234“) den mit eingeschalteter Warnblinklichtanlage abgestellten PKW des A.  M bekommt alles mit fährt aber weiter um den Schaden des A (in Höhe von 200€, wie sich später zeigt) nicht bezahlen zu müssen. Nach diversen Erledigungen drei Stunden später zuhause angelangt, befürchtet M, da ihm A und dessen PKW irgendwie bekannt vorgekommen sind, dass auch A ihn wiedererkennen könnte. Deswegen klebt er zu dem Buchstaben „F“ seiner KFT-Kennzeichen einen schwarzen dritten Querstreifen hinzu, so dass der Buchstabe wie ein „E“ aussieht.
In der Tat hat auch das Schadensereignis wahrgenommen. Am nächsten Morgen fährt M mit seinem Auto zu einem Supermarkt und trifft dort auf den A. Beider erfassen die Situation richtig. Da  der mit Blick auf das  gestrige Geschehen zur Rede gestellte M gegenüber A seine Anonymität nicht preisgeben will, bemüht sich A, ihn zu packen und festzuhalten, bis polizeiliche Hilfe alarmiert ist und kommt. Doch misslingt dies, da sich M wehrt und als zu stark erweist. In dem Gerangel gelingt es A allerdings, die im Einkaufswagen liegende Laptoptasche des M in der Annahme zu ergreifen, M werde jetzt Zug um Zug gegen Rückgabe der Tasche zur Mitteilung der Personalien bereit sein. A irrt sich. Der empörte A lässt sich auf diesen Handel nicht ein, hält vielmehr diese Art von Erpressung für illegitim und glaubt sich daher im Recht die Tasche mit seinem Laptop, deren Gurt A fest umklammert, ihm wieder entreißen zu dürfen. Al M in dieser von A erkannten Absicht den ergreifen will, gelingt es A, den A Plan mit einem schmerzhaften Faustschlag in dessen Gesicht zu vereiteln.
Aufgabe 1)
Wie haben sich die Beteiligten nach dem StGB strafbar gemacht.
Bearbeitervermerk: §§ 123, 305 StGB sind nicht zu prüfen.
Aufgabe 2)
M wird wegen der von ihm am Unglücksort des Radfahrers und beim Supermarkt begangenen Straftaten angeklagt. Nach der anklagemäßigen Eröffnung des Hauptverfahrens kommt in der Hauptverhandlung durch Zufall noch die Kennzeichenmanipulation ans Tageslicht. Die Verfahrensbeteiligten diskutieren kontrovers, ob dieser Komplex noch einbezogen werden darf oder sogar muss.
Nehmen Sie zu diesen dadurch aufgeworfenen Fragen Stellung.   

19.09.2013/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-19 12:00:142013-09-19 12:00:14Strafrecht S – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
Redaktion

ÖffRecht ÖII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

Baden-Württemberg, Examensreport

Vielen Dank an Sven für die  Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen zweite Klausur im Öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
H ist Eigentümer von Grundstücken, die im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Lämmerweide“ der Gemeinde G liegen, welchen deren Gemeinderat am 13. Juni 2012 beschlossen hat (Plan 2012). An der Beratung und Beschlussfassung wirkte der seit Längerem in G wohnende und mit seiner Anwaltskanzlei überregional tätige Rechtsanwalt R mit, der seit 2010 Mitglied des Gemeinderats von G ist. Der Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß genehmigt und am 3. Dezember 2012 bekanntgemacht. H ist mit diesem Plan nicht einverstanden, da er der Auffassung ist, dass dieser ihn aufgrund der darin getroffenen Festsetzungen in der Nutzung seiner Grundstücke rechtwidrig beschränke.
Dem Plan 2012 war ursprünglich ein um Juni 2005 beschlossener Bebauungsplan (Plan 20059 vorrausgegangen. Auch dieser hatte für denselben Bereich weitgehen identische inhaltliche Festsetzungen enthalten. Ein gegen diesem Plan angestrengtes Gerichtsverfahren war seinerzeit nach Erledigung der Hauptsache durch gerichtlichen Beschluss eingestellt worden, nachdem die Gemeinde G den Plan wegen eines nachträglich festgestellten Verfahrensfehlers selbst aufgehoben hatte. In diesem Gerichtsverfahren war die Gemeinde G durch den Rechtsanwalt R vertreten worden, welcher sich damals auch aufgrund seiner persönlichen Sympathie für die inhaltlichen Festsetzungen des Bebauungsplans schriftlich vehement für dessen Bestand eingesetzt hatte. H ist nicht zuletzt über die Mitwirkung von R bei der Erstellung des Plans 2012 befremdet.
Aufgabe 1)

Begutachten Sie die Erfolgsaussichten eines prozessualen Vorgehens des H: Gehen Sie dabei – gegebenenfalls hilfsgutachtlich – auf alle durch den Sachverhalt aufgeworfenen Fragen ein.

