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Schlagwortarchiv für: Examen

Redaktion

Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit Edmund Stoiber

Alle Interviews, Interviewreihe, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

In unserer regelmäßigen Interviewserie “Meine 18 Punkte” stellen wir bekannten Juristen und ehemaligen Jurastudenten 18 Fragen zu ihrem Studium und wie es danach weiterging.
Unser Gesprächspartner ist diesmal Dr. Edmund Stoiber. Vorzustellen brauchen wir ihn wahrscheinlich kaum: Der bayerische Ministerpräsident a.D. und langjährige CSU-Vorsitzende sollte jedem ein Begriff sein. Nach seinem Leben als Berufspolitiker ist er seit nunmehr fünf Jahren in Brüssel ehrenamtlicher Leiter einer EU-Arbeitsgruppe zum Bürokratieabbau. Startpunkt dieser eindrucksvollen Karriere war auch bei Herrn Dr. Stoiber ein Jurastudium.
1. Name:
Dr. Edmund Stoiber
 2. Alter:
71
3. Studiert von bis:
1962 – 1967
 4. Studienort: 
München
 5. Beruf: 
Ministerpräsident a.D., Rechtsanwalt
6. Herr Dr. Stoiber, bitte ergänzen Sie folgenden Satz: Jura ist für mich…
… die Durchdringung des gesellschaftlichen Zusammenlebens.
 7. Was hat Sie dazu bewogen Jura zu studieren?
Die exzellente Grundlage für berufliche Vielfalt und für berufliches Management.
 8. Würden Sie ihren Studienort wieder wählen?
Ja
 9. Was hat Ihnen am Studium am meisten gefallen und was vielleicht nicht?
Unsere Ausbildung war ganz hervorragend mit vielen interessanten und manchmal auch charismatischen Professoren. Ich habe viele gute Kontakte und Freundschaften geschlossen, die zum Teil bis heute halten. Weniger gefallen hat mir der Hochmut einzelner Professoren gegenüber den „Paukern“ in den Repetitorien.
 10.  Welche Vorurteile hatten Sie vor dem Studium über Jura und Juristen?
Eine sehr trockene Angelegenheit mit eher humorlosen Kommilitonen.
 11.  Was war Ihr größter Fehler während Ihres Studiums bzw. Ihrer Karriere und was können Sie einem Jurastudenten, der gerade mit dem 1. Semester begonnen hat, raten anders zu machen?
Man sollte sofort konsequent in das Studium einsteigen und es nicht zu langsam angehen lassen. Sonst kann es am Ende sehr anstrengend werden!
 12.  Es gibt ja auch ein „Leben neben dem Jurastudium“: Was war Ihre wichtigste Erfahrung außerhalb des eigentlichen Studiums?
Natürlich die Freiheiten des Studentenlebens nach einer harten und autoritären Bundeswehrzeit. Aber auch, dass ich plötzlich vieles im Alltag unter einem juristischen Blickwinkel gesehen habe.
13. Und nun natürlich die Gretchenfrage: Wie halten Sie es mit dem Rep?
Für mich war es damals eine große Hilfe.
14. Was haben Sie als Erstes nach den Staatsexamina getan?
Mit meiner Familie gefeiert!
15. Sie sind jetzt Ministerpräsident a.D. und zudem für die EU- Arbeitsgruppe zum Bürokratieabbau tätig. War das schon immer ihr Traumberuf?
Scherzhaft habe ich in früheren Jahren manchmal zu Uli Hoeneß gesagt: Mein Traumberuf wäre eigentlich seiner, Manager des FC Bayern München. Aber auch das Amt des Bayerischen Ministerpräsidenten und CSU-Vorsitzenden kam – jedenfalls für mich – einem Traumberuf sehr nahe. Mein Brüsseler Engagement ist dagegen kein Beruf. Hier versuche ich ehrenamtlich einen kleinen Beitrag zu leisten, dass die Europäische Union bürgernäher und weniger bürokratisch agiert.
16. Wo würden Sie sich heute sehen, wenn Sie nicht Jura studiert hätten?
Das ist schwer zu sagen. Vielleicht tatsächlich in Richtung meines Traumberufs: als Manager eines Sportvereins.
17. Sie sind für einen Tag Justizminister. Was würden Sie an der Juristenausbildung ändern?
Ich würde noch mehr auf das achten, was sich im Vergleich zu meiner Studentenzeit schon sehr verbessert hat: Internationalität. Angesichts der Vernetzung der Welt wird dies immer wichtiger.
18.  Bitte ergänzen Sie zum Schluss diesen Satz: Jura macht sexy, weil…
…man den Durchblick haben muss.
 
Herr Dr. Stoiber, wir danken Ihnen für das Gespräch!
 
Das Gespräch führte Stephan Pötters.

19.11.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-11-19 15:00:382012-11-19 15:00:38Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit Edmund Stoiber
Redaktion

Strafrecht – August 2012 – 1. Staatsexamen Sachsen-Anhalt, Thüringen, Bremen

Bremen, Examensreport, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Vielen Dank an Sophie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 in Sachsen-Anhalt gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A hat hohe Schulden und kein Einkommen. Trotzdem steigt er am Donnerstag am Hauptbahnhof in das Taxi der T ein und behauptet ein Vertreter eines Chemiekonzerns zu sein. Er weist die T an in das nahegelegene Industriegebiet zu fahren. Dabei möchte er das Entgelt von 25 € nicht entrichten. Da A eine Rechnung verlangt, stellt T den Motor ab.
Um seine finanzielle Situation aufzubessern hält der A der T nun eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole an die Schläfe und sagt: „Geld her oder du bist tot“. Die T versucht sich gegen A zu wehren und presst ihm ihre langen Fingernägel in die Hand. Dadurch lässt A die Pistole fallen. Daraufhin würgt der A die T um sie widerstandslos zu machen bis zur Bewusstlosigkeit.
A durchsucht nun die Tasche der T. Zu seinem Pech hat die vorher ihr Bargeld in der Bank eingezahlt. A nimmt jedoch die EC-Karte der T, ohne zu wissen was er damit anfangen wird, und steckt sie sich in die Tasche. A zieht die T aus dem Auto und lässt sie am Wegesrand liegen. Danach fährt er sogleich mit ihrem Auto in die nächste Stadt und stellt es auf dem Parkplatz ab.
Ein Anderer findet T und bringt sie ins Krankenhaus. Der Arzt stellt eine partielle Amnesie und Hämatome am Hals fest.
Noch erfreut von der ersten Tat geht A zu B. Dieser schlägt ihm vor daraus Profit zu schlagen. A findet den Plan sehr gut und stimmt zu. B ruft daraufhin bei der T im Krankenhaus an und gibt vor Polizist zu sein. Er behauptet er brauche die PIN der EC-Karte. Noch sichtlich verwirrt teilt die T dem B die PIN mit. A und B benutzen die Karte kurz danach und heben am Automaten der Bank 1000 € ab.
Weiterhin kaufen sie im Elektrogeschäft einen Fernseher und eine Kamera für insgesamt 1.000 €.
Wie haben sich A und B strafbar gemacht?
(Keine Urkundendelikte und Amtsanmaßung)
Zusatzfrage:
Die Polizei möchte um 1 in der Nacht bei A und B die Wohnung durchsuchen. Tatsächlich finden sie die Gegenstände noch verpackt in ihrer Wohnung.
Wie ist die Rechtmäßigkeit der Polizeihandlung zu beurteilen?

28.08.2012/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-08-28 09:18:082012-08-28 09:18:08Strafrecht – August 2012 – 1. Staatsexamen Sachsen-Anhalt, Thüringen, Bremen
Dr. Christoph Werkmeister

Examenszeugnisse in Bayern werden international – Einführung des ‚Diploma Supplement‘

Verschiedenes

Beck-aktuell berichtet, dass Bayern als erstes Bundesland den Absolventen der Ersten Juristischen Prüfung künftig gebührenfrei neben dem Examenszeugnis ein sogenanntes «Diploma Supplement» ausstelle, das weltweit verwendbar sei.

Das «Supplement» setzt auch die individuelle Prüfungsleistung in Beziehung zum Ergebnis aller Prüfungsteilnehmer. Damit ermöglicht es auch einen – von den Besonderheiten der juristischen Notenskala unabhängigen – aussagekräftigen Leistungsnachweis.

