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Schlagwortarchiv für: erstsemester

Dr. Marius Schäfer

Erstsemester-Guide: Klausur „Staatsorganisationsrecht“ bestehen

Für die ersten Semester, Lerntipps, Startseite, Verschiedenes

Die Vorlesungszeit des Semesters neigt sich dem Ende entgegen, was für fast alle Erstsemester jedoch bedeutet, dass sie sich mitten im ersten Uni-Prüfungsstress befinden – die Klausuren stehen bevor und in der Regel wird auch in Staatsrecht I bzw. Staatsorganisationsrecht eine Klausur zu bestehen sein. An diesem Punkt angekommen, haben die meisten Erstsemester in etwa drei Monate hinter sich gebracht, in denen sie mehr oder weniger häufig die Vorlesungen besucht und vielleicht ab und zu in ein Lehrbuch oder Skript geschaut haben, dabei jedoch feststellen mussten, dass diese sich nach dem Abitur ergebende, neuartige Stoffmenge recht viel und kaum zu bewältigen scheint.
Leider habe ich mit den Jahren den unrühmlichen Eindruck gewonnen, dass an der Universität (insbesondere in den Vorlesungen) lediglich Wert auf eine bloße Vermittlung von Stoff gelegt wird – je mehr desto besser. Viele Erstsemester sind mit dieser bloßen Stoffvermittlung schier überfordert, denn woher oder wie sollte man bei diesem Wurf ins kalte Wasser die Methodik der Rechtswissenschaft auch nur im Ansatz verstanden haben? Gerade das Systemverständnis und die Frage nach dem „warum?“ ist jedoch gleich zu Beginn ein nicht zu missachtender Faktor. Oftmals zieht sich diese Unwissenheit bis hinein in die Phase der Examensvorbereitung oder des Repetitoriums. Man muss es schlichtweg so sagen: Vielerorts werden die Erstsemester ratlos und vor einem riesigen Stoffberg stehend alleine gelassen, was dazu führt, dass viele Studenten nicht wissen, wie man eine Klausur überhaupt zu bearbeiten hat.
Wem dieses Gefühl – so kurz vor der Klausur – bekannt vorkommt, dem möchte ich an dieser Stelle mit einem Leitfaden eine Hilfestellung geben den Stoff übersichtlich zu ordnen und das Bestehen der Klausur im Staatsorganisationsrecht zumindest zu ermöglichen. Dargestellt werden diese Hinweise anhand einer Checkliste, dessen wesentliche Punkte in der Klausur beherzigt oder sogar unbedingt verinnerlicht werden sollten.
 
1. Das Lernen
Ganz egal, welcher Lerntyp Ihr auch seid, wichtig sollte zunächst sein, dass Ihr Euch eine Übersicht über den klausurrelevanten Stoff verschafft. Einen Überblick über das System zu erlangen sollte für euch immer der erste Schritt sein. Macht euch auch klar, was die einschlägigen Rechtsquellen des Faches sind, denn damit werdet ihr in einer Klausur arbeiten müssen.
Wie Ihr dann den Stoff im Einzelnen verinnerlicht, bleibt ganz euren Neigungen überlassen. Worum Ihr jedoch nicht herum kommen werdet, ist das Auswendiglernen von Schemata und Definitionen. Dies lässt sich bspw. mit selbstgeschriebenen Karteikarten gut bewerkstelligen. Aber auch Obersätze lassen sich hervorragend mit Karteikarten auswendig lernen, was ich Euch angesichts der nur sehr begrenzten Zeit in der Klausur dringend empfehlen muss. Ansonsten helfen Euch Anfängerskripte wohl am besten das Gros des Stoffes zu erfassen. Je nach Eigenart des Professors hilft auch das Lernen mit seinem Lehrbuch.
Wichtig wird aber auch sein, dass ihr Fallkonstellationen und gängige Argumente zu relevanten Problemkreisen parat habt, was sich am effektivsten durch das Üben von Fällen erlernen lässt. Schnappt Euch ein Fallbuch und arbeitet dieses aufmerksam durch! Für die ganz motivierten Studenten sei das Schreiben einer Klausur unter Klausurbedingungen empfohlen, denn Ihr werdet noch feststellen, dass es ein großer Unterschied ist etwas nur zu lesen oder aber selbstständig zu Papier bringen zu müssen.
 
