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Schlagwortarchiv für: Examensklausur

Redaktion

Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Oktober 2022 NRW

Erbrecht, Examensreport, Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur ersten Zivilrechtsklausur des Oktober-Durchgangs 2022 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Lilah ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Ausgangsfall:

R ist Steuerberater und Kunstsammler. Er hat viel Kunst, vorwiegend im Büro, dass er mit Kollege und Freund S teilt. R hat auch eine in seinem Alleineigentum stehende chinesische Jade-Statue in einem Schließfach bei einer Bank eingelagert. Er ist verheiratet mit F und hat zwei erwachsene Kinder. Im September trennt er sich von seiner Frau und zieht zu Freund O, einem Antiquitätenhändler. R bittet S, er solle, falls er stirbt, dem O seine Jade-Statue geben. Er will O finanziell gut versorgt wissen, wenn er tot ist. S soll über alle Modalitäten und wie und wann das passiert selber entscheiden. R gibt S den einzigen Schlüssel für das Schließfach. Im Oktober verunglückt R beim Sportfliegen. Ein Scheidungsantrag ist nicht eingereicht und es gibt keine Verfügung von Todeswegen. F und Kinder entscheiden, sie wollen O keinen Anteil des Erbes abgeben. 

Nach der Beerdigung geht F zu S und sagt, er soll ihr alle Gegenstände, welche S im Besitz habe, nach Hause liefern lassen. S geht einen Tag danach zu O und gibt im die Statue und erklärt, R wollte dass O sie bekommt. O freut sich und stellt die Statue in sein Schaufenster. F erfährt davon und verlangt von O Herausgabe der Statue an sich und die Kinder, sie sagt die Statue gehöre zum Erbe. O widerspricht und meint, er sei rechtmäßiger Eigentümer der Statue. F behauptet, die Vollmacht von R an S sei mit dem Tod des R erloschen, zumal sie (F) die Vollmacht durch das Herausverlangen der Sachen von R gegenüber S, widerrufen habe.

Frage: Kann F Herausgabe der Statue von O an sich und ihre Kinder verlangen?

Abwandlung:

Gleiche Situation wie im Ausgangsfall. Auch will R diesmal den O versorgt wissen, wenn er ihn nicht mehr versorgen kann. Deshalb bittet er S, dem O das zu geben, was im Schließfach ist.  R will O 50.000$ vermachen, diese sind im Schließfach „A 2“. R vertut sich aber und sagt zu S „A 5“ und gibt ihm auch aus Versehen den Schlüssel für „A 5“. In „A 5“ befindet sich die Jade-Statue. R verunglückt Anfang Oktober, ist aber noch nicht tot, sondern im Krankenhaus, Ärzte gehen von baldigem Tod aus. S geht nun schon zu O und gibt ihm die Statue. Dass ein Irrtum des R vorliegt, weiß keiner der beiden. O freut sich und stellt die Statue in sein Schaufenster. F schreibt nach Tod des R einen Brief an S und O und verlangt alle Sachen und auch die Statue heraus, weil alles zum Erbe gehöre. O nimmt den Brief zur Kenntnis und verkauft dann die Statue für 20.000€, wobei er denkt, es sei ein guter Preis. Einige Tage später (20.10.) spricht F mit einem Bankmitarbeiter und erfährt – R hatte ihm erzählt, dass er O etwas geben will – dass R sich vertan hat. F verlangt nun Herausgabe der Statue von O.

Frage: Was können die Erben, bezogen auf die Jade-Figur verlangen.

Bearbeitervermerk:

Bearbeitungstag ist der 21.10. und § 2018 BGB ist nicht zu prüfen. 

16.12.2022/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2022-12-16 15:27:002023-01-12 16:33:46Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Oktober 2022 NRW
Redaktion

Strafrecht – Berlin/Brandenburg – Oktober 2020 – 1. Staatsexamen

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zu einer Examensklausur im Strafrecht, die im Oktober 2020 in Berlin/Brandenburg gestellt wurde. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
 
A braucht Geld und will aus der Tiefgarage seines Wohnhauses, in der auch andere Mieter ihre Autos lagern, ein Auto stehlen. Er geht zu P und erklärt er wöllte ein Auto klauen und es P verkaufen. P sagt zu, 15.000 Euro für jedes Auto zu zahlen.
A geht in die Tiefgarage und öffnet mit einem Werkzeug ein Auto, schließt es kurz und fährt davon.
Um in dem gestohlenen Wagen nicht entdeckt zu werden, fährt A statt auf der Autobahn über diverse Landstraßen um den, mittlerweile telefonisch vereinbarten, Treffpunkt mit P zu erreichen. In einem dunkeln Dorf fährt er auf der Hauptstraße ordnungsgemäß an eine Kreuzung heran. Der von einer Nebenstraße kommende Mopedfahrer M sieht den A zu spät und muss eine Vollbremsung hinlegen, um nicht mit A zu kollidieren. Dabei stürzt M, ohne das Auto zu berühren und verletzt sich schwer. M bleibt bewegungsunfähig liegen. A denkt, da er nichts falsch gemacht habe und sich die beiden nicht berührt haben, müsse er nicht helfen. A fährt weiter.
B kommt mit seine Auto vom Nachbardorf mit 0,7 Promille Blutalkoholkonzentration auf der Straße entlanggefahren, auf der M liegt. B hat alkoholbedingte Ausfallerscheinungen und weiß das. Aufgrund der Alkoholisierung sieht er den M zu spät auf der Straße liegen und kann nicht mehr rechtzeitig ausweichen. Er überfährt den M und verletzt ihn dabei schwer. B ruft jedoch sofort Hilfe herbei. Durch die Hilfeleistung konnte M später wieder voll genesen.
A hat P mittlerweile angetroffen und ihm das Auto übergeben. P überreicht dem A im Gegenzug einen Koffer mit (im Dunklen nicht erkennbaren) 15.000 Euro Falschgeld. A bemerkt nicht, dass es sich um Falschgeld handelt. A zeigt P noch wie man das Auto kurzschließt, um es zu starten und geht. P fährt weg. Später merkt A, dass es sich bei den von P überreichten Banknoten um Falschgeld handelt.
Strafbarkeit der Beteiligten?
 
Zusatzfrage
Im Verfahren schweigt A. Dies empfindet der Vater (V) des M als gehässig und entführt den A deshalb eines Abends. V fesselt den A an einen Stuhl ein schlägt ihn mehrfach. Daraufhin erzählt A dem V das komplette, wahre Unfallgeschehen. Kann V im Prozess über das, was A ihm deshalb erzählt hat, vernommen werden?

18.01.2021/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2021-01-18 09:00:442021-01-18 09:00:44Strafrecht – Berlin/Brandenburg – Oktober 2020 – 1. Staatsexamen
Redaktion

Zivilrecht I – Oktober 2020 – Hessen

Examensreport, Hessen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zu einer Examensklausur im Zivilrecht, die im Oktober 2020 in Hessen gestellt wurde. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie ihr es getan habt.
 
Ausgangsfall
A betreibt seit kurzer Zeit Yoga und möchte sich diesbezüglich eine Yogamatte zulegen. Besonders hat es ihm das Modell „Flow“ angetan, das er schon des Öfteren in Teleshopping-Sendungen gesehen an.
Da er jedoch beruflich sehr eingespannt ist, bittet er seinen befreundeten Nachbarn N, die Yogamatte „Flow“ für ihn zu kaufen.
Schon am nächsten Tag begibt sich N in das Sportgeschäft des V. Dort teilt er dem angestellten Mitarbeiter M mit, dass er für A die Yogamatte „Flow“ kaufen soll, jedoch nicht wisse, wo er sie im Laden finde. M teilt ihm daraufhin wahrheitswidrig mit, dass die Yogamatte „Flow“ für den von A beabsichtigten Hausgebrauch nicht geeignet sei. Die Yogamatte des Modells „Namaste“ sei viel besser dafür geeignet. Die beiden Modelle sind funktional gleichwertig.
Dabei kommt es M lediglich darauf an, möglichst viel Umsatz zu machen. V hatte von den Machenschaften des M keine Kenntnis.
Überzeugt von den Ausführungen des M nimmt N die Yogamatte „Namaste“ im Kaufpreis von 150 € mit. Damit möchte N dem A vor einem Fehlkauf bewahren und geht davon aus, dass diese Matte den Ansprüchen des A schon genügen wird.
Als er den A jedoch aufklärt und die Yogamatte „Namaste“ übergeben will, ist dieser nicht begeistert. So einen Müll würde er niemals kaufen. Den Kaufvertrag möchte er nicht gegen sich gelten lassen.
V verlangt daraufhin Zahlung der 150 €. N entgegnet, dass er ja schon gar nicht Vertragspartner des V geworden wäre. Dabei könne es ja nicht sein, dass er so von M getäuscht wurde und trotzdem zahlen müsse. Er sei keinesfalls an einen möglichen Vertag gebunden.
Kann V von A und/oder N den Kaufpreis i.H.v. 150 € verlangen?
 
