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Schlagwortarchiv für: EU-Kommission

Redaktion

EU-Kommission genehmigt Fusion zwischen Telefónica (O2) und E-Plus unter Auflagen

Europarecht, Rechtsgebiete, Schwerpunktbereich, Startseite, Verschiedenes

Die EU-Kommission hat im Juli die Fusion zwischen Telefónica, die auf dem deutschen als O2 agiert und E-Plus unter Auflagen genehmigt. Damit steht dem Zusammenschluss der beiden Mobilfunkanbieter auf dem deutschen Markt nichts mehr im Wege.
Zu Beginn des Verfahrens im Herbst 2013 hat der unser Gastautor Steffen Morawietz bereits eine ausführliche Einschätzung zum Ausgang des Verfahrens abgegeben (s. hier). Die Entscheidung der EU-Kommission liegt nun umfassend auf einer Linie mit dieser Prognose.
Im Wesentlichen führten die folgenden Aspekte zu einer Freigabe des Zusammenschlussvorhabens:
1. Keine Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung, aber Eintritt nicht-koordinierter Effekte
Die EU-Kommission hat zunächst die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch die Fusion verneint. Das Vorhaben führe zu einem Marktanteil von etwa 30 % innerhalb einer äußerst symmetrischen Post-Merger-Struktur. Die verbleibenden Wettbewerber Vodafone und T-Mobile verfügen über nur geringfügig niedrigere Marktanteile als das neu entstehende Unternehmen. Daher kann die Stellung des neuen Unternehmens nicht als merkbeherrschend qualifiziert werden.
Gleichwohl führt der Zusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs (Signaificant Impediment to effective Competition, sog. SIEC-Test). Dieses Untersagungskriterium, das inzwischen auch in der deutschen Fusionskontrolle nach dem GWB gilt, ermöglicht neben Marktstrukturaspekten auch die Berücksichtigung sog. nicht-koordinierter-Effekte. Ein solcher liegt hier vor, weil durch den Zusammenschluss erhebliche Wettbewerbskräfte eliminiert würden. So waren O2 und E-Plus in der Vergangenheit insbesondere im Niedrigpreissegment aktiv, wodurch ein Wettbewerbsdruck auf die Mitbewerber ausgeübt wurde, der sich gerade nicht in den Marktanteilen messen lässt.
Die Kommission führt in dem von ihr veröffentlichten Memo insoweit aus:

„The proposed merger would lead to a market structure with three MNOs with a similar strong position. Deutsche Telekom and Vodafone would have a market share of roughly 25% each, while the merged company would have a market share around 30%.While the proposed merger would not lead to the creation or strengthening of a (single) dominant position of the merged company, the Commission concluded that the merger, as originally notified, would result in a significant impediment to effective competition. This is because, in addition to the loss of competition between the merging parties, which currently are close competitors at the retail level, the merger would remove E-Plus and Telefónica as important competitive forces from the market and change their incentives to compete aggressively.”

2. Auflagen zur Sicherung des wirksamen Wettbewerbs
Die Kommission hat die Genehmigung des Vorhabens gleichwohl nicht gänzlich verweigert sondern – wie erwartet – unter Auflagen genehmigt. Sie greift insbesondere die Bedenken hinsichtlich der Eliminierung des besonderen Wettbewerbsdrucks durch den Zusammenschluss auf. Das Post-merger-Unternehmen wird entsprechend verpflichtet, Netzinfrastruktur an Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die bislang nicht selbst als Netzbetreiber auf dem deutschen Markt tätig sind. Hierdurch soll erreicht werden, dass langfristig ein neuer Wettbewerber auf dem Markt aktiv wird und den bisher von O2 und E-Plus ausgehenden Wettbewerbsdruck im Niedrigpreissegment fortführt.
Die Kommission führt diesbezüglich aus:

„This remedy ensures that one or several (up to three) Upfront MBA MVNO(s) will enter or develop in the German market and, together with the three remaining MNOs and the other non-MNO players, will be able to ensure a sufficient degree of competition on the German retail mobile telephony market. This will ensure that the elimination of E-Plus would not give rise to a significant impediment of effective competition. This remedy also addresses the main reasons identified in the decision for considering MVNOs and Service Providers to be less effective competitors than MNOs: indeed, with the remedy, the Upfront MBA MVNO(s) in Germany will have access to all current and future technologies and speed classes for mobile transmission of data which Telefónica currently offers and will offer in the future. The Upfront MBA MVNO(s) will be able to devise retail tariffs in nearly total independence from the host MNO. In other words, the remedy increases the Upfront MBA MVNOs‘ ability to compete. In effect, the remedy „forces“ the Upfront MBA MVNO(s) to compete very aggressively on the market, as they have to commit upfront to purchase a significant amount of capacity (much larger than what they need to serve their current customer base). In doing so, the remedy creates a strong incentive for the Upfront MBA MVNOs to compete aggressively to acquire subscribers to fill this capacity.“