2. Relevanter Lernstoff
Vom gewissenhaften Lernen kann Euch natürlich niemand befreien. Anbieten kann ich Euch hiermit nur ein grobes Skelett, sodass Ihr mit eurem Lernen „Fleisch an die Knochen“ bringen müsst. In diesem Zusammenhang biete ich Euch eine nicht abschließende Liste über die wesentlichen Lerninhalte des Semesters zum Staatsorganisationsrecht. Da die Lerninhalte von Vorlesung zu Vorlesung abweichen können, solltet Ihr insbesondere in den Tagen und Wochen vor der Klausur auf mögliche Hinweise des Professors oder der AG-Leiter zu etwaigen Themen der Klausur achten.

  • Die Verfahrensarten (Zulässigkeit und Begründetheit) müsst Ihr unbedingt auswendig beherrschen oder zumindest aus dem Grundgesetz und dem BVerfGG herleiten können – dies gilt natürlich nur dann, wenn in der Klausur ein Antrag (nicht Klage) vor dem Bundesverfassungsgericht in Frage kommen kann. Relevant sind dabei insbesondere das Organstreitverfahren sowie die abstrakte Normenkontrolle. Zur Abgrenzung müsst Ihr Euch klar machen, ob es sich um ein kontradiktorisches Verfahren (Organstreitverfahren oder Föderative Streitigkeit) oder um die bloße Überprüfung eines Rechtssatzes (abstrakte oder konkrete Normenkontrolle) handelt. Ein gutes Beispiel für eines der Verfahren findet Ihr dazu in unserem Artikel vom 22. November 2012.
  • Die Rechtmäßigkeitsprüfung von Gesetzen prüft Ihr anhand der formellen (Gesetzgebungskompetenz, Gesetzgebungsverfahren, Ausfertigung und Verkündung) sowie der materiellen (Inhalt des Gesetzes am Prüfungsmaßstab des GG) Verfassungsmäßigkeit, dessen Prüfungspunkte im Detail beherrscht werden müssen, ebenso wie auch die Grundsätze der Verwaltungskompetenz.
  • Die Rechtmäßigkeitsprüfung von übrigen Akten staatlicher Organe prüft Ihr anhand der formellen (Zuständigkeit, Verfahren, Form) sowie der materiellen (Inhalt der Maßnahme am Prüfungsmaßstab der Gesetze und des GG) Rechtmäßigkeit.
  • Verinnerlicht die relevanten Problemkreise und Argumente im Zusammenhang mit den einzelnen Bundesorganen (wie z.B. das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten) sowie die Wahlrechtsgrundsätze und sonstigen Verfassungsprinzipien (Republik-, Demokratie-, Rechtsstaats-, Bundesstaats-, Sozialstaatsprinzip).
  • Die Rechte der Parteien oder der Abgeordneten könnt Ihr anhand des persönlichen und sachlichen Schutzbereiches (was und wer wird von den Rechten erfasst?), des Eingriffs in diesen Schutzbereich (inwiefern ist der Schutzbereich durch die Maßnahme beeinträchtigt worden?), der Schranke (Legitimation für den Eingriff als Beschränkung des Schutzbereiches) sowie der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (verfassungsgemäße bzw. rechtmäßige Anwendung der Schranke, i.d.R. zu prüfen anhand der Verhältnismäßigkeit) prüfen. Ein Beispiel dazu findet ihr in unserem Artikel vom 11. Oktober 2013.