Fortsetzungsfall
Als A in Geldsorgen gerät, fällt ihm ein, dass er F vor einem Jahr 8.000 € geliehen hat, damit dieser sein Auto aufbessern kann. Dabei wurde vereinbart, dass F die 8.000 € spätestens bis Ende Mai 2019 zurückzahlen sollte.
Einen Anruf des A nimmt F nicht entgegen. Auf die darauffolgende E-Mail des A antwortet F:
„Das Geld kannst du vergessen. Die siehst keinen Cent. Du kommst ja nur angekrochen, weil du selbst wieder pleite bist.“
A will das nicht auf sich sitzen lassen und begibt sich im Juni 2019 in die Rechtsanwaltskanzlei R-GbR. Diese besteht aus den Gesellschaftern X und Y. In einem rechtwirksamen Gesellschaftsvertrag wurde vereinbart, dass jeder Gesellschaft bei der Annahme und Bearbeitung von Mandanten alleinvertretungsbefugt ist. Ansonsten sollen die gesetzlichen Regelungen gelten.
A schließt mit dem X, der die R-GbR dabei alleine vertritt, einen Anwaltsvertrag ab. Daraufhin wird F auf die Rückzahlung des Darlehens verklagt. Das erstinstanzliche Gericht geht dabei jedoch fälschlicherweise von einer Verwirkung des Anspruchs aus.
Wegen eines Versehens legt X einen Tag zu spät Berufung gegen das Urteil ein. Die Berufung wäre sonst zulässig gewesen. Das erstinstanzliche Urteil des Landgericht Frankfurt am Main wird damit rechtskräftig.
A ist außer sich und begibt sich in die Kanzlei. Dabei trifft er auf Y und äußert ihm gegenüber seinen Unmut. Es könne doch nicht sein, dass die Berufungsfrist versäumt wurde. Es sei doch gerade die Pflicht von Anwälten, solche Fristen einzuhalten. Dafür müsse jemand zahlen.
Y räumt ein, dass das Ganze unglücklich gelaufen sei. Allerdings wäre es nicht ihre Schuld, wenn das LG Frankfurt am Main fehlerhaft entscheide. Nur deshalb hätten sie ja überhaupt erst die Berufungsfrist versäumt.
A ist über diese Aussage so erbost, dass er absichtlich eine im Eigentum der R-GbR stehende Vase im Wert von 1.000 € zerstört und die Kanzlei verlässt.
A erhebt daraufhin Klage gegen Y auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 8.000 €.
Y rechnet diese Forderung ohne Kenntnis des X mit den 1.000 € der zerstörten Vase auf. Zudem entgegnet Y, dass er sowieso nur subsidiär hafte. Schließlich müsse A erst die R-GbR verklagen.
Ist die zulässige Schadensersatzklage des A gegen Y begründet?
 
Abwandlung des Fortsetzungsfalls
Neben X und Y war auch Z Gesellschafter der R-GbR. Dieser ist noch vor der Versäumnis der Berufungsfrist aus der R-GbR ausgeschieden.
A verlangt von Z Zahlung der 8.000 €. Zurecht? Etwaige Einwendungen der Gesellschaft sind nicht zu prüfen.

17.12.2020/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2020-12-17 09:00:292020-12-17 09:00:29Zivilrecht I – Oktober 2020 – Hessen
Redaktion

Öffentliches Recht II – Oktober 2020 – Berlin/Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zu einer Examensklausur im Öffentlichen Recht, die im Oktober 2020 in Berlin und Brandenburg gestellt wurde. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
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Die Stadt S betreibt mehrere öffentliche Schwimmbäder, deren Benutzung mit einer formell rechtmäßigen „Bade- und Benutzungsordnung“ geregelt ist. In dieser Ordnung heißt es u.a.:

5.1 Das Baden ist nicht gestattet, soweit Personen an ansteckenden Krankheiten oder    offenen Wunden leiden (z.B. Hautausschlag).
5.2 Beim Baden ist es untersagt, lange Badebekleidung (Neoprenanzug, Badeshirts,       Burkini) zu tragen. Eine Ausnahme gilt für das Tragen eines Burkinis während des     schulischen Schwimmunterrichts.
5.3 Bei Zuwiderhandlungen darf der Badegast dem Gelände verwiesen werde.

Die 38-jährige, streng gläubige, französische Muslimin F lebt in S und möchte mit einem Burkini baden gehen. F empfindet die islamischen Bekleidungsvorschriften, wonach Frauen ab dem zehnten Lebensjahr ihren Körper (u.a. Arme, Beine, Haare) vor den Blicken von Männern verbergen sollen, als für sich bindend. Sie hält die Badeordnung für rechtswidrig.
Die Stadt S hält dem Ansinnen der M entgegen, dass die Maßnahme dem Gesundheitsschutz anderer Badegäste diene. Außerdem sei nicht nur das Tragen von Burkinis, sondern das Tragen jeglicher langer Badebekleidung unzulässig. Zulässig sind danach Bikini, Badeanzug, Herren Bade Slip oder Badehose. Außerdem würden mittlerweile – was zutrifft – auch andere, nicht religiöse Personen Burkinis tragen.
M erhebt vor dem OVG ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO. Das OVG entscheidet, dass die Badeordnung rechtmäßig sei. Die zulässige Revision zum BVerwG wird ebenfalls als unbegründet abgewiesen und der M am 21.01.2020 zugestellt. Das BVerwG weist darüber hinaus auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hin, wonach es muslimische Mädchen im Schwimmunterricht teilnehmen können, wenn sie einen Burkini tragen. Dies diene dazu, einer Ausgrenzung der Betroffenen entgegenzuwirken und eine Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern zu fördern.
M fühlt sich in ihren Grundrechten  aus Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG. Weiter könne es nicht sein, dass Schulmädchen einen Burkini tragen dürfen, M aber nicht.
M erhebt Verfassungsbeschwerde gegen das letztinstanzliche Urteil des BVerwG. Dafür schickt sie ein Fax am 21.02.2020 an das BVerfG, welches dort auch am selben Tag eingeht. Aufgrund eines, für M nicht erkennbaren, Defekts des Empfangsgerätes beim BVerfG druckt das Gerät aber nur viele leere Seiten aus. Trotzdem ist erkennbar, dass das Fax von M stammt. Weiter schickt M das unterschriebene Original der Verfassungsbeschwerde am 21.02.2020 per Post los. Das Schreiben kommt am 24.02.2020 beim BVerfG an.
Hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk:
1. Die Fallfrage ist umfassend zu klären, gegebenenfalls ist ein Hilfsgutachten zu erstellen.
2. Europarecht ist bei Beantwortung der Frage nicht zu berücksichtigen.

07.12.2020/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2020-12-07 09:00:252020-12-07 09:00:25Öffentliches Recht II – Oktober 2020 – Berlin/Brandenburg
Redaktion

Zivilrecht III – Juli 2020 – NRW – 1. Staatsexamen

Examensreport, Examensvorbereitung, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen, Schon gelesen?, Startseite

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zu einer Examensklausur im Zivilrecht, die im Juli 2020 in NRW gestellt wurde. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
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V ist Eigentümer eines Hausgrundstücks am Rand von Bielefeld. Er will das Grundstück verkaufen, weil er keine Zeit mehr hat, sich darum zu kümmern. Er bittet seinen besten Freund F, ihn unentgeltlich beim Verkauf zu unterstützen. F stimmt zu. V stellt F dafür eine schriftliche Vollmacht aus, in der er F ermächtigt, alle erforderlichen Willenserklärungen vorzunehmen. Es wird hierin allerdings auch ein Mindestkaufpreis von 858.000 € festgelegt. Dabei unterläuft V jedoch unbemerkt ein Fehler, er wollte mindestens 885.00 €, was dem objektiven Wert des Grundstücks entspricht.
F findet einen Käufer, der bereit ist, den Preis von 858.000 € zu zahlen. Der Kaufvertrag wird vor dem Notar geschlossen und gleichzeitig die Auflassung erklärt, wobei F die Vollmacht vorzeigt und explizit namens des V handelt. K wird im Grundbuch eingetragen.
Nach Überweisung des Geldes und Schlüsselübergabe an K fällt V sein Fehler auf. Er bestellt noch an diesem Tag V sowohl F als auch K ein und erläutert den Sachverhalt und dass er eigentlich einen anderen Betrag meinte. So habe er das nicht gewollt, weder die Vollmacht noch solle der Kaufvertrag so gegen ihn gelten. Er will von K daher den eigentlich gemeinten Kaufpreis. K sieht das nicht ein, sodass V nun alles rückabwickeln will.
K meint, es sei ihm nicht zuzurechnen, wenn V einen Fehler mache, und sowieso habe der Fehler des V mit dem Eigentum an dem Grundstück ja gar nichts zu tun, es gehe ja nur um den Kaufpreis. Der Vertrag sei zustande gekommen.
 