3. Ausblick
Die Entscheidung der Kommission verdient im Grundsatz Zustimmung. Sie trägt insbesondere den Eigenarten von Mobilfunkmärkten Rechnung, die in erheblichem Umfang von Investitionsdruck, sog. versunkenen Kosten und Netzwerkeffekten geprägt sind. Dies führt dazu, dass Mobilfunkmärkte effizient nur mit relativ wenigen Wettbewerbern betrieben werden können, was aber langfristig die Dynamik solcher Märkte gefährdet. Durch die Auflagen versucht die Kommission nun, diese Dynamik langfristig zu sichern. Ob dies gelingt, bleibt abzuwarten. Ein ähnlicher Versuch wurde bereits auf dem österreichischen Mobilfunkmarkt gestartet. Hier stiegen die Endkundenpreise in der Folge der genehmigten Fusion jedoch trotz ähnlicher Auflagen spürbar an.

04.08.2014/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-08-04 09:00:002014-08-04 09:00:00EU-Kommission genehmigt Fusion zwischen Telefónica (O2) und E-Plus unter Auflagen
Gastautor

Gastbeitrag: Wettbewerb(sfähigkeit) adé? Zum Vorgehen der EU-Kommission gegen Leistungsbilanzüberschüsse

Europarecht, Startseite, Verschiedenes

Wir freuen uns nachfolgend einen Gastbeitrag von Dr. Stefan Städter veröffentlichen zu können. Der Autor ist derzeit Referendar in Berlin sowie Mitarbeiter beim Institut EUROPOLIS. In seinem Beitrag befasst sich der Autor kritisch mit dem derzeit laufenden sog. ESM/EZB-Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bzw. den damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen hinsichtlich einer einheitlichen europäischen Fiskalpolitik.
Hintergrund: Die Zustimmungsgesetze zum ESM vor dem BVerfG

Der folgende Beitrag setzt sich mit der Verordnung (EU) 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte auseinander. Die vorgenannte Verordnung wurde am 16.11.2011 im Zuge der Eurorettungsmaßnahmen erlassen. Aufgrund der sachlichen und zeitlichen Konnexität mit den deutschen Zustimmungsgesetzen zum Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) sowie zum Fiskalvertrag griff eine Beschwerdegruppe um den Finanzwissenschaftler Markus C. Kerber,[1] neben den entsprechenden Zustimmungsgesetzen und dem OMT-Programm der EZB auch die Verordnung (EU) 1176/2011 vor dem Bundesverfassungsgericht an.
Aus Sicht der Beschwerdeführer werde durch die Verordnung ihr Recht auf demokratische Mitwirkung von Art. 38 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1, 2 GG verletzt. Zwar handelt es sich bei der Verordnung um einen Rechtsakt des Unionsrechts, so dass grundsätzlich die Kontrollkompetenz gem. Art. 19 EUV bei den Unionsgerichten liegt und dieser Rechtsakte allenfalls ggf. in Form einer entsprechenden Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 Abs. 4, 1 AEUV angegriffen werden könnte. Indessen – so tragen die Beschwerdeführer vor – könne das Bundesverfassungsgericht deshalb ausnahmsweise von seiner Kontrollkompetenz Gebrauch machen, weil die Voraussetzungen der Maastricht–Lissabon-Rechtsprechung (BVerfGE 89, 155; BVerfGE 123, 267) gegeben seien. Denn dort heißt es insbesondere:

„Wenn Rechtsschutz auf Unionsebene nicht zu erlangen ist, prüft das Bundesverfassungsgericht, ob Rechtsakte der europäischen Organe und Einrichtungen sich unter Wahrung des gemeinschafts- und unionsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips (Art.  5 Abs.  2 EGV; Art.  5 Abs.  1 Satz 2 und Abs.  3 EUV-Lissabon) in den Grenzen der ihnen im Wege der begrenzten Einzelermächtigung eingeräumten Hoheitsrechte halten.“

