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Schlagwortarchiv für: Examensklausuren Berlin

Redaktion

Sachverhalt der 1. ÖffRecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Wir danken Nastassia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der 1. ÖffRecht Examensklausur im April 2011 im 1. Staatsexamen in Berlin / Brandenburg (in Stichpunkten):
– P besitzt ein ca. 200 ha großes Grundstück im Außenbereich seit 2005
– auf einem Teil hat er eine 2000 qm große Reithalle errichten lassen, in der er 30 Pferdeboxen hat (Baugenehmigung auch seit 2005)
– 2010 vermietet P das Dach der Reithalle an den S, der dort auf 800 qm eine Solaranlage errichtet
– S will die so gewonnene Energie an den örtlichen Energieversorger verkaufen
– Mietvertrag zwischen S und P läuft für 20 Jahre, danach kann P die Solaranlage für seine eigenen Belange nutzen
– Oberbürgermeisterin der Kreisstadt Neustadt erfährt von der Anlage
– Sie schreibt S einen Brief, in dem sie ihm mitteilt, dass für diese Anlage eine Baugenehmigung beantragt werden muss
– S erwidert ca. 1 Monat später, dass er keine Baugenehmigung bräuchte, da eine Solaranlage gem. § 54 I Nr 44 BO genehmigungsfrei wäre (§ 54 I und II BO wurden vom JPA angefügt und sollten mit der jeweiligen Landesbauordnung verwendet werden, wobei der § 54 der jeweiligen Landesbauordung durch den „erfundenen“ § 54 ersetzt werden musste und davon auszugehen war, dass § 56, 57 der Landesbauordnung keine Anwendung finden)
– am 24.02.2011 erlässt die O eine Ordungsverfügung: Ziffer 1 untersagt die Nutzung der Solaranlage, Ziffer 2 droht bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld iHv 5000,- € an, Ziffer 3 ordnet die sofortige Vollziehung an
– zur Begründung fügt sie an, dass § 54 I Nr.44 BO nicht für die Nutzung von Solaranlagen gelte, was schon ein Vergleich mit § 54 I Nr. 18 BO zeige (bezog sich auf Antennen etc. darin waren noch einige Angaben enthalten, welche Antennen wann wie angebracht und genutzt werden dürfen, während Nr. 44 nur von Errichtung sprach ), zudem stelle die Solaranlage eine Nutzungsänderung dar, für welche eine Baugenehmigung erforderlich wäre, die sofortige Vollziehung wäre deshalb notwendig, weil ein etwaiger Betrieb während eines Rechtsbehelfsverfahrens zu weiteren Schwarzbauten anrege und zudem das Erfordernis einer Baugenehmigung entwerte
– Verfügung wird der Post übergeben und soll mit Zustellungsurkunde verschickt werden
– am 26.02.2011 (ein Samstag) trifft der Postbote den S nicht an und vermerkt daher das Datum auf dem Briefumschlag und wirft diesen in den Briefkasten
– S nimmt den Brief am 28.02.2011 aus dem Briefkasten
– am 28.03.2011 erhebt er Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht
-um jedoch die Solaranlage weiter betreiben zu können, möchte er auch einstweiligen Rechtsschutz erlangen
Fallfrage: Hat der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz Aussicht auf Erfolg ?

29.04.2011/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-04-29 09:13:592011-04-29 09:13:59Sachverhalt der 1. ÖffRecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin Brandenburg
Samuel Ju

Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2010 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin, Niedersachsen, Meck-Pomm

Berlin, Examensreport, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen

Nachdem in der 1. Zivilrecht Klausur mehr oder weniger in den drei Bundesländern der gleiche Fall abgefragt wurde, nun in der 2. Examensklausur unterschiedliche Sachverhalte und Rechtsgebiete.
In der 2. Zivilrecht Examensklausur in NRW lief folgender Fall:

F ist Fußballprofi und schließt mit dem Verein R einen Spielervertrag, 13.000€ Gehalt / Monat.
R verwendet einen Mustervertrag von DFB.
Darin sind verschiedene Pflichten normiert, der Spieler muss zum Training erscheinen, sich fitt halten etc.
Es gibt verschiedene Klauseln in dem Vertrag.
Eine Klausel besagt, dass R im Fall von Vertragsverletzungen durch F eine Vertragsstrafe nach § 315 BGB verlangen kann.
Eine weitere Klausel, die jedoch individuell für F hinzugefügt wurde, da dieser recht unzuverlässig bei seinen anderen Vereinen war besagt, dass der Vertrag nach § 622 BGB gekündigt werden kann, wenn F einmal nicht zum Training erscheint.
Die dritte Klausel ist eine doppelte Schriftformklausel, jegliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ansonsten unwirksam.
Nachdem der Vertrag geschlossen, sagt R dem F mündlich zu, die Mietkosten seiner Wohnung zu übernehmen.
F bekommt eine Rote Karte, wird gesperrt. F säuft sich zu, verpasst das Training am nächsten morgen.
R schickt dem F eine Kündigung mit Verweis auf das verpasste Training.
R verhängt eine Vertragsstrafe gegen F iHv 13.000€ wegen seiner Roten Karte,
da er jetzt nicht mehr für R bei den kommenden Spielen zu Verfügung steht.
F findet alles ungerecht. R meint alle Klauseln wären wirksam.
Frage 1: Ist die Kündigung wirksam / Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat F gegen eine unwirksame Kündigung?
Frage 2: Muss F die Vertragsstrafe zahlen?
Frage 3: Muss R weiter die Mietkosten übernehmen?