Frage 1: Hat V gegen K Ansprüche bzgl. des Eigentums an dem Hausgrundstück?
 
Abwandlung:
Vorausgesetzt, V hat das Grundstück zurückübereignet bekommen. K redet mit seinem Freund dem Immobilienmakler I, der ihm erklärt, dass er eigentlich ein gutes Geschäft gemacht habe, denn das Grundstück sei 900.000 € wert. Außerdem hatte er ja noch 5000 € Notargebühren gehabt, die zwischen den Parteien hälftig geteilt wurden, was auch im Kaufvertrag festgelegt wurde. Er will Schadensersatz.
 
Frage 2: Kann K Schadensersatz für den verlorenen Gewinn oder zumindest 5000 € für den Notar von F und V verlangen?
 
Abwandlung 2:
Es ist davon auszugehen, dass K Ansprüche auf Schadensersatz gegen F und gegen V hat.
 
Frage 3: Kann F von V eine Freistellung gegenüber V in Anspruch nehmen?
Auftragsrecht und Ansprüche aus GoA sind nicht zu prüfen.

19.08.2020/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2020-08-19 08:31:502020-08-19 08:31:50Zivilrecht III – Juli 2020 – NRW – 1. Staatsexamen
Redaktion

Strafrecht – Juli 2020 – NRW – 1. Staatsexamen

Examensreport

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zu einer Examensklausur im Strafrecht, die im Juli 2020 gestellt wurde. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
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R ist Eigentümer eines Restaurants. Über dem Restaurant befinden sich zwei Wohnungen. Eine der beiden Wohnungen bewohnt er. Die andere Wohnung wurde bis vor kurzem noch von einem älteren Ehepaar bewohnt, steht aber inzwischen leer.
Seit einiger Zeit laufen seine Geschäfte nicht mehr gut, weil – was auch zutrifft – sein Konkurrent ein Restaurant eröffnet hat.
Ihm fällt ein, dass er sein Gebäude i.H.v. 250.000€ hat versichern lassen. Daraufhin spricht er seinen vermeintlich leicht zu beeinflussenden Neffen N an und weiht ihm in seine Pläne das Gebäude niederzubrennen ein. R droht dem N, dass er der Dorfgemeinschaft ansonsten von seinen peinlichen „Liebschaften“ erzählen würde. N willigt daraufhin ein. R unterlässt es aber dem N zu erzählen, dass die zweite Wohnung inzwischen leer steht.
R händigt dem N einen Schlüssel zum Restaurant aus und macht sich auf dem Weg zu einem Dorffest, um sich ein Alibi zu verschaffen. N macht sich gegen Mitternacht auf dem Weg zum Gebäude. Er macht dies aber nicht wegen der peinlichen „Liebschaften“. Dass der N dies herumerzählen würde, ist ihm absolut egal. Vielmehr hat er ein Interesse an der wirtschaftlichen Lage des N, da R der einzige verbleibende Verwandte des N ist.
Am Gebäude angekommen klingelt N mehrfach bei der vermeintlichen Wohnung des alten Ehepaars. Als niemand die Tür aufmacht und er auch keine Lichter sieht, geht er davon aus, dass niemand zuhause sei.
Er schließt das Restaurant auf, betritt es und zündet die hölzerne Wand an, die sich direkt am Treppenhaus befindet. Daraufhin verlässt er das Gebäude und kurze Zeit später ist das ganze Gebäude niedergebrannt.
Am darauffolgenden Tag ruft R bei der Versicherung V an, informiert sie über den Brand und bittet um die Versicherungssumme. V glaubt dem R aber kein Wort und leitet auch keine Bearbeitung des Falles ein. R hingegen gerät in die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und es wird Anklage gegen ihn erhoben.
N wird als Zeuge vor Gericht geladen. R hat Angst aufzufliegen und bittet den N vor Gericht zu sagen, dass sie beide zum vermeintlichen Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen sind. N, der sich nun vor einer (Haft-)Strafe fürchtet, sagt vor Gericht aus, er sei sich sicher, dass R den Brand gelegt habe, da er vor kurzem eine große Anzahl von Brandbeschleunigern in seinem Restaurant vorgefunden hätte. In Wahrheit hatten N und R vor der Verabredung bzgl. der Brandlegung keinen Kontakt gehabt. N weiß auch, dass R eine lebenslange Haftstrafe erhalten kann. Dies ist ihm aber gleich.
 
Aufgabe:
Prüfen Sie die Strafbarkeit aller Beteiligten nach dem StGB. § 145d und § 303 StGB sind nicht zu prüfen.

29.07.2020/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2020-07-29 10:04:512020-07-29 10:04:51Strafrecht – Juli 2020 – NRW – 1. Staatsexamen
Redaktion

Strafrecht – Juni 2020 – NRW – 1. Staatsexamen

Examensreport, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur Strafrecht, 1. Staatsexamen, NRW, Juni 2020. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
 
Ausgangsfall:
K ist Medizinerin und hat ihr drittes Mediziner-Staatsexamen endgültig nicht bestanden. Sie ist somit nicht zur Ausübung des Berufs einer Ärztin zugelassen. K ist mit der D liiert, die an einer Klinik als Abteilungsdirektorin arbeitet. K erzählt der D nichts von ihrem fehlenden Abschluss. D geht daher davon aus, dass K zugelassen ist und drängt die K, sich bei ihr in der Klinik als Ärztin zu bewerben.
Die K gibt schließlich dem Drängen der D nach. Um sich die passenden Zeugnisse zu besorgen, betritt sie eines Tages heimlich die Wohnung der D, während diese nicht zuhause ist. Die K lebt zwar nicht in der Wohnung, hat aber von D einen eigenen Schlüssel überlassen bekommen und geht frei ein und aus.
Im Sekretär der D findet die K das Studienabschlusszeugnis sowie die Approbationsbescheinigung der D. Diese steckt sie in ihre Handtasche. Bei sich zuhause legt die K die Dokumente auf einen Farbkopierer, wobei sie die Stellen der Dokumente, die die persönlichen Daten der D enthalten, mit Papierstreifen überdeckt, die mit den Daten der K beschriftet sind. Die Beschriftung der Papierstreifen entspricht nach verwendeter Schriftart und -größe den jeweiligen Dokumenten. Zudem deckt die K auch auf diese Weise das Ausstellungsdatum der Dokumente ab. Anschließend fertigt sie Farbkopien an. Auf diesen sind Ränder der Papierstreifen zu erkennen. Von diesen Kopien fertigt sie weitere Kopien an. Auf diesen sind die Ränder nicht mehr zu erkennen, die Kopien „hingegen“ als Kopien zu erkennen. Anschließend bringt die K die Dokumente wieder heimlich zurück zur D, wie von Anfang an vorgesehen.
Mit den als Kopien zu erkennenden Kopien der Kopien bewirbt sich K bei der Klinik auf dem Postweg. Die zuständige Personalerin, die in allen Personalangelegenheiten vollständige Vertretungsbefugnis hat, erkennt zwar, dass es sich um Kopien handelt, stellt die K aber aufgrund von Personalmangel zu einem Bruttolohn von 4.600 € / Monat als Assistenzärztin ein.
Daraufhin nimmt die K an einer medizinisch notwendigen Operation des Patienten P teil. Vor der Operation wird der P ordnungsgemäß über alle Chancen und Risiken der Operation aufgeklärt. Auch wird ihm das Operationsteam vorgestellt, inkl. der K als „Assistenzärztin“. P willigt in die Operation ein. Bei der Operation setzt die K mittels eines Skalpells fachgerecht nach allen Regeln der Kunst einen ca. 6 cm langen Schnitt auf dem Bauch des P und näht den Schnitt später wieder zu. Die Operation ist erfolgreich. K stellt sich vor, die Wirksamkeit der Einwilligung des P werde nicht dadurch berührt, dass sie tatsächlich nicht zugelassen ist.
Die D weiß nichts von alledem. Sie ist als Abteilungsdirektorin nämlich hauptsächlich mit Managementaufgaben betraut. In Beschaffungsangelegenheiten ist zwar die Klinikverwaltung alleinvertretungsberechtigt, aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse verhandelt die D aber in Absprache mit der Klinikverwaltung regelmäßig die Kaufverträge für die Klinik vor.
So kommt es, dass sie eines Tages einen Vertreter der V-GmbH, die Herzkatheter verkauft, auf einen Preis von 1.600 € pro Herzkatheter herunterhandelt. Marktpreis sind eigentlich 2.000 €. Anstatt aber das Angebot an die Klinikverwaltung weiterzuleiten, vereinbart sie mit dem Vertreter der V-GmbH einen Kaufpreis von 2.000 € pro Herzkatheter (35 Stück). Die Differenz von 400 € x 35 soll die V-GmbH auf ein geheimes Konto der D überweisen. Der Vertreter erstellt darauf ein Angebot über 35 Herzkatheter à 2.000 €, das D anschließend an die Klinikverwaltung weiterleitet. Der zuständige Sachbearbeiter macht sich überhaupt keine Gedanken über das Angebot und bestellt wie vorgeschlagen. Im Laufe der nächsten Tage gehen auf dem Konto der D die 14.000 € ein, von denen sie ein neues Computersystem für ihre Klinikabteilung kauft.
Frage 1: Wie haben sich K und D nach dem StGB strafbar gemacht? Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und Vorteilsannahme (§ 331 StGB) sind nicht zu prüfen.
Abwandlung:
Die Sache fliegt auf. Die D sagt in einer Vernehmung gegen die K nach ordnungsgemäßer Belehrung gegenüber einem Polizeibeamten aus. Darauf erkennen aber K und D, dass sie zusammenhalten müssen, verloben sich und heiraten. In der Hauptverhandlung soll die D gegen die K aussagen. Die D weigert sich jedoch unter Berufung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Daraufhin wird der Polizeibeamte vernommen. Dieser kann sich jedoch nicht mehr richtig erinnern. Das Gericht lässt deshalb das Protokoll der Vernehmung verlesen, worauf sich der Polizeibeamte wieder erinnern kann und zulasten der K aussagt.
Frage 2: Darf die Aussage des Polizeibeamten verwertet werden?

