In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (BGH VIII ZR 169/12 – Urteil vom 03.07.2013) hat sich der BGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Käufer den Ersatz der Mehrkosten für einen Deckungskauf nach §§ 281 I, II, 286 BGB (Schadensersatz neben der Leistung) verlangen kann, wenn der Verkäufer nicht zur geschuldeten Leistung im Stande ist, oder ob die Kosten nach §§ 280 I, III, 281 BGB (Schadensersatz statt der Leistung) zu ersetzen sind. Gerrit hatte bereits in seiner aktuellen Übersicht auf die Examensrelevanz zutreffend hingewiesen. Die Entscheidung bewegt sich im Leistungsstörungsrecht und ist auch wegen ihrer klarstellenden Wirkung hinsichtlich der genannten Problematik von besonderer Bedeutung.
Sachverhalt (vereinfacht)
K bestellt bei V 200.000 l Biodiesel, die an K von April 2008 bis September 2008 in monatlichen Lieferungen geliefert werden sollen. Von April bis Mai liefert V vertragsgemäß 355.495 l. Ab Juni 2008 gerät der Lieferant des V in finanzielle Probleme, sodass er V nicht mehr beliefern kann. V ist deswegen auf das sog. „Spot-Geschäft“, also den Einkauf von Biodiesel zu Tagespreisen angewiesen, die deutlich über dem mit K vereinbarten Verkaufspreis liegen. V, der die finanzielle Mehrbelastung scheut, informiert K über die Lieferschwierigkeiten und teilt ihm mit, zu weiteren Lieferungen nicht bereit zu sein.
Daraufhin weicht K auf verschiedene andere Lieferanten aus und deckt sich mit dem benötigten Biodiesel ein. Im Vergleich zu dem mit V vereinbarten Kaufpreis entstehen durch die deutlich höheren Tagespreise Mehrkosten in Höhe von 475.000 Euro. In der Folge kommt es zu einem Gerichtsverfahren zwischen K und V, in dem V zur Lieferung des noch geschuldeten Biodiesels Zug-um-Zug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verurteilt wird. Daraufhin nimmt V die Lieferungen an K wieder auf.
K verlangt nunmehr von V die Zahlung der Mehrkosten i.H.v. 475.000 Euro. Er ist der Auffassung, ohne die Lieferprobleme des V habe er sich nie mit dem teureren Diesel hätte eindecken müssen. Kann K von V den geforderten Betrag ersetzt verlangen?
Begründungsansatz der Vorinstanz zu § 286 BGB unzutreffend
Der BGH nährt sich der Problematik damit, dass er zunächst darauf abstellt, warum die von der Vorinstanz angeführten BGH-Entscheidungen nicht als Begründung für einen Ersatzanspruch nach § 286 BGB dienen könnten. Diese Abgrenzung, deren Darstellung in der Klausur natürlich nicht erwartet werden kann, macht das eigentliche Problem im folgenden deutlicher:
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 9. November 1988 (VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215 unter B I) nicht, dass der Käufer die Kosten eines eigenen Deckungskaufs neben der Ver- tragserfüllung als Verzögerungsschaden geltend machen könnte.
Zwar hat der Senat in dieser – unter der Geltung des alten Schuldrechts ergangenen – Entscheidung angenommen, dass die Kosten eines Deckungskaufs neben der Vertragserfüllung als Verspätungsschaden geltend gemacht werden können. Dabei ging es aber um einen Deckungskauf, den nicht der Käufer, sondern der infolge des Lieferverzugs des Erstverkäufers seinerseits in Lieferverzug geratene Abnehmer des Käufers vorgenommen hatte. Dieser Käufer wurde von seinem Abnehmer mit den insoweit entstandenen Mehrkosten belastet und konnte diese Kosten folglich als Verzögerungsschaden vom Verkäufer ersetzt verlangen. Hier geht es hingegen um die Frage, ob der Käufer neben der Erfüllung Ersatz der Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs als Verzögerungsschaden verlangen kann.
Auch aus der weiteren Entscheidung des Senats vom 27. Mai 1998 (VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901 ff.) ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass Vertragserfüllung und Ersatz der Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs nebeneinander verlangt werden könnten. Denn diese Entscheidung betrifft nur die – vom Senat bejahte – Frage, ob der Käufer die Mehrkosten eines Deckungskaufs im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung auch dann verlangen kann, wenn er den Deckungskauf schon vor Ablauf einer dem Verkäufer erfolglos gesetzten Nachfrist getätigt hat.
