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Schlagwortarchiv für: EU-Verbraucherschutzrichtlinie

Dr. Maximilian Schmidt

EU-Verbraucherschutzrichtlinie – Das ändert sich zum 13.06.2014

Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verbraucherschutzrecht, Verschiedenes

Shoppen bei amazon, zalando u.v.m. gehört inzwischen zum Alltag jedes EU-Bürgers. Häufig verbinden sich hier gute Preise mit dem Komfort der einfachen, risiko- und kostenfreien Lieferung. Zum 13.06.2014 tritt nun das Gesetz zur Umsetzung der neuen EU-Verbraucherschutzrichtlinie in Kraft, das einige Änderungen mit sich bringt. Diese sind sowohl für den Examenskandidaten als auch den Internetshopper von großem Interesse. An dieser Stelle soll auf die wichtigsten Neuregelungen hingewiesen werden.
1. Versandkosten
Die auf den ersten Blick gravierenste Änderung betrifft die Versandkosten. Bisher trug der Verbraucher die Kosten der Hinsendung, während die der Rücksendung den Verkäufer trafen. Dieser konnte lediglich bis zu einem Warenwert von 40€ die Rücksendekosten dem Verbraucher auferlegen.
Zunächst die gute Nachricht: Die Kosten der Hinsendung trägt nun der Verkäufer (außer auf Wunsch des Verbrauchers bspw. Expressversand).
Die schlechte Nachricht: Ab dem 13.06.2014 trägt grundsätzlich der Verbraucher die Kosten jeder Rücksendung (also auch über 40€ und ohne weitere Vereinbarung). Zwar ist davon auszugehen, dass die großen Versandhäuser auf die Kosten verzichten werden, doch muss von nun an beim Kauf auf eine dahingehende Vereinbarung geachtet werden.
2. Einfache Rücksendung/Rückgabe genügt nicht mehr
Anders als bisher wird eine einfache Rücksendung der Ware nicht mehr als Widerrufserklärung gelten. Es muss ausdrücklich der Widerruf erklärt werden; dies ist aber weiterhin formlos möglich.
Zukünftig also vor Einpacken und Zurückschicken der Ware auf der Rechnung oder einem neuen Zettel den Vermerk „Widerruf“ anbringen. Gründe für den Widerruf müssen weiterhin nicht genannt werden.
3. Begrenzung der Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist beträgt weiter 14 Tage – doch gibt es bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung künftig kein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht mehr. Vielmehr endet die Widerrufsfrist jedenfalls 12 Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware.  Zudem wurde der Katalog der Ausnahmen vom Widerrufsrecht verändert.
4. Neue Informationspflichten
Zudem sind dem Verkäufer neue Informationspflichten auferlegt, insbes. hinsichtlichLieferkosten bzw. Versandkosten, Lieferdatum bzw. Liefertermin, Lieferbedingungen, Unterrichtung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (insbesondere über die neue Muster-Widerrufsbelehrung). Zudem muss dem Verbraucher alsbald nach Vertragsschluss eine Vertragsabschrift zuzuleiten.

5. Fazit
Letztlich sollte der Verbraucher in Zukunft vor allem auf die Verteilung der Kosten für die Lieferung bzw. Rücksendung achten. Zudem muss von nun an der Widerruf ausdrücklich erklärt werden.

06.06.2014/8 Kommentare/von Dr. Maximilian Schmidt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Maximilian Schmidt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Maximilian Schmidt2014-06-06 15:16:202014-06-06 15:16:20EU-Verbraucherschutzrichtlinie – Das ändert sich zum 13.06.2014

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