06.07.2020/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2020-07-06 08:30:452020-07-06 08:30:45Strafrecht – Juni 2020 – NRW – 1. Staatsexamen
Redaktion

Examensreport kompakt: Zivilrecht I, II und III – Oktober 2019 – Hessen – 1. Staatsexamen

Examensreport, Examensvorbereitung, Handelsrecht, Hessen, Lerntipps, Rechtsgebiete, Sachenrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, ZPO

Nachfolgend erhaltet ihr kompakt gehaltene Gedächtnisprotokolle zu den Examensklausuren Zivilrecht I, II und III, 1. Staatsexamen, Hessen, Oktober 2019. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
 
Gedächtnisprotokoll Z I
Die A-GmbH geschäftsansässig in Marburg an der Lahn nimmt für die Gemeinde G in Marburg den Bau einer Straße vor. Der Lkw-Fahrer der A-GmbH, der B, der immer zuverlässig arbeitet seit fünf Jahren und ein gutes Arbeitszeugnis hat, beschädigt versehentlich eine Freileitung, während er mit dem Lkw einen Löffelbagger abladen wollte. Der Arm des Löffelbaggers war ausgestreckt, wodurch die Freileitung zerriss und es in der Gemeinde für 6 Stunden keinen Strom gab. Durch den Stromausfall ist auch die Fräsmaschine der C-GmbH beschädigt worden. Die Reparatur würde 6000€ kosten. D, Vertreter der C-GmbH, hatte die Maschine 2009 von dem vertrauenswürdigen E gekauft. Nach der Beschädigung Juli 2019 erfuhr D, dass E die Maschine von F 2008 gestohlen hatte. Die C-GmbH hat durch den Stromausfall später an A geleistet, sodass diese um 500€ den Lohn gemindert hat. Weiterhin hat die C-GmbH 300€ für die Anmietung einer Ersatzmaschine bezahlt. Diese wird monatlich fortgeführt. 
 
Fragen:

  • Zu prüfen sind Schadensersatzansprüche der C-GmbH (außer gegen G!)
  • Wer ist Eigentümer der Fräsmaschine? Läge dann verschuldensunabhängige Haftung vor? 
  • Bestehen Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung wegen der Minderung i.H.v. 500€ und Mietkosten i.H.v. 300€? 
  • D fragt sich, wie es sich materiell-rechtlich vor Klageerhebung in der Begründetheit auswirken würde, wenn er die defekte Maschine zu einem Restwert von 2000€ verkaufen würde und eine funktionsfähige Maschine zum Preis von 10.000€ kaufen würde. 
  • Welche Gerichte wären sachlich und örtlich zuständig, wenn die C-GmbH Klage(n) erheben würde?

 
Gedächtnisprotokoll Z II
A kauft von der B-GmbH ein Auto. Der Kaufpreis beträgt 10.000€ in Raten zu 150€ und A zahlt 4000€ an. B ist bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümerin. A darf den Wagen bis zur vollständig Bezahlung nicht weiterveräußern oder vermieten. B übergibt an A das Auto und die Zulassungsbescheinigung Teil II.  A ist 7 Monate mit den Raten in Verzug und verkauft das Auto an C zu 7000€ (obj. Wert 8000€). C zahlt in Raten an A. A übergibt das Auto, behält aber die Zulassungsbescheinigung bis zur vollständigen Bezahlung. A ist als Halter eingetragen. B erklärt A den Rücktritt nach angemessener Frist und fruchtlosem Ablauf. A weigert sich zur Herausgabe des Wagens und der Bescheinigung und verweist an C. 
Frage 1: Kann B von A Herausgabe der Wagens und der Bescheinigung verlangen? 
 
1. Abwandlung
B-GmbH wendet sich an C. Nachdem dieser ins Bild gesetzt wurde, zahlt er die restliche Rate an A.
Frage 2: Kann B von C Herausgabe des Wagens verlangen?
Frage 3: Kann B von A Herausgabe der Zulassungsbescheinigung verlangen?
Frage 4: Kann C von A Herausgabe der Zulassungsbescheinigung verlangen? 
 
2. Abwandlung
A muss noch 5250€ an B zahlen. B fragt sich, was er von A herausverlangen kann, wenn er keine Herausgabe des Wagens und der Zulassungsbescheinigung von A und C verlangt. Er will zumindest die 4750€ gegen B verrechnen. 
Frage 5: Kann B von A 5250€, 7000€ oder 8000€ verlangen? 
 
Gedächtnisprotokoll Z III
A ist Schreiner und schließt sich mit B zusammen. In welcher Höhe Einlagen zu erbringen sind, ist noch nicht klar. Sie nennen sich A&B OHG und geben es auch bekannt. Eine Eintragung ist noch nicht erfolgt. Geschäftsführer G der X-GmbH sucht sich aus dem Katalog der OHG einen Mahagonitisch aus. Der Preis beträgt 10000€. A verhandelt für die OHG und nimmt in ihrem Namen das Angebot an. Am nächsten Tag schickt A an G eine Auftragsbestätigung und schickt die AGB mit, nach denen sämtliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind. Drei Wochen später liefert A an G den Tisch. G entdeckt eine Kerbe und setzt sofort ein Schreiben an die OHG auf. Das Schreiben kommt aufgrund der Post 14 Tage später bei der OHG an. Die OHG sagt, das Schreiben kam nicht unverzüglich und verweist auf ihre AGB.
Kann die A&B OHG von X-GmbH Zahlung der 10000€ verlangen? 
 
1. Abwandlung: 
E tritt bei der OHG, die mittlerweile eingetragen ist, ein. Ein Eintrag erfolgt nicht. Kurz darauf tritt er aus der OHG aus. Auch das wird nicht eingetragen. E bestellt daraufhin im Namen der OHG 100 Flaschen Wein bei W im Wert von 2000€. W wusste vom Eintritt des E in die Gesellschaft, aber nicht vom Austritt. W liefert an die OHG. Die OHG weigert sich zu bezahlen.
Kann W von der A&B OHG Zahlung von 2000€ verlangen?
 