Fortsetzung 1

H ist ferner Eigentümer eines Wohnhauses, welches abseits weiterer Bebauung auf dem Gebiet der Gemeinde G liegt. Das Grundstück liegt an einem Feldweg und ist über eine 300m lange, von G errichtete Leitung mit der Wasserversorgung verbunden. Da die Hausanschlussleitung, die zum Haus von H führt, nur einen relativ geringen Durchmesser hat, unterliegt die Wasserversorgung des Hauses deutlichen Druckschwankungen. H hatte daher die Gemeinde G bereits seit längerer Zeit aufgefordert, die Leitung im Durchmesser auszuweiten. Anlässlich einer erneuten Beschwerde über zu geringen Wasserdruck  sucht Wassermeister W, ein Bediensteter des kommunalen Bauhofs von G, H auf. Um endlich eine Bereinigung der Situation, die auch ihm misslicher erscheint, in Angriff zu nehmen, schließt W dabei im Namen der Gemeinde G mit H eine schriftliche Vereinbarung ab, in der geregelt wird, dass G eine Erweiterung der Wasserleitung veranlassen und H im Gegenzug einen angemessenen Teil der Kosten tragen werde.
Danach geschieht allerdings nichts. Als H beim Bürgermeister eine Einhaltung der Vereinbarung verlangt, lehnt dieser das Ansinnen ab und vertritt die Auffassung, die von W unterschriebene Vereinbarung gehe der Gemeinde nichts an. Das sei auch einhellige Auffassung in der letzten Gemeinderatssitzung gewesen. Denn W habe eigenmächtig gehandelt und damit seine Befugnisse als technischer Mitarbeiter des Bauhofs überschritten. Er als Bürgermeister habe von der, für die Gemeinde trotz der Kostenbeteiligung des H, mit erheblichen Kosten verbundenen Vereinbarung erst nachträglich erfahren. Er wäre angesichts der prekären Haushaltslage der mit ihren 2500 Einwohnern doch recht kleinen Gemeinde mit dem Inhalt auch keinesfalls einverstanden gewesen, sofern ihm der Gemeinderat zu einer solchen Investition nicht ausdrücklich „Grünes Licht“ gegeben hätte. H will sich mit dieser Ablehnung nicht zufrieden geben. Er räumt zwar ein, dass die vorhandene Wasserleitung seinen Wasserbedarf im Wesentlichen decke, doch seien die bisweilen auftretenden Druckschwankungen sehr lästig. Als Einwohner der Gemeinde könne er auf jeden Fall beanspruchen, dass die Gemeinde diesen Zustand durch eine Verbesserung der vorhandenen Leitungen ändere. Im Übrigen verweist er maßgeblich auf die mit W getroffene Abmachung, die sich die Gemeinde zu halten habe.
Aufgabe 2)

Begutachten Sie die Erfolgsaussichten der Klage des W gegen G. Gehen Sie auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen – gegebenenfalls hilfsgutachtlich.
Fortsetzung 2

Schließlich entwickeln sich zwischen H und der Gemeinde G auch noch Streitigkeiten über die Beseitigung des Abwassers, welches beim genannten Wohnhaus des H regelmäßig anfällt. Wegen der von weiterer Bebauung entfernten Lage war das Grundstück nicht an das zentrale Abwassernetz angeschlossen. Im Frühjahr 2013 wird nun das Abwassernetz der Gemeinde an das Grundstück des H herangeführt und eine Anschlussmöglichkeit geschaffen. H wird der Abschluss der Arbeiten Ende März mitgeteilt, er wird ferner zum Anschluss seines Grundstücks binnen sechs Wochen aufgefordert. Da H der Aufforderung nicht nachkommt, ergeht gegen ihn Ende Mai durch Bescheid der Gemeinde G auf Grundlage von § 45b V WG  und der gemeindlichen Abwassersatzung die Aufforderung, den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigung zur Einleitung aller Abwässer des Grundstücks bis zum 30. August 2013 zu schaffen (1), während dieser Frist seine Kleinkläranlage außer Betrieb zu nehmen (2) und ab dem genannten Zeitpunkt sämtliches anfallendes Schmutzwasser in die zentrale Abwasserbeseitigung einzuleiten (3).
Nach erfolglosem Widerspruch erhebt H, weil er die Verfügung für rechtswidrig hält, fristgerecht gegen den Bescheid Klage. Als es zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kommt, erklärt H er habe unter dem Eindruck drohender Vollstreckungsmaßnahmen den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigung nunmehr vorgenommen und leite das Abwasser dort ein. Seine auf die Aufhebung des Bescheids gerichtete Klage hält er jedoch in bisherigem Umfang aufrecht.
Aufgabe 3)
Begutachten Sie die Zulässigkeit der Klage des H.