 
3. Aktuelles Geschehen
Da es einige Professoren zu geben scheint, die in der Abschlussklausur auch gerne Aktuelles in einem Fall verwerten, solltet Ihr stets das aktuelle politische Geschehen im Auge behalten. Kein anderes Fach ist so eng damit verknüpft, wie das Staatsorganisationsrecht – insbesondere in den letzten Monaten hat sich eine Reihe von Problemfeldern aufgetan. Idealerweise könnt Ihr in juristischen Fachzeitschriften oder Internetplattformen (wie z.B. juraexamen.info) sogar eine rechtliche Aufarbeitung der relevanten Problemkreise finden, was Euch das Argumentieren im Zusammenhang mit aktuellen Diskussionen des Staatsorganisationsrechtes erleichtern wird. Derzeit wird insbesondere Folgendes diskutiert:

  • Das Wahlrecht, insbesondere die Gültigkeit der 5 %- bzw. 3 %-Klausel (siehe Artikel vom 12. Oktober 2013  und Artikel vom 22. Mai 2013).
  • Die Rechte der Opposition im Bundestag (siehe Artikel vom 25. September 2013).
  • Die Verlängerung der Wahlperiode auf 5 Jahre.
  • Die rechtliche Wirkung und Verbindlichkeit eines Koalitionsvertrages.

 
4. Klausuraufbau und -stil
Neben einer einigermaßen lesbaren Schrift – das versteht sich von selbst – solltet Ihr die Klausur anhand von Überschriften sowie anhand von sauberen und ausführlichen Ober- und Ergebnissätzen gliedern. Dies hilft dem Korrektor sich innerhalb eurer Klausurbearbeitung zurechtzufinden, was ihn bei der Bewertung milder stimmen sollte.
Vor allem in den Anfangssemestern muss die Klausur überwiegend im Gutachtenstil geschrieben werden, es sei denn, ein Prüfungspunkt ist offensichtlich unproblematisch. Haltet dabei folgende Abfolge ein: Obersatz, Tatbestandsvoraussetzungen, Definitionen, Subsumtion, Ergebnis.
Des Weiteren solltet Ihr –so oft es Euch möglich ist – die relevanten Normen vollständig zitieren und bei der Nennung von Schlagworten und Fachbegriffen auf eine genaue Bezeichnung achten.
 
5. Zeiteinteilung
Eine sinnvolle Zeiteinteilung ist gerade im Rahmen der Erstsemesterklausuren ein wichtiger Bestandteil für das Bestehen der Klausur, denn man will von Euch gleich zu Beginn sehen, dass Ihr innerhalb einer kurzen Zeit (in der Regel zwei Stunden) dazu in der Lage seid die aufgeworfenen Rechtsprobleme einer sauberen Lösung zuzuführen. Angesichts Eurer noch mangelnden Erfahrung kommt dem Zeitmanagement daher eine große Bedeutung zu. Dennoch solltet Ihr nicht verzweifeln, denn gerade dies lässt sich gut trainieren. In Abhängigkeit von eurer Schreibgeschwindigkeit und der Klausur selbst empfehle ich grob folgende Einteilung: Lesen des Sachverhalts mit Randnotizen (15-20 min.), Erstellen einer Lösungsskizze (20-25 min.), Reinschrift (75-85 min.).
 
6. Klausurtaktik
Über den Tellerrand hinauszuschauen hilft oft auf die richtigen Probleme oder Ideen zu kommen. In diesen Bereich fällt die Anwendung der Klausurtaktik, indem man sich vor Augen führt, was der Klausurersteller bei der Klausurbearbeitung offensichtlich im Hinblick auf den Lösungsweg und die Lösung selbst scheinbar gewollt haben muss. Hilfsgutachtliche Prüfungen sind eher die Ausnahme und sollten daher vermieden werden. Auch sollten Eure Ergebnisse nicht so ausfallen, dass Ihr Euch bedeutende Probleme damit abschneiden würdet oder schon weit vor der Abgabezeit mit der Klausurlösung zu einem Ende gekommen seid. Wägt also gleich zu Beginn ab, welchen Lösungsweg Ihr beschreiten wollt, d.h. welcher der scheinbar gewollte Weg ist. Sofern Ihr diesen dann auch noch vertretbar begründen könnt, sollte Euch kein Vorwurf zu machen sein. Oberstes Gebot ist übrigens immer, dass Ihr Ruhe behalten müsst, falls Euch nicht gleich der richtige Gedanke kommt – Panik blockiert Euch, statt zu helfen!
 