Da es sich somit bei der Verordnung (EU) 1176/2011 um einen ultra-vires-Akt handele,[2] haben die Beschwerdeführer u.a. beantragt, dass das Gericht entsprechend seiner Maastricht-/Lissabon-Rechtsprechung (BVerfGE 89, 155; BVerfGE 123, 267), die auf Deutschland begrenzte Nichtanwendbarkeit der Verordnung festzustellen. Nachdem die Karlsruher Richter mit Datum vom 12.9.2012 den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ratifikation der Zustimmungsgesetze zum ESM nur unter Auflagen (völkerrechtlichen Vorbehalt) ablehnten, fand am 11./12.6.2013 im Hauptsacheverfahren eine zweitägige mündliche Verhandlung statt.[3] Gegenstand dieser mündlichen Verhandlung war fast ausschließlich das sog. OMT-Programm der EZB. Dieses Programm geht auf einen Beschluss des EZB-Rates vom 6.9.2012 zurück. Darin kündigte die EZB an, zukünftig auch Anleihen in unbegrenztem Umfang von ESM/EFSF-Programmländern zu kaufen.[4]
Ebenso wie bei der Verordnung (EU) 1176/2011 qualifizieren die Beschwerdeführer den Beschluss der EZB als einen ultra-vires-Akt eines Unionsorgans und beantragten daher, die Nichtanwendung bzw. Nichtausführung seitens der deutschen Hoheitsträger (in diesem Fall seitens der deutschen Bundesbank) auszusprechen. Eine abschließende Entscheidung der Karlsruher Richter in den sog. ESM/EZB-Verfahren steht bislang noch aus.

Wettbewerb(sfähigkeit) adé?

Zur Bewältigung der Eurokrise haben die politischen Entscheidungsträger nicht nur an Fundamenten der europäischen Rechtsgemeinschaft gerüttelt, indem sie wider der no-bail-out-Regel Rettungsschirme aufspannten, sich die EZB immer mehr in der Fiskalpolitik verstrickte und die Bankenunion auf fragilen Rechtsgrundlagen aufgebaut wird. Die Relativierung fundamentaler Prinzipien der EU hat vielmehr mit der kommissionsseitig angekündigten Überprüfung der deutschen Leistungsbilanzüberschüsse[5] einen neuen Höhepunkt erreicht: Nach der rule of law geht es nunmehr auch der Wettbewerbsfähigkeit, also dem natürlichen Rivalisieren zwischen den Mitgliedstaaten an den Kragen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Leistungsperformance – wie im Falle Deutschlands oder der Niederlande – auf ein Rekordhoch zubewegt.
Zwar kann sich die Europäische Kommission sowohl in Bezug auf eine mögliche Sonderprüfung der deutschen Handelsbilanzüberschüsse als auch in Bezug auf etwaig zu ergreifende Maßnahmen auf die Verordnung (EU) 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte[6] stützen.
Indessen muss diese Vorgehensweise in vielerlei Hinsicht kritisch betrachtet werden: Obgleich sich die Kommission mit ihrer Kritik in bester Gesellschaft befindet und im Wesentlichen auf die im Bericht des amerikanischen Finanzministeriums vom 30. Oktober 2013 diagnostizierte „blutarme Binnennachfrage“[7] verweisen kann, gebietet der ökonomische Sachverstand sich die Konsequenzen einer derartigen Politik zu vergegenwärtigen.
Wenn Länder mit einer hohen Wettbewerbsfähigkeit zukünftig damit rechnen müssen, dass sie in Brüssel nicht nur Rechenschaft ablegen, sondern ggf. auch entsprechende Korrekturmaßnahmen ergreifen müssen, dann tritt ein Zielkonflikt mit den Unionsverträgen offen zu Tage. Die Europäische Union und insbesondere der europäische Binnenmarkt zielen nach ihrer Grundidee auf die Stärkung des wirtschaftlichen Fortschrittes und auf Wachstum durch den Wettbewerb zwischen den souveränen Mitgliedstaaten ab. Pönalisiert man Exportstärke, dann bremst man nicht nur den Motor der europäischen Integration, sondern auch Innovation, Fortschritt und darauf basierende Wohlstandsgewinne aus.
Politisch gesehen gilt einmal mehr, dass anfängliche Beteuerungen nicht eingehalten werden. Obwohl die Verordnung ursprünglich dazu beitragen sollte, die Konvergenz zwischen den Volkswirtschaften durch eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit herzustellen, zielt die Verordnung  – so lässt jedenfalls die aktuelle Stigmatisierung von Musterschülern ahnen – auf eine allmähliche Einebnung insbesondere deutscher Wettbewerbsvorteile. Zwar warnt der Wirtschafts- und Währungskommisar Olli Rehn vor einer rein politisch motivierten Debatte.[8] Da sich jedoch in der Eurokrise bisher stets das Primat der Politik durchgesetzt hat, dürften die Befürchtungen Rehns unbegründet sein.
Nicht zuletzt gilt es Folgendes zu berücksichtigen: Die Verordnung über die makroökonomische Ungleichgewichte wird gegenwärtig noch vom Bundesverfassungsgericht auf ihre Vereinbarkeit mit den Grundrechten geprüft. Die durch den Verfahrensbevollmächtigten Kerber vertretenen Beschwerdeführer gegen den ESM haben sich u.a. auch gegen die vorgenannte Verordnung gewandt.[9] Da das Bundesverfassungsgericht bislang jedoch nicht abschließend entschieden hat, haftet den Maßnahmen für den Fall einer stattgebenden Entscheidung seitens der Karlsruher Richter das Risiko einer potentiellen Unanwendbarkeit an.
 