19.09.2013/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-19 10:00:092013-09-19 10:00:09ÖffRecht ÖII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
Redaktion

ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

Baden-Württemberg, Examensreport

Vielen Dank an Sven für die  Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
B beantragt bei der zuständigen Behörde einen Bauvorbescheid für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung; die bislang als Architekturbüro genutzten Räume seines Hauses in der baden-württembergischen Großstadt s sollen nun der Wohnungsprostitution zugeführt werden. Der Erlass des Bauvorbescheids wird von der zuständigen Baurechtsbehörde allein mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben verstoße gegen die geltende Rechtsverordnung des zuständigen Regierungspräsidiums über das Verbot der Prostitution im Sperrgebiet.
Nach § 1 dieser Verordnung („Verbot“) dürfen Personen, die der Prostitution nachgehen, sich zu diesem Zweck innerhalb des in § 2 bezeichneten Sperrgebiets nicht aufhalten. § 2 (Sperrbezirk“) nimmt eine genaue Bezeichnung der Straßen, Wege und Plätze vor die den Sperrbezirk bilden. § 3 („Ausnahmen“) regelt bestimmte Ausnahmen vom Verbot nach § 1;  ausgenommen von Verbot sind unter anderem aus Bestandsschutzgründen die bei Inkrafttreten der Verordnung baurechtliche genehmigte(n) Wohnungsprostitution, Bordelle und bordellartigen Betriebe. Gestützt ist die Sperrgebietsverordnung auf Art. 297 Abs. 1 S.1 Nr.2 EGStGB und auf § 2 der Verordnung der Landesregierung über das Verbot der Prostitution; nach § 2 dieser Verordnung wird die Ermächtigung zu Erlass von Sperrgebietsverordnungen auf den Regierungspräsidenten übertragen.
Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhebt B beim zuständigen Verwaltungsgericht (VG) Klage, um den Erlass des Bauvorbescheids gerichtlich zu erzwingen. B macht geltend, seinem Vorhaben stünden rechtliche Vorschriften nicht entgegen, weil das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostitution (Prostitutionsgesetz- ProstG) die Prostitution vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit habe; folglich sei die Sperrgebietsverordnung unwirksam, weil die Ermächtigungsgrundlage des Art. 297 EGStGB gegen die Berufsfreiheit und die Eigentumsgewährleitung verfassungswidrig und damit nichtig sei. Außerdem betreffe Art. 297 EGStGB ein Rechtsgebiet, auf dem der Bund gar keine Regelungskompetenz habe.
Die zuständige Kammer erkennt, dass der von B beantragten Nutzungsänderung lediglich die Sperrgebietsverordnung, in deren Bezirk das Anwesen des B liegt, entgegenstehen kann. Nach gründlicher Prüfung der Sach- und Rechtslage gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Verordnung an sich durch Art. 297 Abs. 1 S.1 Nr.2 EGStGB gedeckt ist, das jedoch Art. 297 Abs.1 S.1 Nr.2 EGStGB selbst gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot sowie gegen die grundgesetzliche Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie verstoße. Im Jahr 1074 mag eine gesetzliche Ermächtigung zum verordnungsrechtlichen Verbot der Prostitution unter Heranziehung bestimmter gesellschaftlicher Moralvorstellungen noch Verfassungskonform gewesen sein, seither –so das VG- hätten sich die Ansichten und Rechtsauffassungen grundlegend gewandelt. So müsse die generalklauselartige  Formulierung „des öffentlichen Anstands“ mangels homogener gesellschaftlicher Vorstellungen zu Sitte und Moral als völlig unbestimmt erachtet werden. Zudem verhalte sich der Gesetzgeber widersprüchlich, wenn er einerseits Prostitution legalisiere und andererseits eine Ermächtigungsgrundlage für ein Verbot vorhalte. In grundrechtlicher Hinsicht rechtfertige der Hinweis auf den „öffentlichen Anstand“ im Jahr 2013 keine Beschränkung der Berufsfreiheit mehr, unabhängig davon gebe es im Polizeirecht, Baurecht und Gaststättenrecht ausreichende Eingriffsbefugnisse, um im Einzelfall gegen unerwünschte Prostitution vorgehen zu können; nichts anderes gelte in Bezug auf die Eigentumsgarantie.
Aufgabe 1)
Prüfen Sie gutachterlich die Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung in Art. 297 EGStGB. Hierbei ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen – gegebenenfalls hilfsgutachterlich – einzugehen.
Aufgabe 2)
Wie kann das Verwaltungsgericht eine verbindliche Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 297 EGStGB herbeiführen?
Bearbeitungshinweis:
Art. 297 EGStGB ist in der Textsammlung „Schönfelder“ unter 85a abgedruckt. Das ProstG ist in der Textsammlung „Schönfelder Ergänzungsband“ unter 29a abgedruckt.

19.09.2013/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-19 08:00:302013-09-19 08:00:30ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

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