Im Folgenden ein Gedächtnisprotokoll von der 1. Zivilrecht Examensklausur Februar 2011 aus Frankfurt, das einer unserer Leser netterweise zur Verfügung gestellt hat:
B lässt sich von U auf seinem Privatgrundstück einen Reitstall bauen. Nachdem der Stall fertig ist und auch von B abgenommen war, fordert der U die restlichen 10.000 Euro Restwerklohnzahlung. Der B schreibt dem U er wäre gerade knapp bei Kasse. Er müsse auch noch ein Pferd für seine Tochter kaufen. Er könne dem U aber direkt 5.000 Euro geben, wenn der U dafür auf die restliche Forderung verzichte. Er legt dem Brief einen korrekt ausgestellten Scheck über 5000 Euro bei, mit dem Hinweis, er erwarte keine explizite Zusage, er würde in dem Einlösen des Schecks die Annahme des Vorschlags sehen.
U ist empört. Er diktiert seiner Sekretärin ein Antwortschreiben, in dem er den Erlassvertrag ablehnt, er betrachte die 5.000 Euro als Anzahlung. Direkt nachdem er den Brief abgeschickt hat, löst er bei der Sparkasse den Scheck ein. Die 5.000 Euro werden seinem Konto gutgeschrieben.
Anmerkung: Der Fall scheint angelehnt zu sein an den „Erlassfalle“-Fall des BGH aus dem Jahr 2001 an.
B fährt zu einer Jährlingsauktion der Z e.V. nach Verden. Der Auktionator A, führt dort die Versteigerung der Pferde für die Z unter deren Bedingungen durch. u.a. unter Ausschluss „jeglicher Gewährleistung“.
B erhält den Zuschlag für ein einjähriges Hengstfohlen für 20.000. Das Pferd soll gemäß der anerkannten Reitpferdeausbildung erst mit 3 Jahren angeritten werden und dann zu einem Dressurpferd ausgebildet werden.
Nach dem Heimtransport stellt ein Tierarzt fest, dass das Fohlen einen Sehnenabriss hat. Eine Behandlung die zu der vollen Belastbarkeit führen würde kommt nicht in Frage. Der TA kann aber nicht sicher sagen, ob der Sehnenabriss schon vor oder erst nach dem Kauf vorgelegen hat.
Anmerkung: Das hört sich ein wenig nach dem Hengstfohlen Fall des BGH aus dem Jahr 2006 an.
H bietet im Internet einen gebrauchten Pferdeanhänger für 4000 Euro an. B bittet seinen Bekannten, den F, den Hänger für ihn zu besichtigen, bei gutem Zustand möge er ihn für höchstens 3.500 Euro kaufen.
F besichtigt den Hänger, der in einwandfreiem Zustand ist. Da noch andere Interessenten da sind und der H nicht bereit ist, mit dem Preis runterzugehen, kauft der F den Hänger im Namen des B für 4.000 Euro. Das Preislimit legt er nicht offen. Er geht davon aus, der B sei damit einverstanden.
Der H bittet dann den B telefonisch, den Hänger gegen „cash“ abzuholen. B verweist auf das dem F gesetzte Preislimit und will den Hänger nun selbst begutachten, bevor er dem Kauf zustimmt. Daraufhin storniert der H den Kauf wegen der fehlenden Vertretungsmacht des F.
Aufgaben:
1. Kann U von B die restlichen 5.000 Euro verlangen?
2. Kann B von Z Rückzahlung der 20.000 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Hengstes verlangen?
3. Kann H von F Abnahme und Bezahlung des Hängers verlangen? F weigert sich, den Hänger abzunehmen, da er ja für den B gehandelt habe. H verklagt den F anschließend beim Amtsgericht Frankfurt auf Abnahme und Bezahlung. F erwidert schriftlich, er habe unstreitig für B gehandelt. Zur mündlichen Verhandlung erscheint er nicht. Wie wird das Amtsgericht entscheiden?
Allen, die jetzt im Februar Examen schreiben, weiterhin viel Glück und Erfolg!