Mehr Informationen dazu gibt es hier.

30.05.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-05-30 19:03:332012-05-30 19:03:33Examenszeugnisse in Bayern werden international – Einführung des ‚Diploma Supplement‘
Redaktion

Zivilrecht ZR II – April 2012 – 2. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Soeben erreichte uns folgendes Gedächtnisprotokoll der 2. Klausur im Zivilrecht im 2. Staatsexamen im April 2012 (NRW). Vielen Dank dafür an Sarah.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Inhalt des Aktenauszugs
Klausur aus anwaltlicher Sicht:

Mandantin erklärt folgenden Sachverhalt:
Ihre Schwester hat an einem Wochenende an einem Reitstall an einem Longierlehrgang für Pferde teilgenommen. In der Mittagspause will sie mit einer Bekannten ihre Pferde auf eine Koppel bringen. Die anderen Kursteilnehmer waren schon vorgegangen.
Der Weg zur Koppel wir auf einem Stück über 200m sehr eng, so dass nicht beide nebeneinander hergehen konnten. Die Mandantin (2 Jahre Reiterfahrung) bat die Bekannte und spätere Beklagte mit ihrem Pferd vorzugehen, da ihr Pferd etwas nervös an dem Tag sei (was es sonst wohl nicht war).
Die spätere Beklagte sagte noch sie solle Abstand halten sonst käme es zu Ärger etc. Das Pferd der Schwester der Mandantin ging wohl trotzdem zu nah auf.
Dann gab es einen dumpfen Knall. das Pferd der Beklagten (Speedy Junior) hatte wohl ausgetreten. Dies sah die Beklagte zwar nicht, vermutete es aber. Die Schwester der Mandantin hatte Mühe das Pferd zu halten und wankte stark. Es gab einen weiteren Knall den die Beklagte wieder nicht sah, die Schwester der Beklagten stürzte. Es war unklar ob sie von Speedy Junior oder ihrem eigenen Pferd „Major“ getreten wurde. Jedenfalls wurde sie am Brustbein getroffen und starb aufgrund dessen hinterher in der Klinik.
Die Beklagte machte bei der Polizei ihre Aussage, der noch zu entnehmen war, dass die Schwester der Mandantin etwas unsicher beim führen von Pferden war und das statt einer Trense nur ein Halfter umgelegt worden war, weil die Beklagte keine Zeit mehr verschwenden wollte, bevor sie los gingen. (Mit einer Trense hat man wohl mehr Einwirkungsmöglichkeiten auf das Pferd)
Dann gab es noch eine Aussage des Reitlehrers der sagte, Speedy Junior sei als „Austretet“ bekannt.
Die Mandantin begehrt nun 5000 € Bestattungskosten und zudem ist sie nun Vormunde für ihren Neffen, da der Vater bereits länger tot war. Für den Neffen begehrt sie Unterhalt und Schmerzensgeld wegen des Todes der Mutter.
Die spätere Beklagte und deren Haftpflichtversicherung lehnten eine Einstandspflicht ab.
Der Neffe hat zudem aus einer Risikolebensversicherung seiner Mutter 100.000 € erhalten, die so angelegt wurden, dass jährlich 4000 € Zinsen anfallen. Zudem hat er Anspruch auf Unterhalt Vollwaisenrente nach SGB VII, was laut Bearbeitervermek noch nicht beziffert ist. Außerdem ein Unterhaltsanspruch ggü. der Mutter in Höhe von 560 €.

04.04.2012/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-04-04 12:47:072012-04-04 12:47:07Zivilrecht ZR II – April 2012 – 2. Staatsexamen NRW
Dr. Christoph Werkmeister

Examensklausur darf nicht allein wegen Kontaktaufnahme mit Prüfer mit «ungenügend» bewertet werden

Öffentliches Recht, Verschiedenes

Beck-aktuell berichtet über ein interessantes Urteil des BVerwG (Urteil v. 21.03.2012, Az. 6 C 19.11), wonach eine Examensklausur nicht allein wegen der Kontaktaufnahme mit einem der Prüfer mit „ungenügend“ bewertet werden darf.

Im entschiedenen Fall verfehlte die Klägerin aufgrund der Ergebnisse ihrer schriftlichen Prüfungsleistungen die Zulassung zur mündlichen Prüfung und legte hiergegen Widerspruch ein. Sie rief den Prüfer einer ihrer Klausuren an, der vom Landesjustizprüfungsamt wegen ihres Widerspruchs mit einer Überprüfung seiner Benotung beauftragt worden war. Hierbei erbat sie nähere Erläuterungen zu den Gründen der Notenvergabe. Das sächsische Justizprüfungsamt sah hierin einen nach der sächsischen Justizausbildungs- und Prüfungsordnung unzulässigen Beeinflussungsversuch und setzte die Note der Klausur unter Abbruch des Prüfungsverfahrens nachträglich auf «ungenügend (0 Punkte)» herab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die notwendige Unbefangenheit des Prüfers im Rahmen der Überprüfung der vergebenen Benotung sei mit dem Anruf beeinträchtigt worden, da die Kandidatin ihn davon in Kenntnis gesetzt habe, dass sie bereits zum zweiten Mal an der Prüfung teilnehme und unter anderem wegen seiner Benotung nicht die hinreichende Punktezahl erreicht habe, um zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Das Verwaltungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und das Landesjustizprüfungsamt zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verpflichtet. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht die Klage der Kandidatin abgewiesen (mehr dazu hier).

Wir berichteten bereits über einen ähnlichen Fall, bei dem insbesondere fraglich war, inwiefern ein privates Verhältnis zu einem Prüfer eine Herabstufung der Note rechtfertigt (siehe dazu hier).

27.03.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-03-27 19:24:102012-03-27 19:24:10Examensklausur darf nicht allein wegen Kontaktaufnahme mit Prüfer mit «ungenügend» bewertet werden
Dr. Christoph Werkmeister

Rechtsstreit ums Juraexamen – Kampf um jede Kommastelle

Schon gelesen?, Verschiedenes

Einen netten Beitrag zu dem heiklen Thema der Prüfungsanfechtung bei juristischen Staatsexamina findet Ihr hier bei FAZ.net. Das Fazit des Artikels könnte man wie folgt zusammenfassen: Nicht jede erfolgreiche Klage führt zum Erfolg…

17.02.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-02-17 08:08:362012-02-17 08:08:36Rechtsstreit ums Juraexamen – Kampf um jede Kommastelle
Redaktion

Sachverhalt der 2. Zivilrechtsklausur – November 2011 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Wir danken Christina für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im November 2011 in NRW gelaufenen 2. Klausur im Zivilrecht.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
 
Sachverhalt
-A,B,C sind Gesellschafter einer GbR, die keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert
-sie interessieren sich für ein Grundstück des P
-A führt die Verhandlungen mit P. P will jedoch 500 000 Euro für das Grundstück, A möchte höchstens 200 000 Euro bezahlen. Somit erklärt P die Verhandlungen für gescheitert. Das will A nicht geltend machen und sagt ihm, dass er P seine Freunde aus dem Fitnessstudio vorbei schicken würde, sollte er sich dagegen entscheiden
-P entscheidet sich also nun doch aus Angst für den Verkauf und trifft sich mit A,B,C zur Auflassung vor dem Notar. B und C wissen nichts von As Drohung. Sie werden gemäß § 47 GBO ins Grundbuch eingetragen
– A und B zerstreiten sich mit C und mit deren Zustimmung verkauft C seinen Gesellschaftsanteil an D. Einen Monat später vertragen sie sich wieder und C möchte wieder zurück in die Gesellschaft, D möchte jedoch nicht verkaufen. C stellt fest, dass er ja immer noch als Gesellschafter im Grundbuch steht und meint zu A und B, somit könne man ja einfach so weiter machen wie bisher.
-E hat Interesse an dem Grundstück und tritt mit A,B, C in Verhandlungen und kauft das Grundstück für 600 000 Euro. Er weiß nicht, dass C gar kein Gesellschafter mehr ist. Sie lassen das Grundstück auf und lassen eine Vormerkung für E eintragen
-P hat Mut gefasst und beschließt, dass er das Geschäft nicht mehr gelten lassen will. Dies erklärt er ggü A,B,C und D, von dessen Gesellschafterstellung er zufällig erfuhr. Ferner ließ er einen Widerspruch im Grundbuch eintragen .
-Nun wird E in das Grundbuch eingetragen.
-Ein Gläubiger des E erwirkt einen vollstreckbaren Titel gegen E und vollstreckt in das Grundstück. Noch vor der Zwangsversteigerung schreitet P ein und erhebt Klage, denn er behauptet, dass das Grundstück noch sein Eigentum sei
Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Zusatzfrage:
Angenommen P hat nicht die Anfechtung erklärt, kann D, der sich übergangen fühlt, das Grundstück von E herausverlangen? A und B wollen das Geschäft auf jeden Fall gelten lassen.
Herausgabeanspruch der GbR gegen E? 