Für den umgekehrten Fall, dass der Verkäufer Ersatz des Mindererlöses eines Deckungsverkaufs begehrt, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs allerdings – ebenfalls unter der Geltung des alten Schuldrechts – entschieden, dass ein solcher Schaden nicht zusätzlich zur Erfüllung des Kaufvertrages, also zur Zahlung des Kaufpreises, sondern nur anstatt der Erfüllung gefordert wer- den kann (BGH, Urteil vom 20. Mai 1994 – V ZR 64/93, BGHZ 126, 131, 134).
BGH folgt der h.M. in der Literatur: § 280 I, III, 281 BGB
Im folgenden setzt sich der BGH geradezu lehrbuchhaft mit den in der Literatur vertretenen Auffassungen auseinander.
So erkennt Lorenz beispielsweise in dieser Konstellation grundsätzlich einen Verzögerungsschaden, der nicht aufgrund der Nichtleistung des Verkäufers verursacht werde, sondern aufgrund des Handelns des Käufers in Form der Vornahme des Deckungsgeschäfts. Es handele sich damit um einen Fall der psychisch vermittelten Kausalität. Einen Verzögerungsschaden kann der Käufer, der durch eigenes Handeln eine Ursache (Deckungsgeschäft) setzt, nur geltend machen, wenn er dazu gerechtfertigt ist, d.h. wenn zum Zeitpunkt der Vornahme des Deckungsgeschäfts die Voraussetzungen eines Schadensersatzes statt der Leistung vorlägen und dem Verkäufer erfolglos eines Nachfrist gesetzt worden sei.
Faust sieht einen Ersatzanspruch nach § 280 I, II, 286 BGB bei einem Deckungsgeschäft des Käufers, solange er noch Erfüllung verlangen kann, wegen eigenen Mitverschuldens des Käufers nach § 254 BGB ausgeschlossen, weil ansonsten das „elaborierte Regelwerk“ der §§ 280 – 283 BGB unterlaufen werden würde.
Letztlich schließt sich der BGH der überwiegenden Literaturmeinung an, wonach die Mehrkosten des Deckungsgeschäfts als Schadensersatz statt der Leistung zu ersetzen sind.
Verlange der Käufer die Erstattung der Kosten eines Deckungskaufs, mache er keinen Begleitschaden wegen Verzögerung der Leistung geltend, sondern einen Schaden wegen Ausbleibens der geschuldeten Leistung (Kaiser, aaO; Staudinger/Löwisch/Feldmann, aaO; Schmidt-Kessel, aaO). Ein Deckungskauf sei eine endgültige Ersetzung der ursprünglich erwarteten Leistung durch eine gleichwertige andere; der Schaden ersetze funktional die Leistung, so dass ein Schaden statt der Leistung vorliege (Staudinger/Otto, aaO E 39; NK-BGB/Dauner-Lieb, aaO). Beschaffe sich der Gläubiger die geschuldete Leistung am Markt, stelle er genau den Zustand her (und zwar in Natur), der bei einer Naturalleistung des Schuldners bestünde (Grigoleit/Riehm, aaO S. 736).
Teilweise wird darauf abgestellt, dass zur Abgrenzung zwischen dem Schadensersatz statt der Leistung und dem Schadensersatz „neben der Leistung“ zu fragen sei, ob eine Nacherfüllung den eingetretenen Schaden beseitigt hätte (Staudinger/Otto, aaO E 24 f.; Tiedtke/Schmitt, aaO; Ostendorf, aaO S. 2836 f.; Erman/Grunewald, aaO; Ady, aaO; ähnlich Grigoleit/Riehm, aaO S. 735). Der wesentliche Unterschied zwischen dem einfachen Schadensersatz und dem Schadensersatz statt der Leistung liege darin, dass letzterer grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung verlangt werden könne. Für die Abgrenzung zwischen beiden Schadensarten sei daher maßgeblich, ob der betreffende Schaden durch die Nacherfüllung beseitigt würde (Tiedtke/Schmitt, aaO). Sei dies der Fall, liege ein Schadensersatz statt der Leistung vor, da dem Verkäufer die Gelegenheit gegeben werden müsse, den Vertrag doch noch zu erfüllen (Tiedtke/Schmitt, aaO; Ostendorf, aaO; Erman/ Grunewald, aaO).