2. Abwandlung:
W hat Klage eingereicht, der mit Urteil stattgegeben wurde. Das Urteil ist rechtskräftig. W will aus der Zwangsvollstreckung gegen A persönlich vorgehen.
Kann W von A Zahlung der 2000€ verlangen?
 
Vollstreckungsgericht ist Amtsgericht Frankfurt am Main. W hat eine Ausfertigung des vollstreckbaren Urteils erhalten. Der Gerichtsvollzieher weigert sich die Vollstreckung bei A durchzuführen.
Was kann W dagegen tun? Welcher Rechtsbehelf hätte Aussicht auf Erfolg?
 

12.03.2020/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2020-03-12 09:00:592020-03-12 09:00:59Examensreport kompakt: Zivilrecht I, II und III – Oktober 2019 – Hessen – 1. Staatsexamen
Redaktion

Zivilrecht II – Juni 2019 – Hessen – 1. Staatsexamen

Examensreport, Hessen, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur Zivilrecht II (Teilaufgabe 1), 1. Staatsexamen, Hessen, Juni 2019. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
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Der Abitur-Jahrgang (A) möchte für seinen Abiball am 14.6.2019 T-Shirts bedrucken lassen, um einheitlich aufzutreten. Die 80 T-Shirts wurden von den Eltern eines Schülers gestellt.
Die Stufensprecherin S des A hat sich bereit erklärt, sich um das Bedrucken der T-Shirts zu kümmern.
Hierzu suchte sie am 24. Mai 2019 den Copy-Shop des B auf, der unter anderem auch T-Shirts bedruckte. S einigte sich mit B über das Bedrucken der 80 T-Shirts zum Preis von 240€, wobei das Bedrucken an sich 2€ pro T-Shirt kostet, und 1€ pro T-Shirt für die (notwendige) chemische Fixierung des Drucks. Hierbei gehen 50% für Materialien drauf, 50% sind Gewinn. Die T-Shirts lies S gleich am 24.Mai bei B. Als Abholtermin wurde der 7. Juni festgelegt, die Schüler sollten die T-Shirts noch vor Pfingsten (9. & 10. Juni) erhalten.
Als S am 7. Juni bei B ankam um die T-Shirts abzuholen, teilte dieser ihr mit, dass er aufgrund eines Maschinendefekts noch nicht fertig sei. Es seien erst 20 T-Shirts fertig bedruckt. S ist hierüber verärgert, sieht jedoch keine andere Möglichkeit und gewährt B eine letzte Frist bis zum 11. Juni 2019, dann müssen die T-Shirts aber fertig sein, da der Abiturjahrgang am Abiball am 14. Juni geschlossen und einheitlich auftreten will. B verspricht S, die T-Shirts bis zum 11. Juni fertig zu haben, er werde extra eine Sonderschicht über Pfingsten einlegen.
Als S nun am 11. Juni 2019 die T-Shirts bei B abholen möchte muss sie jedoch feststellen, dass dieser immer noch nicht fertig ist. Er hat nun 40 T-Shirts komplett fertig, 20 weitere sind schon bedruckt, es fehlt jedoch noch die chemische Fixierung. B meint er bräuchte noch zwei weitere Tage um die T-Shirts fertigzustellen, er hatte wieder einige Probleme gehabt. S ist hierüber erbost, sie fordert umgehend alle T-Shirts von B heraus. Die teilweise fertigen T-Shirts bringen dem Abiturjahrgang gar nichts, da dieser einheitlich und geschlossen am Abiball auftreten wolle. B gibt S daraufhin die T-Shirts heraus.
S bringt die T-Shirts zu C, der die 20 angefangenen T-Shirts chemisch fixiert und die restlichen 20 T-Shirts komplett bedruckt. Hierfür verlangt C 120€ (2€ für die chemische Fixierung und 4€ für Fixierung und Druck). C bekommt die T-Shirts bis zum Abend des 12. Juni 2019 fertig. S bezahlt.
Der Abiturjahrgang trägt am Abiball am 14. Juni 2019 die T-Shirts.
B möchte nun den vereinbarten Preis von 240€. S weigert sich im Namen des A, meint, es müssen zumindest die 120€, die bei C angefallen sind, verrechnet werden.
Fallfrage: Hat B einen Vergütungsanspruch gegen A in Höhe von 240€?
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass S stets im Namen und mit Vollmacht des A gehandelt hat. Der Abiturjahrgang ist rechtsfähig. Gesellschaftsrecht ist nicht zu prüfen. Zudem ist B hinsichtlich des Maschinendefekts und auch bei den anderen Problemen zumindest fahrlässiges Organisationsverschulden zu unterstellen.

02.08.2019/12 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2019-08-02 11:37:392019-08-02 11:37:39Zivilrecht II – Juni 2019 – Hessen – 1. Staatsexamen
Gastautor

Häufige Fehler in Examensklausuren (Teil 3) – Zivilrecht

Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Im letzten Teil seines Beitrags (den ersten Teil findet ihr hier, den zweiten Teil hier) weist unser Gastautor Marvin Granger heute auf typische Fehler in den Klausuren im Zivilrecht hin.

 Zivilrecht:

  1. Eigentumserwerb:

    1. „Der V wollte dem E die Küche schenken. Somit könnte der E gem. § 516 BGB das Eigentum erlangt haben.“

Das ist ein ganz böser Fehler. Wegen des Abstraktionsprinzips wird in Deutschland niemand aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags Eigentümer, sondern immer nur auf der Grundlage eines sachenrechtlichen Vertrags (§ 929 BGB). Also bitte bei einer Übereignung nichts schreiben von Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Leihvertrag, Mietvertrag oder sonst was! Es geht vielmehr immer nur um die dingliche Einigung i.S.d. § 929 BGB.

    1. „Der E könnte das Eigentum an dem Grundstück gutgläubig gem. §§ 873 I, 925 I, 932 I BGB erworben haben.“

Stimmt, das könnte er. Aber mit Sicherheit nicht nach § 932 I BGB! Diese Vorschrift steht nämlich unter dem Titel „Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen“ (Überschrift vor § 929 BGB). Grundstücke lassen sich allerdings – außer bei Erdbeben – nur sehr schwer bewegen. Der gutgläubige Erwerb unbeweglicher Sachen richtet sich nach § 892 I BGB (siehe die Abschnittsüberschrift vor § 873 BGB: „Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken“).

  1. Schadensersatz nach § 280 BGB: Vielfach liest man in Klausuren, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 280 I 1 BGB ein vertragliches Schuldverhältnis voraussetze.

Das stimmt so generell nicht, wenngleich in vielen Fällen ein Vertrag vorliegt. § 280 I 1 BGB sagt: „Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis…“. Von einem Vertrag steht dort keine Silbe. Die Norm geht ganz allgemein von einem Schuldverhältnis aus und davon gibt es bekanntlich zwei Arten: vertragliche und gesetzliche. Schuldverhältnis i.S.d. § 280 I 1 BGB kann folglich auch ein gesetzliches Schuldverhältnis sein (z.B. eine GoA1). Das ergibt sich auch daraus, dass die Regeln über Verträge erst bei § 311 BGB beginnen (Abschnitt 3: „Schuldverhältnisse aus Verträgen“) und somit § 280 BGB eine allgemeinere Norm ist.

Ein weiteres, wohl jedem Studenten bekanntes, gesetzliches Schuldverhältnis, auf welches § 280 I 1 BGB Anwendung findet, ist die sog. culpa in contrahendo (c.i.c.) nach § 311 II, III BGB. Danach sind die Vertragsparteien schon vor Vertragsschluss zur Rücksichtnahme auf die gegenseitigen Interessen gem. § 241 II BGB verpflichtet. Da die Parteien noch keinen Vertrag geschlossen haben, sondern sich allenfalls in Vertragsverhandlungen befinden (§ 311 II Nr. 1 BGB), kann dieses Schuldverhältnis auf keinem Vertrag beruhen. Es existiert, weil das Gesetz – § 311 II BGB – es anordnet.

Auch § 311 III BGB betrifft ein vorvertragliches und damit ein gesetzliches Schuldverhältnis, denn das Gesetz spricht hier davon, dass ein Schuldverhältnis i.S.d. § 241 II BGB auch zu solchen Personen entstehen könne, „die nicht selbst Vertragspartei werden sollen“. Auch hier ist der Vertrag also noch nicht geschlossen, d.h. noch nicht existent.