26.11.2011/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-11-26 09:52:302011-11-26 09:52:30Sachverhalt der 2. Zivilrechtsklausur – November 2011 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Sachverhalt der 1. Zivilrechtsklausur – November 2011 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Wir danken Christina für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im November in NRW gelaufenen 1. Klausur im Zivilrecht.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
 
Sachverhalt
-E möchte einen Aktivurlaub buchen
-geht ins Reisebüro des R, wird dort von dem Angestellten A informiert, der ihm ein Reisepaket „Wandern in Nepal“ vom Reiseveranstalter V anbietet, dies beinhaltet Hin-und Rückflug, Hotelübernachtung, Verpflegung, geführte Touren für September 2009
-die allgem. Reisebedingungen besagen, dass alle Ansprüche innerhalb eines Jahres verjähren
-E entscheidet sich dafür, unterschreibt eine Anmeldebestätigung
-Bestätigungsbrief des V
-E tritt die Reise Anfang September an (er hat sie für 2 Woche gebucht), in der ersten Woche läuft alles glatt, am 7. Tag sollte eine Wandertour im Hochgebirge stattfinden. Auf dem Weg dorthin hatte der Reisebuss einen schweren Unfall. Grund: der vom Hotel eingesetzte Busfahrer war alkoholisiert
-E hatte das Bein eingegipst und konnte die letzte Woche das Hotelzimmer nicht verlassen
-direkt zurück in Deutschland (Ende September) verlangt er von V Ersatz der Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld u Entschädigung in Geld für entgangenen Urlaubsgenuss per Brief (den schickt er ca. 3 Wochen nach der Rückkehr ab, Daten weiß ich nicht mehr!), der Brief brauchte jedoch über eine Woche für die Ankunft bei V, denn der Postbote vergaß ihn im Postsack
-V lässt sich nicht auf Verhandlungen und Gespräche mit E ein
-E vergisst die Sache und im Oktober 2010 sucht er einen Rechtsanwalt auf und fragt nach seinen vertraglichen Ansprüchen gegen V.
Was wird der Rechtsanwalt ihm antworten?
Bearbeiterhinweis: § 6 der BGB-Info VO ist eingehalten worden, die Reisebedingungen wirksam einbezogen wurden, E ist privat krankenversichert u es ist davon auszugehen, dass die Versicherung noch nichts bezahlt hat und etwaige Ansprüche nicht auf die Versicherung übergegangen sind.
Zusatzfrage:
Angenommen auf das vertragliche Verhältnis von E und V ist die ROM I- VO anwendbar. Welches Sachrecht wäre auf etwaige deliktische Ansprüche anwendbar?

26.11.2011/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-11-26 09:47:552011-11-26 09:47:55Sachverhalt der 1. Zivilrechtsklausur – November 2011 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, HH, MeckPomm, Saarland, Berlin

Berlin, Examensreport, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland

Wir bedanken uns ganz herzlich bei Emrah für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der 2. Klausur im Zivilrecht im Oktobertermin in NRW. Der erste Fall entspricht 1:1 dem Wortlaut des heute ausgegebenen Sachverhalts, die übrigen Fälle bedürfen ggf. noch der Ergänzung. Also immer her mit euren Kommentaren!
Fall 1:
Der volljährige A ist Eigentümer einer Trompete. Er bietet dem 17 jährigen M diese zum Preis von 150 Euro zum Kauf an. Da M sich noch nicht sofort entscheiden will, gewährt ihm A eine Bedenkzeit von 24 Stunden, bis zu deren Ablauf er sich an sein Angebot halten will. Daheim entschließt sich M nur wenig später, die Trompete des A zu erwerben und bittet seinen 15 jährigen Bruder B, dass B den Kaufpreis von 150 Euro aus seinen eigenen Ersparnissen vorstrecken soll. B geht sofort zu A und erklärt diesem, die Trompete sei dem M zu teuer, M würde sie aber für 120 Euro erwerben. Da A das alte Instrument schon lange loswerden wollte, geht er darauf ein und gibt dem B die Trompete zum Preis von 120 Euro, die B sofort mit dem aus seinem Sparschwein mitgebrachten Geld bezahlt.
Als B dem M die Trompete aushändigt und ihm von seinem Tun erzählt, lobt M den Geschäftssinn des B und verspricht, die ersparten 30 Euro brüderlich zu teilen, wofür sich B artig bedankt. Als B den M am nächsten Tag um die Bezahlung der 135 Euro bittet, weigert sich M, überhaupt etwas zu bezahlen. Daraufhin nimmt B die Trompete unbemerkt wieder an sich und veräußert sie für 135 Euro an den D, der sofort bei Übergabe bezahlt. Das Geld steckt B in sein Sparschwein.
Die Elten von M und B haben von dem Handeln ihrer Kinder bisher keine Kenntnis erlangt.
Frage 1: Kann M von D Herausgabe der Trompete gemäß § 985 BGB verlangen?
Frage 2: Haben A und M einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen?
Fall 2:
D erfährt später, dass B minderjährig ist und wendet sich an ihn, mit der Bitte auf Rückzahlung von 135 Euro Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Trompete.
Zu Recht?
Fall 3 (Abwandlung von Fall 1):
B nimmt die Trompete nicht an sich und veräußert diese auch nicht an D.
Kann B von M Zahlung von 135 Euro (120 Euro… + 15 Euro Geweinnbeteiligung) herausverlangen?
 

25.10.2011/13 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-10-25 18:36:282011-10-25 18:36:28Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, HH, MeckPomm, Saarland, Berlin
Redaktion

Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Wir bedanken uns bei Christian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu dieser Klausur. Da es sich hierbei nur um eine Mitschrift aus der Erinnerung heraus handelt, möchten wir euch bitten, uns entsprechende Anmerkungen und Korrekturen mitzuteilen.
 
Der R befindet sich mit seinem Pkw auf dem Weg von Frankfurt-Bonames in den Urlaub nach Italien. Unterwegs hält R (noch in Deutschland) an der Tankstelle des T und tankt seinen Pkw voll. An der Kasse händigt der R dem T eine täuschend echt wirkende Fotokopie einer Tankkarte seines früheren Arbeitgebers U aus, woraus sich ergibt, dass R im Namen und auf Rechnung des U handelt. T hält die Fotokopie für echt und weiß nicht, dass U dem R wirksam zum XX.XX.2011 (jedenfalls wurde das Arbeitsverhältnis einige Tage vor dem Tankvorgang beendet) gekündigt und die Tankkarte bereits zurückgegeben hat. Nachdem T die Karte des U belastet hat, setzt der R seine Reise fort.
Aufgrund der fortgeschrittenen Uhrzeit und des aufregenden Tankvorgangs sucht sich der nunmehr erschöpfte R ein Nachtquartier (noch immer in Deutschland). Er fährt auf den Parkplatz des Gasthofes des K, auf dem R das gut sicht- und lesbare Schild mit der Aufschrift „Parken auf eigene Gefahr“ bemerkt, und stellt seinen Pkw dort ab.
Daraufhin begibt R sich in den Gasthof des Gastwirtes K und erkundigt sich nach dem Preis für eine Übernachtung. K erwidert, der Preis für eine Übernachtung betrage 60 €, wobei das Parken inbegriffen sei. Damit ist R einverstanden und verbringt die Nacht in dem Gasthof.
Als R am nächsten Morgen abreisen möchte, stellt er fest, dass in der Nacht ein sich neben seinem Pkw ebenfalls auf dem Parkplatz befindlicher Baum auf sein Auto gestürzt ist und dieses erheblich beschädigt hat. In der Nacht war die Wetterlage normal und es herrschte kein Sturm. Ein beauftragter Forstarbeiter stellt fest, dass der Baum weder äußerlich noch durch eine spezielle innerliche Untersuchung erkennbar morsch gewesen ist. Daher verweigert der K jegliches Einstehen für den Schaden, da er den Umsturz nicht habe vorhersehen können.
N, der ebenfalls in derselben Nacht Gast bei K ist, unterhält sich mit R über das aufregende Ereignis rund um das Auto auf dem Flur des Gasthofes, während die Angestellten C und D des K das Zimmer des N reinigen. Kurz danach stellt N fest, dass ihm 500 € aus seinem Zimmersafe entwendet worden sind. Die polizeilichen Ermittlungen ergeben, dass entweder C oder D das Geld entwendet hat. Da jedoch beide die Tat vehement bestreiten, werden die Ermittlungen schließlich erfolglos eingestellt.
 