Wie die Revision zutreffend ausführt, wäre der Kläger, falls ihm neben der im Vorprozess erfolgreich geltend gemachten Vertragserfüllung ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten des eigenen Deckungskaufs zugebilligt würde, zum Nachteil der Beklagten so gestellt, als hätte er die bestellte Dieselmenge zu dem vertraglich vereinbarten Preis doppelt zu beanspruchen. Hieran wird besonders deutlich, dass die Kosten des eigenen Deckungskaufs des Käufers, der an die Stelle der vom Verkäufer geschuldeten Leistung tritt, nicht neben dieser Leistung als Verzögerungsschaden geltend gemacht werden können.
K kann von V folglich nur dann Ersatz der Mehrkosten verlangen, wenn die Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 BGB gegeben sind.
Käufer kann Ersatz der Mehrkosten vorliegend nicht verlangen
Das Gericht kommt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass K den Ersatz der Mehrkosten als Schadensersatz statt der Leistung nicht verlangen kann, weil V und K ihr Vertragsverhältnis fortgeführt haben.
Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Kosten des Deckungskaufs auch nicht auf § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB stützen. Zwar lagen die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung zunächst vor, weil die Beklagte die Vertragserfüllung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts endgültig verweigert hatte und es deshalb keiner Fristsetzung mehr bedurfte. Grundsätzlich hat der Gläubiger auch die Wahl, ob er Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Vertragserfüllung besteht; auch lässt das Erfüllungsverlangen des Gläubigers grundsätzlich dessen Befugnis unberührt, wieder zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung überzugehen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 – V ZR 124/04, NJW 2006, 1198 Rn. 19). Der Gläubiger kann aber – selbstverständlich – nicht beides verlangen. Deshalb erlischt der Anspruch des Gläubigers auf die Leistung, wenn er statt der Leistung Schadensersatz verlangt (§ 281 Abs. 4 BGB). Umgekehrt schließt auch die Erfüllung, auf die der Kläger die Beklagte erfolgreich in Anspruch genommen hat, einen Anspruch auf Erstattung von (Mehr-)Kosten eines zuvor getätigten eigenen Deckungsgeschäftes aus.
K hatte demnach insoweit schon sein Wahlrecht gegenüber V ausgeübt.
Fazit
Der Deckungskauf hat unmittelbar zur Folge, dass die geschuldete Leistung von V nicht mehr erbracht werden kann. Der durch K vorgenommene Deckungskauf ersetzt die geschuldete Leistung vollständig. Der Leistungsaustausch ist diesbezüglich in seiner ursprünglichen Form praktisch nicht mehr durchführbar, da K sich insoweit befriedigt hat. Es kommt nur noch ein Schadensersatz statt der Leistung in Betracht. Der Verzögerungsschaden betrifft gerade solche Schäden, die aufgrund der Nicht- oder Schlechtleistung unter den Voraussetzungen des Verzugs nach § 286 BGB neben das Austauschverhältnis treten.
Da K und V im konkreten Fall weiter an ihrem Vertrag festhalten, liegen die Voraussetzungen eines Schadensersatzes statt der Leistung gemäß §§ 280 I, III, 281 BGB nicht vor: K hätte vom Vertrag zurücktreten müssen, anstatt weiterhin die vertragsgemäße Erfüllung zu verlangen. Ihm stand demnach ein Wahlrecht dahingehend zu, ob er den Ersatz der Mehrkosten geltend macht. Wäre das Gericht der gegenteiligen Auffassung gefolgt (§ 286 BGB), hätte zumindest nach Lorenz K hingegen Ersatz neben der Leistung verlangen können, weil zum Zeitpunkt der Vornahme des Deckungsgeschäft V bereits die Leistung endgültig verweigert hatte und damit das Setzen einer Nachfrist entbehrlich war.
In der Klausur dürfte es ausreichend sein, die herrschende Meinung (natürlich mit Argumenten!) darzustellen und dieser zu folgen. Die Darstellung der eher unbedeutenderen Auffassungen in der Literatur kann wohl kaum erwartet werden. Da sich die Thematik im allgemeinen Leistungsstörungsrecht bewegt und ein gewisses systematisches Verständnis erfordert, steht nahezu fest, dass diese Entscheidung in den kommenden Monaten im Examen läuft.