7. Norm- und Argumentationsfindung
Insbesondere das Öffentliche Recht zeichnet sich dadurch aus, dass ihr im Rahmen einer Klausur sauber und schlüssig argumentieren müsst, warum ihr zu welchem Ergebnis gekommen seid. Sofern euch zunächst keine Argumente einfallen sollten, so werdet ihr oftmals durch die im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen oder Bedenken der beteiligten Personen auf die wesentlichen Probleme gestoßen, denn die rechtliche Behandlung dieser Punkte ist zumeist Gegenstand der Fallprüfung. Von daher sollte es euch immer klar sein, dass sich hierauf eure Argumentation beziehen muss.
Untermauern müsst Ihr Eure Argumentation zumeist mit den dazugehörigen oder einschlägigen Normen, die Ihr – und dies sei nochmals erwähnt – sauber und ausführlich zitieren müsst. Wenn es nun in der Klausur darum geht die richtige Norm zu finden, so mag es oftmals vorkommen, dass sich viele von Euch die folgende Frage stellen: „Wo stand das noch gleich?“ – dies sollte aber kein Problem sein. In diesem Fall müsst ihr Euch klar machen, wo es rein von der Logik her am meisten Sinn ergibt auf diese Norm zu stoßen. Geht es um die Rechte der Abgeordneten oder das Verfahren im Bundestag, so werdet Ihr häufig in der GeschOBT fündig. Sofern es um das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geht, so schaut im BVerfGG nach. Auch die Systematik des Grundgesetzes kann Euch eine Hilfe sein, denn auch das Grundgesetz folgt zumeist einem logischen Aufbau. Es schadet dabei nie, zunächst das Inhaltsverzeichnis der jeweiligen Gesetze (auch in den Tagen vor der Klausur) zu studieren oder in der Klausur – sofern vorhanden – das Sachregister zu bemühen.
Wichtig ist im Anschluss bei der Auslegung der Normen, dass Ihr Euch der Canones nach Savigny bedient, d.h. die grammatische (Auslegung aus dem Wortlaut), systematische (Auslegung aus dem Zusammenhang), historische (Auslegung aus der Entstehungsgeschichte) und teleologische (Auslegung nach dem Sinn und Zweck einer Gesetzesbestimmung) Auslegung bemüht.
 
8. Klausurkorrektur
Abschließend sei zur Korrektur eurer Klausur gesagt, dass Ihr bei der Bewertung bis hinein ins Examen stets mit Euren Mitstudenten verglichen werdet, sodass Ihr schon dann bestanden haben solltet, wenn Ihr die wichtigsten Punkte der Klausur „getroffen“ habt und damit mehr zu Papier gebracht habt als die anderen. Damit will ich nicht den Konkurrenzdruck fördern, doch stellt Euch einfach vor, dass der Korrektor eine Lösungsskizze zugrunde legt und diese oftmals nur anhand der wesentlichen Schlagworte in Eurer Klausur wiederfinden und abhaken will. Bietet ihm insofern Gelegenheit, so viel wie möglich abzuhaken! Versetzt Euch dazu einfach in die Rolle eines Korrektors.
 
Wenn Ihr diese Punkte beherrscht und in der Lage seid, Euch diese, gepaart mit dem notwendigen Wissen, in der Klausur ins Gedächtnis zu rufen, dann sollte das Bestehen der Klausur hoffentlich kein Problem mehr darstellen. Von daher hoffe ich, dass Euch dieser Artikel eine Hilfe war bzw. sein wird. Weitere Hinweise für das erste Semester findet Ihr in unserem Artikel vom 10. Oktober 2013. Wer für die Examensvorbereitung noch eine Hilfestellung benötigt, dem sei im Übrigen dieser Artikel vom 18. Mai 2013 ans Herz gelegt.
 
Ansonsten bleibt nur noch Euch viel Erfolg zu wünschen!
 