Aufgabenstellung:
1) Hat R gegen K einen Anspruch auf SE iHv 15.000 € für die Reparaturkosten an dem Pkw?
K meint als Gastwirt würde er wegen § 701 IV BGB keinesfalls haften.
2) Kann T von U die Zahlung des Benzins verlangen?
3) N möchte wissen, ob er K, C und D als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen kann.
 
Hinweis: Der zweite Abschnitt basiert auf einem Urteil des OLG Brandenburg (AZ: 4 U 71/07). M.E. bestehen geringfügige, aber für das Ergebnis durchaus relevante Unterschiede. Das Urteil ist hier als pdf abrufbar: http://www.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/4%20U%20071-07.pdf
 

06.10.2011/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-10-06 20:49:582011-10-06 20:49:58Sachverhalt der 2. Zivilrecht Examensklausur – September 2011 – 1. Staatsexamen Hessen
Dr. Christoph Werkmeister

Rezension: Russack, Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur, 6. Auflage

Rezensionen, Verschiedenes


In strafrechtlichen Assessorklausuren hat man in der Regel mit zumindest einer Klausur zu rechnen, bei der eine Entschließung der Staatsanwaltschaft zu entwerfen ist. Die zweite Strafrechtsklausur im Assessorexamen kann hingegen entweder in einem revisionsrechtlichen Gutachten oder aber einem Strafurteil bestehen. Ersteres wird regelmäßig deutlich häufiger als das Strafurteil abgeprüft, so dass die Examensvorbereitung hierauf einen entsprechenden Fokus legen sollte. Das Werk von Russack kann man wohl als eines DER Standardwerke zu diesem Thema bezeichnen. Die Pressestimmen sprechen in dieser Hinsicht jedenfalls eine deutliche Sprache.
Pressestimmen

  • Auch wenn dieses Buch erstmals im Jahre 2005 erschien, kann es schon jetzt vollkommen zu Recht als „Klassiker“ für die Referendarausbildung bezeichnet werden. Es gibt wohl kaum ein Lehrbuch, welches so auf die Bedürfnisse und Anforderungen der Referendare zugeschnitten ist wie dieses Werk von Marc Russack. … Ein Muss für jeden Referendar. Für 19,90 € erhält man ein absolut gelungenes Buch und Hilfsmittel auf dem Weg zum erfolgreichen Assessorexamen. (RA Sebastian Gutt in:StudJur-Online.de 2/2011)
  • Ein sehr nützliches und hilfreiches Buch, das man sich als Referendar unbedingt zulegen sollte. (Studium SS 2009)
  • Ein notwendiger und hilfreicher Begleiter auf dem Weg zum Examen…. Kauf und Durcharbeit des Buches sind unbedingt empfehlenswert! (RA Roman G. Weber in: ZJS 5/2008)
  • Russack hat verstanden, wie Lehrbücher für Referendare beschaffen sein müssen. … Wenn es nicht so pathetisch klänge, müsste man von einem Meisterwerk sprechen! (JuS Magazin 2/2007)
  • Das Buch verblüfft durch seine kompakte, schwerpunktbezogene Darstellung von tatsächlich klausurrelevanten Problemen der Zulässigkeit und Begründetheit sowie der Antragstellung in der strafrechtlichen Revision … Kurz: eine wirkliche Bereicherung für die Vorbereitung auf die strafrechtliche Revisionsklausur im Assessorexamen! (Sina Renner in: studjur-online.de 06.11.2006)
  • Ein wichtiges Buch, das für die Vorbereitung zum zweiten Examen ganz entscheidende Hilfe leisten kann. (Justuf / Zeitschrift für Referendare Dezember 2005)
  • Eine bessere Vorbereitung für das erfolgreiche Bestehen einer Assessorklausur in Strafsachen gibt es wohl nicht. (www.jurasmus.de 08.07.2005)

Zum Inhalt
Das Werk von Russack folgt einem einfachen Aufbau. Es wird zunächst die Zulässigkeit der Revision abgehandelt und sodann wird in logischer Abfolge eine Vielzahl an möglichen Anknüpfungspunkten für die Begründetheit der Revision besprochen. Ein kurzer Abschnitt zu Zweckmäßigkeitsüberlegungen rundet das Werk ab. So weit klingt das Prinzip noch nicht zu außergewöhnlich. Russack, der selbst als Prüfer im Assessorexamen tätig ist, hat allerdings mehr als ein Jahrzehnt an Examensklausuren analysiert und dementsprechend die Schwerpunkte in seinem Werk gesetzt. Das Ergebnis ist eine extrem klausurnahe Darstellung an examensrelevanten Problemen. In beinahe jedem Subabschnitt geht Russack auf Konstellationen ein, die so bereits in Examina abgeprüft wurden. Alles in allem ein wirklich großartiges Konzept, dass m.E. sprachlich auch konzis umgesetzt wurde.
Die Optik
Einziger Kritikpunk an diesem Werk ist für mich die Optik. Der umfassende Stoff ist auf gut 160 Seiten präsentiert. Die Darstellung ist allerdings an vielen Stellen sehr unübersichtlich und wirkt gedrungen. Die Abschnitte zu den Originalklausuren sind stets eingerückt in äußerst kleiner Schrift abgedruckt. Hier ist für eine nächste Auflage, die es sicherlich geben wird, noch einiges an Verbesserungspotential gegeben.
Klare Kaufempfehlung
Auch wenn die Optik des Buches etwas altbacken und unübersichtlich wirken mag. Dem Inhalt tut dies keinen Abbruch. Selten (oder vielleicht noch nie) habe ich ein juristisches Lehrbuch gelesen, das den Fokus so sehr auf die Prüfungssituation und mögliche abfragbare Konstellationen legt. Aus diesem Grund kann ich mich den zuvor genannten Pressestimmen vorbehaltlos anschließen. Das Werk von Russack ist für die Vorbereitung auf die strafrechtliche Revisionsklausur beinahe unumgänglich.

25.09.2011/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-09-25 14:34:352011-09-25 14:34:35Rezension: Russack, Die Revision in der strafrechtlichen Assessorklausur, 6. Auflage
Nicolas Hohn-Hein

Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – August 2011 – 1. Staatsexamen Sachsen

Examensreport, Sachsen

Vielen Dank an Stephan für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der heute gelaufenen, ersten Zivilrecht Examensklausur in Sachsen.
Sachverhalt
Teil I
OHG (AB). A will kürzertreten und bestimmt Angestellten P als Vertreter der OHG bis zur Deckungssumme 100.000 €
A kommt zurück in die Firma und zieht die Volmacht gegenüber P zurück.
Böse Rezession. Alle Angestellten werden entlassen bis auf 2 (P ist einer von ihnen)
Geschäftsbetrieb wird nahezu auf null runtergeschraubt, Eintragung im HR bleibt.
P reist auf eine Messe und schließt mit der G-GmbH einen Vertrag über eine Maschine ab Kostenpunkt 120.000 €. Vertrag wird per Handschlag besiegelt. G kennt die Situation der OHG.
G weißt auf die AGB hin, die auf der Internetseite zu finden sind. Liefeung 4 Wochen später.
Bei Lieferung sind A und B aus dem Häuschen.
Frage: Kann G von B Zahlung 120.000 € verlangen?
Teil II
Maschine wird in Betrieb genommen am xxx. Es tellt sich heraus, das sie schon 950 Stunden gelaufen ist, nämlich bei G als Ausstellungmaschine. Machine wurde von G absichtlich verpackt als wäre sie neu. O hätte jedoch bei einem Blick auf die Rückseite erkennen können das das nicht der Fall war.
In den AGB wird die Verjährung aus ein Jahr befristet + kein Rücktritt nur Nacherfüllung.
Nach 14 Monaten will O den Kaufpreis mindern.
Gutachten ergibt den Wert für eine neue Machine mit 140.000 € an.
Tatsächlichen Wert bei KV mit 105.000 €.
Frage: Kann O von G 30.000 € verlangen ?