  1. Veräußerungsverbote: Was manchen Klausurbearbeitern Probleme zu bereiten scheint, ist die Abgrenzung von absoluten und relativen gesetzlichen Veräußerungsverboten. In vielen Lehrbüchern steht, dass man sich unbedingt merken müsse, bei welchen Vorschriften es sich um absolute Veräußerungsverbote handele, die einen gutgläubigen Erwerb ausschlössen.

Die Aufforderung zum Auswendiglernen der entsprechenden Vorschriften aus Lehrbüchern kann man getrost vergessen. Zwar spricht § 135 I 1 BGB von relativen gesetzlichen Veräußerungsverboten, doch diese Vorschrift regelt etwas, das es im BGB gar nicht gibt. Das BGB kennt überhaupt keine gesetzlichen relativen, sondern nur gesetzliche absolute Veräußerungsverbote. § 135 BGB hat daher nur i.V.m. § 136 BGB Bedeutung.2

Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot hat wegen seines absoluten Charakters zur Folge, dass ein gutgläubiger Rechtserwerb grds. nicht möglich ist. Das geht nur dann, wenn das Gesetz es (ausnahmsweise) speziell anordnet (wie z.B. § 161 III BGB). Aus dieser Regelungstechnik kann man ebenfalls den Schluss über absolute Veräußerungsverbote ziehen: Wenn das BGB gesetzliche relative Veräußerungsverbote kennen würde, wären die speziellen Anordnungen der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs überflüssig, weil sich das ganz allgemein schon aus § 135 II BGB ergeben würde.

Merke also einzig: Alle Veräußerungsverbote des BGB sind absoluter Natur.

  1. Drittwiderspruchsklage:

    1. „Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft, da es hier um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts geht.“

Deswegen ist eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) nicht statthaft. Wenn es lediglich darauf ankäme, dass eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, könnte auch eine beliebige andere Klageart aus der ZPO statthaft sein. Bei der Drittwiderspruchsklage ist das vielmehr genau dann der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass der klagende Dritte ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem Vollstreckungsgegenstand hat3, sodass die Zwangsvollstreckung in diesen Gegenstand nicht stattfinden darf. Zudem muss die Vollstreckung in den Gegenstand schon begonnen haben und darf noch nicht abgeschlossen sein.4

    1. Oft scheint Klausurbearbeitern unbekannt zu sein, was ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ i.S.d. § 771 I ZPO ist.

Darunter ist jedes Recht des Dritten zu verstehen, welches dem Schuldner verbieten würde, die Sache, in die vollstreckt wird, selber zu veräußern.

Solche Rechte sind nach h.M. insbesondere Eigentum, Vorbehalts- und Sicherungseigentum sowie Anwartschaftsrechte. Allerdings empfiehlt es sich hier einmal mehr, nicht einen ganzen Katalog von Rechten, also Details, auswendig zu lernen, sondern sich die o.g. Definition zu merken und zu prüfen, ob ein im konkreten Fall infrage kommendes Recht des Dritten dem Schuldner die Veräußerung verbieten würde. Lässt sich das bejahen, stellt dieses Recht ein Veräußerungshindernis i.S.d § 771 I ZPO dar und die Drittwiderspruchsklage ist begründet.

1 Vgl. Heinrichs, in: Palandt, 72. Aufl., München 2013, § 280, Rn. 9. Bei einer unberechtigten GoA, d.h. einer GoA, die nicht im Einklang mit dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn steht, ergibt sich der Schadensersatzanspruch allerdings speziell aus § 678 BGB.

2 Siehe Kurt Schellhammer, Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen samt BGB Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Heidelberg 2011, Rn. 2396; Dörner, in: Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, Handkommentar, 7. Aufl., Baden-Baden 2012, § 136, Rn. 4. Absolute gesetzliche Veräußerungsverbote i.S.d. § 135 BGB gibt es aber in anderen Gesetzen; s. hierzu Ellenberger, in: Palandt (Fn. 7), § 136, Rn. 2 m.w.N.

3 Vgl. Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl., München 2011, Rn. 1402.

4 Vgl. Wolfgang Lüke, Zivilprozessrecht, Erkenntnisverfahren, Zwangsvollstreckung, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 10. Aufl., München 2011, Rn. 603.

23.01.2013/3 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-01-23 10:13:562013-01-23 10:13:56Häufige Fehler in Examensklausuren (Teil 3) – Zivilrecht
Gastautor

Häufige Fehler in Klausuren (Teil 2) – Öffentliches Recht

Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Im zweiten Teil seines Beitrags (den ersten Teil findet ihr hier) weist unser Gastautor Marvin Granger heute auf typische Fehler in den Klausuren im Öffentlichen Recht hin.
 

I. Öffentliches Recht:

  1. Verfahren vor dem BVerfG: Vorsicht mit den Formulierungen in der Zulässigkeit! Häufig liest man Begriffe wie „Klagegegenstand“, „Klagebefugnis“ etc.

Vor dem BVerfG gibt es (von der Präsidentenanklage abgesehen) keine Klageverfahren, sondern laut dem BVerfGG Beschwerde- und Antragsverfahren. Dementsprechend muss man jeweils die Terminologie wählen, also „Beschwerdegegenstand/Antragsgegenstand“, „Beschwerdebefugnis/Antragsbefugnis“ usw.

  1. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde:

    1. Wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz richtet: „Gegen Gesetze steht kein Rechtsweg offen. Daher ist der Rechtsweg erschöpft.“

So eine Formulierung ist schlicht falsch. Zutreffend ist zwar der erste Satz, dass gegen Gesetze (von § 47 VwGO abgesehen geä. d. Red.) kein Rechtsweg offen steht. Das heißt nichts anderes, als dass kein Rechtsweg existiert. Einen Rechtsweg, den es nicht gibt, kann man aber nicht beschreiten, geschweige denn erschöpfen. Es gibt bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze schlicht kein Rechtswegerschöpfungsgebot. Schreibt also in der Klausur besser: „Gegen Gesetze steht kein Rechtsweg offen, sodass ein solcher nicht zu erschöpfen war.“

Übrigens: Rechtsweg i.S.d. § 90 II 1 BVerfGG ist nur der Rechtsweg zu den Fachgerichten1, nicht jedoch der Rechtsweg zu den Landesverfassungsgerichten2. Auch wenn also eine Verfassungsbeschwerde zu den Landesverfassungsgerichten möglich ist, kann man sofort das BVerfG anrufen (vgl. § 90 III BVerfGG).

    1. „Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist gewahrt.“

Grundsätze/Regeln kann man nicht wahren, sondern nur beachten oder missachten/verletzen. Schreibt also anstelle des o.g. Satzes zum Beispiel: „Der Grundsatz der Subsidiarität wurde beachtet.“ Oder: „Es wurde nicht gegen den Subsidiaritätsgrundsatz der Verfassungsbeschwerde verstoßen.“

  1. Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde:

    1. „Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn das angegriffene Gesetz formell oder materiell verfassungswidrig ist.“

Das stimmt nicht. Dieser Obersatz gehört zur (abstrakten oder konkreten) Normenkontrolle. Für die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde lautet der richtige Obersatz: „Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.“ Dieser Satz gilt unabhängig davon, was der Beschwerdegegenstand ist.

    1. „Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn das angegriffene Gesetz gegen das Grundgesetz verstößt. Dabei ist die Prüfung nicht nur auf die Grundrechte des Beschwerdeführers beschränkt, sondern alle in Betracht kommenden Grundrechte sind zu prüfen.“ [Anm.: Der Bearbeiter prüfte sodann konsequent auch die Grundrechte anderer Personen, die überhaupt keine Verfassungsbeschwerde erhoben hatten.]

Das ist nicht richtig. Der Beschwerdeführer kann sich immer nur auf seine eigenen Grundrechte bzw. grundrechtsgleichen Rechte berufen, aber niemals auf die Grundrechte anderer Personen. Daher sind bei der Verfassungsbeschwerde auch nur die Grundrechte des Beschwerdeführers zu prüfen.

Bitte beachtet hier die Parallele zur Beschwerdebefugnis: Diese liegt vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer selbst, d.h. in seinen eigenen Grundrechten, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. In der Begründetheit geht es darum, festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt ist. Dies gilt i.Ü. für alle Klagen (nicht nur vor dem BVerfG), sofern sie eine Klagebefugnis voraussetzen: In der Klagebefugnis geht es um die Möglichkeit einer Verletzung der Rechte des Klägers, in der Begründetheit um die tatsächliche Rechtsverletzung (vgl. etwa § 42 II und § 113 I 1 VwGO).