In diesem Zusammenhang möchten wir euch noch gerne auf folgende Beiträge hinweisen:
https://red.ab7.dev/das-kooperationsverhaltnis-zwischen-bverfg-und-eugh/
https://red.ab7.dev/bverfg-zu-parlamentarischen-rechten-bei-esm-und-euro-plus-pakt/
https://red.ab7.dev/update-vertragsanderung-fur-euro-rettungsschirm/

 

[1] Insgesamt gibt es sieben Verfahren: 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12, 2 BvR 1824/12, 2 BvE 6/12. Bei dem Verfahren BvE 6/12 handelt es sich um ein Organstreitverfahren der Mitglieder des Bundestages der Fraktion Die Linke als Prozessstandschafter des Deutschen Bundestages.
[2] Zu den Prüfungskompetenzen des Bundesverfassungsgerichts ausführlich: Städter, Noch Hüter der Verfassung? Das Bundesverfassungsgericht und die europäische Integration, 1. Aufl., Stuttgart 2013, S. 282ff.
[3] Städter, EuZW 2013, 485 (485); Vgl. dazu auch die Informationen zur mündlichen Verhandlung bei: www.europolis-online.org
[4] http://www.ecb.int/press/pr/date/2012/html/pr120906_1.en.html.

[5] http://www.faz.net/aktuell/politik/europaeische-union/deutsche-exporte-ueberpruefung-der-leistungsbilanz-12662738.html
[6] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:306:0025:0032:DE:PDF
[7] http://www.treasury.gov/resource-center/international/exchange-rate-policies/Documents/2013-10-30_FULL%20FX%20REPORT_FINAL.pdf
[8] http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/deutschland-soll-binnennachfrage-staerken-eu-nimmt-deutschlands-exportstaerke-ins-visier-12649554.html
[9] http://www.europolis-online.org/muendliche-verhandlung-esm/ ; http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20120912_2bvr182412.html

““

12.12.2013/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-12-12 11:02:342013-12-12 11:02:34Gastbeitrag: Wettbewerb(sfähigkeit) adé? Zum Vorgehen der EU-Kommission gegen Leistungsbilanzüberschüsse
Nicolas Hohn-Hein

EU-Kommission: Deutschland muss Verbraucherschutz anpassen

Tagesgeschehen

Wie aktuell in der Pressemitteilung der europäischen Kommission vom 21.06.2012 zu lesen ist, wird die Bundesrepublik dazu aufgefordert, innerhalb von drei Monaten das geltende Verbraucherrecht bei Haustürgeschäften den aktuellen Richtlinien anzupassen. Ausschlaggebend ist der Umstand, dass das deutsche Recht nach Ansicht der Kommission eine zusätzliche Hürde für die Geltendmachung von Verbraucherrechten aufstellt, die von der sog. Haustürgeschäfte-Richtlinie 85/577/EWG und dem Nachfolge-Regelwerk RL 2011/83/EU (wirksam ab dem 13.06.2014) nicht vorgesehen ist:

Die deutsche Umsetzung der Richtlinie ist nun im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Deutschland wollte in mehreren Punkten über den Mindestschutz der Richtlinie hinausgehen. Allerdings werden die Rechte des Verbrauchers durch das zusätzliche Kriterium des „Bestimmtwerdens“ auf eine Weise eingeschränkt, die mit der Richtlinie nicht zu vereinbaren ist. Dies geht aus deutschen Gerichtsverfahren hervor, in denen Verbraucher aufgrund vorangegangener Besuche durch den Gewerbetreibenden nicht beweisen konnten, dass die Haustürsituation ausschlaggebend für die Unterzeichnung des Vertrags gewesen war. (Pressemitteilung)

Das Verbraucherrecht und insbesondere die sog. Haustürgeschäfte sind regelmäßig Gegenstand des 1. und 2. Staatsexamens. Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen ist in den § 355 ff. BGB geregelt.

27.06.2012/0 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-06-27 15:50:362012-06-27 15:50:36EU-Kommission: Deutschland muss Verbraucherschutz anpassen

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