23.08.2011/10 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2011-08-23 15:29:472011-08-23 15:29:47Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – August 2011 – 1. Staatsexamen Sachsen
Nicolas Hohn-Hein

Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – August 2011 – 1. Staatsexamen Bremen, NRW, Schleswig-Holstein, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Thüringen

Bremen, Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Z I, die heute in Bremen im 1. Staatsexamen gelaufen ist.
Sachverhalt
V = Eigentümerin eines Grundstücks. Zugunsten des G ist eine Buchgrundschuld eingetragen.
Die Grundschuld dient nicht zur Sicherung eines Anspruchs.
V verkauft es mit not. Kaufvertrag am 30.03.11 an K.
Kaufpreis beträgt 200.000€. Das Grundstück wird abgesehen von der Grundschuld lastenfrei erworben. Die Grundschuld soll K übernehmen.
V bewilligt die Eintragung der Auflassungsvormerkung für K. Diese wird auch eingetragen.
K hat dann Finanzierungsprobleme. V braucht das Geld, aber will am Vertrag festhalten.
V bietet D ein dingliches Wohnrecht für 250.000€ an. V erklärt, dass K es kaufen wird.
V schließt dann mit D einen notariellen Vertrag. Zugleich erklären beide formgerecht die Einigung. Und V bewilligt die Eintragung. D wird eingetragen.
Dann bezahlt K den vollen Preis; sogleich lässt V an K auf und bewilligt und beantragt die Eigentumsumschreibung. Als K dann zum Grundstück kommt, trifft er D.
D erzählt vom Wohnrecht. K ist empört und will beim Grundbuchamt die Löschung. GBA sagt: Zustimmung des D erforderlich!
– Kann K löschen lassen?
– Kann K die Räumung der Wohnung beantragen?
Fall 2:
V und K haben keinen KV, sondern nur in notarieller Form verfasst, dass K von V der in Entwurf verfasste Kaufvertrag über das Grunstück verlangen kann.
K möchte zur Sicherheit jetzt eine Vormerkung.
V ist bereit, aber hat Bedenken, ob dies bereits jetzt rechtlich möglich ist.
Fall3:
Grundschuld zugunsten G wird dann fällig. (Ausgangsfall)
G macht ggü. K Anspurch geltend und verlangt Erfüllung.
Als D davon erfährt, fürchtet er Zwangsvollstreckung.
Daher kommt es ihm gut, dass G dem D noch 50.000 € schuldet.
D erklärt G, er löse die Grundschuld, die dem G am Grundstück des K zustehe, ab.
D erklärt dem G die Aufrechnung gegen die Grundschuld.
G weist dies zurück.
Dann stellt sich heraus, dass die Grundschuldbestellung damals bereits unwirksam war.
D meint, ihm steht die Grundschuld infolge der Ablösung zu, da sie ja unwirksam war.
D fragt wer von beiden Recht hat.
 

22.08.2011/25 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2011-08-22 15:29:492011-08-22 15:29:49Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – August 2011 – 1. Staatsexamen Bremen, NRW, Schleswig-Holstein, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Thüringen
Nicolas Hohn-Hein

Sachverhalt der 3. Zivilrecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Hier nun ein Gedächtnisprotokoll der 3. Klausur in NRW und HH im Juni Termin 2011
Sachverhalt
Die A-KG handelt mit Baumaterialien und verfügt über einige Baugerätschaften, unter anderem über einen Bagger. Sie schließt mit der X-GmbH einen Leasingvertrag über den Bagger – fabrikneu – zu einem Preis von 80.000 Euro, der an die X-GmbH geliefert wird.
X, Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der X-GmbH, erlaubt dem unter dem Namen „Z-GmbH“ firmierenden Unternehmen den Bagger für Juni 2010 im Rahmen von Bauarbeiten zu nutzen. Die Gesellschafter der „Z-GmbH“ hatten zuvor einen notariell formwirksamen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der GmbH geschlossen. Zweck sollte der An- und Verkauf von Baumaterialien sein. Eine Anmeldung zum Handelsregister ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt.
Am 17.07.2010 geht der Z mit dem B zu einer Lagerhalle, an der außen keinerlei Firmenbezeichnung angebracht ist und zeigt dem B den Bagger von X. Den Schlüssel zu dem Lager hatte Z zuvor von X erhalten. Wahrheitswidrig behauptet Z gegenüber X, er sei gerade dabei, die Insolvenz der X-GmbH abzuwickeln, der Bagger sei ein Teil davon. Sie werden schnell handelseinig. B soll den Bagger gegen Zahlung von 40.000 Euro erhalten. Am 19.07.2010 treffen sich B und Z erneut, um den Deal abzuwickeln. B zahlt das Geld in Bar und fährt mit dem Bagger weg.
Am xx.xx.2010 (irgendwann nach dem 19.07..) stellt die X-GmbH die Zahlung der Leasingraten ein, sodass die A-KG sich dazu entschließt, formwirksam den Vertrag mit der X zu kündigen. Am xx.05.2011 will sie den Bagger endlich von X haben. Es stellt sich aber heraus, dass B im Besitz des Baggers ist. Deshalb verlangt sie ihn von B heraus. B könne sich nicht auf die handelsrechtlichen Vorschriften berufen und sei alles andere als gutgläubig gewesen.
Frage 1: Kann die A-KG von B die Herausgabe des Baggers verlangen?
Fortsetzung
Die A-KG vereinbart mit der V-GmbH die Lieferung einer Planierraupe durch V, die die A-KG an einen Kunden weiterverkaufen will. Es wird ein Kaufpreis von 50.000 Euro vereinbart. V soll die reparaturbedürftige Planierraupe vorher auf den neusten Stand bringen. In dem Vertrag heißt es „Die Lieferung des Kaufgegenstands durch die V-GmbH soll prompt und präzise am 31.05.2011 erfolgen“.
Der 31.05.2011 verstreicht, ohne dass eine Lieferung durch die V-GmbH erfolgt ist. Am 01.06.2011 schickt die A-KG der V ein Telefax mit folgendem Inhalt: „Bitte liefern Sie die Planierraupe unverzüglich und ohne weitere Verzögerungen!“ Als am 02.06.2011 immer noch keine Antwort efolgt, sendet die A-KG eine Mail mit der Bitte, V solle der A-KG bis zum 04.06.2011 mitteilen, wann denn endlich mit einer Lieferung zu rechnen ist. Am nächsten Tag meldet sich V und verweist als Begründung auf private Probleme, A müsse sich nur noch etwas gedulden, dann würde V liefern. Am o6.06.2011 erklärt die A-KG den Rücktritt von dem Vertrag mit V.
V kommt am 09.06.2011 bei A vorbei und bietet ihm die instandgesetzte Planierraupe an. A verweigert die Annahme unter Verweis auf den erfolgten Rücktritt. V entgegnet, A könne sich nicht auf sein Rücktrittsrecht berufen, da er nach dem 31.05.2011 noch die Erfüllung verlangt habe. Die handelsgesetzlichen Rücktrittsregeln kämen hier daher nicht zur Geltung, V müsse sich wenn überhaupt auf die allgemeinen Vorschriften beziehen.
Frage 2: Kann die V-GmbH von der A-KG die Zahlung von 50.000 Euro verlangen?
Frage 3: Stellen sie die Durchgangsstadien bis zur Gründung einer GmbH dar und gehen sie auf die jeweilige Rechtsform ein.
Bearbeitervermerk
Alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen sind – wenn erforderlich hilfsgutachtlich – in einem Gutachten zu prüfen.

