I. Tatbestand
1. Etwas erlangt
→ Jeder vermögensrechtliche Vorteil
2. Durch Leistung
→ Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit
3. Ohne rechtlichen Grund
→ Inzidenzprüfung des Rechtsgrunds (z.B. schuldrechtlicher Vertrag)
4. Keine Kondiktionssperre
→ § 814 BGB: Alt.1 – Kenntnis der Nichtschuld; Alt. 2– Anstands- und Sittenpflicht
→ § 817 S.2: Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
II. Rechtsfolge
1. Herausgabe des Erlangten
→ Soweit nicht möglich: Wertersatz nach § 818 II BGB
2. Anspruch ausgeschlossen, soweit Empfänger entreichert ist, § 818 III BGB
→ Keine Entreicherung bei ersparten Aufwendungen
→ Keine Entreicherung bei verschärfter Haftung: §§ 818 IV, 819 BGB
- Insbesondere, wenn Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes kennt (§ 819 I BGB)