Bei Leistungsklagen gilt dies entsprechend.

Klagebefugnis: Der Kläger hat möglicherweise einen Anspruch.

Begründetheit: Der Kläger hat tatsächlich den Anspruch (oder er hat ihn tatsächlich nicht).

    1. Wichtig ist auch zu definieren, wann ein Grundrecht verletzt ist, nämlich: „Ein Grundrecht ist verletzt, wenn sein Schutzbereich eröffnet ist und der Staat ungerechtfertigt darin eingegriffen hat.“

Daraus folgt, dass nicht jeder Grundrechtseingriff eine Grundrechtsverletzung darstellt, sondern das nur dann der Fall ist, wenn für den Eingriff keine Rechtfertigung vorliegt. Bevor man dies geprüft hat, sollte man daher bloß von „Grundrechtsbetroffenheit“ o.Ä. sprechen. Dies gilt auch, wenn man keine Verfassungsbeschwerde, sondern z.B. eine verwaltungsrechtliche Klage prüft.

    1. „Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz und prüft daher nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts.“

Das ist im Grundsatz zwar richtig, spielt aber nur bei Urteilsverfassungsbeschwerden eine Rolle. Deswegen ist der o.g. Satz auch nur bei solchen zu schreiben, nicht hingegen bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze oder Handlungen der Exekutive.

Der Grund dafür ist, dass das BVerfG nicht prüft, ob die Fachgerichte, deren Urteile nun mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden, das Fachrecht (z.B. BGB, StGB) korrekt angewendet haben. Dies ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG allein die Aufgabe der Fachgerichte. Deswegen ist das Verfassungsgericht auch keine Superrevisionsinstanz; eine Revision gegen die falsche Anwendung des Fachrechts findet nicht statt. Das BVerfG prüft ausschließlich, ob die Fachgerichte bei ihrer Urteilsfindung die Grundrechtsrelevanz des Falles entweder komplett verkannt haben oder ob sie sie zwar gesehen, die Grundrechte des (jetzigen) Beschwerdeführers aber nicht hinreichend berücksichtigt haben. Dies wäre eine Verletzung des sog. spezifischen Verfassungsrechts (Grundrechte), die das BVerfG nunmehr prüft.

  1. Grundrechtsprüfung:

    1. Bei der Prüfung, ob der Staat in ein Grundrecht eingegriffen hat, werden gelegentlich der klassische und der moderne Eingriffsbegriff vermischt. Oft wird auch mit der Prüfung des klassischen Eingriffs begonnen und nach dessen – u.U. langwierigen – Verneinung mit dem modernen Eingriff fortgefahren.

Diese Vorgehensweise ist unklug, denn der klassische Eingriffsbegriff ist deutlich enger als der moderne. Beide Begriffe müssen voneinander getrennt werden. Für einen Grundrechtseingriff im klassischen Sinn ist erforderlich eine

      • rechtsförmige,

      • unmittelbare,

      • finale und

      • imperative

Maßnahme.3

Einen Eingriff im modernen Sinn (oft als „Beeinträchtigung“4 bezeichnet) stellt dagegen jede Handlung dar, welche die Ausübung der grundrechtlich gewährten Freiheiten erschwert oder sogar ganz unmöglich macht. Da dies schon ausreicht, um einen Grundrechtseingriff zu bejahen, ist es unnötig und verfehlt, zuvor lang und breit zu diskutieren, ob die strengen Voraussetzungen des klassischen Eingriffsbegriffs erfüllt sind. Das kostet wertvolle Zeit und wird den Korrektor nicht erfreuen. Man ziehe in der Klausur also stets den modernen Eingriffsbegriff heran und prüfe dessen Voraussetzungen. Falls die staatliche Maßnahme auch noch die Kriterien des klassischen Eingriffs erfüllt, kann man dies anschließend in einem Satz kurz feststellen, etwa (neutral formuliert): „… Der Beschwerdeführer ist folglich in seinem Grundrecht beeinträchtigt. Darüber hinaus hat der Hoheitsakt rechtsförmigen, unmittelbaren, finalen und imperativen Charakter, sodass auch ein klassischer Eingriff vorliegt.“

    1. Schwierigkeiten treten gelegentlich auf, wenn es darum geht zu beurteilen, ob und wann ein Grundrecht Sperrwirkung ggü. einem anderen Grundrecht, insbesondere ggü. der allgemeinen Handlungsfreiheit, erzeugt.

Generell gilt auch bei Grundrechten die lex specialis-Regel.5 Ein Grundrecht, das einen spezielleren Schutzbereich hat, verdrängt das allgemeinere Grundrecht. Eine Sperrwirkung – v.a. ggü. Art. 2 I GG – wird erzeugt, wenn das spezielle Grundrecht betroffen ist, d.h. wenn sein Schutzbereich eröffnet ist und ein Eingriff in denselben vorliegt.6 Stellt man bspw. bei der Prüfung der Verletzung der Berufsfreiheit fest, dass der Schutzbereich eröffnet und beeinträchtigt ist, ist Art. 2 I GG gesperrt und darf nicht mehr geprüft werden. Stellt man bei der Prüfung von Art. 12 I GG jedoch fest, dass zwar der Schutzbereich eröffnet ist, jedoch kein Eingriff vorliegt, weil die belastende Maßnahme keine berufsregelnde Tendenz aufweist, ist Art. 2 I GG nicht gesperrt.

Grund für die Sperrwirkung von Grundrechten ist, dass spezielle Grundrechte besondere Rechtfertigungsanforderungen für Eingriffe aufstellen. Diese Anforderungen dürfen nicht ausgehebelt werden. Wenn sich also ein Eingriff in Art. 12 I GG als gerechtfertigt und damit die Berufsfreiheit als nicht verletzt erweist, darf man dieses Ergebnis nicht dadurch umgehen, dass man eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit annimmt.

  1. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

    1. Nachdem man im Obersatz gesagt hat, dass die staatliche Maßnahme verhältnismäßig sein müsse, muss man definieren, wann sie verhältnismäßig wäre. Diese Definition fehlt leider oft!

Sie lautet: „Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet, erforderlich und angemessen ist.“

    1. Auch die Definition der Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.) fehlt meistens und es wird wild drauflos argumentiert.

Die Definition lautet etwa (neutral formuliert) so: „Die staatliche Maßnahme ist angemessen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Staates an der Durchführung dieser Maßnahme das Interesse des Betroffenen an der Unterlassung der Maßnahme überwiegt.“

Diese widerstreitenden Interessen müssen sodann argumentativ gegeneinander abgewogen werden. Die Maßnahme kann z.B. der Erlass einer Abrissverfügung sein. Diese Verfügung (bzw. der dahinter stehende Abriss der baulichen Anlage) ist angemessen, wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung das Interesse des Bauherrn am Erhalt der Anlage überwiegt.

  1. Gesetzgebungskompetenzen: Manchen Klausurbearbeitern scheint das Verhältnis von geschriebenen und ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen unbekannt zu sein, v.a. wann man eine Annexkompetenz annehmen darf. Oft wird vorschnell eine ungeschriebene Kompetenz bejaht.

 

Zunächst: Da i.d.R. die Länder gesetzgebungsbefugt sind, kommen geschriebene Gesetzgebungskompetenzen nur für den Bund in Betracht (Art. 70 I GG). Die Kompetenzen der Länder sind folglich stets ungeschrieben, sodass es bei der Abgrenzung von geschriebenen und ungeschriebenen Gesetzgebungszuständigkeiten nur um solche des Bundes geht.

Hierbei sind ungeschriebene Rechtsetzungskompetenzen, zu denen auch Annexkompetenzen zählen, immer nur ein „Notanker“. Das heißt, sie kommen nur dann in Betracht, wenn kein geschriebener Kompetenztitel einschlägig ist. Das muss stets sorgfältig geprüft werden. Erst wenn jede erdenkliche Auslegungsvariante einer Kompetenznorm des Grundgesetzes versagt, um eine – geschriebene – Gesetzgebungskompetenz des Bundes bejahen zu können, darf man überlegen, ob eine ungeschriebene Kompetenz (Annexkompetenz, Kompetenz kraft Natur der Sache, Kompetenz kraft Sachzusammenhangs) infrage kommt. Ist auch dies zu verneinen, sind die Länder gem. Art. 70 I GG zuständig.

