Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des Mai-Durchgangs 2024 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura erneut ganz herzlich für die Zusendung. Die Verfasserin weist darauf hin, dass der Originalsachverhalt deutlich umfangreicher war und sie sich beim Protokollieren auf das Wesentliche beschränkt hat. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.
Sachverhalt
Die Bundesregierung möchte ein Referendumsgesetz erlassen, um alle deutschen Staatsbürger zu einem Austritt aus der EU zu befragen. Dieses Gesetz soll keine Rechtsbindung haben und sieht kein Beteiligungsquorum vor.
Die X-Partei ist der Meinung, dass dieses Gesetz verfassungswidrig sei, weil der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für ein Referendumsgesetz hätte, außerdem würde es dem Demokratieprinzip widersprechen, wenn dem Willen des Volkes nicht Folge geleistet wird. Die X Partei stellt deswegen einen schriftlichen Normenkontrollantrag beim BVerfG.
Frage 1: hat der Antrag Aussicht auf Erfolg?
Fallfortsetzung
Es hat sich ein Bündnis von EU-kritischen Kritikern, unter der Führung des Abgeordneten V, zusammengefunden, welches eine Abstimmung zum Ausstieg aus der EU propagiert. Überraschend stimmen 51% für einen Austritt (bei einer Abstimmungsbeteiligung von 42%).
Der Kanzler K tritt aufgrund dieser Umfrage ordnungsgemäß zurück. Der Bundesverteidigungsminister, welcher von Bundespräsidentin P, zur Wahl vorgeschlagen wird, bekommt nicht die erforderliche Stimmenmehrheit. 200 von den 611 Bundestagsmitgliedern schlagen darauf den Abgeordneten V vor, welcher der Z-Partei angehört, deren Hauptziel ein Austritt der BRD aus der EU ist, der mit 306 zu 305 Stimmen gewählt wird.
Die Bundespräsidentin P weigert sich den V als Kanzler zu ernennen, denn sie ist der Meinung es würde der freiheitlich demokratischen Grundordnung widersprechen, auch wenn die Partei nicht nach Art. 21 II GG verboten ist. Außerdem würde es auch ihren Amtseid verletzen, einen verfassungsfeindlichen Kanzler zu ernennen. Zudem würde das nicht in Einklang mit Art. 23 GG stehen.
Der Bundestag stellt deswegen einen schriftlichen Antrag an das BVerfG und gibt als Begründung an, dass die Weigerung der P den Bundestag in seinen Rechten aus Art. 63 III GG verletzen würde.
Frage 2: Hat der Antrag des Bundestages Aussicht auf Erfolg?
Fallfortsetzung:
Auf Grund des Referendums beschließt der Bund nun den Austritt aus der EU und der Aufhebung des Art. 23 GG. Das Bundesland B ist damit gar nicht einverstanden und möchte mit einem Austritt aus der EU nichts zu tun haben. B beschließt deswegen aus dem Bund auszutreten und verkündet dies nach einem ordnungsgemäßen Verfahren.
Der Bund möchte dies nicht so akzeptieren und stellt einen Antrag beim BVerfG. B würde damit gegen das Bundesstaatsprinzip aus Art. 20 I GG verstoßen. Schon aus der Präambel zum Grundgesetz würde sich auch ergeben, dass auch die Bundesländer dem Bundesstaatsprinzip unterliegen. Ein Austritt würde auch die demokratische Grundordnung, vgl. Art. 21 II GG, gefährden.
Frage 3: Ist der Antrag im Bund-Länder-Streit begründet?
Bearbeitervermerk:
Auf § 4 GO BT wird hingewiesen.
Art. 23 GG ist nicht zu prüfen.