29.01.2014/1 Kommentar/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2014-01-29 12:00:472014-01-29 12:00:47Erstsemester-Guide: Klausur „Staatsorganisationsrecht“ bestehen
Dr. Marius Schäfer

Grundlagen BGB – Die wichtigsten Definitionen II

Fallbearbeitung und Methodik, Für die ersten Semester, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

In einem ersten Beitrag vom 19. September 2012 (siehe hier) haben wir euch bereits eine anfängliche Übersicht hinsichtlich der wichtigsten Definitionen des BGB vorgestellt. Aufgrund der Vielfalt an Definitionen im Zivilrecht kann ein solcher Überblick jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, sondern setzt sich mit diesem Beitrag lediglich fort. Bedenkt bei der Wiederholung dieser Standarddefinitionen stets, dass ein bloßes “Abspulen“ von Definitionen eine zivilrechtliche Klausur nicht ausmacht, euch aber eine gewisse Sicherheit während des Schreibens verleiht und dem Korrektor so ein positiver Eindruck eures Wissens vermittelt wird.

  • Abhandenkommen: Hierunter versteht man den unfreiwilligen Verlust des unmittelbaren Besitzes.
  • Abnahme: Unter Abnahme versteht man die körperliche Hinnahme des Werkes durch den Besteller, verbunden mit der Erklärung, dass er das Werk im Wesentlichen als vertragsgemäße Leistung anerkenne.
  • Anwartschaftsrecht: Ein solches liegt dann vor, wenn von einem mehrstufigen Entstehungstatbestand eines Rechts schon so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass von einer gesicherten Rechtsposition des Erwerbers gesprochen werden kann, die der Veräußerer nicht mehr durch eine einseitige Erklärung bzw. das Unterlassen einer Erklärung zu zerstören vermag.
  • Aufwendungen: Dies sind freiwillige Vermögensopfer, die der Geschäftsführer zum Zwecke der Geschäftsführung macht.
  • Bestandteile: Bestandteile sind alle anorganischen, von der Hauptsache getrennten, körperlichen Gegenstände einer einheitlichen Sache.
  • Differenzhypothese: Demnach ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde.
  • Eigentumsbeeinträchtigung: Jede Einwirkung auf die dem Eigentum innewohnende Herrschaftsmacht des Eigentümers (siehe § 903 BGB), also Eingriffe in die rechtliche Stellung des Eigentümers wie auch die tatsächliche Seite der Eigentümerbefugnisse, die nicht unter § 985 BGB fallen.
  • Erfüllungsgehilfe: Ein Erfüllungsgehilfe ist jede Hilfsperson, die mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn die dem Geschäftsherrn als Schuldner aus einem bestehenden (gesetzlichen oder vertraglichen) Schuldverhältnis mit einem Dritten (Gläubiger) obliegenden (Haupt- oder auch nur Neben-)Pflichten wahrnimmt.
  • Erzeugnisse: Dies sind alle organischen, von der Muttersache getrennten, körperlichen Gegenstände.
  • Mahnung: Bei dieser rechtsgeschäftsähnlichen Handlung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner die Leistung zu erbringen, was eindeutig und hinreichend bestimmt zu formulieren ist.
  • Sachmangel: Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit bei Gefahrübergang.
  • Schadensersatz neben der Leistung: Der durch die Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. das Unterlassen der Nacherfüllung bereits endgültig eingetretene und durch eine hypothetisch gedachte Nacherfüllung nicht mehr behebbare Schaden.
  • Schadensersatz statt der Leistung: Der durch das endgültige Ausbleiben der mangelfreien Leistung entstandene Schaden, einschließlich des hierdurch verursachten Mangelfolgeschadens.
  • Übergabe: Unter einer Übergabe versteht man die auf Veranlassung des Veräußerers vorgenommene Verschaffung des nicht notwendigerweise unmittelbaren Besitzes an der Sache unter gleichzeitiger Aufgabe jeglicher Besitzpositionen des Veräußerers.
  • Überraschende Klausel: Eine Klausel ist überraschend i.S.d. § 305c I BGB, wenn diese nach den Umständen so außergewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr keinesfalls zu rechnen brauchte.
  • Unangemessene Benachteiligung: Eine Benachteiligung i.S.d. § 307 I BGB liegt insbesondere dann vor, wenn die Interessen des Vertragspartners gegenüber denen des Verwenders so zurückgedrängt sind, dass kein vollständiger Interessenausgleich stattgefunden hat. Unangemessen ist die Benachteiligung, wenn der Verwender mit der Klausel nur seine eigenen Interessen verfolgt und keine hinreichende Rücksicht auf die Interessen seines Vertragspartners nimmt.
  • Unmöglichkeit: Dies ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung des Schuldners.
  • Verbotsgesetz: Dies sind Vorschriften, die eine i.S.d. Rechtsordnung grundsätzlich mögliche rechtsgeschäftliche Regelung wegen ihres Inhalts, der Umstände ihres Zustandekommens oder des bezweckten Rechtserfolges untersagen.
  • Verrichtungsgehilfe: Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und dabei dessen Weisungen unterworfen ist.
  • Verwendungen: Alle Aufwendungen (freiwilligen Vermögensopfer), die zumindest auch der Sache unmittelbar zugutekommen, indem sie diese wiederherstellen, erhalten oder verbessern, jedoch ohne sie grundlegend zu ändern (letzteres str.).
  • Wissensvertreter: Ein Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherren dazu berufen ist, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und dabei anfallende Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzuleiten.