Noch einmal kurz und knapp: geschriebene vor ungeschriebenen Kompetenzen!

  1. Gesetzgebungsverfahren: Ebenfalls scheint vielen Bearbeitern nicht klar zu sein, wann und v.a. warum ein Bundesgesetz der Zustimmung des Bundesrats bedarf.

Bundesgesetze sind nur dann zustimmungsbedürftig, wenn das Grundgesetz es ausdrücklich vorschreibt. Dies ist der Fall, wenn durch das Gesetz Interessen der Länder betroffen werden. Damit der Bund den Ländern nicht einseitig Verpflichtungen auferlegen bzw. Rechte entziehen kann, müssen die Länder sich damit einverstanden erklären. Das ist eine wichtige Konsequenz aus dem Föderalismusprinzip.

 

1 Vgl. BVerfGE 110, 226 (245).

2 Vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, Stand: Juli 2012 (38. EL), § 90, Rn. 428.

3 Vgl. BVerfGE 105, 279 (300).

4 Vgl. BVerfGE 105, 279 (301).

5 Siehe Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungsrecht, 5. Aufl., München 2012, § 25, Rn. 2.

6 Vgl. Volker Epping, Grundrechte, 4. Aufl., Berlin/Heidelberg 2010, Rn. 576 f.

21.01.2013/7 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-01-21 10:31:482013-01-21 10:31:48Häufige Fehler in Klausuren (Teil 2) – Öffentliches Recht
Gastautor

Häufige Fehler in Klausuren (Teil 1)

Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Verschiedenes

Wir freuen uns erneut einen Gastbeitrag unseres Lesers Marvin Granger veröffentlichen zu können. In seinem Beitrag möchte er – aus Sicht des Korrektors – auf häufige und vermeidbare Fehler in der Examensklausur hinweisen. Der heutige erste Beitragsteil umfasst sowohl allgemeine methodische Fehler als auch Fehler aus dem Bereich Strafrecht.
 

Häufige Fehler in Klausuren

 

Seit einigen Wochen bin ich als Korrektor sowohl von Klausuren im Examensklausurenkurs als auch von Semesterabschlussklausuren tätig. Einige Fehler – insbesondere formeller Art – fallen uns immer wieder in Klausuren besonders ins Auge, diese ließen sich aber verhältnismäßig leicht vermeiden. Fehltritte wie die nachstehend aufgeführten sollte man tunlichst vermeiden, denn sie werden einen Korrektor im Zweifel dazu bewegen, die Klausur mit einer schlechteren Note zu bewerten.

Im Anschluss an jedes unten aufgeführte Problem finden sich ggf. begründete Formulierungsvorschläge sowie weiterführende Hinweise.

I. Allgemeines/Methodik:

  1. Floskeln: weglassen!

Sie haben im Gutachten nichts verloren, weil sie nichts aussagen und demnach die Falllösung nicht voranbringen. Ins Gutachten gehören vielmehr nur solche Ausführungen, die die Falllösung fördern. Am besten lasst also Wörter wie „unproblematisch“, „zweifellos“, „eigentlich“, „wohl ja/nein“, „eher ja/nein“ usw. weg und bezieht klar Stellung.

Übrigens: Wenn etwas unproblematisch ist, sollte man kein Fass aufmachen, sondern die Tatsache in ein oder zwei Sätzen mit kurzer Begründung feststellen. Gleiches gilt, wenn das Gesetz eine klare Antwort liefert. Hier ist dann nichts „fraglich“, „problematisch“ oder sonst etwas. Wer hier gutachterlich mit „hätte, müsste, könnte“ prüft, verschwendet wertvolle Zeit und verärgert den Korrektor. Der Gutachtenstil ist nur dort anzuwenden, wo eine eingehende Prüfung erforderlich ist. Sonst bitte kurz halten! Ein Rechtsgutachten soll auf dem kürzesten Weg zu einer vertretbaren Lösung führen. Andernfalls setzt man falsche Schwerpunkte.

  1. Gesetzeszitate: möglichst genau!

Nicht wenige Leute zitieren – wenn überhaupt – Gesetze nur nach Paragrafen bzw. Artikeln, jedoch ohne Absätze, Sätze, Halbsätze, Nummern, Varianten o.Ä. anzugeben. Diese müssen aber unbedingt mitzitiert werden! Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit etwa ergibt sich also nicht aus Art. 2 Abs. 2 GG, sondern aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

  1. Analoge Gesetzesanwendung: „gemäß § 670 BGB analog“

Das sollte man nicht schreiben – auch wenn es so in vielen Büchern und Aufsätzen steht! „Gemäß“ bedeutet nämlich, dass man eine Norm direkt anwendet, d.h. so, wie sie geschrieben steht. „Analog“ ist dagegen ein anderes Wort für „entsprechend“. Hier wird die Norm nicht direkt, sondern über ihren Wortlaut hinaus angewandt. Wenn man also schreibt „gemäß § 670 BGB analog“, dann heißt das nichts anderes als „§ 670 BGB in direkter und entsprechender Anwendung“. Das ist natürlich ein Widerspruch. Schreibt am besten „analog § 670 BGB“.

  1. Definitionen: Sie müssen bei der Prüfung im Gutachtenstil immer genannt werden, und zwar VOR der Subsumtion!

Viele Bearbeiter machen das nicht. Oft wird die Definition irgendwie in die Subsumtion „hinein gewurschtelt“ – wenn sie überhaupt gebracht wird! Dabei gibt gerade sie den Maßstab für die Subsumtion vor. Nur mit einer brauchbaren Definition kann man letztlich zu einem klaren und nachvollziehbaren Ergebnis gelangen.

II. Strafrecht:

  1. Erfordernis und Definition vorsätzlichen Handelns: Vielfach wird in Klausuren ohne Begründung gesagt, dass der Täter vorsätzlich gehandelt haben müsse. Ist das so – und wenn ja, wo steht das?

Das steht in § 15 StGB. Diese Vorschrift besagt: „Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.“ Zitiert bitte in Klausuren unbedingt diese Norm!

Für die Definition des Vorsatzes sollte man sich am besten am Umkehrschluss aus § 16 I 1 StGB orientieren und bspw. schreiben: „Vorsätzlich handelt, wer alle Umstände kennt, die den objektiven Tatbestand ausmachen (Umkehrschluss aus § 16 I 1 StGB).“ Wenn einem diese Definition nicht einfällt, geht auch die verkürzte Form: „Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung [geä. d. Red.].“

Bitte zitiert in jedem strafrechtlichen Gutachten, wenn Vorsatzdelikte zu prüfen sind, wenigstens ein Mal den § 15 und den § 16 I 1 StGB. Im weiteren Verlauf des Gutachtens könnt ihr hinsichtlich des Vorsatzes ja nach oben verweisen.

  1. Begründetheit der Revision: Nicht selten wird der Fehler gemacht, dass die Begründetheitsprüfung der Revision nicht mit den Voraussetzungen des § 337 I StPO eingeleitet wird, sondern die Bearbeiter fallen sofort mit absoluten und relativen Revisionsgründen ins Haus.

Hilfreich zur Lösung dieses Problems ist die Lektüre des § 337 I StPO: „Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.“ Aus dem Wortlaut des § 337 I StPO lässt sich ein zweiteiliges Prüfungsschema ableiten:

    • Gesetzesverletzung

    • Beruhen des Urteils auf der Gesetzesverletzung

Und nun lesen wir noch § 338 StPO: „Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen …“ Das genügt schon.

§ 338 StPO bezieht sich mithin nur auf den zweiten Teil des Prüfungsschemas – auf das Beruhen des Urteils auf einer Gesetzesverletzung. Ob eine Gesetzesverletzung, die § 338 StPO voraussetzt, vorliegt, muss man zuvor also immer prüfen. Erst anschließend kann man beurteilen, ob die festgestellte Gesetzesverletzung überhaupt einen in § 338 StPO aufgezählten absoluten Revisionsgrund darstellt. Wenn ja, kann man sich eine eingehende Prüfung des Beruhens des Urteils auf der Gesetzesverletzung sparen, denn das wird ja nach § 338 StPO vermutet. Ist hingegen kein absoluter Revisionsgrund gegeben, kann es sich nur um einen relativen Revisionsgrund handeln und man muss auch noch das Beruhen des Urteils auf dem Gesetzesverstoß prüfen.

19.01.2013/21 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-01-19 10:00:342013-01-19 10:00:34Häufige Fehler in Klausuren (Teil 1)

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