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Du bist hier: Startseite1 > Examensklausuren August 2011 NRW

Schlagwortarchiv für: Examensklausuren August 2011 NRW

Redaktion

Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – August 2011 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg, Schleswig-Holstein

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein

Wir danken Martin für die Zusendung des Sachverhalts der 2. Öffentliches Recht Examensklausur in NRW für den August 2011:

Der E, seines Zeichens britischer Staatsbürger, beantragt in Deutschland die Zulassung seiner Habilitation. Die Habilitationskommission spielt ihm richtig übel mit und begeht diverse Verfahrensfehler bei der Beurteilung. E’s Leistung wird als unzureichend abgetan.
E klagt daraufhin vor dem VG, die Klage wird abgewiesen. Das OVG lässt die Berufung nicht zu mit der Begründung, es bestünden schon deshalb keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil dem VG dahingehend zuzustimmen sei, dass allein die H.-kommission richtig beurteilen könnte, ob die Habilitationsschrift den Anforderungen entspricht. Eine gerichtliche Überprüfung sei daher schon gar nicht möglich.
E erhebt Verfassungsbeschwerde und rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 I, 5 III, 19 IV GG. Als britischer Staatsangehöriger dürfe er wegen Art. 18 AEUV nicht schlechter behandelt werden als ein Deutscher. Das ganze sei total ungerecht gewesen, weil die Verwaltungsgerichte die Verfahrensfehler der Habilitationskommission nicht beanstandet hätten usw.
Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde!
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass E keine Rechte aus Art. 12 GG hat! Hochschulrecht ist nicht zu prüfen.
Zusatzaufgabe:
E fliegt zurück nach England und schreibt von dort die zuständige Bundesministerin für Bildung und Forschung an. Er bittet sie darum, den Rektor der Uni anzuweisen, eine neue Kommission zu bilden und die Arbeit erneut zu prüfen. S, der Mitarbeiter im Ministerium, meint, er müsse darauf nicht reagieren. Insbesondere deshalb nicht, weil E zurzeit in England ist und nicht erwarten könne, dass derartige Anfragen aus dem Ausland bearbeitet werden.
Hat E einen Anspruch auf Bearbeitung und Bescheidung seiner Petition?

05.09.2011/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-09-05 16:49:532011-09-05 16:49:53Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – August 2011 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg, Schleswig-Holstein
Redaktion

Sachverhalt der 1. ÖffRecht Examensklausur – August 2011 – NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Wir danken Martin für die Zusendung des Sachverhalts der 1. Öffentliches Recht Examensklausur in NRW für den August 2011:

Der A parkt sein Fahrzeug in der kreisfreien Stadt E in einer Parkbucht, die Platz für 5 Autos bietet. Nachdem er sich entfernt hat, beschließt die Stadt, dort einen Taxistand einzurichten. Die zuständige Behörde stellt am 5.8.11 formell und materiell rechtmäßig das Zeichen 229 (Taxenstand) dort auf. Am gleichen Tag noch bringt ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes ein Schreiben mit dem Briefkopf des Ordnungsamtes an dem Fahrzeug an: „Sehr geehrter Fahrzeughalter! Bitte fahren Sie Ihr Fahrzeug in den nächsten 5 Tagen woanders hin, sonst schleppen wir es am 11.8.11 ab. Wir bitten um Verständnis.“
Am 11.8.11 steht das Fahrzeug immer noch da. Daraufhin beauftragt das Ordnungsamt einen privaten Abschleppdienst mit der Verbringung des Fahrzeugs auf den stadteigenen Verwahrungsplatz, da im Umkreis von 500 m um den Taxenstand kein freier Parkplatz mehr zu finden ist. So geschieht es.
Als A später am Tag zu dem Ort, wo sein Auto stehen sollte, kommt, ist er entsetzt, es nicht mehr vorzufinden. Am 12.8.11 wird dem A ein Kostenbescheid der Stadt E mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Darin fordert die Stadt E den A auf, 200 EUR für die Abschleppaktion zu zahlen. Dem Schreiben entnimmt A auch, wo sein Wagen zurzeit steht. Er fährt kurz entschlossen zu dem Verwahrplatz und fordert Herausgabe des Fahrzeugs. Der Mitarbeiter der Stadt E meint, A müsse erst 200 EUR bezahlen. A hat nur 50 dabei, gibt diese auch dem Parkplatzwächter. Der nimmt das Geld dankend an, verweigert aber die Herausgabe trotzdem, weil noch 150 EUR fehlen.
A meint, das könne alles gar nicht sein. Sein Fahrzeug dürfte nicht abgeschleppt werden, er war 5 Tage in Urlaub und konnte das Schild nicht sehen, der Zettel an der Windschutzscheibe habe ohnehin nicht ausgereicht. Wenigstens hätte das Ordnungsamt versuchen müssen, seine Telefonnummer zu ermitteln und ihn anzurufen, dann hätte er das Fahrzeug schon weggeschafft. Außerdem war die ganze Aktion sowieso übertrieben, weil – was zutrifft – zu keiner Zeit 5 Taxen da gestanden hätten, sodass er niemanden behindert hat.
Dem entgegnet die Stadt: A müsse öfter mal zu seinem Auto kommen, darauf könne man kaum Rücksicht nehmen. Außerdem habe man – was stimmt – eine Halteranfrage durchgeführt und versucht, A zu ermitteln, dieser sei aber nie erreichbar gewesen.
A sucht den Rechtsanwalt seines Vertrauens auf und bittet um Auskunft, ob und wie er am besten klagen kann. Er will den Kostenbescheid aus der Welt und seine 50 EUR zurück in der Tasche haben.
Aufgabe:
Erstellen Sie das Gutachten des Rechtsanwalts. Auf alle Fragen ist notfalls hilfgutachterlich einzugehen.

03.09.2011/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-09-03 20:55:512011-09-03 20:55:51Sachverhalt der 1. ÖffRecht Examensklausur – August 2011 – NRW

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