– – – – –
In der 2. Zivilrecht Examensklausur in Berlin lief folgender Fall:

K ist passionierter Jäger. Nachdem er bereits ein Jagdrevier erworben hat, fehlt zu seinem Glück noch ein Jagdhund. Er begibt sich zu V, der Jagdhunde züchtet. Etwa 15 Hunde verkauft er im Jahr an Jäger, wodurch er sich ein kleines Zubrot verdient. Hauptberuflich arbeitet er bei der Deutschen Post.
K verliebt sich in einen Welpen, der auf den schönen Namen Urk hört. Er soll es sein, komme, was wolle. Also schließen V und K einen Kaufvertrag über Urk zu einem Kaufpreis von 2000 Euro. Einige Zeit später holt K den Hund ab. Im Vertrag haben V und K individualrechtlich die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzt.
Das Glück über den kleinen Urk währt nur kurz, denn Urk wird plötzlich – etwa eine Woche nach Übergabe – krank, hat fürchterlichen Ausschlag und gar Atemaussetzer. Der eilig herbeigerufene Tierarzt diagnostiziert ein sogenanntes Sommerexzem, eine Allergie, die insbesondere durch Stechmücken in Wassernähe hervorgerufen wird.
K ist ein vielbeschäftigter Mann, kümmert sich aber in jeder freien Minute um Urk, lässt diesem auch eine weitere Therapie zukommen. Letztendlich wendet er sich doch an V und erklärt ihm, dass er den Kaufpreis mindern wolle und zwar um 500 Euro (der Tierarzt meinte, dass Urk mit der Allergie 500 Euro weniger wert sei). Die Minderungserklärung wird aber erst 13 Monate nach Übergabe erklärt.
Nach alledem leiht K seinen Urk dem befreundeten F, der ebenfalls Jäger ist. F, der selbst keinen Jagdhund besitzt, will mit Urk zur Jagd. Urk, der eigentlich gut hört, hetzt plötzlich los, als ein Hase den Weg kreuzt. Dabei stürzt der F, der Urk noch an der Leine hatte, so schwer, dass er sich den Oberschenkel bricht, was zu Behandlungskosten in Höhe von 4500 Euro führt.
Frage 1: K will von V im Rahmen der Kaufpreisminderung 500 Euro zurückgezahlt bekommen. V wendet ein, dass Urk bei der Übergabe kerngesund gewesen sei und die Gewährleistungsansprüche zudem verjährt seien.
Frage 2: K begeht außerdem Ersatz der 400 Euro, die er dem Tierarzt T für dessen Behandlung zahlen musste.
Frage 3: F will von K die Behandlungskosten in Höhe von 4500 Euro erstattet bekommen. K ist empört, schließlich wollte er sich nicht rechtlich binden, außerdem habe er keine Gegenleistung erhalten und überhaupt könne die Gefährdungshaftung nicht gegenüber einem passionierten Jäger eingreifen.
Frage 4: Unterstellt, der V betreibt seine Hundezucht nur kostendeckend (für Futter, Aufzucht usw.). Arbeiten Sie den handelsrechtlichen Gewerbebegriff des § 1 HGB im Vergleich zum Unternehmerbegriff des § 14 BGB heraus.
Frage 5: F begehrt ferner Feststellung, dass K auch weitere anfallende Behandlungskosten, die aus dem Vorfall mit Urk herrühren bezahlen muss. (Der Arzt hatte festgestellt, dass der Bruch nicht folgenlos verheilen würde). Ist die Feststellungsklage zulässig?

– – – – –
In der 2. Zivilrecht Examensklausur in Niedersachsen wurde wieder einmal der Radarwarngerät Fall des BGH abgefragt.

20.10.2010/4 Kommentare/von Samuel Ju
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2010-10-20 09:55:442010-10-20 09:55:44Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2010 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin, Niedersachsen, Meck-Pomm

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