 
Facebook: juraexamen.info
Instagram: @juraexamen.info
 

14.02.2013/3 Kommentare/von Dr. Marius Schäfer
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Marius Schäfer https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Marius Schäfer2013-02-14 10:00:062013-02-14 10:00:06Grundlagen BGB – Die wichtigsten Definitionen II
Tom Stiebert

Grundlagen BGB – Die wichtigsten Definitionen I

BGB AT, Fallbearbeitung und Methodik, Für die ersten Semester, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Gerade im Zivilrecht ist es insbesondere wichtig die Systematik der Strukturen zu beherrschen und nicht Fakten auswendig zu lernen. Dennoch sollten auch hier – gerade in den Anfangssemestern – einige zentrale Definitionen beherrscht werden, um in der Klausur nicht unnötig Zeit zu verlieren.
Daher werden in diesem Beitrag ohne Anspruch auf Vollständigkeit einige Standarddefinitionen und Begrifflichkeiten aufgelistet, die man für die zivilrechtliche Klausur beherrschen sollte.

  • Abgabe (einer Willenserklärung): Die Abgabe ist das willentliche in den Verkehr bringen der Erklärung.
  • Angebot: Ist eine auf einen Vertragsschluss gerichtete, empfangsbedürftige Willenserklärung, die so bestimmt sein muss, dass sie durch ein einfaches „Ja“ des Empfängers des Angebots angenommen werden kann.
  • Annahme: Durch die Annahme kommt die vertragliche Einigung zum Ausdruck, sodass sie spiegelbildlich deckungsgleich mit dem Angebot sein muss.
  • Anscheinsvollmacht: Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn jemand, ohne bevollmächtigt zu sein, als Vertreter auftritt, der Vertretene dies zwar nicht wusste, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Vertragspartner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene habe das Verhalten des Vertreters erkannt.
  • Anspruch: Ein Anspruch ist das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition in § 194 Abs. 1 BGB).
  • Arglist: Arglistig handelt, wer weiß und will (zumindest dolus eventualis), dass der Getäuschte eine WE abgibt, die er ohne Täuschung nicht abgegeben hätte. Im Zivilrecht kann Arglist mit „Vorsatz“ gleichgesetzt werden.
  • Duldungsvollmacht: Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn jemand wiederholt als Vertreter des Geschäftsherrn auftritt, der Geschäftsherr trotz Kenntnis nicht dagegen einschreitet und der Vertragspartner nach Treu und Glauben auf das Bestehen einer Vollmacht schließen darf.
  • Erfüllungsschaden: Bei einem Erfüllungsschaden ist der Berechtigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre; entspricht dem positiven Interesse.
  • Erklärungsirrtum: Der Erklärungsirrtum (Irrtum in der Erklärungshandlung) nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB umfasst die Fälle des Versprechens, Verschreibens und Vergreifens. Der Erklärende irrt sich über dasjenige, was er erklärt.
  • Falsa demonstratio non nocet – Grundsatz: Trotz einer Falschbezeichnung in einem Vertrag gilt das übereinstimmend von den Parteien Gewollte, auch bei formbedürftigen Verträgen; Ausnahme von §§ 133, 157 BGB, da keine Schutzbedürftigkeit.
  • Geschäftsgrundlage: Die Geschäftsgrundlage bilden die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem zukünftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut.
  • Inhaltsirrtum: Ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ein Irrtum über den Sinn einer Erklärung. Der Erklärende weiß, was er sagt, irrt sich aber über die objektive Bedeutung des Gesagten.
  • Invitatio ad offerendum: Eine bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, eine invitatio ad offerendum und noch kein Vertragsangebot liegt vor, wenn aus der Erklärung kein Rechtsbindungswille des Urhebers hervorgeht; dies ist eine wichtige Bedeutung des Rechtsbindungswillens.
  • Leistung: Eine Leistung ist eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.