01.07.2011/12 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2011-07-01 09:52:052011-07-01 09:52:05Sachverhalt der 3. Zivilrecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH
Nicolas Hohn-Hein

Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Hier das Gedankenprotokoll der 1. Zivilrechtklausur im 1. Staatsexamen im Juni 2011 in NRW. Ergänzungen – insbesondere hinsichtlich der unterschiedlichen Datumsangaben – sind sehr erwünscht.
Sachverhalt
1.Teil:
V ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Köln. Im Jahr 1975 hat er einen Mietvertrag mit Mieter M über eine 4-Zimmer-Wohnung geschlossen, die zum Zeitpunkt des Mietbeginns frisch renoviert war. In dem Formularvertrag war folgende Klausel bezüglich Schönheitsreparaturen enthalten: „Der Mieter hat Schönheitsreparaturen (Tapezieren, Streichen der Wände, Streichen der Heizkörper) durchzuführen“. Im Jahr 1980 heiratet M die F, die ebenfalls in der Wohnung wohnte. Im Jahr 2005 hatte V das Gründstück mit dem Mehrfamilienhaus formwirksam auf seine Tochter T übertragen.
Am xx.xx.2010 stirbt der M. Alleinerbe ist sein Sohn aus erster Ehe. F, die schon seit 2009 an einer Querschnittslähmung litt und sich nicht mehr bewegen konnte, lebte noch ca. 2 weitere Monate (in der Klausur war das genau Datum angegeben), bevor sie mit Hilfe ihres Sohnes B in ein Pflegeheim umsiedelte. Dort verschlechterte sich ihr Zustand so weit, dass sie letztendes völlig geschäftsunfähig wurde.
B kündigte am xx.xx.2010 den Mietvertrag gegenüber ordentlich. F hatte dem B zuvor aber eine Generalvollmacht erteilt, in der er auch zur Abwicklung von Wohnungsangelegenheiten ermächtigt wurde. Im April 2010 hatte F zudem nochmal ihren Wunsch bekräftigt, das Mitverhältnis ihrer alten Wohnung enden zu lassen.
Am xx.xx.2010 trafen sich B und T und einigten sich darüber, dass Mietende der 30.11.2010 sein sollte.  T zeigte dem T die Mieträume und wies daraufhin, dass die letzte Renovierung von M und F im Jahre 1994 durchgeführt worden sei. Die Räume befänden sich für die weitere Vermietung in einem unakzeptablen Zustand und müssten dringend renoviert werden. Dies ergebe sich aus der Klausel über Schönheitsreparaturen. T verlangt daher von F die Renovierungskosten. Ein Kostenvoranschlag bei einem Malerunternehmen habe ergeben, dass die Kosten insgesamt 11.000 Euro betragen.
Mit Schreiben vom xx.xx.2010 fordert T die F zur Zahlung der Renovierungskosten auf. B entgegnet, dass die Schönheitsreparaturen-Klausel in dieser Form nach der gängigen Rechtssprechung und Literaturauffassung unwirksam sei und F ihre Rechtsaufassung nochmal überprüfen müsse. In der Zwischenzeit gelingt es T die Wohnung zum 1.12.2010 an einen neuen Mieter zu vermieten, der die Schönheitsreparaturen selbst und auf eigene Kosten durchführt.
Frage 1:
Kann T von F die Zahlung von 11.000 Euro verlangen?
2. Teil:
V ist Eigentümer einiger Büroräume und will diese an die A-GmbH vermieten. Mitbeginn soll der 1.08.2008 sein. Die Miete beträgt 3000 Euro. Die A-GmbH wird bei der Unterzeichnung des Vertrags vom alleinbevollmächtigten Geschäftsführer G vertreten. Unterhalb der Unterschrift wird auf der Urkunde durch einen zusätzlich per Schreibmaschine hinzugefügten Text vermerkt, dass G den Schuldbeitritt erklärt und als persönlicher Schuldner für alle Verbindlichkeiten der A-GmbH aus dem Mietverhältnis hafte. Der Geschäftsführer wird Ende 2008 aus dem Dienst der GmbH entlassen.
In der Zwischenzeit stirbt V. Erben werden durch testamentarische Verfügung S, T und Neffe N, die alle zu gleichen Teilen erben. Die A-GmbH zahlt bis einschließlich September 2010 ihre Miete, dann stellt sie ihre Mietzahlungen ein. Im Januar 2011 treffen sich S, T und N, um das weitere Schicksal der Erbmasse zu besprechen. Dabei kommen sie auch über den Zahlungsrückstand der A-GmbH ins Gespräch. S und T wollen das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen. N ist anderer Auffassung, da er die Gesellschafter der A-GmbH persönlich kenne und das Verhältnis zu ihnen nicht belasten möchte. Gleichwohl kündigen S und T mit Schreiben vom xx.xx.2011 das Mietverhältnis fristlos, wenn die A-GmbH nicht bis zum 10.02.2011 ihre Mietschulden begleiche. Als daraufhin nichts geschieht, verlangen S und T die Rückgabe der angemieteten Räume an die Erben des V. Die A-GmbH ist der Auffassung, die Kündigung sei ohnehin unwirksam, da nur S, T und N gemeinsam kündigen könnten und verweigert die Herausgabe.
S und T konsultieren auch einen Anwalt, da sie sich über die Rechtslage nicht im Klaren sind. Der RA prüft die ganze Sache und setzt am xx.xx.2011 ein Schreiben auf, in der er die A-GmbH zur Rückgabe bewegen will. Nach Abrechnung gemäß der Gebührenordnung für RAe entstehen Beratungskosten in Höhe von  1000 Euro. S und T wenden sich an G und verlangen Zahlung von 1000 Euro wegen der entstandenen Kosten.
Frage 2:
a) Können S und T die Herausgabe der angemieteten Räume an die Erben des V verlangen?
b) Können S und T von G Zahlung in Höhe von 1000 Euro verlangen?

27.06.2011/17 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2011-06-27 15:39:382011-06-27 15:39:38Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH
Nicolas Hohn-Hein

Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden ein Gedächtnisprotokoll der Strafrecht Examensklausur im Juni 2011 in NRW und Hamburg.
Sachverhalt
A ist als Putzfrau im Juweliergeschäft des J angestellt und wohnt mit B und C in einer Wohngemeinschaft. Da sie einen kostspieligen Lebensstil führen und ständig in Geldnot sind, beschließen sie durch wiederholte Überfälle auf Geschäfte und Banken ihre Einkommenslage nachhaltig zu verbessern.
Mit dem Geschäft des J wollen sie beginnen. A schlägt folgenden Plan vor: B und C sollen gemeinsam Abends im Juweliergeschäft des J auftauchen und warten, bis Verkäufer V wie gewöhnlich gegen 19 Uhr alleine im Laden ist. Sodann soll der C den V mit einem Holzstück, das er in der Jackentasche wie eine Pistole hält und die Jacke von innen ausbeult, in Schach halten und den Tresorschlüssel – von dem A weiß, dass dieser sich in einer Schublade unter der Kasse befindet – holen, um Wertsachen aus dem Tresor zu entnehmen. In der Zwischenzeit soll C das in einer Nebenstraße abgestellte Fahrzeug holen und auf B warten, damit sie gemeinsam flüchten können. Die Beute wollen sich A, B und C teilen.
Einer Stunde vor dem Termin des geplanten Überfalls telefoniert C mit B und berichtet ihm – wahrheitsgemäß – dass er sich beim Fußball eine schwere Verletzung am Knöchel zugezogen habe und deswegen nicht dabei sein könne. B beschließt, die Sache selbst durchzuziehen. Er trifft gegen 19 Uhr im Jueweliergeschäft des J ein. Nachdem er sich versichert hat, dass V alleine im Laden ist, nimmt er das Holzstück in der Tasche in die Hand und richtet es auf V. Gleichzeitig fordert B den V auf, sich auf den Boden zu legen und „keinen Mucks von sich zu geben, sonst knallt’s!“. V ist in Todesangst und befolgt die Anweisung. Währenddessen geht B zur Kasse, öffnet die Schublade, nimmt den Schlüssel heraus und öffnet den Tresor. Die Beute steckt er in eine zu diesem Zweck mitgeführten Tasche. Daraufhin flieht er, indem er sich ein Taxi bestellt.
Später am Abend sitzen A, B und C in ihrer gemeinsamen Wohnung und feiern den Coup bei Zigarren und Wodka. C ist schon leicht angetrunken und verlangt von B seinen Teil der Beute. A und B verweigern dies, weil C „gekniffen“ habe. C wird wütend und schreit zu B „Wenn ich meinen Anteil nicht bekomme, bring ich dich um!“. A kann den C noch gerade so beruhigen. Gleichwohl trinkt C, der weiß, dass er unter Alkohol zu Gewalttätigkei neigt, weiter Alkohol bis er – was ihm bewusst ist – schwer betrunken ist.
C, der aufgrund einer Blutalkoholkonzentration von 3,3 Promille absolut schuldunfähig ist, gerät erneut in Wut und holt aus der Küche ein langes Küchenmesser. Um den B für dessen „Sturheit“ zu bestrafen, rammt C ihm die Klinge mehrmals heftig in den Bauch. C nimmt dabei den Tod des B billigend in Kauf. Der schwer verletzte B liegt daraufhin blutend auf dem Boden. A und C erkennen, dass C sterben wird, wenn nicht alsbald Hilfe kommt. Auf Drängen der A ruft C schließlich den Notarzt, der B ins nächste Krankenhaus bringt, wo er knapp gerettet wird. Er trägt keine bleibenden Schäden davon.
Wie haben sich A, B und C strafbar gemacht?
Bearbeiterhinweis
Die §§ 123, 223, 239, 240, 241, 257 – 262 StGB sind nicht zu prüfen.

24.06.2011/32 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2011-06-24 17:20:202011-06-24 17:20:20Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur – Juni 2011 – 1. Staatsexamen NRW und HH
Redaktion

Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – Mai 2011 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Wir danken „StEx“ für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der 2.ÖffRecht Examensklausur im Mai 2011 in NRW.
Aufgabe 1
Nach der Bundestagswahlt handeln die X-Partei und die Y-Partei den „Koalitionsvertrag: Mut, Stabilität, Zuversicht“ aus, der der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Sie bestimmen in der Vereinbarung unter anderem, dass das Verteidigungsressort auf Vorschlag der kleineren Y-Partei besetzt wird. Die Y-Partei benennt daraufhin einen neuen Abgeordneten ihrer Partei, den A, der am Tag nach der erfolgreichen Wahl des B zum Bkanzler zusammen mit den übrigen Ministern durch den BPräs W ernannt werden soll. Beim abendlichen Empfang nach der Kanzlerwahl trägt der Inspekteur des Heeres dem B zu, dass die „Truppe“ den A als Kriegsdienstverweigerer nicht akzeptieren werde. Da B Unruhe in der Bundeswehr vermeiden will und ihm kurzfristig kein geeigneter Kandidat für das Amt des Verteidigungsministers einfällt, erwägt er, entweder für einen Überzeugungszeitraum die Funktionen des Verteidfigungsministeriums in das Bundeskanzleramt zu integrieren mit der Folge, dass das Amt des Verteidigungsministers nicht besetzt wird, oder sich selbst neben dem Amt als Bundeskanzler als Verteidigungsminister ernennen zu lassen, jeweils bis sich eine tragfähige personelle Alternative für das Amt des Verteidigungsministers.
Fragen zu 1
Beurteilen Sie ungeachtet der Festlegung in der Koalitionsvereinbarung die Verfassungsmäßigkeit der Pläne des Bundeskanzlers,
a) das Verteidigungsministerium in das BKamt zu integrieren.
b) das Amt des Verteidigungsministers in Personalunion zu übernehmen.
Aufgabe 2
Nach einer schlaflosen Nacht rückt B von seinem am Tag zuvor gefassten Entschluss wieder ab und schlägt dem W den V, einen Reserveoffizier, der zwar nicht im Bundestag sitzt, aber ausgewiesener Verteidigungsexperte ist, zur Ernennung als Verteidigungsminister vor. V gehört allerdings der X-Partei an.
Daraufhin verweigert W (BPräs) die Ernennung des V. Zur Begründung trägt er vor, dass er nicht an der Einsetzung einer Regierung beteiligt sein wolle, deren Besetzung auf einem „offenbaren Rechtsbruch durch Verletzung des Koalitionsvertrages“ beruhe. Auch betrachtet er die Regierung durch das Verhalten des B von Beginn an als instabil, zumal – was zutrifft – diese im BTag nur über eine knappe Mehrheit verfügt.
Fragen zu 2:
a) Verweigert W die Ernennung des V zu Recht?
b) Mit welcher Verfahrensart könnte der B die evtl. Verfassungswidrigkeit der Weigerung des W, den V zum Verteidigungsminister zu ernennen, in zulässiger Weise geltend machen?
Bearbeitervermerk:
1) § 32 BVerfGG bleibt außer Betracht.
2) Gehen Sie davon aus, dass A und V die Voraussetzungen der Art. 66 GG und das Bundesministergesetz (Sa 45) für die Ernennung zum Bundesminister erfüllen.

24.05.2011/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-05-24 18:20:402011-05-24 18:20:40Sachverhalt der 2. ÖffRecht Examensklausur – Mai 2011 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Sachverhalt der 2. Strafrecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Vielen Dank an Nastassia für ein Gedächtnisprotokoll der 2.Strafrecht Examensklausur im April 2011 (geschrieben am 2.05.2011) in Berlin-Brandenburg.
F liebt das Feuer, er beschließt in seinem Ort eine Scheune anzuzünden. Neben der Scheune wohnt in einem kleinen Häuschen die M, F´s Exfreundin, die sich von ihm getrennt hat. F, der sich noch immer gedehmütigt fühlt, möchte sich an der M rächen und denkt sich, dass ihr eine „kleine Rauchvergiftung schon nicht schaden werde und das ganz recht geschiehe“. Dass eine Rauchvergiftung auch tödlich enden kann, weiß F nicht.
F macht sich nachts auf den Weg zur Scheune. Er hat einen „Molotowcocktail“ dabei. Er weiß, dass in der Scheune von Zeit zu Zeit Obdachlose übernachten, vertraut jedoch ernstlich darauf, dass sich schon niemand in der Scheune befinden werde.
Er zündet die Lunte des Molotowcocktail mit seinem Feuerzeug an und schmeißt ihn durch das Fenster in die Scheune.Im Innern der Scheune liegt der Obdachlose W, der dort zwischen den Strohballen schläft. Der Molotowcocktail trifft den W am Kopf, wodurch die Lunte ausgeht und das Benzin aus der Flasche ausläuft, ohne sich zu entzünden. Der W erleidet einen Schädelbasisbruch und Hirnblutungen, sieht äußerlich jedoch unverletzt aus.
F der sich wundert, warum die Scheune nicht zu brennen anfängt. und geht hinein, um zu schauen, was passiert ist . Schon jetzt ist er entschlossen, die Scheune notfalls mit seinem Feuerzeug zum Brennen zu bringen. Als er nachschaut, hört er Schritte. Es ist der B, dem die Scheune gehört. Er sagt zu F : “ Ach du bist es, ich dachte schon, ich müsste das alleine machen, nur zu, du kannst die Scheune ruhig abfackeln.“F, der glaubt nun eindeutig eine Erlaubnis zum Anzünden der Scheune zu haben, macht sich ans Werk.
Da sieht er den W auf dem Boden liegen, der bereits an seinen Verletzungen gestorben ist, F glaubt jedoch, er schlafe hier nur seinen Rausch aus. Dass W bei dem Brand der Scheune umkommen könnte, hält der F für möglich. Es ist ihm jedoch gleichgültig, da er Obdachlose sowieso nicht leiden kann.
Er zündet einen Strohballen mit seinem Feuerzeug an. Schnell verlässt er die Scheune, um sich die Entwicklung des Feuers von draussen anzusehen. Wie erwartet geht das Feuer schnell vom Strohballen auf die Scheune über.
F, der sich das Feuer ein wenig ansieht, überkommen mit einmal doch Zweifel und er ruft die Feuerwehr. Er sagt jedoch weder der M, deren Häuschen 15 m neben der Scheune steht, Bescheid, noch zieht er den W aus dem Feuer. M wird von der Helligkeit des Feuers wach und verlässt ihr Haus. Hätte sie weitergeschlafen, hätte sie in jedem Fall eine Rauchvergiftung erlitten, noch bevor die Feuerwehr eingetroffen wäre. Die Feuerwehr löscht schließlich den Brand.
M und C, die Ehefrau des B, die mit dem Abbrennen der Scheune nicht einverstanden war, haben Strafanträge gestellt. Bearbeitervermerk: § 305 StGB ist nicht zu prüfen
Strafbarkeit des F ?
 