  • Rechtsbindungswillen: Wille, rechtserheblich zu handeln (entspricht Erklärungsbewusstsein); maßgeblich zur Bestimmung ist auch hier der objektive Empfängerhorizont. Wichtige Fallgruppen des fehlenden RBW: Gefälligkeit; invitatio ad offerendum.
  • Rechtsfähigkeit: Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten, also Rechtssubjekt, zu sein.
  • Rechtsgeschäft: Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der mindestens eine Willenserklärung enthält und dessen Wirkungen sich nach dem Inhalt der Willenserklärungen bestimmen.
  • Rechtsverhältnis: Ein Rechtsverhältnis ist eine rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einem Sachgut.
  • Schaden: Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern.
  • Schuldverhältnis: Ein Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung fordern kann.
  • Schutzgesetz: Ein Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm, die ein bestimmtes Verhalten gebietet oder verbietet, um dadurch zumindest auch Einzelpersonen in ihren Rechten und Rechtsgütern zu schützen.
  • Täuschung: Täuschung ist das Hervorrufen oder Aufrechterhalten einer Fehlvorstellung durch Vorspiegelung oder Unterdrücken von Tatsachen.
  • Verfügung: Ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirkt, sei es durch Übertragung, inhaltliche Änderung, Belastung oder Aufhebung eines Rechts.
  • Vertrag: Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen – Angebot/Antrag und Annahme – zustande.
  • Vertrauensschaden: Der Berechtigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er nicht auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts vertraut hätte; entspricht negativem Interesse.
  • Willenserklärung: Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines privaten Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung (einer Rechtsfolge) gerichtet ist. Bestandteile: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein (str.), Geschäftswille (vgl. 119 BGB). Zur Bestimmung des Inhalts ist eine Auslegung nötig.
  • Zugang (einer Willenserklärung): Eine Willenserklärung ist (auch ohne tatsächliche Kenntnisnahme) zugegangen, wenn sie in verkehrsüblicher Weise derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich ist, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem nach den Gepflogenheiten des Verkehrs die Kenntnisnahme zu erwarten ist.


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19.09.2012/4 Kommentare/von Tom Stiebert
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JEX: Neue Kategorien zu Fallmethodik und Studienstart!

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Ab sofort gibt es zwei neue Kategorien unter Lerntips!
Unter Fallbearbeitung und Methodik findet ihr Beiträge rund um das „juristische Handwerkszeug“ für Klausuren und Hausarbeiten, das euch auch noch bis über das Studium hinaus begleiten wird. Daneben soll die ein oder andere aktuelle Entscheidungen im „Klausurstil“ besprochen werden. Dieser Bereich richtet sich vor allem an Fortgeschrittene.
Mit Die ersten Semester haben wir einen (fast) gänzlich neuen Themenkomplex eingeführt, den wir in Zukunft auch weiter ausbauen möchten. Hier geht es vor allem um die „ersten Schritte“ in der Welt des Juristendaseins. Was sind die richtigen Materialien am Anfang? Wie lerne ich richtig? Warum überhaupt Jura? Wie baue ich meine erste Klausur auf? – Wir wollen versuchen, euch eine Hilfestellung für die Beantwortung dieser und anderer Fragen zu geben.
Beide Bereiche stehen natürlich noch ganz am Anfang. Wenn ihr also Ideen habt, welche Themen im einzelnen einen Artikel vertragen könnten, her damit! Oder schickt uns gleich euren eigenen Gastbeitrag! Wir freuen uns darauf.

 
 

14.11.2011/2 Kommentare/von Redaktion
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06.03.2023/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-03-06 09:00:002023-03-15 09:06:21Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

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