05.05.2011/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-05-05 08:10:112011-05-05 08:10:11Sachverhalt der 2. Strafrecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin Brandenburg
Redaktion

Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Wir danken Nastassia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls von der Strafrecht Examensklausur im April 2011 im 1. Staatsexamen in Berlin / Brandenburg:
S, K und G sind in großen Geldnöten. Daher beschließen sie gemeinsam, das Elektronikfachgeschäft des R, in welchem G arbeitet zu überfallen, um an Geld zu kommen. Sie planen, dass S und K das Geschäft an einem Dienstag aufsuchen, da dies der einzige Tag ist, an welchem G allein im Geschäft ist, da ansonsten der R die Schlüssel zum Tresor hat.
G soll dann gegenüber dem R und der Polizei so tun, als hätte ein Überfall stattgefunden.
Am darauffolgenden Dienstag machen sich K und S auf den Weg, wobei S vorher noch eine Pistole aus der Schreibtischschublade nimmt, die allerdings nicht geladen ist, was der K auch sieht. G weiß hingegen davon nichts.
Als sie im Geschäft ankommen müssen sie feststellen, dass wider erwarten der R doch anwesend ist. Dieser hat sich entschlossen im Geschäft zu bleiben, da er dem G nicht so recht vertraut.
Nach dem Betreten des Geschäft verständigen sich S und K kurz mit Blicken und Gesten und beschließen ihren Plan trotzdem durchzuführen.
K bleibt an der Eingangstür stehen und versperrt diese, S zieht die Pistole aus der Tasche und ruft „Überfall“ und das etwas passiere, wenn G und R „aufmucken“ würden.
G, hat die wortlose Verständigung zwischen S und K mitbekommen und beschließt den Überfall mitzuspielen.
S fordert den R auf, ihm das Geld aus dem Tresor auszuhändigen. R, der um sein Leben fürchtet und glaubt der Gefahr nicht anders zu entkommen, gibt G den Schlüssel zum Tresor und weist ihn an, dem S das Geld zu geben. G öffnet den Tresor und gibt dem S die darin befindlichen 4,500 €. S nimmt sie und steckt sie in seinen Beutel. S fordert, ihm auch noch das Geld aus der Kasse zu geben. Auf Anweisung des R öffnet G diese und gibt dem S 820,-€ Bargeld (in Scheinen). Auch diese steckt S in seinen Beutel.
Als sich S und K daran machen das Geschäft zu verlassen, sackt R aus Furcht und Schrecken in sich zusammen.
S ist davon genervt und gibt dem R mit den Worten du „Schlappschwanz“ mit der Pistole einen Schlag auf den Kopf. R erleidet daraufhin eine Platzwunde, welche später genäht werden muss.
S steckt dann die Pistole in seine Tasche, was auch alle Beteiligten sehen.
Im Rausgehen steckt K noch zwei Navigationsgeräte im Wert von 348,-€ für sich ein.
Strafbarkeit von S, K und G
Update: Diese Klausur lief parallel in NRW.

30.04.2011/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-04-30 08:34:082011-04-30 08:34:08Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur – April 2011 – 1. Staatsexamen Berlin Brandenburg
Redaktion

Sachverhalte der 2. Zivilrecht Examensklausur – März 2011 – 1. Staatsexamen Bremen

Bremen, Examensreport

Im Folgenden präsentieren wir euch den Sachverhalt der 2. Zivilrechtsklausur, der gestern in Bremen im 1. Staatsexamen lief. Wir bedanken uns bei Martin für die Einsendung des Sachverhalts!
Sachverhalt:
Die drei Freundinnen A, B und I haben beschlossen, ihr Hobby zum Beruf zu machen und einen Laden zu eröffnen, in dem ausschließlich Luxus Designerschuhe für Frauen angeboten werden.
Aus diesem Grund haben sie sich geeinigt, eine KG zu gründen mit dem Namen B-KG. A und B sollten dabei mit ihrem privaten Vermögen haften, während I lediglich beschränkt haften sollte. Die Einlagen von A und B sollten jeweils 100.000 EUR betragen, während die von I 300.000 EUR betrug.
Alle haben kurzum ihre Einlagen geleistet. Damit alles schnell umgesetzt werden kann, mieteten A und B im Namen der Gesellschaft bereits Geschäftsräume an, um schnellstmöglich die Ladeneröffnung durchführen zu können. Es wurde auch kurzerhand ein Antrag an das zuständige Gericht gestellt, die Gesellschaft als KG ins Handelsregister einzutragen. Wegen Überlastung des Gerichts erfolgte die Eintragung jedoch erst einige Monate später.
I sah sich gezwungen, auch endlich einen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten und wollte nicht weiter untätig sein. Deshalb suchte sie den Schuhdesigner und Hersteller P e.K. auf und verhandelte mit ihm über den möglicherweise künftigen Warenbestand der Gesellschaft. Sie trat dabei im Namen der Gesellschaft auf. Beide haben die Modelle und den Umfang der Lieferung besprochen und sind sich auch einig geworden. Einige Tage später verfasste der P ein Schreiben an die B-KG, das mit der Überschrift „Auftragsbestätigung“ begann. Darin kam ferner zum Ausdruck, dass „er vor einigen Tagen einen Vertrag mit der I als Vertreterin der KG abgeschlossen habe und  nun nochmals um Bestätigung dieser Verkaufsverhandlung bittet“. Dabei hat er ausführlich den Inhalt und den Umfang der Verhandlungen dargestellt. Der Kaufpreis für die Lieferung solle dabei 100.000 EUR betragen. Dieses Schreiben landete bei der KG versehentlich auf dem Stapel „Ablage“. Die Sekretärin heftete dieses zu den Akten, ohne das jemand es zu Kenntnis genommen hat.
Zwei Wochen später wurden die Schuhe geliefert. A und B waren überrascht über diese Lieferung, beschlossen jedoch die Schuhe zur Ladeneröffnung in ihrem Laden anzubieten. Sodann wurden die Schuhe ausgepackt und im Laden ausgestellt. Die neu angestellt Ladenverkäuferin  L entdeckte beim Einsortieren der Schuhe, dass die unterschiedlichen Farben der Schuhe in einander gelaufen sind. L hielt es jedoch für einen Trend in der Luxuswelt und für einen Werbegag der B-KG und dachte sich nichts weiter dabei.
Zwei Wochen nach der Ladeneröffnung kam erstmals I in den Laden und sah die von ihr bestellten Schuhe. Dabei war sie geschockt und erlitt fast einen Herzinfarkt. Umgehend rief sie bei P an und beschwerte sich über die Schuhe. P verwies I jedoch auf die bislang unbezahlte Rechnung von 100.000 EUR. Er fordert die Zahlung nunmehr auch von der I persönlich. I hingegen erwidert, dass es sich nicht um die bestellten Schuhe handelt, da dessen Farbe verlaufen ist. Ferner hat sie bereits ihre Einlage geleistet und kann nicht einfach so ohne weiteres für die Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden, zumal sie ja nur beschränkt haftet. Die Schuhe seien, wie sich auch bislang gezeigt hat, unverkäuflich. Sie sei deshalb nicht bereit, die Ware zu bezahlen. P bestätigt zwar diesen Umstand und entschuldigt sich. Er will jedoch eine erneute Warensendung an die KG vornehmen. Allerdings seien die Schuhe dieser Kollektion bereits alle ausverkauft. Er möchte jedoch anstatt dessen Schuhe aus der Kollektion für den nächsten Sommer liefern. In Übrigem begehrt er von I die sofortige Zahlung.
Bearbeitervermerk: Muss die I an P zahlen?

05.03.2011/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-03-05 11:17:502011-03-05 11:17:50Sachverhalte der 2. Zivilrecht Examensklausur – März 2011 – 1. Staatsexamen Bremen
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